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Die Neufassung der DIN 15905 Teil 5

Die Neufassung der DIN 15905 Teil 5. Übersicht präzisierter Anwendungsbereich Umstellung von Dosis- auf Pegelbeschränkung Beschränkung auf 135 dB L(C)peak vereinfachtes Messverfahren umfangreiche Informationspflichten. DIN 15905-5

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Die Neufassung der DIN 15905 Teil 5

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Presentation Transcript


  1. Die Neufassung der DIN 15905 Teil 5

  2. Übersicht präzisierter Anwendungsbereich Umstellung von Dosis- auf Pegelbeschränkung Beschränkung auf 135 dB L(C)peak vereinfachtes Messverfahren umfangreiche Informationspflichten

  3. DIN 15905-5 Veranstaltungstechnik - Tontechnik - Teil 5: Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik Entwurf vom Januar 2006 (derzeitige Fassung vom Oktober 1989) Einsprüche bis 30. April 2006 Stellungsnahmen an nvt@din.de

  4. Anwendungsbereich Die Norm gilt für elektroakustische Beschallungstechnik in Veranstaltungsstätten ... z. B. in Diskotheken, Filmtheatern, Konzertsälen, Mehrzweck- und Messehallen, Räumen für Shows, Events, Kabaretts und Varietes, Studios für Hörfunk und Fernsehen, Theatern sowie in Verbindung mit Spiel- und Szenenflächen in Freilichtbühnen, Open-Air- Veranstaltungen und bei Festumzügen oder Stadtfesten. Die Norm gilt nicht für Lautsprecherdurchsagen im Gefahren- und Katastrophenfall und ...

  5. Richtwerte Ein Beurteilungspegel in jeder 30-minütigen Messperiode von LAr = 99 dB und der C-bewertete Spitzenschalldruck-pegel von LCpeak = 135 dB dürfen an keinem, dem Publikum zugänglichen Ort, überschritten werden. Alte Fassung: Zuschlag (unter 2 Stunden Abschlag) für die Zeitdauer der Veranstaltung, infolgedessen Beschränkung der Dosis.

  6. Messverfahren integrierender Schallpegelmesser Klasse 2, Kalibrator, keine Eichung erforderlich Beurteilungspegel für den maßgeblichen Immissonsort wird am Ersatzimmissionsort gemessen Korrekturwerte für L(A)eq und L(C)peak, keine oktavgemittelten Korrekturwerte mehr Nur noch ein Messmikrofon

  7. Messverfahren

  8. Informationspflichten Ab erwarteten 85 dB ist das Publikum zu informieren und zu messen (oder zu begrenzen) Ab 95 dB ist das Publikum zum Tragen von bereitgestellten Gehörschutzmitteln aufzufordern, durch eine gut sichtbare optische Anzeige ist das Publikum auf eine mögliche Gefährdung hinzuweisen

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