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Beate Ehlers, MI, Referat III/4,

14. gemeinsame Dienstbesprechung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der Kataster- und Vermessungsverwaltung. Befreiung von Verboten der StVO. Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI 7.- 8. September 2007.

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  1. 14. gemeinsame Dienstbesprechung derÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure undder Kataster- und Vermessungsverwaltung Befreiung von Verboten der StVO Beate Ehlers, MI, Referat III/4, Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI 7.- 8. September 2007

  2. Ministerium des Innern Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Gem. Runderlaß (III Nr. 73/1993) des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern (III/7-3812) des Landes Brandenburg vom 29. Juni 1993 (ABl. S.1309)

  3. Ministerium des Innern Was wird sich ändern? 1. Befreiung von Verboten der StVO 2. Sicherung und Kennzeichnen der Arbeitsstellen 3. Verfahren zur Aufstellung der Ausnahmegenehmigungen

  4. Ministerium des Innern Änderungen • Befristung • Widerruf • Zuständigkeit und Kosten

  5. Ministerium des Innern Hinweise keine missbräuchliche Nutzung der Ausnahmegenehmigungen eindeutige, klare und nachdrückliche Benennung der erforderlichen Ausnahmeregelungen und Regelungen zur Einrichtung von Arbeitsstellen im Straßenraum

  6. 14. gemeinsame Dienstbesprechung derÖffentlich bestellten Vermessungsingenieure undder Kataster- und Vermessungsverwaltung Befahren von Wald für die Durchführung von Vermessungsarbeiten • Beate Ehlers, MI, Referat III/4, • Referentin Gutachterausschüsse für Grundstücksbewertung, Berufsrecht ÖbVI • 7.- 8. September 2007

  7. Ministerium des Innern § 16 Abs. 1 LWaldG Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen (1)Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Waldist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

  8. Ministerium des Innern § 14 Satz 1 LWaldG Haftung Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für 1. natur− oder waldtypische Gefahren durch Bäume, 2. …

  9. Ministerium des Innern § 12 Abs. 1 und 2 LWaldG Geschützte Waldgebiete (1) Wald kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 von Amts wegen oder auf Antrag durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Schutz− oder Erholungswald erklärt werden.

  10. Ministerium des Innern Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSperrV) Vom 3. Mai 2004 Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung § 1 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit von Sperrungen (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. …

  11. Ministerium des Innern Anforderungen: Es sollte erkennbar sein, dass das Fahrzeug für die Durchführung von Vermessungsarbeiten genutzt wird. Bei Waldbrandgefahr ist darauf zu achten, dass die Fahrzeuge möglichst über Sand abgestellt werden.

  12. Ministerium des Innern Empfehlung: Vor der Durchführung von Vermessungsarbeiten im Wald sollte bei dem jeweils zuständigen Amt für Forstwirtschaft nachgefragt werden, ob in dem betroffenen Gebiet - Bewirtschaftungsarbeiten, insbesondere Holzeinschlag und Wegebau, durchgeführt werden - oder Jagden stattfinden. Das jeweilige Amt kann auch Auskünfte über eventuelle Naturschutzgebiete geben.

  13. Ministerium des Innern www.mluv.brandenburg.de

  14. Ministerium des Innern Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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