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Humanitäres Völkerrecht und Int. Kriseneinsätze. MR Dr. Thomas DESCH. Int. Kriseneinsätze. " int. Krisen " =
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Humanitäres Völkerrecht und Int. Kriseneinsätze MR Dr. Thomas DESCH
Int. Kriseneinsätze "int. Krisen"= • Bedrohung des Weltfriedens und der int. Sicherheit (Krieg, Bürgerkrieg, Völkermord, schwere Menschenrechtsverletzungen, ...) bzw. derenFolgen („failed States“, Flüchtlinge, intern Vertriebene, organisierte Kriminalität, explosive Kampfmittelrückstände, ...) • Naturkatastrophen (Erdbeben, Flutwellen, Waldbränden, Überschwemmungen, ...)
Int. Kriseneinsätze = Einsatz militärischer und/oder ziviler (diplomatischer, polizeilicher, humanitärer oder anderer) Kräfte zu • friedensunterstützenden Einsätzen / "Peace Support Operations" (PSO) • Krisenreaktions- / -bewältigungs-einsätzen / "Crisis Response / Management Operations" (CRO/CMO) • "Petersberg-Aufgaben" (Art. 17 EUV)
Int. Kriseneinsätze • Terminologie der VN • "peace-making" (Kap. VI SVN), gegebenenfalls unterstützt durch • "peace-enforcement" (Kap. VII SVN) • "peace-keeping" ("in der Regel" mit Zustimmung der Parteien) • "peace-building" (Wiederaufbau)
Int. Kriseneinsätze • Terminologie der EU • humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze • friedenserhaltende Aufgaben • Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen
Int. Kriseneinsätze • mit VN-Mandat • "Autorisierung" "Williger" durch den SR, z.B.: • "Operation Desert Storm" 1991 (Befreiung des 1990 durch Irak besetzten Kuwait) • IFOR 1995 (Durchsetzung des Dayton-Abkommens in BiH unter NATO-Führung, ab 1996 SFOR, seit 2004 EU-geführt: EUFOR/ALTHEA) • KFOR 1999 (Einsetzung von zwei Sicherheitspräsenzen im Kosovo) • MINURCAT 2007 (multidimensionale Präsenz im Tschad und in der ZAR, EUFOR TCHAD/RCA hat die VN für ein Jahr unterstützt)
Int. Kriseneinsätze • ohne VN-Mandat keine Autorisierung durch den SR, z.B.: • "Operation Allied Force" 1999 (Luftschläge von NATO-Staaten gegen Bundesrepublik Jugoslawien wegen Kosovo) – humanitäre Intervention? • "Operation Iraqi Freedom" 2003 (Besetzung des Irak durch Allianz unter Führung der USA) – u.a. angebliche Bedrohung durch Massenvernichtungswaffen, Regime-Wechsel als Rechtfertigung?
Zustim- mung Unpar- teilichkeit kein VN- Mandat RESTR. ROE ROBUST ROE ROBUST ROE Arten von Kriseneinsätzen / ROE WAR ROE WAR ROE + Kapitel VI Gewalt völkerrechtlich legitim? Kapitel VII VN Charta
AUCON 4/ DEU ORFBn KFOR KFOR KOSOVO EUFOR ALTHEA BOSNIEN MINURCAT TSCHAD RCA UNDOF GOLAN 526 90 379 4 127 MINURSO WEST SAHARA MilObs ISAF AFGHANISTAN StbO Total : +/- 1.147 2 3 davon Frauen: 26 EUSEC RD CONGO Experten UNTSO Naher Osten MilObs 7 1 UNMIN NEPAL Experten RACVIAC KROATIEN Spezialisten 2 1 UNFICYP ZYPERN StbPers 5 PMSE - Stand: 04 09 09
HuVR - Anwendbarkeit • in folgenden Situationen • Krieg oder sonstigerinternationalerbewaffneter Konflikt • nicht internationaler bewaffneter Konflikt • militärischeBesetzung • (Frieden)
HuVR - Anwendbarkeit • Liegt ein bewaffneter Konflikt vor? • völkervertraglich nicht definiert • nur Feststellung, was kein bewaffn. Konflikt: „Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen“ (ZP II 1)
HuVR - Anwendbarkeit • Liegt ein bewaffneter Konflikt vor? Judikatur (v.a. ICTY und ICTR) stellt ab auf: • Ausmaß / Intensität undUmfang (zeitlich und räumlich) der Kampfhandlungen • Organisation der Konfliktparteien (v.a. bei nicht internationalem bewaffnetem Konflikt) hängt von Beurteilung im Einzelfall ab! Kriterien bei int. Kriseneinsätzen?
HuVR - Anwendbarkeit • Welche Art von bewaffnetem Konflikt liegt vor? • internationaler ? • nicht internationaler? • gemischter? • Hängt von Status der Konfliktparteien ab? • Hängt vom Mandat ab? • Ist immer internationaler, sobald VN-mandatierte Truppe involviert?
HuVR - Anwendbarkeit • Hat die Art des bewaffneten Konflikts Auswirkungen auf das anzuwendende Recht? • Ja, aber zunehmend geringer werdende, jedoch: Kombattantenstatus?! („Kombattanten dürfen kämpfen und bekämpft werden“)
HuVR - Anwendbarkeit • Liegt militärische Besetzung fremden Gebiets vor? Artikel 42 HLKO (1907): „Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt der feindlichen Armee befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.“ wird in Staatenpraxis für VN-mandatierte Kriseneinsätze mehrheitlich abgelehnt!
HuVR - Anwendbarkeit • Wer stellt das Vorliegen einer Situation, in der HuVR zur Anwendung kommt, fest? • die VN? • die betroffene Regionalorganisation? • die beteiligten Staaten bzw. Konfliktparteien? • das IKRK? • die Medien? • (internationale oder nationale) Gerichte?
HuVR - Anwendbarkeit • Wer ist Konfliktpartei / Besatzungsmacht? • die VN? • die beteiligte Regionalorganisation? • die Operation / Truppe? • die Truppenstellerstaaten? • der Einsatzstaat? • Rebellengruppen?
HuVR - Anwendbarkeit • Welche Regeln sind anzuwenden? • Grundsätze des HuVR? • Verträge, wenn ja, • welche? • durch wen? • gegenüber wem? • Völkergewohnheitsrecht? • sonstige?