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Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien

Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien. Gesetzliche Grundlagen. SchulG M-V §19 (4)

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Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien

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  1. Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife an Gymnasien

  2. Gesetzliche Grundlagen • SchulG M-V §19 (4) „Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allg. Hochschulreife verlassen und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule einer entsprechenden zentralen Prüfung.“ • MittGyVO M-V vom 10.8.2009

  3. Ziel der Prüfung • Ziel ist der Erwerb der Mittleren Reife (nicht eines gleichwertigen Abschlusses). • Es handelt sich um eine Bestehensprüfung, ein Prädikat wird nicht vergeben. • Eine Versetzungsentscheidung ist an die Prüfung nicht gebunden. Bei Nichtzulassung kann der Schüler nicht in die 11. Klasse versetzt werden.

  4. Teilnehmer an der Prüfung • Nur Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen wollen, ein „Mitmachen“ der Prüfung ohne Verlassen des Gymnasiums ist nicht vorgesehen. • Berechtigt zur Teilnahme sind die Schüler ab Ende der Klasse 10, wenn die Jahresnoten festgesetzt werden können (also auch Schüler der 11. und 12. Klassen). • Nicht teilnehmen können Schüler der 11. und 12. Klasse, die mit den bis dahin erreichten Leistungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten können. Mit dieser Berechtigung ist der Erwerb eines der Mittleren Reife gleichwertigen Abschlusses automatisch verbunden.

  5. Prüfungsfächer Schriftliche Prüfungsfächer: • Mathematik • Deutsch • Eine (fortgeführte) Fremdsprache Mündliche Prüfungsfächer: • Eine Pflichtprüfung für alle Teilnehmer • Evtl. weitere Prüfungen in den Fächern der schriftlichen Prüfungen

  6. Prüfungsanforderungen Die Anforderungen werden definiert durch: • die Rahmenpläne des Gymnasiums Klasse 10 • die Bildungsstandards der KMK für den Mittleren Schulabschluss

  7. Meldung zur Prüfung • Spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung • Wahl des 3. und 4. Prüfungsfaches • Wahl des Vorleistungszeitraumes (Jahresnoten Klasse 10 oder die in Noten umgerechneten Punkte eines Semesters der 11. oder 12. Klasse) • Nachteilsausgleich bei Behinderung erfolgt auf Antrag

  8. Zulassung zur Prüfung In den Fächern, die nicht Prüfungsfächer sind, • beträgt der Notendurchschnitt mindestens 4,0 • darf höchstens eine Note eine „5“ sein

  9. Schriftliche Prüfung Mathematik und Deutsch • Dauer 180 Minuten, Zentrale Aufgaben (Fortgeführte) Fremdsprache • Zerfällt in einen schriftlichen Teil (150 Minuten) und in einen mündlichen Teil (30 Minuten) • Beide Teile sind gleichwertig • Aufgaben werden von der Schule erarbeitet Eine Zweitkorrektur erfolgt nur in Zweifelsfällen und bei der Note „6“.

  10. Mündliche Prüfung • Mögliche Prüfungsfächer: Physik, Chemie, Biologie, Geschichte, Geographie, Sozialkunde • Dauer: 20-30 Minuten; Vorbereitungszeit 20 Minuten • Der Prüfling referiert zu einer ihm vorgelegten Aufgabenstellung und beantwortet hierzu weitere Fragen im Prüfungsgespräch.

  11. Erstellung der Endnoten • Vornote und Prüfungsnote ergeben die Endnote. • Bei Abweichungen überwiegt die Vornote. • Ist die Abweichung eine gerade Zahl, wird gleich gewichtet. • Findet in einem Fach eine mündliche und schriftliche Prüfung statt, überwiegt bei Abweichungen die schriftliche Prüfung. Doppeltes Auf- und Abrunden ist zu vermeiden.

  12. Bestehen der Prüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn • in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens ausreichend ist oder • in höchstens einem Prüfungsfach die Endnote „5“ vorliegt und in den Fächern der Zulassung alle Endnoten mindestens ausreichend sind

  13. Wiederholung der Prüfung • Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. • Eine Wiederholung der Prüfung erfolgt in Gänze, nachdem das Schuljahr wiederholt wurde. Die vorherige Jahrgangsstufe darf dabei noch nicht wiederholt worden sein. • Die Bestimmungen über die Verweildauer in der Oberstufe bleiben unberührt.

  14. Prüfungstermine • Zentraler Termin: zum Ende des Schuljahres • Zusätzlicher Termin: Im Laufe des 1. Halbjahres kann von der Schule ein zusätzlicher Termin organisiert werden. Alle Aufgaben werden dann von der Schule erarbeitet und vom Staatlichen Schulamt genehmigt.

  15. Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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