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Auswirkungen auf nachgeschaltete Branchen, Expositionskategorien und Informationsweitergabe

Auswirkungen auf nachgeschaltete Branchen, Expositionskategorien und Informationsweitergabe. Dr. ErwinTomschik Vorsitzender der Arbeitsgruppe Chemikalienpolitik/FCIO. Neuerungen durch REACH.

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Auswirkungen auf nachgeschaltete Branchen, Expositionskategorien und Informationsweitergabe

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Presentation Transcript


  1. Auswirkungen auf nachgeschaltete Branchen, Expositionskategorien und Informationsweitergabe Dr. ErwinTomschik Vorsitzender der Arbeitsgruppe Chemikalienpolitik/FCIO

  2. Neuerungen durch REACH Neu ist in REACH, daß die Hersteller und Verwender von Stoffen und Zubereitungen also die nachgeschalteten Branchen nicht nur die von ihnen eingesetzten Stoffe als registriert vorfinden. Auch die entsprechenden Expositionsszenarien müssen vom Stoffhersteller oder Importeur gemeldet worden sein. Die EU nahm bisher immer auf die 55 Kategorien Bezug. DU Dr. Erwin Tomschik

  3. Verwendungen 1 )Absorbents and Adsorbents, 2)Adhesives, binding agents, 3)Aerosol propellants, 4)Anti - condensations agents,5) Anti-freezing agents, 6 Anti-set-off and anti-adhesive agents, 7) Anti-static agents, 8) Bleaching agents, 9) Cleaning/washing agents, 10) Colouring agents, 11) Complexing agents, 12) Conductive agents,13) Construction materials additives, 14) Corrosion inhibitors, 15) Cosmetics, 16) Dustbinding agents, 17) Electroplating agents, 18)Explosives, 19) Fertilizers, 20) Fillers, 21) Fixing agents, 22) Flame retardants and fire preventing agents, 23) Flotation agents, 24) Flux agents for casting, 25) Foaming agents, 26) Food/foodstuff additives, 27) Fuel, 28) Fuel additives, 29) Heat transferring agents, 30) Hydraulic fluis and additives, 31) Impregnation agents, 32) Insulation materials, 33) Intermediates, 34) Laboratory chemicals, 35) Lubricants and additives, 36) Non-agricultural pesticides, 37) Odour agents, 38) Oxidizing agents, 39) pH- regulating agents, 40) Pesticides, 41) Pharmaceuticals, 42) Photochemicals, 43) Process regulators, 44) Reducing agents, 46) Semiconductors, 47) Softeners, 48) Solvents, 49) Stabilizers, 50) Surface-active agents, 51) Tanning agents, 522) Viscosity adjusters, 53) Vulcanizing agents, 54) Welding and soldering agents, 55) Others (please specify) DU Dr. Erwin Tomschik

  4. Verwendungen - Probleme Sie sehen also, daß hier Begriffe, die klar bestimmten Industrien zugeordnet werden wie Pesticides oder Cosmetics mit solchen gemischt werden, die bestimmten Funktionen dienen: Dust binding agent, pH regulating agents oder Foaming agents. Idente Expositionen in unterschiedlichen Kategorie, unterschiedliche Expositionen in gleichen Kategorien! DU Dr. Erwin Tomschik

  5. Expositionskategorien • Wir sind daher sehr froh, daß Österreich die Idee der systematischen Expositionskategoren aufgegriffen hat, womit Expositionsmöglichkeiten zusammengefasst werden: • Verwendung: industriell, gewerblich, privat • Hauptbelastungsweg:(Mensch:oral, dermal, inhal.;Umwelt: Wasser, Luft, Boden) • Häufigkeit: Dauer und Höhe der Exposition DU Dr. Erwin Tomschik

  6. Informationen/Produktkette Wichtig ist die Übernahme des Sicherheitsdaten-blattes als zentralen Informationsträger in REACH. Auch hier danken wir den offiziellen österreichischen Stellen dafür, daß sie diesen Standpunkt bei jeder Gelegenheit vertreten haben. Teilweise wurde in offiziellen Version von REACH dem bereits entsprochen. DU Dr. Erwin Tomschik

  7. Informationen/Produktkette Anforderungen an das SDB (Art. 29) Alle Beteiligten in der Produktkette, die einen Stoff oder eine Zubereitung inVerkehr bringen (Hersteller, Importeure, Downstream User, Händler) müssen: • ein SDB für Stoffe / Zubereitungen gemäß Anhang Ia / Ib weitergeben, falls diese die Kriterien zur Einstufung als „gefährlich“ erfüllen (RL 67/548 bzw. RL 1999/45) • sicherstellen, dass die Angaben im SDB den Ergebnissen des CSA entsprechen (gilt nicht für Händler) • auf Verlangen eines Downstream Users ein SDB zur Verfügung stellen, falls eine Zubereitung Stoffe enthält („sub-dangerous“), die als „gefährlich“ einzustufen sind oder für die Arbeitsplatzgrenzwerte existieren.  Das SDB braucht nicht an die Öffentlichkeit abgegeben werden  Downstream User können das SDB in der offiziellen Amtssprache eines Mitgliedstaates verlangen, in dem der Stoff / Zubereitung vermarktet wird DU Dr. Erwin Tomschik

  8. Informationen/Lieferkette Weitere Informationspflichten (Art. 30 - 33) ! Für Stoffe, allein oder in Zubereitungen, für die kein SDB verpflichtend ist, müssen folgende Informationen an den nächsten DU mitgeteilt werden: • die Registriernummer(n) • ob ein Stoff dem Zulassungsverfahren unterliegt bzw. eine Zulassung erteilt oderverwehrt wurde • der Stoff einer Beschränkung unterliegt • alle weiteren verfügbaren Informationen, die für ein Risikomanagement geeignet sind Dem jeweiligen Lieferanten müssen folgende Informationen gegeben werden: • neue Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften, verwendungsunabhäng. • Informationen, welche die im SDB angegebenen Risikomanagement-maßnahmen in Frage stellen  Arbeitnehmern muss zu allen Informationen Zugang gewährt werden Alle Informationen müssen mindestens 10 Jahre lang aufgehoben werden DU Dr. Erwin Tomschik

  9. Downstream User Rechte und Pflichten der Downstream User (Art. 34 - 36) Jeder Downstream User hat das Recht, einem Hersteller oder Importeur eine Anwendung eines Stoffes schriftlich mitzuteilen.  „identified use“. • Der Hersteller oder Importeur muss vor der nächsten Lieferung die Registrierung inklusive CSA und CSR entsprechend der neuen Verwendung anpassen.Möchte der Downstream User seine Anwendung geheim halten, muss er selbst ein CSA nach Anhang XI durchführen. Das SDB ist in jedem Fall anzupassen. ? Berichtspflicht an die Agency (Art. 35) Bedingungen für eine Berichtspflicht vor einer Verwendung: • die Anwendung wird nicht von den Angaben im SDB erfasst • falls andere Maßnahmen zum Risikomanagement als vom Lieferanten mitgeteilt angewendet werden • Vorschläge für zusätzliche Tierversuche • ständige Aktualisierung der Information an die Agency DU Dr. Erwin Tomschik

  10. Veröffentlichung von Infos Vertraulichkeit von Informationen (Art. 115 - 117): Nichtvertrauliche Informationen werden auf Anfrage verfügbar gemacht. Jeder am Verfahren Beteiligte kann beantragen, dass bestimmte Informationen vertraulich gehandhabt und nicht veröffentlicht werden. Die für die jeweilige Informationen verantwortliche Behörde (Agency oder Mitgliedstaat) entscheidet, ob Vertraulichkeit gewährt oder abgelehnt wird. Für folgende Informationen kann keine Vertraulichkeit beantragt werden: • Handelsname, IUPAC-Nomenklatur, Stoffname in EINECS • phys.-chem. Daten und Ergebnisse der tox.- und ökotox. Studien • Derived No-Effect Level (DNEL) und Predicted No-Effect Concentration (PNEC) • Verunreinigungen oder Additive, wenn wichtig für Einstufung und Kennzeichnung • Empfehlungen zum sicheren Umgang nach Anhang IV • alle Informationen im Sicherheitsdatenblatt • Angaben zur Analytik nach Anhang VII oder VIII • die Tatsache, dass Tierversuche durchgeführt wurden DU Dr. Erwin Tomschik

  11. Veröffentlichung von Infos Folgende Informationen werden auch ohne Antrag vertraulich behandelt: • Details über die volle Zusammensetzung einer Zubereitung • genaue Verwendung, Funktion oder Applikation eines Stoffs oder einer Zubereitung • das genaue Herstellungs- oder Importvolumen • Kontakte zwischen Herstellern bzw. Importeuren und ihren Kunden  Gegen die Entscheidungen der Agency zur Vertraulichkeit kann Beschwerde beim Board of Appeal eingerichtet werden. Aufschiebende Wirkung.  Mitgliedstaaten müssen eine entsprechende Beschwerdestelle einrichten. DU Dr. Erwin Tomschik

  12. Folgen für Downstream User • Formulierer kann komplexe Meldeverpflichtungen nicht erfüllen • Es stehen ihm weniger Stoffe zur Verfügung,sie werden teurer • Auch wenn nur ein Stoff ausgetauscht wird ->Reformulierung!!! • gleiche Eigenschaften? Kundennutzen? Gewährleistung? • lange Registrierungszeiten! Rechtzeitige Lieferung? • mangelnder Rezeptschutz für Formulierer wegen Infopflichten • Verwender von Chemikalien kann komplexe Registrierungs-pflichten für Stoffe in Erzeugnissen nicht erfüllen • Verwender von Chemikalien verlagert Produktion • Formulierer folgt Chemikalienverwender und verlagert DU Dr. Erwin Tomschik

  13. Anhänge Übersicht über die Anhänge: I Allgemeine Regelungen für die Stoffbewertung und die Erstellung eines Chemical Safety Report (CSR) II Ausnahmen von der Registrierungspflicht III Ausnahmen von der Registrierungspflicht IV Allgemeine Informationen für die Registrierung) V Standardinformationsanforderungen für Stoffe, die in Mengen von> 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden VI Standardinformationsanforderungen für Stoffe, die in Mengen von> 10 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden VII Standardinformationsanforderungen für Stoffe, die in Mengen von> 100 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden VIII Standardinformationsanforderungen für Stoffe die in Mengen von > 1000 Tonnen oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden IX Anpassung der Testregimes der Anhänge V-VIII DU Dr. Erwin Tomschik

  14. Anhänge Übersicht über die Anhänge: X Testmethoden (Methoden aus der RL 67/548 werden übernommen) XI Chemical Safety Assessment (CSA) der nachgeschalteten Anwender XII Kriterien für PBT und vPvB - Stoffe XIII Liste der Stoffe, die einer Zulassung unterworfen werden XIV Anforderungen an Vorschläge für Beschränkungen XV Sozio - ökonomische Analyse XVI Beschränkungen XVII POPs DU Dr. Erwin Tomschik

  15. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit DU Dr. Erwin Tomschik

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