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Gliederung. VorbemerkungenKonzept der Landesregierung zur Ber
E N D
1. Konzept der Landesregierung zur Bercksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen
Beitrag zum Fachkolloquium des UVMB am 29.04.2009 in Schnebeck
Guten Tag, meine Damen (die wie immer bei derartigen Veranstaltungen in der Minderheit sind) und meine Herren;
Der UVMB in Person von Herrn Reuter hat das MW gebeten, einen Beitrag zum heutigen Fachkolloquium zu leisten.
Dem kommen wir gerne nach.
Das Thema meines Beitrages lautet: Guten Tag, meine Damen (die wie immer bei derartigen Veranstaltungen in der Minderheit sind) und meine Herren;
Der UVMB in Person von Herrn Reuter hat das MW gebeten, einen Beitrag zum heutigen Fachkolloquium zu leisten.
Dem kommen wir gerne nach.
Das Thema meines Beitrages lautet:
2. Gliederung Vorbemerkungen
Konzept der Landesregierung zur Bercksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei der Abfallverwertung in Tagebauen und Abgrabungen (Abfallverwertungskonzept)
bersicht zu den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfllung bersicht ber den Stand der Tiefen-kontrollen bei den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfllung Entstehungsgeschichte:
Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 01.03.1999 und der BBodSchV zum 17.07.1999
Tongrubenurteil des BVerwG vom 14.04.2005 7 C 26/03:Bei der bergrechtlichen Zulassung eines Betriebsplanes, der die Verfllung von Abfllen in einem Tontagebau gestattet, ist ber 48 Abs. 2 BBergG das BBodSchG heranzuziehen.
Daraufhin gezielte Fortsetzung der bereits begonnen berarbeitung der LAGA M 20:
LAGA M 20 (Stand 2004) wird sowohl von LABO als auch LAGA und LAWA (und auch LAB) als bodenschutzrechtskonform angesehen.Entstehungsgeschichte:
Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 01.03.1999 und der BBodSchV zum 17.07.1999
Tongrubenurteil des BVerwG vom 14.04.2005 7 C 26/03:Bei der bergrechtlichen Zulassung eines Betriebsplanes, der die Verfllung von Abfllen in einem Tontagebau gestattet, ist ber 48 Abs. 2 BBergG das BBodSchG heranzuziehen.
Daraufhin gezielte Fortsetzung der bereits begonnen berarbeitung der LAGA M 20:
LAGA M 20 (Stand 2004) wird sowohl von LABO als auch LAGA und LAWA (und auch LAB) als bodenschutzrechtskonform angesehen.
3. I. Vorbemerkungen Abflle sind nach 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ordnungsgem und schadlos zu verwerten.
Bergrechtlich gilt es durch die Betriebsplan-zulassung sicherzustellen, dass mgliche Gefhrdungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt oder anderer rechtlich geschtzter Belange verhindert werden (vgl. 1 Nr. 3, 48 Abs. 2, 50 ff. BBergG)
Konkrete Anforderungen an die Schadlosigkeit der Verwertung mineralischer Abflle auerhalb von Deponien enthalten weder das Abfallrecht noch das Bergrecht. Sowohl Bergrecht (Bundesberggesetz) als auch Abfallrecht erfordern beide fr die Ordnungsgemheit und Schadlosigkeit der Verwertung die bereinstimmung mit den sonstigen ffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zu den nach Bergrecht ber den 48 BBergG zu bercksichtigenden Belangen zhlen insbesondere wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange. Sowohl Bergrecht (Bundesberggesetz) als auch Abfallrecht erfordern beide fr die Ordnungsgemheit und Schadlosigkeit der Verwertung die bereinstimmung mit den sonstigen ffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zu den nach Bergrecht ber den 48 BBergG zu bercksichtigenden Belangen zhlen insbesondere wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange.
4. Verwertungsmanahme nach Hauptzweckbetrachtung gem 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG
Manahme der Abfallverwertung, wenn der Hauptzweck
der Manahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der
Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt
1) Liegt eine Verwertung gem 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/
AbfG vor?
a) Notwendigkeit zur Verfllung der Abbausttte?
b) Geeignetheit des Materials?
2) Ist die Verwertung zulssig (ordnungsgem und
schadlos)?
Stoffliche Verwertung beinhaltet die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abflle fr den ursprnglichen Zweck oder fr andere Zwecke.
Notwendigkeit zur Verfllung, wenn durch Betriebsplanzulassung Verfllung verbindlich vorgeschrieben, bspw. als Vorsorgemanahme zur (Wieder)herstellung der landwirtschaftlichen Nutzflche = Substitutionsgedanke
Stoffliche Verwertung beinhaltet die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abflle fr den ursprnglichen Zweck oder fr andere Zwecke.
Notwendigkeit zur Verfllung, wenn durch Betriebsplanzulassung Verfllung verbindlich vorgeschrieben, bspw. als Vorsorgemanahme zur (Wieder)herstellung der landwirtschaftlichen Nutzflche = Substitutionsgedanke
5. Ordnungsgemheit und Schadlosigkeit der Verwertung gem 5 Abs. 3 KrW-/AbfG Ordnungsgemheit: insbesondere Einhaltung des Bodenschutzrechts
Schadlosigkeit: wenn nach der Beschaffenheit der Abflle, dem Ausma der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind
6. II. Abfallverwertungskonzept Verwertung von Abfllen im Bergbau und bei Abgrabungen erfolgt auf der Grundlage der Technischen Regeln der Bund/Lnderarbeitsgemein-schaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfllen, Allgemeiner Teil 2003, Technische Regeln Boden 2004) und des Lnderausschusses Bergbau (LAB - Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfllen im Bergbau ber Tage Technische Regeln, 2004) sowie der fr die durchwurzelbare Bodenschicht anzuwendenden Vollzugshilfe der Bund/Lnder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz zu 12 BBodSchV (LABO, 2002). Grundaussage
Hinweis an dieser Stelle: Die Anwendung der Technischen Regeln fr die Verwertung nach LAGA 2004 wurde beim LAGB bereits seit dem 01.02.2007 fr die Zulassung von Betriebsplnen, die die Verwertung mineralischer Abflle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung vorsehen, durch eine entsprechende technische Verfgung verbindlich gemacht. Darauf wurden alle Verfllbetriebe mit Rundverfgung vom 03.04.2007 hingewiesen.
In den vom LAB beschlossenen Technischen Regeln fr die Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfllen im Bergbau ber Tage aus dem Jahr 2004 wurde bereits auf die LAGA-Mitteilung 20 (allerdings hier zunchst bezogen auf den Stand von 1997) verwiesen. Bei Einsatzbedingungen des Abfalls wie sie dort (in der LAGA-Mitteilung 20) beschrieben werden, sind die Anforderungen der darin genannten Einbauklassen grundstzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechts anzuwenden. Diese gelte auch fr Fortschreibungen des Regelwerkes.Grundaussage
Hinweis an dieser Stelle: Die Anwendung der Technischen Regeln fr die Verwertung nach LAGA 2004 wurde beim LAGB bereits seit dem 01.02.2007 fr die Zulassung von Betriebsplnen, die die Verwertung mineralischer Abflle im Rahmen der Wiedernutzbarmachung vorsehen, durch eine entsprechende technische Verfgung verbindlich gemacht. Darauf wurden alle Verfllbetriebe mit Rundverfgung vom 03.04.2007 hingewiesen.
In den vom LAB beschlossenen Technischen Regeln fr die Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfllen im Bergbau ber Tage aus dem Jahr 2004 wurde bereits auf die LAGA-Mitteilung 20 (allerdings hier zunchst bezogen auf den Stand von 1997) verwiesen. Bei Einsatzbedingungen des Abfalls wie sie dort (in der LAGA-Mitteilung 20) beschrieben werden, sind die Anforderungen der darin genannten Einbauklassen grundstzlich auch im Geltungsbereich des Bergrechts anzuwenden. Diese gelte auch fr Fortschreibungen des Regelwerkes.
7. II. Abfallverwertungskonzept Werden die Vorsorgewerte der BBodSchV in den unvermischten, eingehenden Abfallstrmen eingehalten, ist eine Einzelfallprfung der Schadlosigkeit der Verwertung nicht erforderlich.
Im erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplan ist die Eignung der Abflle, abhngig vom jeweiligen Schadstoffinventar und den Verhltnissen am Verwertungsort, anhand des Verwertungs-konzeptes nachzuweisen.
Fr eine effektive Stoffstromberwachung besteht die Mglichkeit der Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten auch fr nicht gefhrliche Abflle.
Bei Verwertung von Abfllen zur Verfllung sind im Einzelfall Einrichtungen fr die Kontrolle des Grundwassers vorzusehen.
Umkehrschluss: Bei Nichteinhaltung der Vorsorgewerte: Einzelfallprfung
Im/mit Betriebsplan Verwertungskonzept vorlegen.
Bergbehrde kann weitergehende Nachweispflichten anordnen, z. B. RasterberwachungUmkehrschluss: Bei Nichteinhaltung der Vorsorgewerte: Einzelfallprfung
Im/mit Betriebsplan Verwertungskonzept vorlegen.
Bergbehrde kann weitergehende Nachweispflichten anordnen, z. B. Rasterberwachung
8. Einsatzbereiche von Abfllen Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Es gelten die Anforderungen des 12 BBodSchV und die Vollzugshilfe der LABO
Ausgleich des Massendefizits (Verfllungen)
Fr die Verwertung in Abgrabungen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eignet sich gem LAGA M 20, Allgemeiner Teil I.4.3.2 in der Regel nur Bodenmaterial, das die dort sowie in der Technischen Regel Boden genannten Anforderungen erfllt.
Die folgenden Tabellen 1 und 2 gelten auch fr alle anderen Abflle der Positivliste aus Tabelle 5, die nicht Bodenmaterial sind.
9. Tabelle 1: Zuordnungswerte fr die Verwendung in bodenhnlichen Anwendungen- Feststoffgehalte im Bodenmaterial(Tabelle II.1.2-2 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Funoten wurden weggelassen;
Fr TOC gilt eine Ausnahme: Erhhte Werte, die auf natrliche Bestandteile (ohne Nachweis anthropogener Ursachen) zurckzufhren sind, drfen nicht zum Ausschluss der Verwertung fhren.Funoten wurden weggelassen;
Fr TOC gilt eine Ausnahme: Erhhte Werte, die auf natrliche Bestandteile (ohne Nachweis anthropogener Ursachen) zurckzufhren sind, drfen nicht zum Ausschluss der Verwertung fhren.
10. Tabelle 2: Zuordnungswerte fr die Verwendung in bodenhnlichen Anwendungen - Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial(Tabelle II.1.2-3 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Funote 1) lautet: Bei erhhten Gehalten des natrlich anstehenden Untergrundes (Hintergundbelastung) kann die zustndige Behrde auf Antrag des Betreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2, Spalte 3 berschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht berschritten werden.
Funote 2): Werden ph-Wert, Leitfhigkeit, Chlorid und Sulfat berschritten, sind im Einzelfall nderungen zu begrnden.Funote 1) lautet: Bei erhhten Gehalten des natrlich anstehenden Untergrundes (Hintergundbelastung) kann die zustndige Behrde auf Antrag des Betreibers zulassen, dass die Zuordnungswerte nach Tabelle 2, Spalte 3 berschritten werden. Dabei darf die Hintergrundbelastung nicht berschritten werden.
Funote 2): Werden ph-Wert, Leitfhigkeit, Chlorid und Sulfat berschritten, sind im Einzelfall nderungen zu begrnden.
11. Einsatzbereiche von Abfllen Bei der Verwertung von Bodenmaterial in bodenhnlichen Anwendungen steht die Herstellung natrlicher Bodenfunktionen im Vordergrund, daher grundstzlich nur Bodenmaterial der Einbauklasse 0 verwertbar.
Ausnahmsweise Einbau von Bodenmaterial mit hheren Feststoffgehalten mglich, wenn
- Tagebau/Abgrabung auerhalb wasserwirt-
schaftlicher Schutzgebiete
- Feststoffgehalte Zuordnungswert Z0* nicht
berschreiten (= zweifache Vorsorgewerte des An-
hangs 2 Nr. 4 BBodSchV)
- Schadstoffkonzentrationen im Eluat Zuordnungswerte Z0* ein-
halten
Dies ist der Grundsatz!
Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z0* (Feststoff/Eluat) berschreitet, ist auch bei gnstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulssig.Dies ist der Grundsatz!
Verwertung von Bodenmaterial, das die Zuordnungswerte Z0* (Feststoff/Eluat) berschreitet, ist auch bei gnstigen hydrogeologischen Bedingungen nicht zulssig.
12. Einsatzbereiche von Abfllen Technische Zwecke
z. B. Bschungssanierung, Anlegen/Unterhalten von Fahrwegen
- Notwendigkeit fr die Verwendung anderer Abflle als Bodenmaterial fr technische Zwecke ist zu belegen
- Fr Abgrabungen darf fr technische Zwecke gem LAGA M 20, Allgemeiner Teil, I.4.3.2. geeigneter Bauschutt eingesetzt werden, der die dort genannten Anforderungen des Boden- und Grund-wasserschutzes erfllt
- Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen (vgl. LAGA M 20 Allg. Teil I.4.3.1. S.16 v. 6.11.2003) knnen fr technische, bergtechnische oder bergsicherheitliche Zwecke Materialien eingebaut werden, die die Z0/Z0* -Werte der Technischen Regeln LAGA 20 berschreiten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Ziele eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, erreicht werden. 3. Anstrich: Einzelfallentscheidung bspw. bei bereits vorhandener hherer geogener Hintergrundbelastung 3. Anstrich: Einzelfallentscheidung bspw. bei bereits vorhandener hherer geogener Hintergrundbelastung
13. Einsatzbereiche von Abfllen Maximal sind die Werte Z2 fr Bodenmaterial (Tabelle 3
des Konzeptes) bzw. Z2 (Tabelle 4) fr alle anderen
Abflle der Positivliste (Tabelle 5) zulssig, die nicht
Bodenmaterial sind. Die Werte der Tabelle 4 sind
entsprechend der TR LAGA 20 in der Fassung vom
06.11.1997 fr Recyclingbaustoffe und nicht aufbereiteten
Bauschutt anzuwenden.
Bei Verwertung von bis maximal Z2-Materialen sind
definierte technische Sicherungsmanahmen im Sinne
des Kapitels I.4.6.2.3 der TR Bergbau durchzufhren.
Alte LAGA-M 20 fr Recyclingbaustoffe heranzuziehen, da neue LAGA 2004 hierzu keine Regelungen trifft; dieser Teil bislang nicht berarbeitet.
Eingeschrnkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmanahmen: Sicherungsmanahmen sollen sicherstellen, dass langfristig keine Verunreinigung des Bodens und von Grundwasser auerhalb des gesicherten Bereiches zu besorgen ist.
Es ist zu belegen, durch welche Barrieren ein mglicher Schadstoffaustrag aus dem Abfall verhindert wird.
Langzeitsicherheit ist nachzuweisen.
Alte LAGA-M 20 fr Recyclingbaustoffe heranzuziehen, da neue LAGA 2004 hierzu keine Regelungen trifft; dieser Teil bislang nicht berarbeitet.
Eingeschrnkte Verwertung mit definierten technischen Sicherungsmanahmen: Sicherungsmanahmen sollen sicherstellen, dass langfristig keine Verunreinigung des Bodens und von Grundwasser auerhalb des gesicherten Bereiches zu besorgen ist.
Es ist zu belegen, durch welche Barrieren ein mglicher Schadstoffaustrag aus dem Abfall verhindert wird.
Langzeitsicherheit ist nachzuweisen.
14. Tabelle 3: Zuordnungswerte fr den eingeschrnkten Einbau zu technischen Zwecken - maximale Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen im Bodenmaterial(Auszug aus Tabellen II.1.2-4 und II.1.2-5 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 05.11.2004) Tabelle wurde stark verkrzt wiedergegeben!
Tabelle wurde stark verkrzt wiedergegeben!
15. Tabelle 4: Zuordnungswerte fr den eingeschrnkten Einbau zu technischen Zwecken- maximale Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen fr Recycling-baustoffe/Bauschutt (Auszug aus Tabellen II.1.4-5 und II.1.4-6 der Technischen Regeln LAGA 20 in der Fassung vom 06.11.1997)
16. Tabelle 5: Positivliste geeigneter mineralischer Abflle bei Nachweis der Eignung fr den konkreten technischen Einsatzzweck
Abfall- Abfallbezeichnung
schlssel
01 04 081 Abflle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme der-
jenigen, die unter 01 04 07 fallen
01 04 09 Abflle von Kies und Ton
10 12 08 Abflle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und
Steinzeug (nach dem Brennen)
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen und Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Aus-
nahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17. Tabelle 5: Positivliste geeigneter mineralischer Abflle bei Nachweis der Eignung fr den konkreten technischen Einsatzzweck Abfall- Abfallbezeichnung
schlssel
17 05 041 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06
fallen
17 05 061 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fllt
17 05 08 Gleisschotter, mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fllt
19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine)2
19 13 02 Feste Abflle aus der Sanierung von Bden mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
20 02 02 Boden und Steine
Bodenmaterial nach LAGA M 20 II.1.2.1
Mineralische Abflle aus mechanischer Behandlung mit nicht mineralischen Beimengungen bis < 5 Vol.-% und TOC < 1 Masse-%, wenn der Nachweis der Eignung erbracht ist Bodenmaterial ist danach
Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschtze (01 04 08 und 01 04 09)
Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%
Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen) behandelt worden ist (17 05 04)
Baggergut (17 05 06), dass aus Gewssern entnommen wurdeBodenmaterial ist danach
Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschtze (01 04 08 und 01 04 09)
Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z. B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%
Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z. B. Bodenwaschanlagen) behandelt worden ist (17 05 04)
Baggergut (17 05 06), dass aus Gewssern entnommen wurde
18. Abfallverwertungskonzept Anwendung des Konzeptes fr Verwaltung verbindlich durch Beschluss der Landesregierung vom 27.01.2009
Anwendung auf erstmalige Zulassung von Verfllungen in Tagebauen aber auch Grundlage fr Anpassung vorhandener Zulassungen
Zur Wahrung der Belange des Bodenschutzrechts ist bei Entscheidungen ber die Verfllung von Tagebauen mit bergbaufremden Abfllen durch das LAGB das Einver-nehmen des LVwA als obere Bodenschutzbehrde einzuholen (verwaltungsinterne Regelung) Da es fr die Anpassung der Verfllbetriebe an die bodenschutzrechtlichen Erfordernisse bis heute noch keine bundeseinheitliche (gesetzliche) Regelung gibt ( siehe Vorschlag der Bundesregierung fr eine 12 a BBodSchV), andererseits aber das Erfordernis besteht, die Tagebaue unter Bergrecht mit den Abgrabungen unter Naturschutzrecht hinsichtlich der Anforderungen an die Verfllung im Land Sachsen-Anhalt gleich zu behandeln, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 27.01.2009 die Anwendung des von Umwelt- und Bergverwaltung gemeinsam getragenen Abfallverwertungskonzeptes beschlossen.
Die Einvernehmensregelung gibt es bereits seit April 2008; und ist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der mutmalich illegalen Mllentsorgung in den Tontagebauen Vehlitz und Mckern zu sehenDa es fr die Anpassung der Verfllbetriebe an die bodenschutzrechtlichen Erfordernisse bis heute noch keine bundeseinheitliche (gesetzliche) Regelung gibt ( siehe Vorschlag der Bundesregierung fr eine 12 a BBodSchV), andererseits aber das Erfordernis besteht, die Tagebaue unter Bergrecht mit den Abgrabungen unter Naturschutzrecht hinsichtlich der Anforderungen an die Verfllung im Land Sachsen-Anhalt gleich zu behandeln, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 27.01.2009 die Anwendung des von Umwelt- und Bergverwaltung gemeinsam getragenen Abfallverwertungskonzeptes beschlossen.
Die Einvernehmensregelung gibt es bereits seit April 2008; und ist im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der mutmalich illegalen Mllentsorgung in den Tontagebauen Vehlitz und Mckern zu sehen
19. bersicht zu den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfllung (Stand : 29.04.2009) bersicht beinhaltet nicht die Braunkohlentagebaue mit Verfllung bergbaufremder Abflle
RESA: Richtlinien, die in Sachsen-Anhalt bis zur landesweiten Einfhrung der LAGA M 20 (Stand: 1997) galten.
Bei den 23 sich im Umstellungsverfahren befindlichen Betriebsplanzulassungen wurden Anhrungsverfahren durchgefhrt, mit einer Anpassung der Bescheide durch das LAGB ist in Krze zu rechnen.
Bei den Zulassungen nach RESA und nach LAGA 1997 hat es auer in den bekannten Fllen (Tongruben Vehlitz und Mckern keine Zulassung heizwertreicher Abflle (19 12 12 ) zur Verwertung gegeben.bersicht beinhaltet nicht die Braunkohlentagebaue mit Verfllung bergbaufremder Abflle
RESA: Richtlinien, die in Sachsen-Anhalt bis zur landesweiten Einfhrung der LAGA M 20 (Stand: 1997) galten.
Bei den 23 sich im Umstellungsverfahren befindlichen Betriebsplanzulassungen wurden Anhrungsverfahren durchgefhrt, mit einer Anpassung der Bescheide durch das LAGB ist in Krze zu rechnen.
Bei den Zulassungen nach RESA und nach LAGA 1997 hat es auer in den bekannten Fllen (Tongruben Vehlitz und Mckern keine Zulassung heizwertreicher Abflle (19 12 12 ) zur Verwertung gegeben.
20. bersicht ber den Stand der Tiefenkontrollen bei den unter Bergaufsicht stehenden Tagebauen mit Verfllungen Ergebnisse Tiefenkontrollen durch Externe- Kontrolliert: 75- ohne Beanstandungen: 69
- Verste: 6
Durch die Kontrollen wurden die eingelagerten Abflle auf ihre bereinstimmung mit den Festlegungen im Betriebsplan bzw. in der Betriebsplanzulassung berprft.
Von den 6 Versten beziehen sich 3 auf Verfllungen mit heizwertreichen Abfllen (u. a. die Tongruben Vehlitz und Mckern); bei den 3 anderen handelt es sich um Verfllungen mit klrschlammhnlichen Materialien Externe sind Ingenieurbros, die vom LAGB im Rahmen der Bergaufsicht als Gutachter gebunden wurden.
Es wurden Schrfe und Tiefenbohrungen durchgefhrt
Dies zeigt, dass sich in fast allen berprften Betrieben, die Unternehmer zulassungskonform verhalten haben.
Es gibt nur einige wenige schwarze Schafe.
Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Vorwurf der illegalen Mllentsorgung in sachsen-anhaltinischen Bergbaubetrieben.
Externe sind Ingenieurbros, die vom LAGB im Rahmen der Bergaufsicht als Gutachter gebunden wurden.
Es wurden Schrfe und Tiefenbohrungen durchgefhrt
Dies zeigt, dass sich in fast allen berprften Betrieben, die Unternehmer zulassungskonform verhalten haben.
Es gibt nur einige wenige schwarze Schafe.
Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Vorwurf der illegalen Mllentsorgung in sachsen-anhaltinischen Bergbaubetrieben.