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„Das Dokumentengeschäft in der Praxis“

„Das Dokumentengeschäft in der Praxis“ Im Rahmen der Veranstaltung „Export- und Zoll Kompetenz Werkstatt 2013“ Klagenfurt, 6.3.2014 Müller Eva-Maria, Referentin aus der Fachabteilung für Dokumentengeschäft. Wie kommt es zu einem Dokumentengeschäft. Platzgeschäft. Distanzgeschäft.

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„Das Dokumentengeschäft in der Praxis“

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Presentation Transcript


  1. „Das Dokumentengeschäft in der Praxis“ • Im Rahmen der Veranstaltung „Export- und Zoll KompetenzWerkstatt 2013“ • Klagenfurt, 6.3.2014 • Müller Eva-Maria, Referentin aus der Fachabteilung für Dokumentengeschäft

  2. Wie kommt es zu einem Dokumentengeschäft Platzgeschäft Distanzgeschäft

  3. Risken und Folgen beim Distanzgeschäft • Die Risken für den Verkäufer (Exporteur): • Warenannahmerisikod.h. ob Käufer die Lieferung überhaupt annimmt • Zahlungsrisikod.h. ob der Käufer die Lieferung bezahlen wird • Die Risken für den Käufer (Importeur): • Erfüllungsrisikod.h. der Käufer weiß nicht, ob Verkäufer die Ware überhaupt liefert • Qualitätsrisikod.h. der Käufer hat die Ware zwar erhalten, die er bestellt hat,aber sie ist nicht die vereinbarte Qualität

  4. Zusätzliche Risken im Distanzgeschäft • Politisches Risiko:wenn außerordentliche staatliche Maßnahmen oderpolitische Ereignisse im Importland die Zahlung verhindern • Transferrisiko:wenn das Importland zahlungsunfähig wird • Währungsrisiko:wenn sich der Wert der vertraglich festgelegten FW zu unsererWährung negativ verändert

  5. Kundenrisiko Erstgeschäft? Zahlungswilligkeit/Zahlungsfähigkeit? Länderrisiko/-Usancen politisch/wirtschaftlich? Devisenbestimmungen? Zahlungsbestimmungen?(z.B. Mindestzahlungsziel) Kosten-/Gebührenregelung? Rechtsordnung?(z.B. Wechselprotest) Sprache/Mentalität Überlegungen zur Wahl der Zahlungsbedingungen

  6. Zahlungsmöglichkeiten/1 • wenn hinsichtlich Risken keine Bedenken bestehen: • „freie“, ungebundene Zahlung in Form eines reinen • Zahlungsauftrages im Wege der Bank des Käufers als • Vorauszahlung • Anzahlung • Zahlung nach Warenerhalt

  7. Zahlungsmöglichkeiten/2 • Zur Risikoabsicherung im Zahlungsverkehr bieten die Banken: • das Dokumenteninkasso • das Dokumentenakkreditiv (Letter of Credit, L/C) • Definition:da die Lieferung oder Leistung des Verkäufers nur durchDokumente ausgedrückt wird, spricht man vom sog. Dokumentengeschäft (= ein reines Dienstleistungsgeschäft)

  8. Auftragserteilung durchVerkäufer/Exporteur Warenversand vor Erteilung des Inkassoauftrages keine Zahlungsverpflichtung der Bank keine Prüfung der Dokumente geringere Gebühren/Spesen Auftragserteilung durch Käufer/importeur Warenversand nach Erhalt des Dokumentenakkreditives Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bankevent. zusätzliche Bestätigung durch Avisobank Prüfung der Dokumente nach ERA und Akkreditivbedingungen höhere Gebühren/Spesen Unterschiede Inkasso <=> Akkreditiv

  9. Vorteile des Akkreditivs • Die eröffnende Bank verpflichtet sich gegenüberdem Exporteur (Verkäufer) unwiderruflich, fürdie Lieferung / Leistung zu zahlen, sofern: • die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente innerhalb der vorgeschrieben Zeit beigebracht werden u n d • die jeweiligen Akkreditivbedingungen erfüllt wurden.

  10. Dokumentenakkreditiv • Ein Akkreditiv ist: • die unwiderrufliche Verpflichtung der eröffnenden Bank, dem Verkäufer bei Vorlage von akkreditivkonformen Dokumenten, Zahlung zu leisten • Akkreditive sind: • von Kauf- oder anderen Verträgen getrennte Geschäfte. Banken beschäftigen sich NUR mit den Dokumenten und NICHT mit Waren, Dienstleistungen oder anderen Leistungen • Akkreditive werden: • zur Absicherung der Zahlung von Warenlieferungen verwendet, können aber auch zur Bezahlung von Dienstleistungen herangezogen werden

  11. Dokumentenakkreditiv • Die Auftragserteilung zur Akkreditiveröffnungerfolgt durch den Käufer. Je weniger Bedingungen vom Verkäufer vorgegeben werden,desto größer ist der Gestaltungsfreiraum der Akkreditivbedingungen für den Käufer! • Einzige Einflussmöglichkeit des Verkäufers auf den Akkreditivinhalt ist die genaue vertragliche Festlegung!

  12. Dokumentenakkreditiv BEGÜNSTIGTER EXPORTEUR VERKÄUFER AUFTRAGGEBER IMPORTEUR KÄUFER Kaufvertrag 1.

  13. Dokumentenakkreditiv ERÖFFNENDE BANK 3. Akkreditiveröffnung AVISIERENDE BANK 2. 4. Auftrag zur Akkreditiv- erstellung Avisierung des Akkreditives BEGÜNSTIGTER EXPORTEUR VERKÄUFER AUFTRAGGEBER IMPORTEUR KÄUFER Kaufvertrag 1.

  14. Dokumentenakkreditiv ERÖFFNENDE BANK 3. Akkreditiveröffnung AVISIERENDE BANK Weiterleitung der Dokumente 6. 2. 7. 5b 4. Auftrag zur Akkreditiv- erstellung Einreichung der Dokumente Ausfolgung der Dokumente Avisierung des Akkreditives 5a WARE BEGÜNSTIGTER EXPORTEUR VERKÄUFER AUFTRAGGEBER IMPORTEUR KÄUFER Kaufvertrag 1.

  15. Dokumentenakkreditiv ERÖFFNENDE BANK 3. Akkreditiveröffnung AVISIERENDE BANK Weiterleitung der Dokumente 6. 2. 7. 5b 4. Auftrag zur Akkreditiv- erstellung Einreichung der Dokumente Ausfolgung der Dokumente Avisierung des Akkreditives 8. Bezahlung 5a WARE BEGÜNSTIGTER EXPORTEUR VERKÄUFER AUFTRAGGEBER IMPORTEUR KÄUFER Kaufvertrag 1.

  16. Vorteile für den Exporteur (Verkäufer) • die eröffnende Bank haftet für die Zahlung(der Exporteur weiß, dass er durch Präsentationakkreditivkonformer Dokumente gegenüberdieser Bank einen Rechtsanspruch auf Zahlung erwirbt) • will der Exporteur die Zahlungsverpflichtung der eröffnenden Bank ebenfalls abgesichert haben, muss erein Akkreditiv verlangen, dass von der Avisobankbestätigt wird (insbesondere bei „heiklen“ Ländern)-> durch Hinzufügung der Bestätigung, wird die Avisobankebenfalls zum Zahlungsverpflichteten • Voraussetzung bleibt aber immer die ordnungsgemäße Erfüllung des zugrundeliegenden Akkreditivs !

  17. Vorteile für den Importeur (Käufer) • er kann sich gegen das Risiko schützen, ohne erfolgterLieferung Zahlung leisten zu müssen. Die abgegebeneZahlungsverpflichtung ist nur gültig, wenn diegeforderten Dokumente auch akkreditivgemäß präsentiertwurden • es liegt bei ihm, jene dokumentären Bedingungen festzulegen,die ihm die Gewissheit geben, dass die Lieferung/Leistungzu seiner Zufriedenheit erfolgt ist.

  18. Bestätigung – Voraussetzung • Auftrag zur Bestätigung seitens der eröffnenden Bank muss vorliegen • Akkreditiv muss bei avisierender/bestätigender Bank zahlbar gestellt sein • Möglichkeit der Teilbestätigung • Stille Bestätigung • TIPP: kontaktieren Sie bereits anlässlich der VertragsverhandlungenIhre Hausbank hinsichtlich deren Möglichkeiten zur Bestätigung bzw. um die damit verbundenen Kosten einkalkulieren zu können!

  19. WAS GILT ES GENERELL IM AKKREDITIV-GESCHÄFT ZU BEACHTEN? (nehmen Sie dazu bitte das Ihren Unterlagen beigefügte Musterakkreditiv zur Hand) Letter of credit ..............................................................................................................

  20. Prüfung des erhaltenen Exportakkreditivs • Akkreditiv bereits in Kraft?(ev. Garantieerstellung erforderlich?) • Liefertermin bzw. Laufzeit / Präsentationsfrist einzuhalten? • weitere Akkreditivbedingungen erfüllbar? • stimmen die Bedingungen mit denvertraglichen Vereinbarungen überein? • Inhalt des Akkreditivs klar und verständlich (keine Widersprüche enthalten)?

  21. Die wichtigsten Punkte/1 • eröffnende Bank / Avisobank • evt. übertragbar • evt. revolvierend (kumulativ / nicht kumulativ) • Wortlaut des Auftraggebers und des Begünstigten • Datum und Ort der Gültigkeit • Währung / Betrag • Sicht / Nachsicht (Fälligkeit) • Zahlbarstellung

  22. Die wichtigsten Punkte/2 • letztes Versanddatum • Präsentationsfrist • Teilverladung • Umladung • Versandweg • Lieferkondition • Warenbeschreibung • Dokumente (Legalisierung, Bestätigung) • sonstige Bedingungen • Spesen

  23. Änderungen • Sollten Sie Abweichungen zu Ihren (vertraglichen) Vereinbarungen im Akkreditiv feststellen, kontaktieren Sie umgehen Ihren Kunden, damit dieser eine entsprechende Änderung bei der eröffnenden Bank veranlasst.

  24. Was ist vor / bei der Dokumenteneinreichungzu beachten? • sind die Akkreditivgültigkeit und die Vorlagefrist nochnicht abgelaufen? • wurde der im Akkreditiv angegebene Liefertermineingehalten? • sind alle Dokumente in der im Akkreditiv verlangten Anzahlausgestellt? • wurden alle Dokumente - soweit erforderlich – unterschrieben bzw. beglaubigt und/oder legalisiert? • wurden Korrekturen in den Dokumenten von denAusstellern ordnungsgemäß verifiziert?

  25. Was ist vor / bei der Dokumenteneinreichungzu beachten? • stimmen Warenbezeichnung, Einzelpreis und Warenwert in der Rechnung mit dem Akkreditiv überein? • wurden alle ausgestellten Original des Seekonnossementes vorgelegt und sind sie unterfertigt, und, falls notwendig, korrekt indossiert? • deckt das Versicherungsdokument alle im Akkreditiv vorgeschriebenen Risken und ist es, falls notwendig, korrekt indossiert? • sind alle als „Zertifikat“ / „Bestätigung“ betitelten Dokumente vom Aussteller datiert und unterfertigt?

  26. Die wichtigsten Dokumente und Informationen im Detail(Musterdokumente sowie ausführliche Erklärungen dazu finden Sieauch auf unserer Homepage: • Pfad: Firmenkunden & Freie Berufe – Corporates – Internationale Geschäfte – Dokumenten- und Garantiegeschäft • TIPP: • Link: http://www.bankaustria.at/firmenkunden-und-freie-berufe-internationale-geschaefte-dokumenten--und-garantiegeschaeft-dokumentengeschaeft.jsp

  27. Handelsrechnung • Commercial • unterfertigt • Name des Auftraggebers • Betrag/Währung • Warenbezeichnung

  28. Seekonnossement • für Hafen-zu-Hafen Verladungen • Angabe des Frachtführers (Carrier) • ausgestellt von: namentlich genanntem Frachtführer, vom Master oder deren Agenten (Agentenausstellung: Angabe des Masters nicht mehr erforderlich) • ‚clean‘ / ‚shipped on board‘ -> Vermerk / Datum • Anzahl der Originale / „full set“ = alle Originale • Empfänger (Indossament bei „to order“) • Notify-Adresse • Versandweg (Verlade- bzw. Löschungshafen) • Versanddatum • Umladung / Teilverladung • Frachtkosten („freight prepaid“ / „freight collect“) • an Deck • 21 Tage Frist?

  29. Multimodales Transportdokument • „Combined Transport B/L“, „Through B/L“, „Multimodal Transport B/L“(weist mindestens 2 verschiedenen Beförderungsarten aus) • Akkreditiv weist in diesem Fall zusätzlich aus: ‚place of dispatch, taking in charge or shipment‘ und ‚place of final destination‘

  30. Luftfrachtbrief • Angabe des Frachtführers (Carrier) • ausgestellt von:namentlich genanntem Frachtführer oder dessen Agenten • Original 3 (Exemplar „for shipper“) • Empfänger / Notify-Adresse • Versandweg (Abgangs- bzw. Bestimmungsflughafen) • Versanddatum („flight date/flight number“ – gilt immer) • Umladung / Teilverladung • Frachtkosten („freight prepaid“ / „freight collect“)

  31. Frachtbriefdoppel • ausgestellt von:Eisenbahngesellschaft (Stempel/Unterschrift/Computereindruck) • Frachtbriefdoppel • Empfänger • Versandweg • Versanddatum • Umladung / Teilverladung • Frachtkosten („freight prepaid“ /„freight collect“)

  32. CMR Frachtbrief (LKW Frachtbrief) • Angabe des Frachtführers (Carrier) • ausgestellt von:namentlich genannten Frachtführer oder dessen Agenten • Original für Absender bzw. kein Hinweis • Empfänger / Notifyadresse • Versandweg • Versanddatum • Umladung/Teilverladung • Frachtkosten („freight prepaid“ / „freight collect“)

  33. Spediteur-Übernahmebescheinigung/Versandbescheinigung • FCR oder FCT • ausgestellt vom:Spediteur (muss nicht als Frachtführer bzw. Agent zeichnen) • Empfänger/Notify • Versandweg • Versanddatum bzw. ‚en route‘ • Umladung/Teilverladung • Frachtkosten

  34. Versicherungsdokument • Polizze bzw. Zertifikat (keine Cover Notes - Makler) • ausgestellt von:Versicherung oder Versicherer, deren Agenten oder deren Bevollmächtigte • Indossament • Anzahl der Originale/alle Original präsentiert • Versicherungsdeckung (mind. 110 % CIF bzw. CIP Wert) • Versandweg • Name des Schiffes (bei ‚first class steamer‘) • Ausstellungsdatum (vor oder am Versandtag) • gedeckte Risken

  35. Ursprungszeugnis / EUR 1 • Ursprungsland • Legalisierungen/Beglaubigungen • Erklärungen/Bestätigungen • Sichtvermerk von Zollbehörde (für EUR 1)

  36. Sonstige Dokumente • Packliste • Gewichtsliste • Analysenzertifikat • Inspektionszertifikat • Postaufgabeschein • sonstige Bestätigungen • sonstige Erklärungen • etc.

  37. Tratte • ist kein Wechsel sondern eine kaufmännische Anweisung,die ausweist, dass unter einem Akkreditiv ein bestimmter Betrag gezogen wurde • in manchen Ländern (noch) erforderlich • wird NICHT vergebührt (keine Orderklausel, kein Indossament) • ist als zusätzliches Dokument anzusehen, wenn diese auf den Auftraggeber zu ziehen sind

  38. Grundlagen der Dokumentenprüfung • Die Prüfung der Dokumente erfolgt gemäß den: • Akkreditivbedingungen • ‚Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive‘ (ERA) in der im Akkreditiv erwähnten / gültigen Fassung-> ERA 600 (Broschüre) • untereinander w/evt. Widersprüche

  39. Korrektur durch Hausbank Begünstigten Aussteller des Dokumentes oder dessen Agent Zahlung unter Vorbehalt extern intern Swift-Anfrage bei eröffnenden Bank mit Bitte um Abänderung(Achtung w/Fristen!) Swift-Anfrage bei eröffnenden Bank, ob die Dokumente trotz Unstimmigkeiten aufgenommen werden Dokumentensendung zum Gutbefund Unstimmige Dokumente

  40. Tipp: um sicherzustellen, dass Sie IhreDokumente akkreditiv-konform vorlegen, vereinbaren Sie mit Ihrer Hausbank evt. eineVOR-Prüfung Ihrer Musterdokumente!

  41. . Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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