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Rechtliche Grundlagen der Inspektionen von Seveso-Betrieben Einführung in Art. 17 der RD 95/2003

Rechtliche Grundlagen der Inspektionen von Seveso-Betrieben Einführung in Art. 17 der RD 95/2003.

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Rechtliche Grundlagen der Inspektionen von Seveso-Betrieben Einführung in Art. 17 der RD 95/2003

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  1. Rechtliche Grundlagen der Inspektionen von Seveso-BetriebenEinführung in Art. 17 der RD 95/2003

  2. weitere EU-Regelungen mit InspektionenIPPC-Richtlinie wesentlich größeren Prüfintervallen als Seveso-II-Richtlinie  integrierte Ansatz schließt auch sicherheitstechnische Themen einUVP-Richtlinie kennt keine regelmäßigen Inspektionen - es gibt eine Nachkontrolle  es werden auch sicherheitstechnische Fragen einbezogen.EU-Empfehlung zu UmweltinspektionenMindestkriterien bei der Durchführung von Umweltinspektionen

  3. Artikel 17 der RD 95/2003 schreibt in Artikel 17 ”Inspektionen” die behördliche Überwachung der Seveso-Betrieben vor: zuständige Behörde  Art des Betriebsbereichs  angemessenes Überwachungssystem Ziel planmäßige und systematische Prüfung der  technischen,  organisatorischen und  managementspezifischen Systeme eines Betriebsbereichs

  4. behördliche Überwachungdie zuständige Zentralbehörde für Umwelt- und Bürgerschutz erarbeitet Prozeduren für Inspektion und Kontrolle Umfang a) von Betreiber ergriffene Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle b) Sicherstellung der angemessenen Mitteln zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebes c) Richtigkeit und Genauigkeit des Sicherheitsberichtes oder anderer Berichte d) die Informationen gemäß Artikel 13 der Öffentlichkeit zugänglich sind

  5. Inspektionssystem a) Inspektionsprogrammes aufgrund einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfällen, oder mindestens eine Vor-Ort-Inspektion alle 12 Monate für Betriebe mit erweiterten Pflichten b) Bericht nach jeder Inspektion c) Folgemaßnahmen der Inspektion in angemessener Frist zusammen mit der Betriebsleitung

  6. Leitfaden der Europäischen KommissionDie Europäischen Kommission hat einen Leitfaden zu Artikel 18 Seveso-II- Richtlinie (Guidance on Inspections) herausgegeben von der Technical Working Group 2 erarbeitet  unter Mitarbeit der Mitgliedsstaaten  vom Committee of the Competent Authorities verabschiedet Zweck die Inspektions-Vorgaben zu erläutern soll die Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen trifft keine rechtsverbindlichen Festlegungen und  schließt andere vernünftige Auslegungen nicht aus.

  7. Inspektionssystem(IS)Organisation umfasst verschiedene Fachbereiche und Zuständigkeitendie fachliche und terminliche Zusammenarbeit koordinieren besonders wichtig Umweltschutz und den Arbeitsschutz Festlegung der federführenden Behörde InhaltBerücksichtigung der Zuständigkeiten  effiziente Durchführung Organisations-Strukturen  Verantwortlichkeiten  Abläufe und Verfahren

  8. Systematik des Überwachungssystems für die Bewertung der Prioritäten + Dringlichkeit Inspektion der Betriebe mit erweiterten Pflichten in der Regel alle 12 Monate Abweichung bei systematischer Bewertung der Gefahren von Störfällen  einfache, häufig vorkommende Anlagentypen wie z.B. Lager mittels standardisierter Checklisten  übrige Betriebsbereiche mit Prioritätenlisten zur Festlegung der Prüfintervalle

  9. Kriterien der Prioritätenliste- Mengenschwellenquotient (Stoffmenge gesamt/Mengenschwelle), -größte Einzelinventare an gefährlichen Stoffen, -gefährliche Betriebsparameter (hohe Temperatur, hoher Druck, Exothermie), -Komplexität und Art des Verfahrens, -Kapazität/Durchsatz, -örtliche Umgebung/Nähe zu Schutzobjekten, Lage in Wasserschutzgebieten, -umgebungsbedingte Gefahrenquellen, insbesondere Hochwasser, -Qualität der Eigenüberwachung des Betriebsbereichs, -von der Behörde geprüftes Sicherheitsmanagementsystem, -Erfahrungen mit dem Betreiber aus der bisherigen Überwachungstätigkeit, -Erkenntnisse aus Störungen/Störfällen

  10. Inspektionselemente

  11. fachliche Vorbereitung der Inspektion (1) behördlichen Auflagen in Genehmigungs- und Erlaubnisbescheiden, Erkenntnisse aus der behördlichen Überwachung  anlagenbezogene Prioritäten  Abschätzung der Hauptgefahren, die von einer Anlage ausgehen können. Informationen aus dem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und aus dem Sicherheitsbericht enthaltenen heranzuziehen. Module "Prüfung der technischen Systeme" und "Prüfung der Organisation und des Sicherheitsmanagements".

  12. fachliche Vorbereitung der Inspektion (2) gezielt einzelne Themen behandelnn (z. B. Betriebsorganisation oder bestimmten Fachbereich) Prüfung der beim Betreiber vorliegenden Unterlagen (Prüfunterlagen, Prüfbescheinigungen, Prüfbücher)Dokumentationen der organisatorischen Maßnahmen, über das Sicherheitsmanagementsystem und die Notfallpläne  die regionalen und überregionalen Gewässerschutzwarn- und Alarmpläne

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