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Die drei Todsünden bei internationalen Verträgen. 14. November 2011. Mag. Paulus Krumpel.
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Die drei Todsünden bei internationalen Verträgen 14. November 2011 Mag. Paulus Krumpel ICC (International Chamber of Commerce), gegründet 1919 in Paris, die einzige weltweite Vereinigung von international tätigen Firmen, Anwälten und Banken, die die Rahmenbedingungen für die international tätige Wirtschaft formt. Auch hilft die ICC Eingriffe nationaler Bürokratien zu reduzieren und weltweit einheitliche, für die Wirtschaft akzeptable Regeln zu schaffen.
Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag • Parteien, Ware, Preis • Lieferkondition • Zahlungsabsicherung • Gerichtsstand • Anwendbares Recht
Klassiker „Es gilt österreichisches Recht“
UN - Kaufrecht • Übereinkommen der Vereinten Nationenüber den internationalen Warenverkehr • UNCITRAL Übereinkommen • United Nations Convention oncontracts for Intern. Sale of Goods • Art. 1 Abs. 1: „Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben …“
Art. 1 Abs. 1 UN-Kaufrecht • Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben …
Regelungen im UN-Kaufrecht • Vertragsabschluß (Angebot + Annahme) • Pflichten des Verkäufers • Rechtsbehelfe des Käufers • Pflichten des Käufers • Rechtsbehelfe des Verkäufers
Allgemeine Geschäftsbedingungen • Österreichisches Recht - zum Inhalt des jeweiligen Vertrages machen - bloßer Hinweis genügt (www.icc-austria.org) • UN-Kaufrecht: Kenntnisverschaffungspflicht - zum Inhalt des jeweiligen Vertrages machen - bloßer Hinweis genügt nicht - AGB´s in Verhandlungssprache oder Muttersprache des Vertragspartners
Widersprechende AGB´s Verkäufer – Anbot + AGB; Käufer – Annahme + AGB; Lieferung • österreichisches Recht:Einigung über Ware und Preis –„Restgültigkeitslösung“ • UN-Kaufrecht:nicht wesentliche Änderungen – Vertrag fertigwesentliche Änderungen – neues Anbot
Battle of forms • Theorie des letzten Wortes (last shot): Jene AGB werden Vertragsinhalt, die als letzte vor Abschluss des Vertrages an die andere Vertragspartei übersandt und von dieser ohne Antwort angenommen werden
Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag • Parteien, Ware, Preis • Lieferkondition • Zahlungsabsicherung • Gerichtsstand • Anwendbares Recht
Klassiker „Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz“
Problem • Vollstreckung nur: - EU - Aruba - British Columbia - Israel - Schweiz/Liechtenstein - Tunesien - Türkei
Schiedsgerichtsbarkeit • Exekution – New York Convention • 146 Staaten; www.uncitral.org - Zeit - Sprache - Fachwissen der Schiedsrichter - Kosten - Keine Öffentlichkeit - Neutralität
ICC Musterklausel • „Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“ • Empfohlene Zusatzvereinbarungen: - Ort, Sprache, anwendbares Recht
Mindesterfordernisse für einen internationalen Kaufvertrag • Parteien, Ware, Preis • Lieferkondition • Zahlungsabsicherung • Gerichtsstand • Anwendbares Recht
Incoterms® 2010 • EXW • FOB, FCA, FAS • CFR, CIF, CPT, CIP • DAT, DAP, DDP • Multimodaler Transport: • EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP • See- und Binnenschifftransport: • FOB, FAS, CFR, CIF
EXW ist eine Extremklausel für den Binnenhandel EXW ist nicht geeignet für Lieferungen in Drittländer und wenn Verkäufer belädt WARUM? Verladungsrisiko Versicherungseinschluss Akkreditivrisiko Transportdokument Ausfuhrnachweis Umsatzsteuerbefreiung Incoterms® 2010 - EXW
Int. Auslegung von „FREI HAUS“ • CPT • BE (Mons, 6 december 1994, TBH, 1995, 249) • FR (Cass. 17/05 en 06/07/1983) • IT (Damstahl A/S t. A.T.I. srl, Højesteret 15.02.2001) • DDU • DK (Damstahl A/S t. A.T.I. srl, Højesteret 15.02.2001) • NL (Amsterdam, 18.12.1974, Schip en schade, 1977) • CH (BGE 84 II 158 ff) • DDP • UK, US, AU, AT
Mag. Paulus Krumpel T: +43 1 50105-3704 F: +43 1 50105-113704 p.krumpel@icc-austria.org www.icc-austria.org ICC (International Chamber of Commerce), gegründet 1919 in Paris, die einzige weltweite Vereinigung von international tätigen Firmen, Anwälten und Banken, die die Rahmenbedingungen für die international tätige Wirtschaft formt. Auch hilft die ICC Eingriffe nationaler Bürokratien zu reduzieren und weltweit einheitliche, für die Wirtschaft akzeptable Regeln zu schaffen.