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Die Aufsichtspflicht des Lehrers

Die Aufsichtspflicht des Lehrers. Dr. Markus Juranek. 25.4.2013. Aufsichtserlass 2005. Verwaltungsverordnung des BMBWK v 28. 7. 2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr 15/2005. § 51 SchUG.

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Die Aufsichtspflicht des Lehrers

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Presentation Transcript


  1. Die Aufsichtspflicht des Lehrers Dr. Markus Juranek 25.4.2013

  2. Aufsichtserlass 2005 • Verwaltungsverordnung des BMBWK v 28. 7. 2005, Zl. BMBWK-10.361/0002-III/3/2005, RS Nr 15/2005

  3. § 51 SchUG (3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie

  4. § 51 SchUG bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist.

  5. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. § 51 SchUG

  6. § 51 SchUG Dies gilt sinngemäß für den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, wobei an die Stelle des Unterrichtes der Betreuungsteil tritt. (BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl. Nr. 211/1986, Art. 1 Z 27 und BGBl. Nr. 514/1993, Z 22)

  7. § 17 SchUG (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SchOG) zu erfüllen.

  8. Fahrlässigkeit (§6 StGB) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.

  9. Fahrlässigkeit (§ 6 StGB) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

  10. Amtshaftungsgesetz (AHG) § 1 (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im Folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder

  11. an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidrigesVerhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben: dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen. AHG § 1

  12. AHG § 1 (3) Mit dem im Abs. 1 genannten Rechts-träger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonst wie bestellt worden ist. Hat dieser Rechts-träger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Abs. 1 genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

  13. AHG § 3 (1) Hat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsver-letzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.

  14. AHG § 3 (2) Hat das Organ die Rechtsverletzung grob fahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen.

  15. AHG § 4 Von einem Organ kann kein Rückersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.

  16. Die Funktionen des Rechts Schutz vor Willkür Ordnungsfunktion Gerechtigkeit

  17. Eine humane Schule muss verrechtlicht sein.

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