1 / 27

P A T E N T R E C H T

P A T E N T R E C H T. Was ist ein Patent ?. Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung , welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt.

bardia
Télécharger la présentation

P A T E N T R E C H T

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. P A T E N T R E C H T

  2. Was ist ein Patent ? Ein Patent ist ein Schutzrechtan einerErfindung, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt. Jedes Patent setzt demnach eine Erfindung voraus. Vom Patentschutz ausgeschlossen sind folglich zB bloße Entdeckungen (vgl § 1 Abs 3 PatG).

  3. Fallbeispiel:Erfindung • Ein Perpetuum mobile (hier: Rückumwandlung von Wärme in mechanische Arbeit) steht im Widerspruch zu den bekannten Naturgesetzen. • Eine vermeintliche „Erfindung“, die wissenschaftlichen Prinzipien widerspricht, ist niemalspatentierbar. BA 2.5.1995, B 10/94 – „Perpetuum mobile“

  4. Funktionen des Patentschutzes Belohnungstheorie Naturrechtstheorie Anspornungstheorie Offenbarungstheorie

  5. Patentrecht im objektiven Sinn im subjektiven Sinn

  6. Rechtsquellen • PatG • PAG, PAGV • EU-Patent • Biotechnologie-RL • PCT • EPÜ • Abk Straßburg, PVÜ

  7. Das internationale Patent • PCT • Bündel nationaler • Patentrechte • Inhalt, Schutzbereich und • Rechtsfolgen nach • nationalem Recht • Verwaltung: • Internationales Büro • der WIPO

  8. Das europäische Patent • EPÜ • Bündel nationaler • Patentrechte • Inhalt, Schutzbereich und • Rechtsfolgen nach • nationalem Recht • Eine Anmeldung vor dem • Europäischen Patentamt

  9. Das EU-Patent (amtlich: Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung)ab voraussichtlich 2. Halbjahr 2015 (?) • Ratsbeschluss 2011/167/EU • VO (EU) 1257/2012 • einheitliches Schutzrecht in • allen teilnehmenden EU-MS • Verwaltung: • Europäisches Patentamt • Gerichtsbarkeit: • Einheitliches Patentgericht

  10. Institutionen in Österreich O G H LGS Wien HG Wien T A R A N A P a t e n t a m t

  11. Schutzvoraussetzungen (§ 1 Abs 1 PatG) Neuheit (§ 3 PatG) Erfindungshöhe Gewerbliche Anwendbarkeit Öff. Ordnung & gute Sitten (§ 2 PatG)

  12. Fallbeispiel:Neuheit • Eine Erfindung kann auch darin bestehen, dass bereits bekannteEinrichtungen durch eine besondere Art ihrer Verwendung dazu verwendet werden, ein technisches Problem zu lösen. • Wenn daher eine Erfindung einzelne bereits bekannte Elemente aufweist, liegt darin noch kein Mangel an Neuheit. OGH 30.11.1971, 4 Ob 374/71 – „Mehrschichtenski“

  13. Fallbeispiel:Erfindungshöhe • Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach dem so genannten „Aufgabe-Lösungs-Ansatz“: • Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik • Bestimmung der zu lösenden technischen Aufgabe • Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung für den Fachmann nahe liegend gewesen wäre OPM 26.9.2007, Op 4/07 – „Haarersatzteil“

  14. Fallbeispiel:Erfindungshöhe • Die Übertragung von bekannten Merkmalen einer Erfindung (ikF: Verriegelungs-vorrichtung für Türen) auf eine andere Erfindung • ist mehr als nahe liegend und • erreicht daher keinesfalls die erforderliche Erfindungshöhe. BA 31.5.1991, B 23/89 – „Verriegelungsvorrichtung“

  15. Patenterteilungsverfahren (§§ 87 ff PatG) Anmeldung Offenbarung Prioritätszeitpunkt Prioritätsrecht Prüfung Formelle Voraussetzungen Schutzvoraussetzungen Veröffentlichung (18 Mo.) Einwendungen Dritter ? Erteilung Patentregister Patentblatt Patenturkunde

  16. Beispiel:Patentansprüche • Fräsbrecherfahrzeug zur Bodenbearbeitung, insbesondere für die Forst- und Güterwegsanierung bzw zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung von steinigen Böden, mit einer mit Fräsmeißeln bestückten, rotierend angetriebenen Walze, die zwischen den Fräsmeißeln auf ihrer Mantelfläche versetzte Brecherelemente aufweist, sowie mit mindestens einer der Walze stationär gegenüberliegenden Brecherleiste, die zusammen mit dem gegenüberliegenden Walzenbereich eine Brecherkammer bildet,dadurch gekennzeichnet, dassmehrere Brecherleisten, in Drehrichtung der Walze gesehen, ausschließlich dem abwärts laufenden Abschnitt der Walze gegenüberliegend, auf jeweils einem separaten bzw einem gemeinsamen Träger vorgesehen sind und der bzw die Träger für die Brecherleisten hydraulisch schwenkbar angeordnet sind und durch Verschwenken der Abstand zwischen Brecherleisten und Walze bzw deren Fräsmeißeln sowie den walzenseitigen Brecherelementen einstellbar ist. • 2. Fräsbrecherfahrzeug nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet, dassder bzw die Träger zusammen mit dem gegenüberliegenden Abschnitt der Walze eine bzw mehrere hintereinander angeordnete Brechkammern begrenzen, die nach unten jeweils mit einer Brecherleiste enden. Stand der Technik Erfindung Hauptanspruch Erfindung Nebenanspruch

  17. Beispiel:Veröffentlichung der Patentanmeldung

  18. Beispiel:Patenterteilung

  19. Patentinhaber Schöpfer (§ 4 Abs 1 PatG) Dienstnehmer (§ 6 Abs 1 PatG)

  20. Ausschließungsrecht (§ 22 Abs 1 PatG) „Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßigherzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu benutzen.“

  21. Fallbeispiel:Ausschließungsrecht • Technische Maßnahmen, die sich nur unwesentlich von einem Patentrecht unterscheiden, fallen in den Schutzbereich des Patents. • Denn der Patentschutz umfasst nicht nur eine ausdrücklich in der Patentanmeldung genannte, sondern auch jede äquivalente – dh inhaltsgleiche – Benützung einer Erfindung. OGH 3.4.1985, 4 Ob 321/84 – „Befestigungsvorrichtung“

  22. Grenzen des Patentschutzes Erschöpfung (Art 34 ff AEUV) Vorbenützer (§ 23 PatG)

  23. Fallbeispiel:Vorbenützer • Voraussetzung des Vorbenutzungsrechts ist der gute Glaube, das Verhalten greife nichtin das Patentrecht eines anderen ein. • Der angebliche Vorbenützer ist schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn er vom bestehenden oder angemeldeten Patent wusste. • Dass der Benützer auf dieNichtigkeit des Patents vertraute, reicht zur Begründung eines Vorbenützungsrechts nichtaus. OGH 23.9.2008, 17 Ob 26/08 k – „Pantoprazol“

  24. Schutzdauer (§ 28 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 1, § 101c Abs 2 PatG) Entstehung mitBekanntmachung im Patentblatt (nicht: Eintragung im Patentregister) Ende wenn die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde, spätestens aber nach 20 Jahren Das Patentrecht ist – gleich dem Musterrecht – absolut befristet ! Nach 20 Jahren endet es in jedem Fall !

  25. Übertragbares Vermögensrecht Übertragung (§ 33 PatG) Lizenzierung (§ 35 PatG) Verpfändung (§ 34 PatG) Die Eintragung in das Patentregister hat konstitutive Wirkung !

  26. Streitige Verfahren • Nichtigerklärung(§ 48 PatG) • insb bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen • Aberkennung(§ 49 PatG) • auf Antrag des wahren Berechtigten • gegen den unberechtigten Inhaber • uU Übertragung auf den Antragsteller • Einspruch(§ 102 PatG) • ua bei Fehlen der Schutzvoraussetzungen

  27. Sanktionen • Zivilrechtliche Sanktionen (§§ 147 ff PatG) zB Unterlassungsklage, Schadenersatz • Strafrechtliche Sanktionen (§ 159 PatG) Privatanklagedelikt ! • Feststellungsantrag (§ 163 PatG)

More Related