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SV Hubertus Gro Lafferde e.V. Neues Waffenrecht

berblick. Zuverlssigkeit / Persnliche EignungBedrfnisnachweisErwerbAufbewahrung / VerleihVerbotene WaffenTransportSchieenBugeldvorschriftenSonstige Pflichten. Zuverlssigkeit. Erheblichkeitsschwelle von 60 Tagesstzen wurde eingefhrt, ab der erst Unzuverlssigkeit angenommen werden

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SV Hubertus Gro Lafferde e.V. Neues Waffenrecht

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Presentation Transcript


    1. SV Hubertus Groß Lafferde e.V. Neues Waffenrecht

    2. Überblick Zuverlässigkeit / Persönliche Eignung Bedürfnisnachweis Erwerb Aufbewahrung / Verleih Verbotene Waffen Transport Schießen Bußgeldvorschriften Sonstige Pflichten

    3. Zuverlässigkeit Erheblichkeitsschwelle von 60 Tagessätzen wurde eingeführt, ab der erst Unzuverlässigkeit angenommen werden kann. Bei Verbrechen oder Verurteilungen wegen vorsätzlicher Vergehen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wurden, gilt eine besondere Unzuverlässigkeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. Ebenfalls eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Strafe, wenn seit der rechtskräftigen Verurteilung 5 Jahre noch nicht vergangen sind. Unzuverlässigkeit besteht auch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, mit Waffen oder Munition nicht sachgerecht umgegangen wird oder sie nicht sorgfältig verwahrt werden (Gerade im Hinblick auf die neuen Aufbewahrungsregeln von Bedeutung), Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt hierüber nicht berechtigt sind (Dies ist bereits dann der Fall, Nichtberechtigte Ehepartner den Aufbewahrungsort des Safe-Schlüssels kennt!). Mitgliedschaft in einem verbotenem Verein / Partei (10 Jahre Frist) Bestreben vorliegen gegen verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung Mehr als einmal wegen Gewalttätigkeiten in Präventivgewahrsam (5 Jahre Frist)

    4. Persönliche Eignung haben nicht Geschäftsunfähige, alkoholabhängige oder drogenabhängige, Es besteht persönlich begründete Gefahr von Selbst oder Fremdgefährdung Personen, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (ggf. Amts- oder fachärztliches / fachpsychologisches Gutachten)

    5. Persönliche Eignung Alterserfordernis Alles was Olympisch ist, ab 18 ohne MPU (Einzellader KK-Gewehre, KK–Sport-Pistole, Einzelladerflinten mit glatten Läufen Alle übrigen der Sportordnung zugelassene Waffen ab 21 Jahren mit MPU, ab 25 ohne MPU

    6. Bedürfnis Wer Schusswaffen oder Munition erwerben oder besitzen will, muss ein Bedürfnis nachweisen. Dieses wird bei Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis sowie ein weiteres Mal drei Jahre nach Erteilung der ersten Erlaubnis überprüft. Erstmals ist auch der Munitionsbesitz von den Erlaubnispflichten des Waffengesetzes erfasst. Das Gesetz bestimmt, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheines Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes per se das Bedürfnis haben, Schusswaffen oder Munition zu besitzen. Bedürfnis muss vom Verband in den ersten 3 Jahren geprüft werden (Häufigkeit des Trainings Wettkampf, Schießbuch)

    7. Grundsätzliches beim Erwerb Prinzipiell hat sich in der Vorgehensweise zum Erwerb nichts geändert. Antrag wird an das Ordnungsamt gestellt Voreintrag auf WBK berechtigt ein Jahr zum Kauf Nach Kauf innerhalb von 14 Tagen Anzeigepflicht Gelbe WBK ermächtigt zum Kauf ohne Voreintrag, aber 14 Tage Anzeigepflicht Erbe 1 Monat nach Annahme des Erbe Anzeigepflichtig

    8. Erwerb Generell gilt, dass Sportschützen Schusswaffen erwerben dürfen, wenn sie durch Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes nachweisen, dass sie seit 12 Monaten den Schießsport ausüben und die beantragte Waffe hierzu benötigen. Sportschützen dürfen - ohne Hinzutreten eines besonderen Bedürfnisses, siehe unten - ein Kontingent von drei halbautomatischen Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben. Die gelbe WBK existiert als eine neue weiter und berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition sowie mehrschüssigen Perkussionswaffen. Grundsätzlich nicht mehr als 2 Waffen innerhalb 6 Monaten erwerben

    9. Erwerb durch Jäger Jäger, die nicht Jahresjagdscheininhaber sind, dürfen Jagdwaffen - solche, die nach dem Bundes-Jagd-Gesetz nicht verboten sind - erwerben (kaufen), sofern sie glaubhaft machen, dass Sie sie zur Jagdausübung benötigen. Jahresjagdscheininhaber bedürfen dieser Glaubhaftmachung nicht, sie können insoweit unbeschränkt Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben, sowie die zugehörige Munition, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht verbotene Waffen oder Munition waren. Jäger dürfen Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz führen und mit ihnen schießen. Auf dem Weg zur und von der Jagd muss die Jagdwaffe ungeladen sein.

    10. Verleihen von Waffen Neu ist die Regel, dass Jäger nun auch Kurzwaffen an andere Jäger ausleihen können, sofern diese Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Schusswaffen dürfen generell zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber von Waffenbesitzkarten verliehen werden. Jahresjagdscheininhaber bedürfen zur Leihe einer Schusswaffe nur ihres gültigen Jahresjagdscheins (z. B. für die Auslandsjagd, ein- oder mehrtägige Jagden bei Freunden). Jugendjagdscheininhaber dürfen Schusswaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe leihen, die Schusswaffe führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen, d. h. z. B. auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand. Zudem dürfen einem Inhaber einer WBK bzw. einem Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins Schusswaffen und Munition zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung oder Beförderung übergeben werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen von einem Berechtigten (WBK Inhaber) auch einem Beauftragten oder einem Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung übergeben werden, wenn dieser keine Waffenbesitzkarte hat, sofern dieser den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Musterleihscheine gibt’s auf der HP des SSV Freiberg zum Download

    11. Transport von Waffen und Munition - wie gehabt Ausweispflicht Ausweis / Pass WBK/ Erlaubniss des Überlassers Waffen getrennt von Munition Nicht zugriffsbereit (Achtung bei Kombi usw.) Ab 5 Kg Munition gelten die Regeln des Gefahrenguttransportes Transport von Pulver gem. § 27 SprengstoffG.

    12. Grundsätze des Schießbetriebs Auf Grundlage einer Schießsportordnung Zur Erlangung der Sachkunde Zur jagdlichen / sportlichen Ausbildung Kein kampfmäßiges Schießen!!! Schießen aus Deckungen Schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschende Ziele Überkreuzziehen Deutschüsse Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren nur unter besonders geeigneter Aufsicht, unter 12 Jahren nicht!!

    13. Aufbewahrung, Grundsätzliches Grundsätzliche Sicherung der Wohnung gegen Einbruch und Diebstahl Waffen sichern vor Unbefugten (Auch Familienangehörige) Aufbewahrungspflicht auch für Schreckschuss und Luftdruckwaffen Munition in geschlossenem Behältnis (nicht klassifiziert) getrennt von den Waffen. Nachweis der Sicherheitsstufe des Behälters liegt beim Eigentümer Verstöße der Aufbewahrungspflicht können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Außerdem O-Wi bis 10.000 €

    14. Aufbewahrungsmöglichkeiten Sicherheitsstufe A (VDMA 24992 Mai 95) Sicherheitsstufe A mit B - Innenfach Sicherheitsstufe B (VDMA 24992 Mai 95) DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Mai 97) DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I )Mai 97) Waffenraum Stand der Technik (ist sinnvoll die Anforderungen beim LA erfragen)

    15. Aufbewahrung von Kurzwaffen Kurzwaffen alleine in einem B-Schrank (oder höher). Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht eine Obergrenze von 5 Kurzwaffen pro B- oder 0-Schrank vor, wenn der Schrank weniger als 200 kg wiegt. Wiegt der Schrank mindestens 200 kg (bzw. ist vergleichbar verankert), so dürfen in ihm bis zu 10 Kurzwaffen aufbewahrt werden. Für mehr als 5 (bzw. 10) Kurzwaffen kann dann zwischen einem höher klassifizierten Behältnis und einem weiteren B- oder 0-Schrank für jeweils weitere 5 (bzw. 10) Kurzwaffen gewählt werden.

    16. Aufbewahrung von Langwaffen Langwaffen, bis zu 10 Stück in einem A-Schrank (oder höher). Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht vor, dass mehr als 10 Langwaffen entweder in einem Behältnis einer höheren Sicherheitsstufe aufbewahrt werden können oder dass pro weiteren 10 Langwaffen ein weiterer A-Schrank verwendet werden kann. Lang- und Kurzwaffen gemischt immer in einem B-Schrank, bzw. wenn Kurzwaffen, Langwaffen und Munition zusammen aufbewahrt werden sollen, in einem Behältnis mit Widerstandsgrad 0.

    17. Aufbewahrung sonstiges "Über-Kreuz-Verwahrung" Die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz sieht in A- und B-Schränken (Grundsatz: getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition) die Möglichkeit der "Über-Kreuz-Verwahrung" vor. D.h., Waffen dürfen in einem Schrank gemeinsam mit Munition aufbewahrt werden, die nicht zu den jeweiligen Waffen passt. Gleichwertig gesicherte Räume sind entsprechenden Schränken gleichgestellt. Die Anforderungen an die gesicherten Räume werden in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz nur insoweit umschrieben, als sie "dem Stand der Technik" entsprechen müssen. Im Einzelfall wird jeweils die Erstellung eines Aufbewahrungskonzeptes gemeinsam mit den zuständigen Behörde erforderlich sein. Munition in einem Stahlbehältnis ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss das gegen wegtragen gesichert ist.

    18. Verbotene Waffen Sofort nach Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes in Bundesgesetzblatt tritt das Verbot der "Pumpgun" in Kraft. Dieses Verbot bezieht sich aber nicht auf alle Vorderschaftrepetierwaffen, sondern nur auf Vorderschaftrepetierflinten mit Pistolengriff, aber ohne Anschlagsschaft (Hinterschaft). Präzisionsschleudern, Wurfsterne und Butterfly-Messer sind verboten mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2003. Faustmesser dürfen von Inhabern einer jagdrechtlichen Erlaubnis oder den Angehörigen der leder- und pelzverarbeitenden Industrie zur Ausübung ihrer Tätigkeit erworben und benutzt werden, ansonsten sind sie verboten. Spring- und Fallmesser sind verboten. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt (nicht nach vorne) und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: - höchstens 8,5 cm lang ist und - in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % der Länge aufweist und - nicht zweiseitig geschliffen ist und - einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt Wer Waffen besitzt, die bislang nicht einem Verbot des § 37 WaffG unterlagen, jetzt aber verboten werden, hat diese bis zum 31.08.2003 unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen oder einen Ausnahmeantrag für den Gegenstand beim BKA zu stellen.

    19. Straf-Busgeldvorschriften Verbrechen (Freiheitsstrafe von 1-5 Jahren) § 51 Abs. 1 Jeglicher Umgang mit vollautomatischen Selbstlader oder jeglicher Umgang mit einer „Pumpgun“ Umgang ist auch Besitz !!

    20. Straf-Busgeldvorschriften Vergehen (Freiheitsstrafe von 6 Monate – 5 Jahre) § 52 Abs. 1 Jeglicher Umgang mit „Molotow - Cocktails“, Einfuhr von Schusswaffen und Munition ohne Erlaubnis. (Auch Böllermunition ohne Prüf / Freigabe Zeichen)

    21. Straf-Busgeldvorschriften Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe Jeglicher Umgang mit: Getarnte Schusswaffen, „Wildererwaffen“, Zielscheinwerfer, Nachtzielgeräte, getarnte Hieb / Stosswaffen, Totschläger, Schlagringe, Reizstoffsprühgeräte ohne Prüfzeichen, Präzisionsschleudern und Armstützen, „Nunchakus“, Spring / Fallmesser die nach vorne auslösen, Springmesser größer 8,5 cm, Faustmesser, Butterflymesser, E-Schocker ohne Prüfzeichen

    22. Straf-Busgeldvorschriften Vergehen § 52 Abs. 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis, Erwerb von Munition ohne Erlaubnis, Überlassen von Waffen und Munition an Unberechtigten, Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein.

    23. Straf-Busgeldvorschriften Ordnungswidrigkeit Geldbusse bis zu 10.000 € (§53 Abs.1 Nr. 1-21) Erwerb oder Besitz von Frei ab 18 ohne 18 zu sein, Schießen ohne Erlaubnis, Verstoß gegen Anzeigepflicht / Mitteilungspflicht, Versäumnisse im Zusammenhang mit WBK, Betreiben Schießstätte ohne Erlaubnis, Verstoß gegen Kinder und Jugendaufsicht, Nichtaufbewahrung der Übersichten / Bescheinigung Standaufsicht, Überlassen von Waffe und Munition an Nichtberechtigten, Verstoß gegen Aufbewahrungspflicht, Verstoß gegen Ausweispflicht, Falsche Auskunftserteilung.

    24. Sonstige Pflichten Schießbuch in den ersten 3 Jahren zwingend Mitwirkungspflicht mit den Ordnungsbehörden (Prüfung der Aufbewahrung), Eingeschränkte Unverletzlichkeit der Wohnung!! § 36

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