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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB. Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB : Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt: zB verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad

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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

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  1. Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB • Große Bedeutung für die Praxis • § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schadenselbstzutragen • Viele Schäden werden daher nicht ersetzt: • zB verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad • ‚Zufall‘ im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist; kein Verschuldensvorwurf • Zur Schadensüberwälzungvom Geschädigten auf den Schädiger braucht es (eine) Norm/en: • SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs)Normen (im ABGB) + • Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ... Barta: Zivilrecht online

  2. WorausentstehenSchadenersatzansprüche? • Aus ‚verletztem‘ Vertrag (ex contractu)oder vertragsähnlicher Beziehung (cic): • zB Lieferant liefert ‚schlampig‘ • Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) • Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag; zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder • Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten • Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! • Daher stützt man – wenn möglich – seinen Schadenersatzanspruch darauf • Ersatz kann aber nur ‚1x‘ erlangt werden Barta: Zivilrecht online

  3. SchadenE=gesetzlichesSchuldverhältnis Vgl § 859 ABGB • Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB • Andere gesetzliche Schuldverhältnisse – D.h. es entstehen (ohne weiteres Zutun der involvierten Parteien) allein aufgrund des Gesetzes Schuldverhältnisse: • Ungerechtfertigte Bereicherung • Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua • Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) • §§ 1035 ff ABGB • Gläubigeranfechtung • AnfO • culpa in contrahendo (cic) Barta: Zivilrecht online

  4. ‚Warum‘istSchadenzuersetzen? • Gedanke ausgleichenderGerechtigkeit; sogenannter Schadensausgleich • GedankederSchadenspräventioniSv Schadensverhütung • General-prävention • Spezial-prävention • Vergeltungsgedanke/Rache • Talionsprinzip: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘ • SozialeÜberlegungen/Billigkeit • spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine Rolle • der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten • Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG Barta: Zivilrecht online

  5. Schadenersatzrecht - Strafrecht • Derselbe Sachverhalt kannzugleich(also kumulierend)zur(Rechts)Folgehaben: • privatrechtlichen Schadenersatz • Zivilgericht • gerichtlicheStrafe • Strafgericht; StGB • Verwaltungsstrafe • Verwaltungsbehörde; VStG, StVO • § 1338 ABGB • Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder Schwierigkeiten • Bedeutsam auch für die Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht Barta: Zivilrecht online

  6. VoraussetzungendesSchadenersatzanspruchs Es müssenkumulativvorliegen: 1.Schaden • Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2.Kausalität • Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3.Verschulden • Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium 4.Rechtswidrigkeit • Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag Barta: Zivilrecht online

  7. Was heißtSchaden? • § 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: • Vermögensschäden:§§ 1331, 1332 ABGB • Nicht-Vermögensschäden:§§ 1325 - 1330 ABGB • Körperverletzungen,Freiheitsverletzungenetc • Ersatz ideeller/immaterieller Schäden: • zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB • "WertderbesonderenVorliebe“; § 1331 ABGB Barta: Zivilrecht online

  8. Schadensermittlung:Differenzmethode Nach Gschnitzer • Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ? • Besser?Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt. • Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: • die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis eingetreten ist, und • die gedachte, hypothetische Lage, die ohne Schadenseintritt bestehen würde • Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendemEreignis Barta: Zivilrecht online

  9. Kausalität/Verursachung • Ein Schaden muß vomSchädigerverursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein • Juristische Kausalitätdeckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität (Zurechnung): • Kausalität derUnterlassung • ZurechnungfremdenVerhaltens; zB Gehilfenhaftung • eigene rechtliche KausalitätdesZusammenwirkens nach§ 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei • RechtlicheKausalitätskonzepte: • Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adäquanzkonzept • Theorie der wesentlichen Bedingung; Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht Barta: Zivilrecht online

  10. Die großen Zurechnungskonzepte • Äquivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept • Faustregel ohne theoretischen Anspruch • Gleichheit aller Bedingungen • Adäquanzkonzept • StrafR + ZivilR • Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität + Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung • Theorie der wesentlichen Bedingung • ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR • Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Barta: Zivilrecht online

  11. Äquivalenz Adäquanz ThdwB Kausalfilter Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen Output: Rechtlich relevante iSv zurechenbare Kausalbedingungen Selektions-und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte Barta: Zivilrecht online

  12. Kausalitätsspektrum Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! Wahrheit/ Wirklichkeit 0 % 50 % 100 % Möglichkeit Wahrscheinlichkeit Schlichte W. höhere W. höchste W. • In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab an Sicherheit grenzende W. Barta: Zivilrecht online

  13. Sonderformen der Kausalität • KumulativeKausalität • mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden herbei • zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben • Natürliche und juristischeKausalität • Jurist baut auf naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität auf • AlternativeKausalität • Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber nicht wer Barta: Zivilrecht online

  14. Überholende oder hypothetische Kausalität • Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod • Frage: Wer trägt welchenTeil des Schadens ? Wer trägt für diese ZeitdieUnterhaltskosten? 1. Kausalreihe 2. Kausalreihe Anlageleiden Unfall Tod Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne Unfall Barta: Zivilrecht online

  15. Verschulden(culpa) • Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten • ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB • Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit = Verschuldensfähigkeit • Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB • aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB • Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen • Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB • Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB Barta: Zivilrecht online

  16. Artendes Verschuldens • Vorsatz= böse Absicht, dolus • § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“ • Fahrlässigkeit= Versehen, culpa • § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit/ Sorgfalt etc • Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB • Leichte Fahrlässigkeit: ‚Kleiner‘ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft • Grobe Fahrlässigkeit: ‚Auffallende Sorglosigkeit‘; die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlicher Weise verletzt, weshalb der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist: § 1325 ABGB Barta: Zivilrecht online

  17. Konsequenzender Verschuldensgrade • Umfang/ Höhe des Ersatzes hängt bei Vermögensschäden • im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab • anders im Handels-/ UnternehmensR!Ersatz des wirklichen/ positiven Schadens (damnum emergens) + des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) schon ab leichter (!) Fahrlässigkeit • Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung Barta: Zivilrecht online

  18. Mitverschulden: § 1304 ABGB • Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden • Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! • Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen • Gesetzliche Mitverschuldensfiktion • Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; • Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs Barta: Zivilrecht online

  19. UnfallbilanzmitundohneSicherheitsgurt Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 % = Schlusslicht der OECD-Länder : insgesamt 2.550 : insgesamt 22.381 Stand 2001 Quelle: KfV getötet leicht verletzt schwer verletzt nicht erkennbaren Grades verletzt Barta: Zivilrecht online

  20. Rechtswidrigkeit • Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt • § 1294 ABGB • gegen einen Vertrag; ‚lex contractus‘ • gegen ein Gesetz;zB StGB, StVO • gegen die gutenSitten:§ 879 ABGB • Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normverstoß • Unterlassung ist rechtswidrig, wenn Handeln rechtlich geboten ist, etwa: • §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern Barta: Zivilrecht online

  21. Die‚vier‘ Fragendes Schadenersatzrechts Nach Gschnitzer: • Was heißt Schaden ? • Wann ist Schaden zu ersetzen ? • Wie ist Schaden zu ersetzen ? • Warum ist Schaden zu ersetzen ? Barta: Zivilrecht online

  22. ‚Wie‘ist Schaden zu ersetzen? • Grundsätzlich§ 1323 Satz 1 ABGB: „... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“ • sog Naturalersatz (restitutio in integrum) • Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen ! (Ausnahmen der Rspr!) • Geldersatz: „Schätzwert", wenn Naturalersatznicht möglich oder nicht ‚tunlich‘ ist • sog gemeiner Wert: § 305 ABGB • nur ausnahmsweise ist Geldersatzzu leisten • zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG Barta: Zivilrecht online

  23. Beweislast und Gehilfenhaftung • Geltendmachung (von Schäden) aus Vertrag und Delikt: Vergleich • Beweislast: • vertraglich: § 1298 ABGB= günstiger für Geschädigte • deliktisch: § 1296 ABGB= ungünstiger für Geschädigte • Gehilfenhaftung: • vertraglich: § 1313 a ABGB= günstiger für Geschädigte • deliktisch: § 1315 ABGB= ungünstiger für Geschädigte • Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten Barta: Zivilrecht online

  24. Ersatz vonVermögensschäden • Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad • §§ 1331, 1332 ABGB • Bei leichterFahrlässigkeit: • sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen, ‚positiven‘Schadens; § 1331 ABGB: gemeinerWert • Bei groberFahrlässigkeit oder Vorsatz: • sog „volleGenugtuung“ = Schadloshaltung+ entgangenerGewinn. ImUR/HRistentgangener Gewinnschon ab leichterFahrlässigkeitzu ersetzen: § 349 U/HGB (früher Art 8 Nr 2 EVHGB) • Bei Verstoßgegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude:§ 1331 ABGB • sog ‚Affektionsinteresse‘ = „Wert der besonderen Vorliebe“ Barta: Zivilrecht online

  25. ErsatzvonKörperverletzungen Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer (!) zu ersetzen: • dh. ohne Unterschied des Verschuldensgrades schon ab leichter Fahrlässigkeit ! • Heilungskosten • Reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation etc = normativ aufgeladener weiter Begriff • Verdienstentgang • der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig entgehende Verdienst • angemessenesSchmerzen(s)geld • = Ersatz des ideellenSchadens Barta: Zivilrecht online

  26. BerechnungdesVerdienstentgangs • Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang aufzwei Artenberechnetwerden: entweder(!) • konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienstoder • abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE • Der Verdienstentgang ist positiver/wirklicher Schaden • nicht bloß entgangenerGewinn ! • Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das Einkommen Selbständiger Barta: Zivilrecht online

  27. TödlicheKörperverletzung: § 1327 ABGB „Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [s. § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“ • Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! • Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle Barta: Zivilrecht online

  28. Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB Bei Vermögensschäden ist (auch) zu ersetzen: • entgangenerGewinn = Verlust von (in nuce bereits existenten, realistischen) Gewinnaussichten • ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") und natürlich • bei Vorsatz. • „Wert der besonderen Vorliebe“;sog Affektionsinteresse • bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder • bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude Barta: Zivilrecht online

  29. Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen • Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGBabstraktberechnet, spricht man von abstrakterRente • Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): • objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit • Dauerschaden • künftige Einkommensminderung wahrscheinlich Barta: Zivilrecht online

  30. AbstrakteRente(2) -Funktion • Rechtsprechung: Überlegungen • Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei Dauerschäden • weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! - faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus • Funktionen • Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am Arbeitsmarkt • Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche und geistige Mehranstrengungen • Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds anzulegen Barta: Zivilrecht online

  31. AbstrakteRente(3) -Berechnung • Berechnung nach der PieglerschenFormel • Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) • in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen • Beispiele • Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand • OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355 • führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung • Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit: 17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S • Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb) • OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: • Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %; Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S Barta: Zivilrecht online

  32. AbstrakteRente(4) - Weitere Beispiele • Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen: • OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 • Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der großen Wirtschaftskrise • Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik • OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87 Barta: Zivilrecht online

  33. Beweislast • Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! • Frage: Werhat im Prozeß,waszu beweisen ? • Wer(hat zu beweisen)? • Kläger oder • Beklagter • Was(ist zu beweisen)? • Schaden • Kausalität • Rechtswidrigkeit • Verschulden • Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungender für sie günstigenRechtsnormenbehaupten und beweisen! Barta: Zivilrecht online

  34. ‚Wer‘ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ? Normale Beweislast: Barta: Zivilrecht online

  35. NonLiquet (1) • „Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nichtanwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (nonliquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welchedieRechtsnormzumProzeßsiegbraucht.“(R. Holzhammer) • Nonliquet=es ist nicht klar/ es besteht keine Klarheit ! Barta: Zivilrecht online

  36. NonLiquet (2) • Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre! • Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast; sondern materielle Wahrheits- findung. Es gilt der Grundsatz: in dubio pro reo= im Zweifel für den Angeklagten • Ausnahme: Privatanklagedelikte ! • Alte Regel: schon im antikenGriechenland! Barta: Zivilrecht online

  37. Beweislastim Schadenersatzprozeß • § 1295 Abs 1 ABGB • § 1296 ABGB • Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat;den Geschädigtentrifft im deliktischen Bereich dieBeweislastfür seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers Barta: Zivilrecht online

  38. Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung • Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB • Die Beweislast trifft hier den Geschädigten • Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen • Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB • Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. • Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß. Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken ! Barta: Zivilrecht online

  39. Beweislastumkehrnach § 1298 ABGB • § 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.“Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft ! • § 1298 ABGBbetrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen • OGH:DieseBeweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit: Dieser Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre! • Gilt auch für Schäden wegen: • Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)Erfüllung und • Bei Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten Barta: Zivilrecht online

  40. Sonderformen der Beweislast • Beweislastumkehr: • Insbes § 1298ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder § 970 Abs 1 ABGB • Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311 ABGB gewährt RsprBeweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt • Andere Beweiserleichterungen: • zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis • Kausalvermutungen; § 79 d GTG Barta: Zivilrecht online

  41. Der Prima-Facie-Beweis • Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte/Kläger • Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er (trotzdem) schuldlos ist. Beispiel: - Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...! - Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht Barta: Zivilrecht online

  42. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) • Ein vertraglicherSchadenersatzanspruchwegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu: • Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk • Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am SchutzdesDritten hat; zB Krankenhausbesucher • Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zurFürsorgeverpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste • Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB Barta: Zivilrecht online

  43. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2) Hydraulik-Öl-Fall EvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156 Leitsatz:„Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nachdenRegelndesredlichenVerkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den dieSache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“ Barta: Zivilrecht online

  44. Dritt- oder mittelbarer Schaden (1) • Grundsätzlich werden nur unmittelbareSchäden ersetzt! • OGH: „Mittelbar istein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist.“ • SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua • Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement ! • § 1295 ABGB: „Jedermann ...“ • Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte! Barta: Zivilrecht online

  45. Dritt- oder mittelbarer Schaden (2) • Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen: • § 1327 ABGB • § 12 EKHG • Die ArgumentederRspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind: • Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos“ ausgeweitet • Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen. Das überzeugt nicht immer ! Bei Tod des Verletzten Barta: Zivilrecht online

  46. Dritt- oder mittelbarer Schaden (3) Stromkabelfälle • JBl 1973, 581:Bauer beschädigt beim BaumfällenStarkstromleitung • Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbareFolgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dingegerechnetwerdenkann“ • JBl 1976, 210:Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der ChemieKundl • Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt Barta: Zivilrecht online

  47. Dritt- oder mittelbarer Schaden (4) Lohnfortzahlungsfälle • EvBl 1994/135:Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers • Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus. • Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird SchadenaufArbeitgeberüberwälzt. - Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen! • Die Drittschadensliquidationder Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht! Barta: Zivilrecht online

  48. Haftungssysteme • Verschuldenshaftung • zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB • Nichtverschuldenshaftungen: • Gefährdungshaftung Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG • Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB • Erfolgshaftung =Haftung für rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewährleistung: § 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB • Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG Barta: Zivilrecht online

  49. Verkehrsunfälle in Österreich Getötete Verunglückte Barta: Zivilrecht online Quelle: KfV

  50. Verkehrsunfälle in Deutschland Getötete Verunglückte Barta: Zivilrecht online

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