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Sozialhilfe Was kann sie, was muss sie leisten?

Sozialhilfe Was kann sie, was muss sie leisten?. BEREICH SOZIALES. Walter Siegrist. Inhalt. Soziale Sicherung in der Schweiz / Sozialhilfe Datenschutz Bereich Soziales der Stadt Zofingen Fragen und Diskussion. Einstieg.

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Sozialhilfe Was kann sie, was muss sie leisten?

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Presentation Transcript


  1. SozialhilfeWas kann sie, was muss sie leisten? BEREICH SOZIALES Walter Siegrist

  2. Inhalt • Soziale Sicherung in der Schweiz / Sozialhilfe • Datenschutz • Bereich Soziales der Stadt Zofingen • Fragen und Diskussion

  3. Einstieg • Eine Person meldet sich auf dem Sozialdienst, weil ihr das Portemonnaie gestohlen wurde. Auf dem Konto liegt kein Geld mehr. Freunde und Bekannte hat sie keine. • Was macht die korrekte Sozialarbeiterin?

  4. Was macht die korrekte Sozialarbeiterin • A Sie bezahlt aus dem eigenem Sack, da sie ja selber gut bezahlt ist • B Sie empfiehlt einen Kleinkredit bei Expresskredit, da sie den Chef dort kennt und es schnell geht • C Sie hilft beim Einreichen eines Sozialhilfe-Gesuches. Das Geld kommt zwar erst in einigen Wochen, aber so lange muss man halt Geduld haben. • D Sie empfiehlt eine sparsamere Lebensweise und verweist auf die Budgetberatungsstelle. • E Sie empfiehlt ein Gesuch an die Gemeinnützige Gesellschaft

  5. Soziale Sicherung in der Schweiz • Grundrecht auf Hilfe in Notlagen • Art. 12 der Bundesverfassung • „Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“

  6. Voraussetzung für Sozialhilfe • Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe : • Aktueller Mangel an hinreichenden Mitteln für den Lebensunterhalt • Es muss Bedürftigkeit vorliegen.

  7. Zweck der Sozialhilfe • Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, • Fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und • unterstützt die gesellschaftliche Integration. • Sozialhilfe umfasst immaterielle und materielle Hilfe.

  8. Grundsätze • Zentrale Strukturprinzipien des Sozialhilferechts: • Die Wahrung der Menschenwürde • Subsidiaritätsprinzip • Individualisierungsgrundsatz • Bedarfsdeckungprinzip • Ursachenbekämpfung

  9. Sozialhilfe im Kanton Aargau • Im aargauischen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz sind die Grundprinzipien für den Anspruch und Bezug von Sozialhilfe festgehalten. • § 5 Abs. 1 SPG hält fest: • „Anspruch auf materielle Hilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.“

  10. Sozialrechtliches Existenzminimum • Was ist das soziale Existenzminimum? Das soziale Existenzminimum gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Versorgung sowie die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.

  11. Andere Existenzminima • Berechnung gemäss Ergänzungsleistungen • Sozialhilferechtlich (SKOS) • Betreibungsrechtlich (SchKG) • Absolutes Existenzminimum • Ansätze für Asylsuchende

  12. Soziales Existenzminimum • Bemessung Für die Bemessung der materiellen Hilfe gelten im Kanton Aargau mit Abweichungen die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien), Stand 1. Juli 2004.

  13. Berechnung nach SKOS-Richtlinien • Materielle Grundsicherung Grundbedarf, Zuschlag, Wohnungskosten inkl. Nebenkosten, KVG, VVG • Situationsbedingte Leistungen Krankheitskosten, Erwerbsunkosten, Fremdbetreuung, Schule, Weitere • Einnahmen Sämtliche, Versicherungsleistungen, Einkommen, Kinderzulagen, Unterhalt, Haushaltführung

  14. Auswirkungen • Sozialhilfebeziehende sind von Armut betroffen • Vor allem Asylsuchende • Es gibt aber auch Leute, die mit wenig zufrieden und glücklich sind • Für zusätzliche Leistungen helfen glücklicherweise verschiedene Fonds und Stiftungen.

  15. Datenschutz • Wo ist der Datenschutz geregelt? • Gesetz und Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit , den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG/VIDAG)

  16. Datenschutz • Besonders Schützenswerte Personendaten sind • beispielsweise Daten: • über religiöse, politische Tätigkeiten • über die Gesundheit • über Massnahmen der sozialen Hilfe

  17. Bekanntgabe von Daten • Wann dürfen Daten an Dritte bekanntgegeben werden: • Wenn Sie dazu verpflichtet sind • Wenn die Bekanntgabe nötig ist um eine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen • Wenn dies ein Gesetz vorsieht • Wenn die betroffene Person eingewilligt hat.

  18. Bereich Soziales der Stadt Zofingen

  19. BEREICH SOZIALES Vormundschafts- und Sozialbehörde (Stadtrat) *Mitglieder des Sozialhilfe- und des Erwachsenen- und Kindesschutzgremiums (EKS) Ressortvorstand Soziales und Kultur * • Organigramm 2012 • Total Stellenprozente 1‘250 Leitung Bereich Soziales * 80 % Geschäftsfeld Jugend & Prävention 300 % (ohne Praktika) Geschäftsfeld Sozialhilfe Total 320 % (ohne Praktikum) Geschäftsfeld Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Total 180 % Geschäftsfeld Administration Total 370 % (ohne Lernende/r) Fachstelle Prävention/ Integration Offene Jugendarbeit Sozialarbeit inkl. Asyl 220% Abklärungen EKS 80% Administration Sozialhilfe und Asyl 270% Schulsozialarbeit Praktikum Sozio- kulturelle Animation Fachstelle Chance Z! 100% Amtsvormundschaft 110% Administration EKS 30% Vorpraktikum/ Zivildienstleistender Praktikum Sozialarbeit 80% Administration Amtsvormundschaft 70% Ausbildung Lernende/r

  20. Bereich Soziales Kennzahlen • Materielle Hilfe/ABV/EBH • aktive Unterstützungseinheiten 300 • davon immaterielle Hilfe 6 • davon Alimentenbevorschussung 56 • Erwachsenen- und Kindesschutz • laufende Mandate AV 88 • davon Erwachsene 51 • davon Kinder 37 • private Mandatsträgerinnen und –träger 51 • Anzahl Abklärungen 2012 87 • Kennzahlen per 30.06.2012

  21. Herzlichen Dank für Ihre • Aufmerksamkeit!

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