1 / 14

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe. Rechte und Pflichten der Gatten: §§ 90 ff ABGB. Seit 1976: Prinzip der partnerschaftlichen Ehe (§ 89 ABGB; Gleichheitsgrundsatz) Persönliche Rechte und Pflichten (§ 90 ABGB)

wallis
Télécharger la présentation

Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

  2. Rechte und Pflichten der Gatten: §§ 90 ff ABGB • Seit 1976: Prinzip der partnerschaftlichen Ehe(§ 89 ABGB; Gleichheitsgrundsatz) • Persönliche Rechte und Pflichten (§ 90 ABGB) • Umfassende Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen; Geschlechtsgemeinschaft (Zeugung und Erziehung von Kindern); gegenseitige Treue; anständige Begegnung und gegenseitiger Beistand • Neu (FamRÄG 2009) • Erweiterung der Beistandspflicht auf die Obsorge nicht eigener Kinder • Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens • Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten • Unterhaltspflicht • Schlüsselgewalt • Mischformen • Mitwirkung "im Erwerb"des andern, soweit zumutbar und üblich • Haushaltsführung

  3. Anspruchsdurchsetzung • Prinzip der staatlichen Nichteinmischung • Ansprüche aus aufrechter Ehe sind weder klagbar noch vollstreckbar • Auch keine Feststellungsklage möglich • Ausnahmen: • Wohnsitzverlegung: § 92 ABGB • Verfügung über die Ehewohnung: § 97 ABGB • Unterhalt: § 94 Abs 2 ABGB • Abgeltung der Mitwirkung: § 98 ABGB • Einstweilige Verfügungen: §§ 392, 382b EO • Im Scheidungsverfahren sind Pflichtverletzungen jedoch als Eheverfehlungen zu beachten

  4. Namensrecht der Ehegatten: §§ 93 und 93a-c ABGB • Grundsatz: einheitlicher Name • Einigung vorausgesetzt • Einer der beiden Familiennamen oder aus beiden gebildeter Doppelname • Beliebige Kombination aus Doppelnamen möglich • Insgesamt maximal 2 Bestandteile • Bei Doppelname als Familienname kann der bisherige nicht voran- oder nachgestellt werden! • Immer Bindestrich zwischen Doppelnamen • Namensanpassung an Geschlecht: § 93a Abs 3 ABGB • Keine Einigung: früherer Name wird behalten • Auflösung der Ehe durch Tod, Aufhebung oder Scheidung ändert am Namen nichts • Möglichkeit, früheren Namen anzunehmen: § 93a • Bei Nichtigkeit der Ehe fällt der gemeinsame Familienname aber automatisch weg

  5. Eheliche Lebensgemeinschaft: § 90 ABGB • Gemeinsames Wohnen; Treue; anständige Begegnung; Beistand; Mitwirkung im Erwerb des anderen • Einvernehmliche Festlegung • Eingeschränkte Ehegattenautonomie • keine einklagbaren vertraglichen Ansprüche • Vereinbarung der Kinderlosigkeit • Vereinbarung des – vorübergehend – getrennten Wohnens • Gleichbeteiligungsgrundsatz • Einigungsbemühen (sonst Eheverfehlung) • Einseitiges Abgehen von der Vereinbarung • wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der Kinder entgegensteht • Wunsch nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger persönlicher Grund

  6. Verlegen der Wohnung • einvernehmlich • ohne Einvernehmen • gemeinsame Wohnungsverlegung (§ 92 Abs 1 ABGB) • gewichtigere Gründe entscheiden • gleichgewichtig: getrennte Wohnungen • gesonderte Wohnungsnahme eines Gatten (§ 92 Abs 2 ABGB) • Unzumutbarkeit: zB wegen körperlicher Bedrohung • Verlassensauftrag mit Aufenthaltsverbot (§§ 382b-d EO) • unzumutbares Zusammenleben • Wegweisungsrecht gem § 38a SPG ohne richterlichen Befehl • 10 Tage; bei Antrag auf EV 20 Tage • Wohnungserhaltungsanspruch (§ 97 ABGB) • dringendes Wohnbedürfnis • Wohnungsschutz ist Teil der Beistandspflicht

  7. Haushaltsführung: § 95 ABGB • Einvernehmliche Gestaltung • Zwingende Mitwirkung beider Partner • Ist ein Gatte nicht erwerbstätig, obliegt ihm die Haushaltsführung; § 95, 2.HalbS ABGB • der andere ist jedoch immer zur Mithilfe verpflichtet (zB am Wochenende) • Art und Ausmaß der Tätigkeiten bestimmen sich nach • Alter, Gesundheit, Qualifikation

  8. „Schlüsselgewalt“: § 96 ABGB • Gesetzliche Vertretung des haushaltsführenden Gatten ohne (nennenswerte) Einkünfte • alleiniger Vertragspartner wird der andere Gatte ! • nur, wenn dem Dritten alle Voraussetzungen der Schlüsselgewalt erkennbar sind • ist das nicht der Fall, haften die Gatten solidarisch • Kriterien: • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens • für den gemeinsamen Haushalt • die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen • alltägliche Einkäufe; kleine Einrichtungsgegenstände; Reparaturen; Kleidung; Spielzeug für Kinder • Keine Geschäfte des täglichen Lebens: wertvolle Kleidungsstücke; Abschluss oder Auflösung von Mietverträgen; Kauf einer Kücheneinrichtung; größere Reparaturen in der Wohnung • Ausnahme: der andere Gatte erklärt dem Dritten, dass er nicht vertreten sein will

  9. Mitwirkung im Erwerb: § 90 Abs 2 ABGB • soweit zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Gatten üblich • dispositiv • gesetzlicher Abgeltungsanspruch • Gewinnbeteiligungsanspruch • Erfolg der Bemühungen ist Voraussetzung • verjährt in 6 Jahren (§ 1486a ABGB) • Verjährungshemmung bei aufrechter Ehe gemäß § 1495 ABGB greift nicht • Durchsetzung im Außerstreitverfahren • vererblich und übertragbar nur, wenn sie durch Vergleich oder Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden (§ 99 ABGB) • Bei Aufteilung des Ehevermögens sind nicht abgegoltene Ansprüche als Beitrag zur Anschaffung des Ehevermögens zu berücksichtigen (§ 83 Abs 2 EheG)

  10. Unterhalt: § 94 ABGB • Zum Unterhalt haben beide Gatten gemeinsam beizutragen: einvernehmliche Gestaltung • „Nach ihren Kräften„  sog Anspannungstheorie • Pflicht, Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen • Pflichtverletzung führt dazu, dass zur Unterhaltsbemessung das fiktive höhere Einkommen heranzuziehen ist • Unterhaltsarten • nicht erwerbstätiger Haushaltsführender • 33 % des Einkommens des anderen Gatten (abzgl 4 % pro Kind) • eigene Einkünfte sind nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen • ist die Beschäftigung wegen Unterhaltsverletzungen erforderlich, sind die Einkünfte bei der Bemessung des Unterhalts gar nicht anzurechnen • nach Aufhebung der Hausgemeinschaft: ehemals Haushaltsführender • schlechterverdienender oder beitragsunfähiger Gatte • 40 % des gemeinsamen Einkommens

  11. Unterhalt • Form: in natura oder in Geld • monatliche Geldrente im Voraus • Unterhaltsverwirkung: § 94 Abs 2 ABGB • Rechtsmissbrauch: besonders grobe Eheverfehlung • fortgesetzte Untreue • Imstichlassen der Familie • Lebensgemeinschaft mit anderer Person • vorübergehendes Ruhen, wenn keine besonders schwere Eheverfehlung • böswillige Verhinderung des elterlichen Besuchsrechts • führt zu endgültigem Erlöschen • Unterhaltsvereinbarung • einvernehmliche Gestaltbarkeit • kein Verzicht im Vorhinein (§ 94 Abs 3 ABGB) • clausula rebus sic stantibus (Umstandsklausel) • kann evtl ausgeschlossen werden

  12. Ehegüterrecht

  13. Ehegüterrecht: Überblick • Regelt Vermögensverhältnisse zwischen Gatten • §§ 1217 ff ABGB und §§ 81 ff EheG • Verschiedene Systeme: • Gütertrennung • Gütergemeinschaft • Zugewinngemeinschaft • ABGB: GesetzlicherGüterstand = Gütertrennung (§ 1237 ABGB) • Ehegattenautonomie • Möglichkeit von Ehepakten = VertraglicherGüterstand

  14. Ehegüterrecht: Zugewinngemeinschaft • Seit 1978: §§ 81-97 EheG: • beschränkteZugewinngemeinschaft als ergänzender gesetzlicher Güterstand; • gilt nurbeiAuflösung der Ehe; während der Ehe besteht Gütertrennung • Ehepakte: §§ 1217 ff ABGB • Notariatsakt erforderlich • Eintragung im Firmenbuch bei Kaufleuten (Gläubigerschutz) • Gütergemeinschaft • Allgemeine: gesamtes Vermögen • Beschränkte: Reduktion des Haftungsrisikos (§ 1235 ABGB) • Auf den Todfall: Einschränkungen durch letztwillige Verfügungen sind nicht mehr möglich • Aufgehoben (FamRÄG 2009):Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt • Ausstattung bleibt (nur bei Ehe!)

More Related