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Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege

Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege. Hans Peter Knips Landesbeauftragter. Allgemeine Ziele der Landesregierung. Selbstbestimmung erhalten Teilhabe ermöglichen Schutz gewähren Perspektiven entwickeln für ein Leben mit Pflegebedürftigkeit.

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Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege

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Presentation Transcript


  1. Neue landesrechtlichen Rahmenbedingungen in der Pflege Hans Peter Knips Landesbeauftragter

  2. Allgemeine Ziele der Landesregierung Selbstbestimmung erhalten Teilhabe ermöglichen Schutz gewähren Perspektiven entwickeln für ein Leben mit Pflegebedürftigkeit

  3. Was will die Landesregierung? Barbara Steffens: Pflege vom „Menschen her denken“ Lösung liegt im Quartier Angehörigen eigene Rolle geben Beratung weiterentwickeln Kommunen unterstützen partizipativer Prozess

  4. Novelle Landespflegegesetz und Wohn- und Teilhabegesetz

  5. Ziele Für alte Menschen, Pflegebedürftige und Angehörige ist: in jeder Lebensphase Selbstbestimmung gestärkt, gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, leistungsfähige Unterstützungsstruktur sichergestellt, Versorgungssicherheit gewährleistet und Wunsch- und Wahlrecht garantiert.

  6. Bewährtes beibehalten Trägervielfalt Kommunale Pflegeplanung Beratung Hier weniger Regelungs- als Umsetzungsbedarf bpa Forderung: keine Bedarfslenkung durch die Hintertür

  7. Förderung Voraussetzung für die Förderung: Beachtung der Qualitätsanforderungen aus SGB XI Wohn- und Teilhabegesetz NRW aus nachgeordneten Verordnungen Gesetze und Verordnungen aufeinander abgestimmt. WTG deutlich verändert, neue Gliederung vereinfachte Regelungen

  8. Förderung Der örtliche Träger der Sozialhilfe fördert: 1.) ambulante Einrichtungen: durchschnittliche betriebsnotwendigen Investitions- aufwendungen durch angemessene Pauschalen 2.) Gasteinrichtungen: bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss 3.) vollstationären Einrichtungen: Pflegewohngeld gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendung nach Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers

  9. Kommunen erhalten höheren Stellenwert in der Pflege Partizipation älterer Menschen Beratungsstrukturen zur Unterstützung der Kommunen Koordinierung und Qualifizierung von Beratungsangeboten einschließlich der Wohnberatungsstellen besondere alternative Wohn- und Betreuungsformen Umsetzung von Quartierskonzepten usw.

  10. Wohn- und Teilhabegesetz Ziel: Schutz von Teilhabe, Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit einer Behinderung Zentrale Bestandteile: Charta der Rechte Hilfe- und pflegebedürftiger Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

  11. Wirkung Unter das WTG fallen Angebote für alte und pflegebedürftige Menschen für Menschen mit Behinderung zwei Dimensionen des Schutzzwecks: Schutz bei strukturellen Abhängigkeiten individuelle Hilfs- und Unterstützungsbedarfe

  12. Neuerungen bisher: 1.) Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Feststellung einer (tatsächlichen) strukturellen Abhängigkeit 2.) einheitlicher Einrichtungsbegriff mit allgemein- verbindlichen und gleichen Anforderungen passt nicht auf Vielfalt der Wohn- & Betreuungskonzepte zukünftig: passgenaue und abgestufte Anforderungen für einzelne Angebotstypen

  13. Neuerungen bisher: Schutzbedarf vor allem bei rechtlich oder tatsächlich struktureller Abhängigkeit von Leistungsanbietern zukünftig auch: Individueller Grad des Hilfs- und Unterstützungs- bedarfes als weitere wichtige Dimension keine starren oder schematischen Lösungen!

  14. Neuerungen Keine Ausdehnung der Anforderungen, des Prüfwesens und der Bürokratie! bisher: einheitliche Anforderungen und Prüfverfahren zukünftig: abgestufte und passgenaue Vorgaben und Verfahren fördert alternative Wohn- und Betreuungskonzepte Voraussetzung für diese große Flexibilität: Qualitätssicherung in den ambulanten Diensten

  15. Selbstbestimmt! Selbstbestimmungsrecht der betreuten Menschen ist Maßstab bei Gestaltung der Anforderungen und Prüfverfahren Beratungsorientierter Ansatz der Prüfbehörden: Prüfbehörde, Ansprechpartner und Ratgeber

  16. Angebotstypen 1.) Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot 2.) ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften - selbstverantwortet, anbieterverantwortet 3.) Servicewohnen 4.) Ambulante Dienste 5.) Gasteinrichtungen - Hospize, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitbetreuung

  17. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Definition und Anforderungen bleiben, Erleichterung bei Überprüfung der Qualität beim Personal (z.B. Leistungsvereinbarungen) bei der Wohnqualität (z.B. Einzelzimmerquote) bei der Barrierefreiheit (in LBauO geregelt) bei der Überprüfung (z.B. Klärung mit MDK, ggf. Intervall-Flexibilisierung)

  18. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot • Ziel zur Umsetzung des NRW- Raumprogrammes bis 2018 bleibt • dem Modernisierungsstau bei „Alteinrichtungen“ soll mit einer Rückkehr zur 4% AFA begegnet werden. bei Neubaumaßnahmen bleibt es bei 2% AFA Anmerkung: bpa lehnt Ungleichbehandlung ab Frage: wie ist die Förderung bei Ersatzneubauten?

  19. Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot Anforderungen an die Wohnqualität • max. 80 Plätze (Abweichung mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich) • Einzelzimmerquote von 80% (bei Neubauten voraussichtlich 100%) • Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14qm; Doppelz. 24 qm) • Mindestnettogrundfläche 45 qm je Nutzer/in • Eigenes Duschbad mit WC pro Zimmer, Tandemlösung sind zulässig • Mindestens ein Krisenzimmer für je 30 Nutzer/innen die in DZ leben • Mindestens ein Pflegebad

  20. Wohngemeinschaften Gemeinschaftliches Leben pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung Konzept: gemeinsamer Hausstand, gemeinsames Leben Varianten: selbstverantwortet oder anbieterverantwortet Angebot: Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen oder mehrere Leistungserbringer Nachfolgend sind die voraussichtlichen Bedingungen dargestellt

  21. WG...selbstverantwortet Rechtliche und tatsächliche Unabhängigkeit der Nutzer/innen Ansprüche auf Wohnraumüberlassung Pflege- und Betreuungsleistungen Zusammenschluss der Nutzer/innen bzw. gesetzlichen Vertreter/innen ohne bestimmenden Einfluss der Anbieter Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund Qualitätssicherung indirekt (QS ambulanter Dienste) Behörde prüft Vorliegen der „Selbstverantwortlichkeit“ auf Wunsch Beratung oder anlassbezogene Prüfung

  22. WG...selbstverantwortet • Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn • 1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig sind und • 2. die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter mindestens • a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter frei sind, • b) das Hausrecht ausüben, • c) über die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer entscheiden, • d) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten • e) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und • f) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. • Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter dürfen auf diese Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben.

  23. WG...selbstverantwortet Sofern Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbieter bei der Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken muss sichergestellt werden, dass die Selbstverantwortung der Nutzerinnen und Nutzer nach Abschluss der Gründungsphase nicht eingeschränkt ist.

  24. WG...anbieterverantwortet WG ist anbieterverantwortet, wenn nicht selbstverantwortet Ziel: Flexibilität schaffen ohne Billigangeboten Vorschub zu leisten Plätze: max. 12 Nutzer/innen Orientierung an den Anforderungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, aber mit deutlichen entsprechenden Anpassungen bzw. reduzierten Anforderungen

  25. WG...anbieterverantwortet Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, • 1. bei fehlender rechtlicher Unabhängigkeit von Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen • 2. wenn die ausschließliche Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeit der Nutzerinnen und Nutzer in der Wohngemeinschaft nicht gegeben ist. Siehe Folie 23

  26. WG...anbieterverantwortet Voraussichtliche Anforderungen an die Wohnqualität nach dem WTG • Räumen Einzelzimmerquote 100 % • Auf Wunsch kann Personen, die in einer Partnerschaft leben die Zusammenlegung von zwei Zimmern zu einer Nutzungseinheit ermöglicht werden. Voraussichtliche Anforderungen nach der VO: • ein Duschbad mit WC für maximal 4 Personen • Mindestzimmergrößen (Einzelzimmer 14 qm); bei Wohngemeinschaften im Gebäudebestand kann die zuständige Behörde Abweichungen von dieser Anforderung zulassen, wenn dies durch eine größere Gemeinschaftsfläche ausgeglichen wird

  27. WG...anbieterverantwortet • keine Durchgangszimmer zulässig, Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder Gemeinschaftsräumen möglich sein • mindestens ein Raum für die gemeinschaftliche Nutzung, Beachtung der Mindestflächen pro Nutzer/in (3 qm) und bei entsprechender Konzeption Vorhalten eines Dienstzimmers; Behörde kann Abweichungen zulassen, wenn Ausgleichsfläche bei Einzelzimmern vorhanden ist • mindestens eine Küche mit einer dem Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer entsprechenden Küchenausstattung

  28. Servicewohnen jeweils baulich abgeschlossene Wohnungen verpflichtendes Angebot von allgemeinen Unterstützungsleistungen frei wählbare von Pflege-, Teilhabe- und Betreuungsleistungen (unabhängig vom Anbieter) WTG verlangt nur Absicherung der Wahlfreiheit und Transparenz über Leistungsangebote

  29. Servicewohnen • Angebote, in denen die Überlassung einer Wohnung rechtlich verpflichtend mit der Zahlung eines Entgelts für allgemeine Unterstützungsleistungen wie Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Notrufdienste oder die Vermittlung von Betreuungsleistungen (Grundleistungen) verbunden ist.

  30. ambulante Dienste mobile Pflege- und Betreuungsdienste bei Einsatz in Wohngemeinschaften (Anzeigepflicht) bisher Ordnungsbehördengesetz, künftig WTG-Behörde Prüfungen nur anlassbezogen (Subsidarität!) mehr Freiheiten bei alternativen Wohnformen individueller Schutzbedarf unabhängig vom Ort

  31. ambulante Dienste mobile Pflege- und Betreuungsdienste, die entgeltlich Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes in Wohngemeinschaften erbringen Grundsätzliche Anforderungen nach dem WTG • Alle Anforderungen gelten für ambulante Dienste nur insoweit, als sie ihre Leistungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften erbringen. Ausnahme: Die Anzeigepflicht gilt für alle ambulanten Dienste, egal, wo sie ihre Leistungen erbringen.

  32. ambulante Dienste • Soweit ambulante Dienste ihre Leistungen selbstverantworteten Wohngemeinschaften erbringen, wird die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden durch anlassbezogene Prüfungen überwacht. Vor einer Prüfung durch die zuständige Behörde hat diese den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder den Prüfdienst der privaten Pflegeversicherung zu informieren und ihm Gelegenheit zur vorrangigen Prüfung zu geben, soweit die Leistungserbringung in deren gesetzlichen Zuständigkeitsbereich fällt.

  33. ambulante Dienste • Eine eigene Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt in diesen Fällen nur, sofern eine umgehende eigene Prüfung wegen einer akuten Gefahr für die Nutzerinnen und Nutzer ausnahmsweise geboten ist, die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder des Prüfdienstes der privaten Pflegeversicherung nicht zeitnah erfolgt oder keine hinreichende Entscheidungsgrundlage erbringt.

  34. Gasteinrichtungen • Kurzzeitbetreuung und Hospize: - grundsätzlich ähnliche Anforderungen wie bei Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot • Tages- und Nachtpflege: - grundsätzlich nur allgemeinen Anforderungen - Anpassungen je nach konkretem Angebots(unter)typ

  35. Gasteinrichtungen • Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Betreuungsleistungen anzubieten. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie Hospize

  36. Prüfverfahren keine einheitliche Wahrnehmung der Prüfaufgaben: WTG Ordnungsrecht MDK Leistungsrecht Neu: bei beanstandungsfreien Prüfergebnissen: • Verlängerung der Prüfintervalle möglich • Verbindlichkeit der Kooperation der Prüfer festlegen • unangemeldete Regelüberprüfungen nach WTG bleiben

  37. Transparenz • Wurde bis heute nicht umgesetzt • Ziel: umgehende und rechtsichere Umsetzung • Erfahrungen und Rechtsprechung aus • Pflegetransparenzvereinbarungen berücksichtigen • bpa Forderung : keine Verunsicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher • Veröffentlichungspflichten mit anderen Veröffentlichungen abstimmen

  38. Zeitschiene Ende 2012: • Einleitung der Ressortabstimmung für WTG und PfG • Beratung der Gesetzes-/Verordnungsentwürfe im Kabinett • im direkten Anschluss: öffentliche Verbändeanhörung Erarbeitung der Regierungsentwürfe • Kabinettbeschluss Ziel: Sicherstellung der fachlich erforderlichen Bearbeitungszeiten für alle Beteiligten und zeitnahe Einbringung in den Landtag.

  39. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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