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Neuordnung Pharmakant/-in

Neuordnung Pharmakant/-in. Folienverzeichnis. Die neue Ausbildungsordnung im Überblick Zum Neuordnungsverfahren Folie 3 – 4 Gründe für die Neuordnung Folie 5 Die wesentlichen Änderungen Folie 6 – 10 Verzahnung von Aus- und Weiterbildung Folie 11 – 13

Lucy
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Neuordnung Pharmakant/-in

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  1. Neuordnung Pharmakant/-in

  2. Folienverzeichnis • Die neue Ausbildungsordnung im Überblick • Zum Neuordnungsverfahren Folie 3 – 4 • Gründe für die Neuordnung Folie 5 • Die wesentlichen Änderungen Folie 6 – 10 • Verzahnung von Aus- und Weiterbildung Folie 11 – 13 • zeitliche Gliederung der Ausbildung Folie 14 • Inhalte der Pflichtqualifikationen Folie 15 – 16 • Inhalte der Wahlqualifikationen Folie 17 • Kombination von Wahlqualifikationen Folie 18 – 21 • Prüfungen Folie 22 – 28 • Zur Berufsschule Folie 29 – 33 • Resümee Folie 34 • Ausbildungsrahmenplan • Lernziele der Pflichtqualifikationen Folie 35 – 54 • Lernziele der Wahlqualifikationen Folie 55 – 70

  3. Neuordnung Pharmakant/-in Die Neuordnung der Berufsausbildung zum Pharmakanten / zur Pharmakantin erfolgte auf Antrag der Sozialpartner zum 1. August 2001

  4. Sachverständige Sachverständige der Arbeitgeberseite Dr. Uwe Fritzsche Bayer AG Annette Schmitt Roche Diagnostic GmbH Gerhard Strauß Boehringer Ingelheim Pharma KG Biberach Dipl.-Ing. Jürgen MüllerAventis Pharma Deutschland GmbH Stefan MielkeAsche AG Koordinatoren Hans-Günter Glass Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. Sachverständige der Arbeitnehmerseite Bernhard Behle Provadis GmbH Martina ZimmermannDegussa AG Didier KrauseBoehringer Ingelheim Pharma KG Biberach Ingo KrausBayer AG Siegfried KähnleinBayer AG Koordinatoren Karin Barnowsky Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie

  5. Gründe für die Neuordnung • Zunehmende Differenzierung der Betriebe • Wandel der rechtlichen Anforderungen • Neue Arbeits- und Organisationsformen • Eng umrissene berufliche Fachgebiete werden überwunden und bisher getrennte Tätigkeiten gekoppelt • Qualifikation zum eigenständigen und vorausschauenden Organisieren der Arbeit • Qualifikation zu kooperativen Arbeitsformen

  6. Änderungen auf einen Blick • strukturelle Veränderungen Gliederung in Pflicht- und Wahlqualifikationseinheiten, um differenzierten betrieblichen Anforderungen zu entsprechen • inhaltliche Änderungen technische Erfordernisse und rechtliche Anforderungen z. B. Qualitätsmanagement • Verzahnung von Aus- und Weiterbildung

  7. Die neuen Strukturelemente 10 Pflichtqualifikationseinheiten (PQ) 16 Wahlqualifikationseinheiten (WQ) • Für alle Pharmakanten verbindliche Inhalte zur Erreichung einer ganzheitlichen Beruflichkeit • Für jeden Auszubildenden sind Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von 72 Wochen festzulegen • Sie erweitern bzw. vertiefen Inhalte der Pflichtqualifikationen oder führen in neue Gebiete ein Integrative Qualifikationen (IQ)

  8. Was sind integrative Qualifikationen? Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der gesamten Ausbildung vermittelt werden sollen Dazu gehören • Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes • Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) • Arbeitsorganisation und Kommunikation

  9. Wahlqualifikationseinheiten • berufliche Flexibilität • Verknüpfung von Aus- und Weiterbildung • differenzierte Anpassung an Betrieb und Arbeitsmarkt • Verbesserung der Abstimmung an den Schnittstellen zu anderen Produktionsberufen • Erweiterung des Einsatzbereiches • selbständiges und teamorientiertes Arbeiten trainieren • berufsübergreifende Qualifikationen erwerben • Bekanntes auf neue Aufgaben transferieren

  10. Neue Inhalte und Schwerpunktsetzungen • Responsible Care – Verantwortliches berufliches Handeln • Qualitätssicherung • Elektrotechnische Arbeiten • Instrumentelle Analytik • Biotechnologische Wirkstoffgewinnung • Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungseinrichtungen • Prüfen und Entwickeln von Packmitteln • Herstellen und Verpacken von Diagnostika • Internationale Kompetenz

  11. Verzahnung von Aus- und Weiterbildung Varianten • In der Ausbildung nicht vermittelte Wahlqualifikationseinheiten können als Module für die Weiterbildung genutzt werden. • Wahlqualifikationseinheiten für die Ausbildung können so ausgestaltet werden, dass eine spätere Weiterbildung, z. B. zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten, bereits in der Ausbildung angelegt ist.

  12. Verzahnung von Aus- und Weiterbildung Ausbildung Weiterbildung Wahlqualifikationen WQ Pflichtqualifikationen PQ Wahlqualifikationseinheiten, die in der Ausbildung nicht vermittelt wurden, können als Module für die Weiter- bildung aufbereitet werden. Integrative Qualifikationen IQ

  13. „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ Bestellung für Herrn Manfred Muster zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten mit der Befugnis, elektrische Arbeiten für das im Folgenden beschriebene und begrenzte Aufgabengebiet durchzuführen. Dieses Aufgabengebiet bezieht sich auf das Produkt Biegemaschine 2000 Herr Muster ist im Rahmen dieses Aufgabengebietes befähigt zur selbständigen Inbetriebnahme, Fehleranalyse und Fehlerbehebung. Arbeiten unter Spannung sind nicht erlaubt. Es dürfen folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: Die Freischaltung, Absicherung und Feststellung der ordnungsmäßigen Schutzmaßnahmen der vom Kunden zugeführten elektrischen Einspeisung muss von einer entsprechend autorisierten Elektrofachkraft erfolgen. Herr Muster wurde für sein Aufgabengebiet ausgebildet und hinsichtlich der Abgrenzung unterwiesen. Er hat die Prüfung am 23. Juni 2000 mit Erfolg bestanden. • In Betrieb nehmen, einschließlich der erforderlichen Prüfungen • Freischalten und Absichern einzelner Anlagenteile entsprechend • den „Fünf Sicherheitsregeln“ • Durchführen von Instandhaltungsarbeiten wie: • - Schaltgeräte und Sensoren austauschen und einstellen • - Eingeben und Ändern von Betriebsdaten • - Wiederinbetriebnahme der o.g. Anlagen und Änderungs- oder • Instandsetzungsarbeiten

  14. Struktur – zeitliche Gliederung Pflichtqualifikationseinheiten Wahlqualifikationseinheiten I.1 I.5 II.1 II.7 II.13 I.2 I.6 II.2 II.8 II.14 I.3 I.7 II.3 II.9 II.15 I.4 I.8 II.4 II.10 II.16 I.9 II.5 II.11 I.10 II.6 II.12 1. 2. Prüfung 3. 4. Prüfung

  15. Pflichtqualifikationseinheit 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht • Umgehen mit pharmaspezifischen • Arbeitsstoffen 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes • Bestimmen von Stoffkonstanten • und Stoffeigenschaften 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln 7. Pharmazeutische Verfahrenstechnik 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation • Mess-, Steuerungs- und • Regelungstechnik • Herstellen und Verpacken von • Arzneimitteln IntegrativeQualifikationen (IQ) 10. Lagern

  16. PQ (1-42 Monate) Kommunikations- und Informationssysteme 6 Wochen Planen von Abläufen 4 Wochen Kostenorientiertes Handeln 2 Wochen* Qualitätsmanagement 16 Wochen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 4 W. Herstellen, Verpacken von Arzneimitteln 14 Wochen Pharmaspezifische Arbeitsstoffe 12 Wochen Arbeitsorganisation und Kommunikation Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Umweltschutz Informationsbeschaffung Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Lagern 4 Wochen Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik 3 W. Pharmazeutische Verfahrenstechnik 12 Wochen Stoffkonstanten, Stoffeigenschaften 4 W. Pharmaspezifische Arbeitsstoffe 4 W. Aufgaben im Team lösen 4 Wochen Planen von Abläufen 2 Wochen Arbeitsgeräte Arbeitsmittel 6 Wochen* Einsetzen von Energieträgern 2 Wochen* Qualitätsmanagement 11 Wochen *) im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln

  17. Wahlqualifikationseinheiten WQ Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen 12 Wo. Instandhalten 12 Wo. Logistik und Lagerung 6Wo. halbfester und flüssiger Arzneiformen 12 Wo. Instrumentelle Analytik 6 Wo. Herstellen und Verpacken von Diagnostika 12 Wo. steriler Arzneiformen 12 Wo. Planen und Entwickeln qualitätssichernder Maßnahmen 12 Wo. Biotechnologische Wirkstoffe24 Wo. Kombinations-möglichkeiten Beispiel 1 Galenik fester Arzneiformen 12 Wo. Elektrotechnische Arbeiten 12 Wo. Herstellen und Verpacken Therapeutischer Systeme 12 Wo. Beispiel 2 halbfester und flüssiger Arzneiformen 12 Wo. Prüfen und Entwickeln von Packmitteln 6 Wo. Internationale Kompetenz 6 Wo. Beispiel 3 steriler Arzneiformen 12 Wo. Beispiel 4 Auswahl: Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von 72 Wochen mindestens 2 WQ höchstens 1 WQ Mind. 36 Wochen Mind. 36 Wochen

  18. Kombinationsbeispiele WQ Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Beispiel 1 halbfester und flüssiger Arzneiformen halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 2 steriler Arzneiformen steriler Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Beispiel 3 halbfester und flüssiger Arzneiformen halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 4 steriler Arzneiformen steriler Arzneiformen Instandhalten Instrumentelle Analytik Planen und Entwickeln qualitätssich. Maßnahmen Elektrotechnische Arbeiten Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Logistik und Lagerung Herstellen und Verpacken von Diagnostika Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Herstellen und Verpacken Therapeutischer Systeme Internationale Kompetenz

  19. Kombinationsbeispiele WQ Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Beispiel 1 halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 2 steriler Arzneiformen steriler Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Beispiel 3 halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 4 steriler Arzneiformen Instandhalten Instrumentelle Analytik Planen und Entwickeln qualitätssich. Maßnahmen Planen und Entwickeln qualitätssich. Maßnahmen Elektrotechnische Arbeiten Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Logistik und Lagerung Herstellen und Verpacken von Diagnostika Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Herstellen und Verpacken Therapeutischer Systeme Internationale Kompetenz

  20. Kombinationsbeispiele WQ Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Beispiel 1 halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 2 steriler Arzneiformen steriler Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Beispiel 3 halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 4 steriler Arzneiformen steriler Arzneiformen Instandhalten Instrumentelle Analytik Planen und Entwickeln qualitätssich. Maßnahmen Elektrotechnische Arbeiten Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Logistik und Lagerung Herstellen und Verpacken von Diagnostika Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Herstellen und Verpacken Therapeutischer Systeme Internationale Kompetenz

  21. Kombinationsbeispiele WQ Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Herstellen u. Verpacken fester Arzneiformen Beispiel 1 halbfester und flüssiger Arzneiformen halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 2 steriler Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Galenik fester Arzneiformen Beispiel 3 halbfester und flüssiger Arzneiformen Beispiel 4 steriler Arzneiformen Instandhalten Instandhalten Instrumentelle Analytik Planen und Entwickeln qualitätssich. Maßnahmen Elektrotechnische Arbeiten Elektrotechnische Arbeiten Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Logistik und Lagerung Logistik und Lagerung Herstellen und Verpacken von Diagnostika Biotechnologische Wirkstoffgewinnung Herstellen und Verpacken Therapeutischer Systeme Internationale Kompetenz

  22. „Gestreckte Abschlussprüfung“ • Im Rahmen der Gespräche des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbs-fähigkeit wurde vereinbart, die Erprobung der „gestreckten Abschlussprüfung“ zu ermöglichen. • Die Sozialpartner im Bereich Chemie / Pharmazie haben gemäß ihrer Vereinbarung vom 22. Juni 2001 die Erarbeitung von Erprobungsverordnungen für die Labor- und Produktionsberufe im Bereich Chemie / Pharmazie beantragt: • Die Erprobungsverordnungen nach § 28 Abs. 3 BBiG • werden auf 5 Jahre, d.h. 5 Ausbildungsjahrgänge, befristet. • sollen erstmals für Auszubildende zum Pharmakanten gelten können, deren Ausbildung auf der Grundlage der neuen Ausbildungsordnung erfolgt.

  23. „Gestreckte Abschlussprüfung“ • Die „gestreckte Abschlussprüfung“ besteht aus zwei Teilen, die zeitlich voneinander getrennt sind. Es handelt sich nicht um Teilprüfungen, die einzeln zertifiziert werden. • Teil 1 der Abschlussprüfung Pharmakant/in • soll mit 30% gewichtet werden, • hat keinen Sperrcharakter und kann nur dann am Ende der Ausbildung wiederholt werden, wenn die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde, • soll - wie die jetzige Zwischenprüfung - spätestens bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres geprüft werden; die Sozialpartner empfehlen, die Prüfungstermine dem Kammerrhythmus anzupassen, • soll - wie in der neuen Ausbildungsverordnung - den Stoff der ersten 18 Kalendermonate erfassen.

  24. „Gestreckte Abschlussprüfung“ • Teil 2 der Abschlussprüfung Pharmakant/in • wird - wie bisher - am Ende der Ausbildung durchgeführt, • soll mit 70 % gewichtet werden werden, • bezieht sich- wie bisher- auf Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der gesamten Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule vermittelt wurden, • Inhalte, die bereits in Teil 1 geprüft wurden, werden dabei nur insoweit in die Prüfung einbezogen wie sie zur Feststellung der „Berufsfähigkeit“ erforderlich sind, • muss mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden werden.

  25. Gründe für eine neue Prüfungsform • den Prüfungsaufwand optimieren, d.h. • den Zeitaufwand für eine besondere Prüfungsvorbereitung minimieren. • Auszubildende früh und während der gesamten Ausbildung zu möglichst erfolgreichem Lernen anleiten – und damit ausbildungsbegleitend auf die Teilprüfungen vorbereiten.

  26. Eckpunkte -festgelegt im Rahmen des Bündnis für Arbeit und Wettbewerbsfähigkeit- • Die gestreckte Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, die zeitlich voneinander getrennt sind und nicht einzeln zertifiziert werden. Teil 1 • kann mit 20 bis 40% gewichtet werden. • hat keinen Sperrcharakter. • kann nur dann am Ende der Ausbildung wiederholt werden, wenn die Prüfung insgesamt nicht bestanden wurde; eine mündliche Ergänzungsprüfung kann nur im Teil 2 durchgeführt werden. • soll spätestens bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres geprüft werden; die Sozialpartner empfehlen, die Prüfungstermine dem Kammerrhythmus anzupassen. Teil 2 • muss mit mindestens ausreichenden Leistungen bestanden werden • Inhalte, die bereits in Teil 1 Prüfungsgegenstand waren, sollen nur dann geprüft werden, wenn sie für die Berufsfähigkeit von besonderer Bedeutung sind.

  27. Prüfungsrelevante Inhalte Pharmakant Teil 1 die Inhalte der bisherigen Zwischenprüfung, d. h. die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Ausbildungsmonate Teil 2 alle Pflichtqualifikationen sowie die vermittelten Wahlqualifikationen; Inhalte, die bereits in Teil 1 Prüfungsgegenstand waren, sollen nur dann geprüft werden, wenn sie für die Berufsfähigkeit von besonderer Bedeutung sind.

  28. Struktur der gestreckten Abschlussprüfung Pharmakant Teil 1 30 % Teil 2 70 % • Pharmazeutische Arbeitsstoffe • Pharmazeutische Verfahrenstechnik inkl. Messtechnik • Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln inkl. Qualitätsmanagement • Herstellen und Verpacken • Qualitätsmanagement • Pharmazeutische Technik Schriftlicher Teil 50 % Wirtschafts- und Sozialkunde Wirtschafts- und Sozialkunde In höchstens 8 Stunden 3 praktische Aufgaben In höchstens 10 Stunden2 praktische Aufgaben, die einer vollständigen beruflichen Handlung entsprechen sollen PraktischerTeil 50 %

  29. Prüfungsbereich im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung Pharmakant Lösen von praxisbezogenen Fällen unter Verknüpfung arbeitsorganisatorischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte Teil 1 Teil 2 Pharmazeutische Arbeitsstoffe Herstellen und Verpacken 25 % 40 % Pharmazeutische Verfahrens-technik einschließlich Messtechnik Qualitätsmanagement 25 % 20 % Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement Pharmazeutische Technik 30 % 20 % Wirtschafts-/ Sozialkunde Wirtschafts-/ Sozialkunde 20 % 20 %

  30. Prüfungsinhalte der Prüfungsbereiche von Teil 1 Pharmakant Pharmazeutische Arbeitsstoffe • Umgehen mit pharmazeutischen Arbeitstoffen • Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften 25 % Pharmazeutische Verfahrens-technik einschließlich Messtechnik • Grundoperation der pharmazeutischen Verfahrenstechnik • Methoden zur Keimzahlreduzierung • Messwerte erfassen und auswerten 25 % • Rechtliche Grundlagen der Arzneimittelherstellung • Arzneiformen unterscheiden • Herstellen von Granulaten und nicht-überzogenen Tabletten, Cremes sowie Injektionslösungen einschließlich Maßnahmen zur Qualitätssicherung • Packmittel und Packstoffe Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln einschließlich Qualitätsmanagement 30 % Wirtschafts-/ Sozialkunde • Rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses • Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz • betriebliche Mitbestimmung 20 %

  31. Prüfungsinhalte der Prüfungsbereiche von Teil 2 Pharmakant Herstellen und Verpacken • Arbeitsorganisation und Kommunikation • Herstellen und Verpacken fester Arzneimittel • Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneimittel • Herstellen und Verpacken steriler Arzneimittel • Lagern 40 % • Qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrolle • Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften • Instrumentelle Analytik • Prüfen und Entwickeln von Packmitteln Qualitätsmanagement 20 % • Pharmazeutische Verfahrenstechnik • Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln • Steuern und Regeln • Instandhalten • Sicherheit und Gesundheitsschutz • Umweltschutz Pharmazeutische Technik 20 % Wirtschafts-/ Sozialkunde • Rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses • Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz • Betriebliche Mitbestimmung 20 %

  32. Praktisch Abschlussprüfung Pharmakant • Integrativ • Planen der Arbeitsabläufe • Festlegen der Arbeitsmittel • Dokumentation der Arbeits- ergebnisse • Sicherheit, Gesundheits- schutz • Umweltschutz • qualitäts- sichernde Maßnahmen Teil 1 • Durchführen einer verfahrens- und produktionstechnischen Arbeit in max. 8 Stunden unter Berück-sichtigung der Bereiche • Herstellen eines Arzneimittels • Messen physikalischer Größenund Bestimmen von Stoffkonstanten • Durchführen einer Inprozesskontrolle • Teil 2 • Durchführung eines Produktions- oder Verarbeitungsprozesses in max. 10 Stunden unter Berücksichtigung der Wahlqualifikationen und der Bereiche • Herstellen eines Arzneimittelsunter Anwendung von mind. zwei Verfahrensschritten oder Herstellen von zwei unterschiedlichen Arzneimitteln • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen

  33. Lernort: Berufsschule Beschulung im ersten Ausbildungsjahr Regelfall: • getrennte Beschulung von Pharmakanten und Chemikanten Ausnahmefall: • Gemeinsame Beschulung unter Berücksichtigung der berufsspezifischen Belange bei der Vermittlung der Lernfelder 1 – 3 • berufsbezogenen Vermittlung des berufsspezifischen formulierten Lernfeldes 4 und 5 im Umfang von 40 Stunden

  34. Lernort: Berufsschule Lernfelder im ersten Ausbildungsjahr 1. Stoffe vereinigen und zurReaktion bringen 120 Stunden 2. Stoffsysteme reinigen undtrennen 80 Stunden 3. Stoffgrößen und Stoff-zustände in der Produktions-anlage erfassen 40 Stunden 4. Mikrobiologische Arbeits-techniken anwenden 40 Stunden 5. Mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen umgehen 40 Stunden • Lernfelder 1-3 sind für Chemikanten und Pharmakanten gleich, • Lernfeld 4 - 5 ist berufsspezifisch formuliert.

  35. 2. Jahr 3./4. Jahr Lernfelder Lernort: Berufsschule Lernfelder im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr 120 Stunden 6. Arzneimittel herstellen 7. Prozessdaten erfassen und beeinflussen 40 Stunden 8. Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden 40 Stunden 9. Arzneimittel herstellen und verpacken 80 Stunden 10. Feste Arzneiformen herstellen und verpacken 40 Stunden 11. Halbfeste und flüssige Arznei- formen herstellen und verpacken 40 Stunden 12. Sterile Arzneiformen herstellen und verpacken 40 Stunden 13. Gehaltskontrolle und Qualitäts- prüfungen durchführen 40 Stunden 14. Galenik für feste Arzneiformen entwickeln 40 Stunden 15. Galenik für halbfeste und flüssige Arzneimittel entwickeln 40 Stunden 16. Galenik für sterile Arzneiformen entwickeln 40 Stunden Zusätzlich: 6 Wahlpflicht-Lernfelder

  36. Lernort: Berufsschule 6 Wahlpflicht-Lernfelder • Qualitätssichernde Maßnahmen planen, entwickeln, organisieren und durchführen • Elektrotechnische Arbeiten an Produktionsanlagen durchführen • Diagnostika herstellen und verpacken • Wirkstoffe mit biotechnischen Methoden gewinnen • Therapeutische Systeme herstellen und verpacken • Internationale Kompetenz entwickeln

  37. Lernort: Berufsschule Die Vermittlung von englischen Kenntnissen • soll - so die berufsbezogenen Vorbemerkungen des Rahmenlehrplanes - im Umfang von 40 Stunden in die Lernfelder integriert werden. • kann im Rahmen des Wahlpflicht - Lernfeldes „Internationale Kompetenz entwickeln“ vertieft werden. • Darüber hinaus können 80 Stunden Englischunterricht als freiwillige Ergänzung der Länder angeboten werden.

  38. Die neue Ausbildungsordnung Ein Konzept, welches erlaubt, • im Einzelbetrieb nach betriebsspezifischen Notwendigkeiten/Möglichkeiten auszubilden. • die besonderen Fähigkeiten und beruflichen Neigungen des Auszubildenden zu fördern. • berufsbegleitendes Lernen durch die Verzahnung von Aus- und Weiterbildung in der Praxis umzusetzen.

  39. PQ – Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht § 4 Abs. 1 Nr. 1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  40. PQ – Aufbau, Organisation des Betriebes § 4 Abs. 1 Nr. 2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  41. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes Nr. 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Nr. 3.2 Umweltschutz Nr. 3.3 Qualitätsmanagement Nr. 3.4 Einsetzen von Energieträgern Nr. 3.5 Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln einschließlich Pflege und Wartung Nr. 3.6 kostenorientiertes Handeln Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  42. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltens-weisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern f) – m) Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  43. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktions-fähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Förder-systemen zuordnen k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden l) ergonomische Grundregeln anwenden, sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  44. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.2Umweltschutz Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere: Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  45. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.3Qualitätsmanagement Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten b) über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittel-herstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben c) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen d) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen e) – l) Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: 10 Wochen im ersten Abschnitt 16 Wochen im dritten Abschnitt

  46. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.3Qualitätsmanagement Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes e) Ergebnisse der Inprozesskontrolle statistisch auswerten f) qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen g) pharmazeutische Dokumentationen durchführen h) qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen i) Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen k) Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen l) korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

  47. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.4Einsetzen von Energieträgern Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: 2 Wochen im ersten Abschnitt(mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln)

  48. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und Arbeitsmittelneinschließlich Pflege und Wartung Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen c) Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: 6 Wochen im ersten Abschnitt(mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln)

  49. PQ – Responsible Care § 4 Abs. 1 Nr. 3.6Kostenorientiertes Handeln Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeits-bereich nutzen b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern Richtwert: 2 Wochen im dritten Abschnitt(mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln)

  50. PQ – Arbeitsorganisation und Kommunikation § 4 Abs. 1 Nr. 4Arbeitsorganisation und Kommunikation Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes Nr. 4.1 Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen Nr. 4.2 Arbeiten im Team Nr. 4.3 Informationsbeschaffung Nr. 4.4 Kommunikations- und Informationssysteme Betriebliche Maßnahmenzum verantwortlichen Handeln(Responsible Care) Arbeitsorganisation und Kommunikation Umgehen mit pharma-spezifischen Arbeitsstoffen Bestimmen von Stoffkonst-anten und Stoffeigenschaften Pharmazeutische Verfahrens-technik Mess-, Steuerungs- undRegelungstechnik Herstellen und Verpackenvon Arzneimitteln Lagern

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