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Von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

Fall: Es geht bergab . Herr Schmidt k

Rita
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Presentation Transcript


    3. Gesetze: Es geht bergab

    4. Lösungsvorschlag 1

    5. Lösungsvorschlag 2

    6. Lösungsvorschlag 3

    7. Lösungsvorschlag 4

    8. Lösungsvorschlag 5

    9. Herr S. ist 63 Jahre alt und aufgrund einer psychischen Erkrankung voll arbeitsunfähig (Merkzeichen G im Ausweis). Deshalb bekommt er eine Altersrente von 685.-. Die Miete von S. beläuft sich auf 330.- im Monat. Hinzu kommen noch 40.- Heizkosten und 54.- für kostenaufwändige Ernährung (wegen einer Krankheit benötigt S. spezielle Nahrung). Wie hoch ist der Anspruch auf Sozialhilfe?

    10. 10 Fall: Hilfeberechnung

    11. Fall: Hilfeberechnung (Variante 2)

    12. Lösungsvorschlag 1

    13. Lösungsvorschlag 2

    14. Lösungsvorschlag 3

    15. Lösungsvorschlag 4

    16. Lösungsvorschlag 5

    17. Lösungsvorschlag 6

    18. Lösungsvorschlag 7

    19. Lösungsvorschlag 8

    20. Lösungsvorschlag 9

    21. Lösungsvorschlag 10

    22. Lösungsvorschlag 11

    23. Fall: Beerdigungskosten

    24. Lösungsvorschlag:

    25. Fortsetzung der Lösung

    26. Fortsetzung der Lösung

    27. Fortsetzung der Lösung

    28. Fall: Sozialleistungen für einen Behinderten

    29. Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

    30. Unterhaltsberechnung

    31. Sozialhilfeberechnung

    32. Fall: WfbM

    33. Auszug aus der Verordnung zu § 82 SGB 12

    34. Auszug aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 SGB 12

    35. Lösungsvorschlag

    36. Lösungsvorschlag

    37. Lösungsvorschlag

    38. Sozialhilfeberechnung

    39. Fall: Einmal quer durch das SGB

    40. Fall: Einmal quer durch das SGB

    41. Fall: Einmal quer durch das SGB

    42. Fall: Einmal quer durch das SGB

    43. Fall: Einmal quer durch das SGB

    44. Fall: Einmal quer durch das SGB

    45. 45 Lösung I

    46. 46 Lösung II

    47. 47 Lösung III

    48. 48 Lösung IV

    49. 49 Lösung V

    50. 50 Lösung VI

    51. 51 Lösung VII

    52. 52 Lösung VIII

    53. 53 Lösung IX

    54. 54 Lösung X

    55. 55 Lösung XI

    56. 56 Lösung XII

    57. 57 Lösung XIII

    58. 58 Lösung XIII

    59. 59 Lösung XIV

    60. 60 Lösung XV

    61. 61 Lösung XVI

    62. Fall: Vater will Frühförderung

    63. Lösung des Fallbeispiels

    64. Fortsetzung der Lösung I

    65. Fortsetzung der Lösung II

    66. Fortsetzung der Lösung III

    67. Fortsetzung der Lösung IV

    68. Fortsetzung der Lösung V

    69. Fortsetzung der Lösung VI

    70. Fall: Schwarzer Peter

    71. Art. 21 SchulG Mobile Sonderpädagogische Dienste

    72. Art. 41 SchulG Vorschriften für Behinderte und für Kranke

    73. Lösung des Fallbeispiels

    74. Fortsetzung der Lösung I

    75. Fortsetzung der Lösung II

    76. Fortsetzung der Lösung III

    77. Fortsetzung der Lösung IV

    78. Fortsetzung der Lösung V

    79. Fortsetzung der Lösung VI

    80. Fall: Stärkung des Selbstbewusstseins

    81. Lösung des Fallbeispiels

    82. Fortsetzung der Lösung I

    83. Fortsetzung der Lösung II

    84. Fortsetzung der Lösung III

    85. Fortsetzung der Lösung IV

    86. Fortsetzung der Lösung V

    87. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Bundeslandüberörtlicher Träger der Sozialhilfe Übersicht Baden-Württemberg Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Stuttgart Bayern, Mittelfranken Bezirk Mittelfranken, Sozialverwaltung, Ansbach Bayern, Oberfranken Bezirk Oberfranken, Sozialverwaltung, Bayreuth Bayern, Unterfranken Bezirk Unterfranken, Sozialverwaltung, Würzburg Bayern, Oberbayern Bezirk Oberbayern, Bezirksverwaltung, München Bayern, Niederbayern Bezirk Niederbayern, Sozialverwaltung, Landshut Bayern, Oberpfalz Bezirk Oberpfalz, Sozialverwaltung, Regensburg Bayern, Schwaben Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, Augsburg Brandenburg Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Cottbus Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bremen Hessen Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel Mecklenburg-Vorpommern Kommunaler Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Niedersachsen Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Hildesheim Nordrhein-Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abteilung Soziales, Pflege und Reha, Münster Nordhrein-Westfalen Rheinland Landschaftsverband Rheinland, Dezernat Soziales, Integration, Köln Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Mainz Saarland Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Saarbrücken Sachsen Kommunaler Sozialverband Sachsen, Leipzig Sachsen-Anhalt Sozialagentur Sachsen-Anhalt, Halle Schleswig-Holstein Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Kiel Thüringen Landesamt für Soziales und Familie, - Soziales, Betreuung und Reha, Meiningen

    88. Leistungsberechtigte Nach § 19 SGB XII Absatz 1 Satz 1 haben Personen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Partnern ist das Einkommen und Vermögen beider Partner gemeinsam zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 2) Wenn minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt angehören und den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, dann ist auch Vermögen und Einkommen der Eltern gemeinsam zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 3).

    89. Berechnung von Sozialhilfe Hilfebedarf = Bedarf - Eigenmittel Regelbedarf Einkommen Mehrbedarf Vermögen Unterkunftskosten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

    90. Regelbedarf nach § 28 SGB XII Dazu zählt alles, was nicht ausdrücklich als anderer Bedarf eingestuft ist z. B. für Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Arztkosten oder Strom und Wasser. Die Höhe des Regelbedarfes wird nach § 28 Abs. 2 von den Ländern jeweils zum 1. Juli eines Jahres festgelegt durch die Regelversatzordnung nach § 40 SGB XII. Seit Juli 2007 beträgt der Regelsatz für: Haushaltsvorstand 347 Euro (100 %) Haushaltsangehörige bis Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro (60 % ) Haushaltsangehörige ab 15 Jahre 278 Euro (80 %)

    91. Mehrbedarf nach § 30 SGB XII 17 % der Regelleistung erhalten: alte Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 1 Nr. 1) Menschen unter 65 Jahre, die erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind soweit sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen (Abs. 1 Nr. 2) Schwangere Frauen ab der 12. Schwangerschaftswoche (Abs. 2) 36 % der Regelleistung erhalten: Personen die mit minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen - für ein Kind unter 7 Jahren (Abs. 3 Nr. 1) - für zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren (Abs. 3 Nr. 1)

    92. 35% der Regelleistung erhalten: Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII geleistet wird (Abs. 4 Satz 1) Eine angemessene Höhe des Regelsatzes erhalten: Kranke; Genesende; von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (Abs. 5) Die Summe des insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf nicht die Höhe des Regelsatzes überschreiten (Abs. 6).

    93. Einmalige Bedarfe (§ 31 SGB XII) Es können auch einmalige Leistungen erbracht werden für: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Erstausstattung für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

    94. Laufende Leistungen für Unterkunft werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Wenn die Aufwendungen höher als angemessen sind, dann sind die Sozialhilfeempfänger verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst zu senken. So kann ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden (Abs. 1) Leistungen für Heizung werden ebenso in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (Abs. 3). Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII)

    95. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII) Der Sozialhilfeträger ist verpflichtet, für bestimmte Personen die Versicherungsbeiträge zu übernehmen und sie weiter zu versichern. Dies gilt für Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht der Krankenkassen ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor Ausscheiden mindestens 12 Jahre versichert waren. In allen übrigen Fällen steht die Übernahme der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Ermessen des Sozialhilfeträgers.

    96. Anrechnung von Einkommen (§ 82 SGB XII) Als Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Abs.1 Satz 1). Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zu zurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird (Abs. 1 Satz 2). Bei nicht getrennt lebenden Partnern ist das Einkommen beider Partner gemeinsam zu berücksichtigen (§ 19 Abs.1 Satz 2). Ausnahme bei schwangeren Frauen und Müttern, die bei den Eltern wohnen, in diesem Fall wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt (§ 19 Abs.4). Vom Einkommen abzusetzen (§ 82 Abs. 2): Steuern und Pflichtsozialversicherungsbeiträge Freiwillige Versicherungsbeiträge notwendige Ausgaben (Werbekosten) Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeiträge nach § 43 SGB IX Altersvorsorgebeiträge ebenso abzusetzender Tätigkeitszuschlag ( § 82 Abs. 3): 30 % des Einkommens aus der Tätigkeit, höchstens aber 50 % des Eckregelsatzes 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Entgelts bei Behinderten, die in einer Werkstatt beschäftigt sind

    97. Anrechnung von Vermögen (§ 90 SGB XII) Das gesamte verwertbare Vermögen ist einzusetzen. Anrechnungsfrei ist sog. Schonvermögen (Abs. 2): Vermögen aus öffentlichen Mitteln für den Hausstand Kapital für zusätzliche Altersvorsorge angemessener Hausrat Gegenstände für Beruf oder Ausbildung Familien- oder Erbstücke Gegenstände für geistige Bedürfnisse angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung zur Anschaffung eines Hauses bestimmtes Vermögen, wenn dies für einen Pflegebedürftigen bestimmt ist kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte

    98. Fallbeispiel 1 Anna Bauer, 27 Jahre, ist in der 15. Schwangerschaftswoche und hat Epilepsie. Ärzte haben bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Krankheit höchstens 2 Stunden am Tag arbeiten kann. Sie wohnt alleine in einer 30 qm Wohnung. Für die Wohnung zahlt Frau Bauer eine monatliche Warmmiete von 300 Euro. Sie bekommt eine monatliche Unterstützung in Höhe von 150 Euro von ihrer Mutter. Außer angemessenen Hausrat besitzt sie nur einen etwa 2000 Euro wertvollen Ring, den sie von ihrem verstorbenen Vater geerbt hat. Hat Anna Bauer Anspruch auf Sozialhilfe? In welcher Höhe steht Anna Bauer Hilfe zum Lebensunterhalt zu?

    99. Lösungsvorschlag Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfe nach SGB 12 Wegen der Epilepsie ist Frau Bauer nach § 8 SGB II erwerbsunfähig, da sie höchstens 2 Stunden am Tag arbeiten kann. Deswegen hat sie keinen Anspruch auf ALG 2. Wenn Anna Bauer hilfebedürftig ist im Sinne von § 19 SGB XII, also wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht durch ihr Einkommen und Vermögen decken kann, hat sie Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB 12. Anna B. hat Anspruch auf Sozialhilfe, da sie kein verwertbares Vermögen besitzt und auch mit den monatlichen 150 Euro, die sie von ihrer Mutter bekommt, ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend decken kann. Bedarf Da Frau B. alleine wohnt und somit Haushaltsvorstand ist, hat sie Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 347 Euro. Sie ist in der 15. Woche schwanger und deswegen steht ihr nach § 30 Abs. 2 ein Mehrbedarf von 17% des Eckregelsatzes zu. Ebenso hat sie Anspruch auf eine Leistungserbringung der Mietkosten nach § 29 Abs.1, wenn diese angemessen sind. 300 Euro Warmmiete für 30 qm sind angemessen. Auch kann sie Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 erhalten.

    100. Eigenmittel: Einkommen Da Frau Bauer nach § 8 SGB II erwerbsunfähig ist, hat sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Jedoch sind die monatlichen Zahlungen der Mutter Einkünfte in Geld und zählen nach § 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen. Somit sind die 150 Euro der Mutter als monatliches Einkommen anzurechnen. Vermögen Der Hausrat, den Anna B. besitzt ist nach § 90 Abs. 2 Satz 4 nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ebenso ist der Ring im Wert von 2000 Euro nicht zu berücksichtigen, da es ein Familienerbstück ist und gilt somit nach § 90 Abs. 2 Satz 6 als Schonvermögen.

    101. Hilfebedarf = Bedarf – Eigenmittel Bedarf Regelbedarf für Haushaltsvorstand 347 € Mehrbedarf wegen Schwangerschaft 17% von 347 € 58,99 € Unterkunft und Heizung 300 € Bedarf = 705,99 € Eigenmittel Einkommen 150 € Vermögen 0 € Eigenmittel = 150 € Bedarf 705,99 € - Eigenmittel 150,00 € = Hilfebedarf 555,99 € Anna B. hat einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 555,99 Euro.

    102. Fallbeispiel 2 Markus M. ist 16 und hat eine leichte Form des Down-Syndroms (Trisomie 21). Seit 3 Monaten macht er eine Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Dort bekommt er 300 Euro Werkstattlohn pro Monat. Er wohnt alleine in einer 40 qm Wohnung, für die er inklusive Strom und Heizung 275 Euro bezahlt. Seine Eltern bekommen für ihn Kindergeld (154 €), dass sie an ihn auszahlen. Er besitzt etwa 300 Euro auf seinem Konto. Ihm wird Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB 12 geleistet. Welche Sozialleistungen stehen ihm zu und in welcher Höhe?

    103. Lösungsvorschlag Anspruchsvoraussetzung für Sozialhilfe nach SGB 12 Markus hat Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB 12, wenn er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Mitteln decken kann, also wenn er nach § 19 SGB 12 hilfebedürftig ist. Bedarf Markus ist Haushaltsvorstand und ihm steht deswegen ein Regelsatz in Höhe von 347 Euro zu. Da er sich in Ausbildung befindet und ihm Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geleistet wird, steht ihm ebenso nach § 30 Abs. 4 Satz 1 ein Mehrbedarf von 35 % des Eckregelsatzes zu. Auch hat er Anspruch auf eine Leistungserbringung der Mietkosten, wenn diese angemessen sind. 275 € Warmmiete für 40qm sind angemessen.

    104. Eigenmittel Einkommen Markus bekommt monatlichen Werkstattlohn in Höhe von 300 Euro, die nach § 82 Abs. 1 in voller Höhe als monatliches Einkommen angerechnet werden. Ebenso anzurechnen ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 das Kindergeld von 154 €. Davon abzusetzen sind nach § 82 Abs. 3 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrages übersteigenden Entgeltes, da Markus in einer Behindertenwerkstätte arbeitet. Vermögen Kleine Barbeträge sind nach § 90 Abs. 2 Satz 9 anrechnungsfrei. Somit sind die 300 Euro, die er besitzt anrechnungsfrei, da sie nach § 90 Abs. 2 zum sog. Schonvermögen zählen.

    105. Berechnungsbeispiel 1 Regelbedarf: nach § 28 SGB XII steht Herrn S. ein Regelsatz zu. Dieser Regelsatz wird von der jeweiligen Landesregierung festgelegt und beträgt in diesem Fall 347.- + Unterkunfts- und Heizungskosten: da nach § 29 SGB XII die Kosten von Herr S. für Unterkunft und Heizung angemessen sind, werden sie von der Sozialhilfe übernommen. Die kosten belaufen sich auf: Heizung: 40.- / Monat, Miete: 330.- / Monat + Mehrbedarf: nach § 30 SGB XII haben Menschen die unter 65 Jahren alt sind und voll erwerbsgemindert sind Recht auf Mehrbedarf. S. hat durch eine Krankheit spezielle Nahrung nötig, was durch § 30, Abs. 5 SGBXII als Mehrbedarf gilt. Den Betrag von 45.- den S. monatlich dafür benötigt liegt noch in den ihm zustehenden 17% des Eckregelsatzes (58,99) und stehen ihm somit zu.

    106. Berechnungsbeispiel 1 + Sonderbedarf: S. benötigt keinen Sonderbedarf. + Beiträge für Krankenkasse und Pflegeversicherung: Dies betrifft S. nicht - Einkommen: S. erhält pro Monat 685.- Altersrente, dies gilt als Einkommen (§82 SGB XII ) und muss in der Berechnung berücksichtigt werden. - Vermögen: S. Verfügt über kein anrechenbares Vernögen.

    107. Berechnungsbeispiel 1

    108. Berechnungsbeispiel 1 Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt somit: 86 Euro

    109. Berechnungsbeispiel 2 Herr und Frau M. sind verheiratet und beide 63 Jahre alt. Beide arbeiten nicht und erhalten eine Rente. Herr M. bekommt eine Altersrente von 630.-. Frau M hat nach einem Schlaganfall körperliche und psychichsche Beeinträchtigungen, ist derzeit Arbeitsunfähig und bekommt deshalb eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente von 320.- . Herr und Frau M. wohnen in einer angemessen Wohnung. Die Miete beträgt 384.- monatlich und die Heizkosten belaufen sich auf 60 .- im Monat.

    110. Berechnungsbeispiel 2 Regelbedarf: nach § 28 SGB XII steht Herrn M. ein Regelsatz von 347.- zu. Seine Ehegattin, hat nach § 20 Abs. 2 SGB II Recht auf 80% des Regelsatzes ihres Mannes, was in diesem Fall 278.- wären. + Unterkunfts- und Heizungskosten: da nach § 29 SGB XII die Miete mit 384.- und die Heizungskosten mit 60.- angemessen sind, werden diese übernommen. + Mehrbedarf: durch ihre Erkrankung hat Frau M. vorübergehend das Merkzeichen G (Mensch mit Behinderung) in ihrem Ausweis (§ 69, Abs. 5 SGB IX) und nach § 30 Nr. 2, SGB XII ein Recht auf einen Mehrbedarf der 17% ihres Regelsatzes beträgt. In diesem Fall sind dies 47.- .

    111. Berechnungsbeispiel 2 + Sonderbedarf: Herr und Frau M. benötigen keinen Sonderbedarf. + Beiträge für Krankenkasse und Pflergeversicherung: dies betrifft das Ehepaar nicht. - Einkommen: Herr M. erhält monatlich eine Altersrente von 630 .- und Frau M. bekommt jeden Monat eine befristete Arbeitsunfähigkeitsrente von 320.- . Nach § 82 SGB XII gelten beide Renten als Einkommen und müssen in der Rechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. - Vermögen: Das Ehepaar besitzt kein anrechnbares Vermögen.

    113. Berechnungsbeispiel 2 Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt somit: 166.-

    114. 114 Beispiel Frau R. Frau R. ist Rentnerin und allein stehend. Sie hat eine Bruttorente von monatlich 500 Euro. Davon werden 37,50 Euro Kranken-versicherungsbeiträge (einschl. dem zusätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) und 8,50 Euro Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Zudem hat Frau R. einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markzeichen G. Ihre Mietkosten betragen monatlich 250 Euro . Für Heizkosten zahlt sie einen monat-lichen Abschlag in Höhe von 50 Euro. Frau R. hat ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.100 Euro.

    115. 115 Beispiel Frau R. Der laufende Grundsicherungsbedarf setzt sich wie folgt zusammen: maßgebender Regelsatz 347,00 Euro + Miete 250,00 Euro + Heizkosten 50,00 Euro + Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (= 17% vom maßgebenden Regelsatz) 59,00 Euro = Gesamter Grundsicherungsbedarf 706,00 Euro

    116. 116 Beispiel Frau R. Das anrechenbare Einkommen setzt sich wie folgt zusammen: Bruttorente 500,00 Euro - Krankenversicherungsbeiträge 37,50 Euro - Pflegeversicherungskosten 8,50 Euro = anrechenbares Einkommen 454,00 Euro

    117. 117 Beispiel Frau R. Das anrechenbare Einkommen und Vermögen müssen nun vom Grundsicherungsbedarf abgezogen werden: Grundsicherungsbedarf 706,00 Euro - anrechendes Einkommen 454,00 Euro = Höhe der Grundsicherung 252,00 Euro Das Sparbuch mit 2.100 Euro wird nicht angerechnet, da ein Betrag bis zu 2.600 Euro als „kleiner Barbetrag“ behalten werde darf.

    118. 118 Beispiel Frau und Herr E. Frau und Herr E. sind verheiratet und Rentner. Sie wohnen in einer Zweizimmerwohnung. Die Mietkosten betragen monatlich 300 Euro. Für Heizkosten zahlen sie monatlich 80 Euro. Herr E. hat eine Bruttorente von 650 Euro. Davon gehen 45,37 Euro (einschl. dem zu-sätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) Krankenversicherungsbeiträge und 11,05 Euro Pflegeversicherungsbeiträge ab. Herr E. hat wegen seiner Gehbehinderung einen Schwerbehindertenausweis mit dem Markzeichen aG. Frau E. hat eine Bruttorente von 350 Euro, von der 24,47 Euro für die Krankenversicher-ung (einschl. dem zusätzlichen Beitrag von 0,9 % für Zahnersatz) und 5,95 Euro für die Pflegeversicherung abgehen.

    119. 119 Beispiel Frau und Herr E. Der laufende Grundsicherungsbedarf für die Eheleute E. setzt sich wie folgt zusammen: Herr E. Frau E. maßgebender Regelsatz 313,00 Euro 313,00 Euro + Miete (wird aufgeteilt) 150,00 Euro 150,00 Euro + Heizkosten (werden aufgeteilt) 40,00 Euro 40,00 Euro + Mehrbedarf wegen Gehbehinderung (= 17% vom maßgebenden Regelsatz) 59,00 Euro = Gesamter Grundsicherungsbedarf 562,00 Euro 503,00 Euro

    120. 120 Beispiel Frau und Herr E. Das anrechenbare Einkommen setzt sich wie folgt zusammen: Herr E. Frau E. Bruttorente 650,00 Euro 350,00 Euro - Krankenversicherungsbeiträge 45,37 Euro 24,47 Euro - Pflegeversicherungsbeiträge 11,05 Euro 5,95 Euro = anrechenbares Einkommen 593,58 Euro 319,58 Euro

    121. 121 Beispiel Frau und Herr E. Das anrechenbare Einkommen und Vermögen müssen nun vom Grundsicherungsbedarf abgezogen werden. Übersteigt ein Einkommen den eigenen Grundsicherungsbedarf, so wird es beim Ehegatten als Einkommen angerechnet. Herr E. Frau E. Grundsicherungsbedarf 562,00 Euro 503,00 Euro - anrechenbares Einkommen 593,58 Euro 319,58 Euro = Zwischensumme - 31,58 Euro 183,42 Euro = Einkommensüberschuss des Herrn E. -31,58 Euro wird bei Frau E. abgezogen = Höhe der Grundsicherung 0,00 Euro 151,84 Euro

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