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Auswirkungen der neuen TrinkwV für die Wohnungswirtschaft und Umsetzung in der Praxis

§. Auswirkungen der neuen TrinkwV für die Wohnungswirtschaft und Umsetzung in der Praxis. §. Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 Verordnung zum Infektionsschutzgesetz.

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Auswirkungen der neuen TrinkwV für die Wohnungswirtschaft und Umsetzung in der Praxis

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Presentation Transcript


  1. § • Auswirkungen der neuen TrinkwV für die Wohnungswirtschaft und Umsetzung in der Praxis

  2. § Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001 Verordnung zum Infektionsschutzgesetz. Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen •  chemische Parameter (Schwermetalle, Pflanzenschutzmittel, Metabolite aus • der Wasseraufbereitung) •  mikrobiologische Anforderungen (1) Im Trinkwasser dürfen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die durch Wasser übertragen werden können, nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden.

  3. § • Änderungen Trinkwasserverordnung TrinkwV 2011 • Begriffsdefinitionen „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ersetzt durch „Trinkwasser“…. • Erweiterung der Untersuchungsparameter : zusätzliche Bestimmung von Uran durch Versorgungsunternehmen • Einführung eines technischen Maßnahmenwertes für Legionellen • Untersuchungspflicht auf Legionella spec • diese Pflicht gab es bereits in der alten Fassung für alle öffentlichen Gebäude (Kindergärten, Krankenhäuser, Schulen) • Erstmals müssen nun gewerbliche Betreiber und Vermieter ihre Trinkwasserinstallation auf Legionellen untersuchen lassen !!!

  4. Bisherige Regelung: • Einhaltung der „Allgemein anerkannte Regel der Technik“ bei Erstellung und dem Betrieb von Trinkwasseranlagen zu Verminderung des Legionellenwachstums: • DVGW Arbeitsblatt W 551; DIN Normen; VDI 6023, … • Stellungnahme des Umweltbundesamt zur neuen TrinkwV: • „In Deutschlang ist die „Legionellose“ mit die bedeutendste Krankheit, die durch Wasser übertragen werden kann…. Falsch konstruierte und betriebene Trinkwassersysteme haben einen erheblichen Anteil an den Erkrankungen…. • Hohes Infektionsrisiko besonders dann gegeben wenn endständige Leitungen und technische Mängel vorliegen. Ein Risiko kann deshalb auch durch längeren Leerstand von Mietwohnungen drohen…hier kann im schlimmsten Fall das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden“

  5. Legionelleninfektion • „Jährlich erkranken mindestens 20.000 – 32.000 Personen an • Lungenentzündungen die durch Legionellen hervorgerufen • werden“ (Stellungnahme des Umweltbundesamt) • Übertragungsweg • Nur durch Einatmen über Luft (Aerosole) • Betroffene Personen • Kranke immungeschwächte Menschen • Erscheinungsform • Pontiac Fieber, Sommergrippe • Legionärskrankheit (Lungenentzündung mit • teilweise tödlichem Verlauf (15 – 20 %)

  6. Vermehrung von Legionellen: • Ideale Brutstellen: „Biofilm“ • Warmwasserspeicher • verrostete Rohre • Springbrunnen • Whirlpools • Rohrabschnitten mit Stagnationswasser • Von außen erwärmte Kaltwasserleitung • bis 15 °C keine Vermehrung • 25 °C bis 45 °C ideale Vermehrung • 36 °C optimale Vermehrung • ab 55 °C beginnen Legionellen abzusterben • ab 70 °C sterben Legionellen ganz ab

  7. Wer ist von der Prüfpflicht betroffen ? • Jeder, der eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der • Definition der allgemein anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) betreibt, • sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder • gewerblichen Tätigkeit* abgegeben wird *Gewerbliche Tätigkeit nach §3 Abs. 10 TrinkwV ist eine mit der Erzielung eines Gewinnes verbundene Tätigkeit, bei der zielgerichtet Trinkwasser angegeben wird. rein privat genutzte Gebäude, Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser und Gebäude mit Kleinanlagen < 400 L Speichervolumen sind nicht in die Regelungen aufgenommen

  8. Definition Großanlage • Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind gemäß der • technischen Regel des DVGW W 551: • Anlagen mit einem Speichervolumenüber 400 Liter • und / oder über 3 Liter Leitungsvolumen zwischen Speicher und Entnahmestellen (ab zweigeschossiger Bauweise die Regel) • Trinkwasseranlagenin denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt

  9. Anzeigepflicht Anzeigepflicht § 13 (5) TrinkwV Alle Trinkwassererwärmungsanlagen die im Sinne der Verordnung als Großanlagen gelten und dabei Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Verneblung des Wasser kommt (Duschen, Whirlpools etc.) sindmit Inkrafttreten der TrinkwV unverzüglich den zuständigen Gesundheitsämtern zu melden. Meldung hätte somit am 01.11.2011 erfolgen müssen !!! GA haben dazu teilweise Formulare zum „download“ auf Ihren Internetseiten.

  10. Untersuchungspflichten § 14 (3) TrinkwV Alle o. g. Anlagen in MFH sind mindestens einmal jährlich an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersuchen zu lassen. Mindestens drei Proben bei der Erstuntersuchung. …. haben unter Beachtung von Abs. 6* durch ergänzende systemische Untersuchungen gemäßSatz 3an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. … Vermieter müssen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt Ihre Anlagen innerhalb eines Jahres durch ein gelistetes Labor* untersuchen lassen *Labor der aktuellen Landesliste nach § 15 (4)

  11. Verlängerung der Prüfungsintervalle • Falls 3 Jahre keine Beanstandungen auftreten, kann das GA auch längere Untersuchungsintervallefestlegen, sofern die Anlage und die Betriebsweise • nicht verändert wurden und die Anlage nachweislichden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht • Anmerkung: • Zur Zeit wird durch das Umweltministerium geprüft ob ggfs. eine generelle Verlängerung des Prüfintervalls auf 3 Jahre erfolgen wird.

  12. Einrichtung von geeigneten Entnahmestellen Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Warmwasserversorgungsanlage (WVA) haben sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probenahmestellen an den Wasserversorgungsanlagen vorhanden sind. Die Proben müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entnommen werden. Geeignete Probenahmestellen bedeutet auch, dass diese beflammbar (sterilisierbar) sind.

  13. Probenahme • vor der Probenahme dürfen max. 3 l Wasser laufen gelassen werden (Anmerkung: Änderung der DIN in Arbeit, in Zukunft 1L Vorlauf) • Vor der Probennahme sind alle mit dem Trinkwasser in Berührung • kommenden Teile durch Abflammen zu desinfizieren, damit keine • Verfälschung der Entnahmeprobe stattfindet.

  14. Wer darf untersuchen ?? • Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011) legt fest, dass die erforderlichen Untersuchungen und Probenahmen nur von akkreditierten Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen. • Das Laboratorium muss die einzelnen Personen für die einzelnen Arten der Probenahme autorisieren. Über diese Autorisierungen muss das Laboratorium Aufzeichnungen führen. • Einbindung externer zertifizierter Probennehmer in das QM System des gelisteten Labors Die Liste enthält die Laboratorien, die alle Anforderungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 erfüllen und dies der unabhängigen Stelle (nach § 15 Abs. 5) nachgewiesen haben.

  15. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten § 16 • unverzügliche Anzeige an GA wenn … der in § 7 in Verbindung mit • Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert erreicht oder • überschritten worden ist. • Technischer Maßnahmewert liegt bei 100 KBE / 100 ml Trinkwasser

  16. Besondere Anzeige- und Handlungspflichten § 16 (3) • WVA nach § 3 Nr. 2, c, d, e, f haben bei Abweichung von den Anforderungen • erforderlichenfalls unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen • oder durchführen zu lassen und darüber das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten. • Maßnahmen zur Beseitigung von Legionellen: • Chemische Dosierung • UV-Bestrahlung • Thermische Behandlung

  17. Konsequenzen für den Eigentümer / Verwalter Bestandsaufnahme: Warmwasseranlagen in MFH mit > 400 L Speicher und / oder 3 L Leitungsvolumen, Entnahmestellen mit Verneblung z. B. Duschen Meldung der Anlagen an das Gesundheitsamt Repräsentative Probenahmestellen vorhanden, ggfs. nachrüsten ?? Untersuchung ausschließlich durch zertifizierte Probennehmer und akkreditiertes Labor (Bundesumweltamt hat 50 Labore bestellt) Meldung und Maßnahmen in Abhängigkeit des Ergebnisses Mitteilungs- und Informationspflichten an Verbraucher ( Mieter)

  18. Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreitung von technischen Maßnahmewerten § 9 (8) • GA kann den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber anweisen unverzüglich • oder spätestens innerhalb von 30 Tagen eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Ortsbesichtigung ist zu dokumentieren. • GA kann Gefährdungsanalyse und Überprüfung veranlassen, ob mindestens • die aaRdT eingehalten werden. • GA prüft ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zu ergreifen sind und ordnet diese ggfs. an.

  19. Bewertung der Analyseergebnisse

  20. Information der Verbraucher und Berichtspflichten . WVA nach § 3 Nr. 2, a, b und d oder e (falls gewerblich oder öffentlich) haben den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach § 14 … zu übermitteln….

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