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ALB 2006 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte

Inhalt der HBO. Allgemeine Vorschriftenmaterielles Rechtformelles Recht.

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ALB 2006 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte

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Presentation Transcript


    1. ALB 2006 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte Allgemeine Anforderungen Hessische Bauordnung (Inhalte, Verfahren, Grundstze) Bestandsschutzaspekte Erfahrungen zur HBO 2002 (Aus der Sicht KBA Fulda) Praktische Beispiele

    2. Inhalt der HBO Allgemeine Vorschriften materielles Recht formelles Recht

    3. 4 Bebauung der Grundstcke (1) Gebude drfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstck in fr die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlsch- und Rettungsgerten ausreichender Breite an einer befahrbaren ffentlichen Verkehrsflche liegt oder eine befahrbare, ffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsflche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebude der Gebudeklassen 1 bis 3 zulssig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie lnger als 50 m sind.

    4. 4 Bebauung der Grundstcke (2) Die Errichtung eines Gebudes auf mehreren Grundstcken ist nur zulssig, wenn ffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhltnisse eintreten knnen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebude auf den Grundstcken diesen Vorschriften so entspricht, als wren die Grundstcke ein Grundstck (Teilung, Vereinigung).

    5. Abstandsregelung Systematik der bestehenden Abstandsregelung wird beibehalten. MBO-E bernimmt die 1993 in Hessen eingefhrte Systematik. gleiche Abstnde auf allen Gebudeseiten Tiefe der Abstandsflche allgemein 0,4 H Mindesttiefe der Abstandsflche 3 m

    6. Abstandsregelung an der Grenze zulssige Anlagen ( 6 Abs. 10) (10) Ohne Abstandsflche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstck zulssig 1. Garagen einschlielich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstcks bis zu insgesamt 9 m Lnge, einschlielich Dachberstnde; ber der Gelndeoberflche darf die grenzseitige mittlere Wandhhe nicht hher als 3 m und die Flche dieser Wand nicht grer als 20 m sein,

    7. Abstandsregelung nicht bernommene Regelungen ( 6 Abs. 7 HBO 1993) (7) Unbeschadet Abs. 5 darf die Tiefe der Abstandsflche 5 m nicht unterschreiten (jedoch 27 HBO beachten) 1. vor Auenwnden, die nicht feuerhemmend (F30) sind, 2. vor feuerhemmenden Wnden, deren Auenflche oder uere Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen besteht.

    8. Abstandsregelung nicht bernommene Regelungen (Abs. 15 HBO 1993) (15) Zwischen baulichen Anlagen und Wldern, Mooren und Heiden ist ein zur Vermeidung einer Gefahr erforderlicher Abstand zu wahren.

    9. Brandschutz - Brandschutzkonzept Mglichst weitgehende bernahme des neuen Brandschutzkonzeptes des MBO-E. bernahme der fnf Gebudeklassen ( 2 Abs. 3). Basis ist die Normenreihe der DIN 4102. Redaktionelle Abweichung: detaillierte Bauteil- und Baustoffanforderungen werden in Anhang 1 bernommen.

    10. Brandschutz ( 13) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ndern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Lscharbeiten mglich sind.

    11. Brandschutz ( 13) (2) Bauteile und Ihre Baustoffe mssen die Mindestanforderungen der in der Anlage 1 enthaltenen bersicht erfllen. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulssig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetztes nichts anderes bestimmt ist. Leichtentflammbare Baustoffe drfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht fr Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

    12. 38 Wasserversorgungsanlagen Gebude mit Aufenthaltsrumen drfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist; das gilt nicht fr Wochenendhuser. (2) Zur Brandbekmpfung muss fr Gebude nach Abs. 1 und fr Stlle eine ausreichende Wassermenge zur Verfgung stehen.

    13. 38 Wasserversorgungsanlagen (3) Wasserversorgungsanlagen mssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belstigungen nicht entstehen.

    14. 40 Einleitung der Abwasser in Kleinklranlagen oder Behlter Fr Stalldung sind Dungsttten mit wasserdichten Bden anzulegen; die Wnde mssen bis in ausreichende Hhe wasserdicht sein. Der Fuboden von Stllen oder darunter liegende Auffangrume fr Abgnge mssen wasserdicht sein. Flssige Abgnge aus Stllen und Dungsttten sowie Silagesichersaft sind in Behlter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben drfen.

    15. 40 Einleitung der Abwasser in Kleinklranlagen oder Behlter Dungsttten und Grfutteranlagen mssen zu ffentlichen Verkehrsflchen und Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m und zu ffnungen von Aufenthaltsrumen mindestens 5 m einhalten.

    16. 40 Einleitung der Abwasser in Kleinklranlagen oder Behlter Kleinklranlagen und Behlter mssen ausreichend bemessen und wasserdicht sein. Sie mssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsffnungen haben. Diese ffnungen drfen nur vom Freien aus zugnglich sein. Die Anlagen sind so zu entlften, dass Gesundheits-schden oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belstigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Kleinklranlagen und Behltern mssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

    17. 45 Bauliche Anlagen und Rume besonderer Art oder Nutzung An Sonderbauten knnen im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen knnen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Rume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

    19. Gebudeklassen ( 2 Abs. 3) Hhe im Sinne des Satz 1 ist das Ma der Oberkante des Rohfubodens des hchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum mglich ist, ber der Gebudeoberflche im Mittel. Die Flchen nach Satz 1 sind die Bruttogrundflchen, ausgenommen Flchen im Kellergeschoss.

    20.

    22. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Pflichten d. Betreiber genehmigungsbedrftiger* Anlagen (1) Genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. Schdliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belstigungen fr die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden knnen, 2. Vorsorge gegen schdliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Manahmen zur Emissionsbegrenzung, * fr nicht genehmigungsbedrftige Anlagen gelten analog die gleichen Vorgaben.

    23. II. Bestandsschutz In der Rechtspraxis wird zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz unterschieden. Der passive Bestandsschutz gilt allgemein als der einfache Bestandsschutz. Whrend der passive Bestandschutz nur auf die Erhaltung eines in rechtmiger Eigentumsausbung geschaffenen Bestandes an Grundstcks- bzw. Gebudenutzungen zielt, beschreibt der aktive Bestandsschutz die Befugnis zur funktionsgerechten Nutzung eines bestandsgeschtzten Gebudes bzw. einer bestandsgeschtzten Gebudenutzung in Verbindung mit einer Erweiterung. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Bestandsschutz aus Artikel 14 Abs. 1 GG hergeleitet.

    24. Bestandsschutz Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmig errichtetet bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das ffentliche Recht sich spter ndert und die bestehende Anlage nunmehr dem genderten Recht widerspricht. Das rechtmig bestehende Gebude bzw. die rechtmig ausgebte Grundstcksnutzung und damit die Eigentums-ausbung wird hinsichtlich der bisherigen Funktion, Nutzung und baulichen Beschaffenheit vor nachtrglichen Beseitigungsverlangen geschtzt. Mitunter werden genehmigungsbedrftige Vorhaben bereits vor Zugang der beantragten Baugenehmigung abweichend vom Inhalt der erteilten Baugenehmigung oder sogar vllig ohne Baugenehmigung (Schwarzbauten) ausgefhrt.

    25. Bestandsschutz Sofern das ausgefhrte Vorhaben nicht offensichtlich materiell rechtswidrig ist, hat die Bauaufsichtsbehrde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die notwendigen Verfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang wird sie den Bauherren auffordern nachtrglich prffhige Bauvorlagen einzureichen um die bereinstimmung des Vorhabens mit dem ffentlichen Recht beurteilen zu knnen. Legt der Bauherr einen Bauantrag vor und entspricht das Vorhaben dem geltenden ffentlichen Recht, muss die Baugenehmigung nachtrglich erteilt werden.

    26. Bestandsschutz Schwieriger gestaltet sich das Verfahren, wenn ein nachtrg-licher Bauantrag oder nur Bauvorlagen eingereicht wurden, das Vorhaben aber nachtrglich nicht wegen entgegensteh-ender aktueller ffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt werden kann. Der Eigentmer einer seit langer Zeit schon bestehenden jedoch formell und materiell rechtswidrigen baulichen Anlage kann keinen Bestandsschutz aus der Tatsache herleiten, dass der ordnungswidrige Zustand erst spter der Bauaufsichts-behrde bekannt wurde. Weder die stillschweigende Duldung eines illegalen Zustandes kann Bestandsschutz verschaffen noch die bloe Unttigkeit der Behrde eine Baugenehmigung ersetzen.

    27. Bestandsschutz Bei folgenden Fallgestaltungen ist passiver Bestandsschutz gegeben: Die Anlage wurde zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmig genehmigt, stimmt jedoch mit dem geltenden ffentlichen Recht nicht mehr berein. Die Anlage wurde ohne Genehmigung seinerzeit errichtet, stimmte aber zu diesem Zeitpunkt mit dem frher geltenden ffentlichen Recht berein, nunmehr wider- spricht sie jedoch dem geltenden ffentlichen Recht. Die Anlage wurde seinerzeit ohne Genehmigung errichtet, stimmte weder zu diesem Zeitpunkt noch jetzt mit dem frheren geltenden und dem jetzt geltenden ffentlichen Recht berein, entsprach jedoch whrend eines lngeren Zeitraumes dazwischen den ffentl.-rechtl. Vorschriften.

    28. Bestandsschutz Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind folgende Flle: Die Anlage ist in ihrer vorgesehenen Funktion nicht fertiggestellt worden, z. B. wurden nur die Fundamente errichtet. Die Anlage dient nicht mehr ihrer ursprnglich zugedachten Funktion, z. B. wurde ein vllig andere Nutzung aufgenommen. Die Anlage erfhrt eine qualitativ oder quantitativ wesentliche nderung ihrer Nutzungsintensitt, z. B. wurde die Anzahl der Nutzungseinheiten oder der Produktionsumfang stark erhht. Die Anlage soll beseitigt und neu errichtet werden. Die Anlage soll neu errichtet werden, da bei Reparaturarbeiten die Notwendigkeit der Neuerrichtung offenkundig wird.

    29. Bestandsschutz Demgegenber werden vom einfachen Bestandsschutz Unterhaltungs- und Instandsetzungsmanahmen gedeckt, sofern bestehende Funktion und Nutzung des Bestandes erhalten bleiben. Aktiver Bestandsschutz in erster Linie ist der Bestands-schutz ein Schutz der Bestandsnutzung, so wie sie ursprnglich war. Die Rechtssprechung hat darber hinaus einen aktiven Bestandsschutz aus Artikel 14 Abs. 1 GG hergeleitet, um erforderliche Anpassungen zur funktionsgerechten Erhaltung zu ermglichen.

    30. Bestandsschutz Hier handelt es sich um genehmigungsbedrftige bauliche Manahmen, die der Aufrechterhaltung der ausgebten Eigentumsposition dienen und auf begrenzte Erweiterungen bzw. Modernisierungen zielen. Die Erweiterung eines geschtzten Bestandes kann fr den Eigentmer dann eine Existenzfrage sein, wenn die vor-handene Substanz anders nicht mehr zeitgem nutzbar ist. Es leuchtet z. B. ohne weiteres ein, dass die heutigen Wohnbedrfnisse, die Vermietbarkeit von Wohnungen ohne Bad und WC nahezu unmglich machen. Fehlt einem alten Wohngebude die Bad- bzw. WC-Ausstattung, wird man den Eigentmer schwerlich verwhren knnen, diese Einrichtungen zustzlich zu schaffen.

    31. III. Erfahrungen zur HBO

    32. Formblatt Betriebsdaten

    36. Sonstige Aspekte Unsicherheit wegen Verfahren ( 55 58 HBO) Eingeschrnkter Prfumfang Unvollstndige Antragsunterlagen Keine Betriebsbeschreibung Keine Bestandsangaben Keine Aussage zu Immissionsschutz Keine bersicht zur Nachbarbebauung Keine Angabe der Nutzung der Nachbarbebauung Ungeeignete Kartenauszge Bewusst wenig Informationen Verschweigen von notwendigen Angaben

    37. IV. Praktische Beispiele

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