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Das Rechtsgeschäft/RG

Das Rechtsgeschäft/RG. Lehre vom RG : situiert im  AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Ideal typus Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Real typen zB Kauf, Schenkung, Arbeitsvertrag, Testament, Eheschließung

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Das Rechtsgeschäft/RG

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  1. DasRechtsgeschäft/RG • Lehre vomRG: situiert im  AllgT des bürgerlR • RG = Abstraktum / IdealtypusIm wirklichen Rechtsleben existieren nur Realtypen • zB Kauf, Schenkung, Arbeitsvertrag, Testament, Eheschließung • Der Begriffdes RG verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom Nicht-Rechtsgeschäft:Begriffselemente(Materialien zum dtBGB + Gschnitzer): • „private Willenserklärung, • gerichtet auf Rechtswirkung, • die willensgemäß eintritt, • wenn sie rechtmäßig ist“ Barta: Zivilrecht online

  2. 1 ... ist privateWillenserklärung, 2 3 rechtmäßig ist 4 Das Rechtsgeschäft gerichtet auf Rechtswirkung,die willensgemäß eintritt, ... wenn sie Barta: Zivilrecht online

  3. AusdrücklicheundschlüssigeWillenserklärung • Willenserklärung= Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck • § 863 Abs1ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur • ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; • sondern auch stillschweigend[und schlüssig /konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen." Barta: Zivilrecht online

  4. A B C A B Y EinteilungderRechtsgeschäfte: Entstehung Niederschrift Nach ihrer Entstehung: • Einseitige RechtsgeschäfteWirksam entweder durch: • Abgabe der Willenserklärung; zB Testament • Zugang der Willenserklärung; zB Kündigung, Offerte Erklärung A Niederschrift oder • Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag A B • Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB Gesellschaftsvertrag, Vereinsgründung Barta: Zivilrecht online

  5. Einteilung der Rechtsgeschäfte:Wirkungen Nach ihren Wirkungen: • personenrechtliche • zB namensrechtliche Erklärungen • familienrechtliche • zB Verlöbnis, Eheschließung • erbrechtliche • zB Testament, Erbvertrag • sachenrechtliche • zB Servituts(einräumungs)V;Pfandbestellung • schuldrechtliche • zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

  6. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen • Rechtsgeschäfte: • Einseitige; zB Kündigung • Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag • Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten • Rechtshandlungen: ZB Mängelrüge (§ 377 HGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB) • Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB) • Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB Barta: Zivilrecht online

  7. Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen • Geschäftsfähigkeitder vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB • KorrespondierendeWillenserklärungen: § 869 ABGB • Fehlenvon Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB • Irrtum • Zwang • Täuschung • Möglichkeitdes Vertragsinhalts; § 878 ABGB • Erlaubtheitdes Vertragsinhalts; § 879 ABGB • Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB Barta: Zivilrecht online

  8. Vertragsschluß:§§ 861 ff ABGB • Vertrag entsteht aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen: AntragundAnnahme • Modellhafte Darstellung:1. Antrag- /Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (!) an • In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen Beachte:Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung . c.i.c Barta: Zivilrecht online

  9. Erfordernisse einergültigenOfferte 1. Inhaltliche Bestimmtheit(Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden 2.Endgültiger Bindungswille(des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; bloße Einladungen zur Offerte Beachte:Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte Barta: Zivilrecht online

  10. Offerte:Dauerder Antragsbindung • Befristet:Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung ! • Unbefristet:Enthält keine „genaue“ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher ! • Unter Anwesenden:Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte • Unter Abwesenden:Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB „Postlauf“ hin + angemessene Überlegungsfrist+ „Postlauf“ retour • Ausnahmen:Telefonische und schriftliche Offerte Barta: Zivilrecht online

  11. Empfangsbedürftigkeit und Zugang • Antrag und Annahmesind jeweilseinseitige, empfangsbedürftigeWillenserklärungen • Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner • Zugang von Willenserklärungen = Willenserklärung muß in den "Machtbereich" des Vertragspartners/ Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin Beachte:Zugang  Kenntnisnahme Barta: Zivilrecht online

  12. Antragsbindung • Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: dh die Willenserklärung wird wirksam • Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte • nicht mehr zurückziehen, aber auch • nicht mehr (inhaltlich) abändern • Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht • GesetzlicheDauer der Antragsbindung  siehe Folie: Dauer der Antragsbindung • Mit Zugangder Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche Barta: Zivilrecht online

  13. Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam Antrag wird existent Sphäre des Antragstellers Willensbildung VorgängebeimVertragsschluß Nach Gschnitzer offertgemäße/ angemessene Überlegungsfrist neutrale Sphäre von Antrag Beförderung und Annahme neutrale Sphäre Willensbildung Sphäre desEmpfängers Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam =Vertragsschluß Annahme wird existent Barta: Zivilrecht online

  14. Worin liegen: Antrag &Annahme? • Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis • Münzeinwurf - Münzeinwurf - Warenfreigabe Automatenkauf • Vorlage der Ware an der Kassa Kauf im Supermarkt Preis-Eintippen an der Kassa - Zusenden der Ware: § 864 - Bestellung auf beiliegender Karte • Absenden der Bestellkarte • Katalog als Offerte solange Vorrat reicht Versandhauskauf Straßenbahnfahrt • Halten + Öffnen der Tür Einsteigen: § 864 Einfüllen des Benzins: § 864 • Offerte an unbestimm-ten Personenkreis SB - Tankstelle Annahme durch Warenhaus: § 864 Elektron Kauf (Warenhaus) • Bestellung per Modem Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

  15. Besonderheiten beim Vertragsschluß Überblick • Einladung zur Offerte /invitatio ad offerendum • Offerte “solange der Vorrat reicht ” • § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! • Realofferte /Realannahme • § 862a ABGB: ‚Verspätete Annahme‘ • Rechtsgeschäftliche Bedeutung des (Still)Schweigens • Antrag zur Geschäftsbesorgung: § 362 HGB  § 1003 ABGB • Sonderfälle beim Vertragsschluß: • Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben • e-commerce • § 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden Barta: Zivilrecht online

  16. Sonderfälledes Vertragsschlusses • § 862 a ABGB: Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...? • § 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen • Annahme durchSchweigen ? Grundsätzlich nicht !Aber Ausnahmen:Insbes § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit ! Barta: Zivilrecht online

  17. “ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor- ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber ersich zur Be- sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“ Haftung für: Erfüllungsschaden “ Personen, welche zur Besor- gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen- den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an- nehmen oder nicht; widrigen- falls bleiben sie dem Autragen- den für den dadurch veranlas- sten Nachteil verantwortlich.“ Haftung für: Vertrauensschaden § 362 HGB§ 1003 ABGB Barta: Zivilrecht online

  18. Freibleibend – Offerte/FO • Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis • Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich‘ udgl • Im Zweifel gilt: • Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene ‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt • Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst Vertragsschluß durch Stillschweigen ! Beachte:FO ist eigentlich keine echte Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso:Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits Offerte Barta: Zivilrecht online

  19. Klausel: ‚Preise freibleibend‘ • Zu unterscheiden von (echter) FO ! • Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird: 1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden 2. Der VK behält sich mit der Klausel aber das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmöglichkeit • Bedeutung für: • Kaufverträge über Güter /Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee etc • oder Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen • Vorteil: Andernfalls hätte VK die Preiserhöhung zu tragen Barta: Zivilrecht online

  20. Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben • Gesetzlich nicht geregelt; Rechtspraxis • Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung(einseitig) schriftlich nieder; Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien ! • Was ist, wenn „es“ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmtunddies dem Vertragspartner nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder Eigentumsvorbehalte, Konventionalstrafen hinzugefügt • Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich VereinbarteDh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung • Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt Barta: Zivilrecht online

  21. Geschäftsfähigkeit von Gemeinden:§ 867 ABGB • Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) • Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ • zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft • Faustregel: Immer Einblick nehmen ! • Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! • Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF • Beispiel: Bürgermeister vergibt / verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig ! Barta: Zivilrecht online

  22. V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben • Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam? • Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: “ Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ” ! • Erbschafts- und Schenkungssteuer • Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% • Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden • Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform • Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer • zB GmbH&CoKG oder GmbH ? Barta: Zivilrecht online

  23. Vertragsfreiheit – Privatautonomie • „Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen.“– Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (Werner Flume) • Hauptsitz ist das Schuldrecht • Wichtigstes Gestaltungsmittel –Vertrag: Selbstverpflichtungder Parteien • Ent- und besteht aus zwei (Selbst)Verpflichtungserklärungen Barta: Zivilrecht online

  24. Die „4 Freiheiten“ der Privatautonomie • Abschluß-freiheit • Ausnahme: Kontrahierungszwang • Gestaltungs- oderInhalts-freiheit • Form-freiheit • Ausnahme: zB § 1346 Abs 2 ABGB; Bürgschaft • Endigungs-freiheit Barta: Zivilrecht online

  25. Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1) • … Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen • Er besteht für: • Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit lebenswichtigen Gütern versorgen • ... auf Grund gesetzlicher Anordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: "Gewerbliche Letztverkäufer... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ • ... oder der Rspr Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

  26. Kontrahierungs-oderAbschlußzwang(2) • Beispiele: • Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär • Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw • Kein Kontrahierungszwang besteht für: zB Kinos, Gaststätten, Diskotheken: Harry Belafonte in Linz! Barta: Zivilrecht online

  27. Freier Dienstvertrag:zB Behandlungsvertrag, Managerverträge Factoring Franchising Leasing gemischte Schenkung:zB Gutsübergabe, Leibrente ReiseveranstaltungsV (= WerkV + Auftrag + Miete + Kauf ......) Tankstellenvertrag Gastaufnahme-, Beherbergungs-, Pensions-, Interenats- (Alten)Heimverträge Kreditkartenvertrag Film‘verleih‘vertrag Joint-Venture-Vertrag Mischverträge: Beispiele Barta: Zivilrecht online

  28. Kredit(eröffnungs)- vertrag Garantievertrag Lizenzvertrag Know-How-Vertrag Sponsorvertrag Maklervertrag Filmverwertungs-vertrag Bühnenauf-führungsvertrag Consultingverträge Poolverträge;zB Austria Ski-Pool Atypische Verträge: Beispiele Barta: Zivilrecht online

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