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Pflichtübung aus Europarecht

Pflichtübung aus Europarecht. Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner. Rechtshandlungsformen. Rechtshandlungsformen. Primärrecht: MS sind Herren der Verträge Sekundärrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primärrechts gesetzt. Verordnung Die Formulierung von Art. 288 Abs. 2 AEUV lautet:

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Pflichtübung aus Europarecht

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Presentation Transcript


  1. PflichtübungausEuroparecht Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner

  2. Rechtshandlungsformen

  3. Rechtshandlungsformen Primärrecht: MS sind Herren der Verträge Sekundärrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primärrechts gesetzt

  4. Verordnung Die Formulierung von Art. 288 Abs. 2 AEUV lautet: „Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Sekundärrechtsakte Richtlinie Notwendige Voraussetzungenfür unmittelbar Anwendbarkeit: • Umsetzungsfristist abgelaufen • MS hat nicht umgesetzt • Fragliche Bestimmung isthinreichend klar und bestimmt • Es werden dem Einzelnen ausschließlich Rechte verleihen • Vertikales Verhältnis

  5. Beschlüsse Die Formulierung von Art. 288 Abs. 4 AEUV lautet: „Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“ Sekundärrecht II Empfehlung/ Stellungnahme Die Formulierung von Art. 288 Abs. 5 AEUV lautet: „Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht Verbindlich.“

  6. Vertikale unmittelbare Wirkung • Die RL-Bestimmungen sindhinreichend genau und bestimmt • es werden den Einzelnen ausschließlich Rechte verliehen • Trotz Ablauf der Frist wurdenichtumgesetzt/es wurdeschlecht umgesetzt • Begründung: Estoppel Die Richtlinie – unmittelbare Wirksamkeit • Vgl. Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Münster, Slg. 1981, 53 Horizontale unmittelbare Wirkung • Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori • Europarechtliche Interpretation des Staatsbegriffs ist weit: Rs. C-188/89, Foster/Britisch Gas • RL-konforme Auslegung nationalen Rechts • Grenzen der RL-konformen Auslegung in den nationalen Auslegungsmethoden:Rs. C-106/89, Marleasing • Begründung: Effektivität

  7. Grundrechte Überblick

  8. Grundrechte im Unionsrecht • Art. 6 Abs. 1 EUV Charta der Grundrechte wird den Verträgen gleichgestellt • Art. 6 Abs. 2 EUV  Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (keine Änderung am Kompetenzstand der Union!) • Art. 2 EUV  Werte der EU, die „allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ (Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) • Art. 3 EUV Ziele der EU („Staatszielbestimmung“) Konkretisierung der Ziele in Art. 7 – 17 AEUV

  9. Charta der Grundrechte der EU • Würde des Menschen • Freiheiten • Gleichheit • Solidarität • Bürgerrechte • Justizielle Rechte • Allgemeine Bestimmungen

  10. Besonders wichtige GR • Art 7 bis Art 10 GRC • Art 17 GRC • Art 21 GRC: Nichtdiskriminierung • Art 41 GRC: Recht auf eine gute Verwaltung • Art 47 GRC: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

  11. Mehrebenenschutz in der EU • Nationale Grundrechte • Grundrechtecharta • EMRK

  12. Rechtsschutz in der Europäischen Union

  13. Gerichtshof der Europäischen Union Gerichtshof Organisation des Gerichtshof der EU Gericht Fachgerichte(z.B. Gericht für den öffentlichen Dienst)

  14. Die Klagen des Actiones-Systems Vorabentscheidungsverfahren(Art. 267 AEUV) Direkte Klagen • Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) • Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) • Untätigkeitsklage(Art. 265 AEUV) • Schadenersatzklagen(Art. 268 AEUV) auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel

  15. Zuständigkeit von EuGH und EuG (1) Gerichtshof (EuGH): Vorabentscheidungs-verfahren ausgenommen in jenen Sachgebieten die in der Satzung dem EuG zugewiesen sind Direkte Klagen vonUnionsorganen und MS ausgenommen solche der MS gegen die Kommission Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts Gericht(EuG): Direkte Klagen vonnatürlichen oder juristischen Personen Direkte Klagen der MS gegen die Kommission Explizite Zuständigkeit des EuG in Verträgen die von der Union geschlossen wurden Schadenersatzklagen gegen die Union

  16. Vorabentscheidungsverfahren (1) Art. 267 AEUV: „Der Gerichthof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung […]“ • über die Auslegung der Verträge, • über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe […] der Union,

  17. Vorabentscheidungsverfahren (2) Verfahren des judiziellen Dialogs zwischen nationalen Gerichten und EuGH EuGH sieht ein „Gericht“ zur Vorlage berechtigt, wenn es: • auf ständiger Basis eingerichtet ist • Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist • die Richter unabhängig und weisungsfrei sind • nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit entscheidet • in einem wirklichen Rechtsstreit zu entscheiden hat Vgl. EuGH Rs. 102/81, Nordsee, Slg. 1982, 1095

  18. Vorabentscheidungsverfahren (3) Ein nationales Gericht kann dem EuGH vorlegen, wenn es: • eine Frage über die Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts hat, • die für seine Entscheidung erheblich ist. Ein nationales Gericht dessen Entscheidungen selbst mit keinem innerstaatliches Rechtmittel angefochten werden können, muss unter diesen Voraussetzungen ein Vorlageverfahren einleiten. Vgl. Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV

  19. Nichtigkeitsklage (1) Diese Klage kann angestrengt werden von: Ziel der Klage: Aufhebung eines legislativen Aktes eines Unionsorgans mit Wirkung gegen Dritte Vgl. Art. 263 AEUV • Privilegierten Klägern (MS, Kommission, Europäisches Parlament, Rat) • Semi-Privilegierten Klägern (EZB, Ausschuss der Regionen, Rechnungshof) • Nicht-Privilegierten Klägern (natürliche und juristische Personen)

  20. Vier Kategorien Unzu- ständigkeit Verletzung wesentlicher Form- vorschriften Verletzung der Verträge Nichtigkeitsklage (2) Ermessens- missbrauch

  21. Nichtigkeitsklage (3) Nur rechtsverbindliche Handlungen von Unionsorganen können angefochten werden Direkte Klage Garantiert unmittelbare objektive Rechtskontrolle Gestaltungsurteil wirkt erga omnes und ex tunc bis zur rechtskräftigen Entscheidung gilt die Vermutung der Gültigkeit der Handlung (EuGH Rs. C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555)

  22. Zu enge Interpretation? • Individuelle Betroffenheit sehr streng (Plaumann-Formel): Kritik in der Lehre an Plaumann-Formel • EuG -> Rs Jego Quéré und Schlußanträge des GA Maduro -> Neue Auslegung entgg Plaumann Formel • Indiv Betroffenheit soll bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn ein allgemeineiner Rechtsakt eine individuelle Person in ihrer Interessenssphäre unmittelbar berührt, ihr somit Rechte verleiht oder Pflichten auferlegt • EuGH -> NEIN

  23. Rechtsakte mit VOcharakter • EuG Rs Jego Quére -> Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weite Interpretation • EuG Rs Inuit Tapiriit Kanatami: Rechtsakte mit VOcharakter nur Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sind • Folgen für den Rechtsschutz?

  24. Untätigkeitsklage Überprüfung ob Untätigkeit eines Unionsorgans rechtmäßig ist Untätigkeit muss eine „Verletzung der Verträge“ darstellen Vor Klage muss betroffenes Unionsorgan zum Handeln aufgefordert werden Urteil stellt Vertragsverletzung fest Vgl. Art. 265 AEUV

  25. Vertragsverletzungsverfahren • Art 258 AEUV • Kommission: Vorverfahren -> MS Gelegenheit zur Äußerung • Kommission gibt die mit Gründen versehene Stellungnahme ab • Frist idR 2 Monate, dann EK beim EuGH Klage wegen Vertragsverletzung einbringen • Feststellungsklage • Art 260 AEUV: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld

  26. Bindungswirkung von EuGH-Urteilen (1) Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen Urteile des EuG ist binnen 2 Monaten zulässig gegen Urteile

  27. Binnenmarkt Überblick

  28. Binnenmarkt Art. 26 Abs. 2 AEUV: „Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von 4 Grundfreiheiten gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.“ • Waren, • Personen, • Dienstleistungen und • Kapital

  29. Die Grundfreiheiten (1) Freiheit des Warenverkehrs – Art. 28 AEUV • Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung • Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung Freiheit des Personenverkehrs • Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 45 AEUV • Niederlassungsfreiheit – Art. 49 AEUV Freiheit der Dienstleistung – Art. 56 AEUV Freiheit des Kapitalverkehrs – Art. 63 AEUV

  30. Die Grundfreiheiten (2) Freiheit des Warenverkehrs:Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung, Verbot diskriminierender Steuervorschriften und Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung Freizügigkeit der Arbeitnehmer:Recht der abhängig Beschäftigten innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt zu nehmen und zu arbeiten Niederlassungsfreiheit:Recht der Unternehmer sich innerhalb der EU frei niederzulassen

  31. Die Grundfreiheiten (3) Freiheit des Dienstleistungsverkehrs:Recht zur ungehinderten Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der EU Freiheit des Kapitalverkehrs:Recht zum ungehinderten Kapitaltransfer innerhalb der EU Freiheit des Zahlungsverkehrs:Notwendige Annexfreiheit (sog. Fünfte Grundfreiheit) zur Verwirklichung der anderen Grundfreiheiten

  32. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten I Allgemeines Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten. […]“ • Verbot direkter und indirekter Diskriminierung = unmittelbare Anwendbar • Die Grundfreiheiten stehen im Verhältnis der Spezialität zu Art. 18 AEUV • alle Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungsverbot „aufgrund der Staatsangehörigkeit“ • Achtung: Erfasst ist das jeweilige Schutzgut der Grundfreiheit (nicht nur natürliche und juristische Personen!)

  33. Direkte Diskriminierung Direkte Diskriminierung liegt vor bei: Das verpönte Unterscheidungskriterium findet sich in der Verbotsnorm  z.B. Art. 18 AEUV = Staatsangehörigkeit • Anwendung eines verpönten Unterscheidungskriteriums im nationalen oder Unionsrecht • Formal gleicher Behandlung bei ungleichen Sachverhalten

  34. Indirekte Diskriminierung (1) Indirekte Diskriminierung liegt vor bei:  z.B. statt Staatsangehörigkeit ist Kriterium Wohnort oder Herkunftsort • Anwendung von scheinbarneutralen Vorschriften, Kriterien und Verfahren • die im Ergebnis einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen einer Gruppe benachteiligen

  35. Direkte Diskriminierung • Regelung wendetUnterscheidungskriterium an, dass gesetzlich verpönt istODERungleiche Sachverhalte werden einer formal gleichen Regelung unterworfen • Rechtfertigung:Ausschließlich gesetzlich vorgesehene Rechtfertigungs-gründe nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Direkte/Indirekte Diskriminierung Indirekte Diskriminierung • Scheinbar neutrales Unter- scheidungskriterium führt zu einer Benachteiligung eines wesentlich höheren Anteils von Angehörigen einer Gruppe • Art. 2 Abs. 2 der RL 97/80/EG • Rechtfertigung: Wie direkte Diskriminierung und mit sachlichen Gründen des Allgemeininteresses nach Maßgabe der Verhältnis- mäßigkeit

  36. Rechtfertigung von Diskriminierung Direkte Diskriminierung: Eine Rechtfertigung ist nur über die im EUV/AEUV und in Sekundärrechtsakten vorgesehenen Rechtfertigungsgründe zulässig  z.B. Art. 36 oder Art. 45 Abs. 3 AEUV Indirekte Diskriminierung:Eine Rechtfertigung ist neben gesetzlichen Rechtfertigungsgründen auch über sachliche Gründe des Allgemeininteresses der EU möglich. Verhältnismäßigkeitsprüfung: Angemessenheit: Eignung zur Zielerreichung?  Notwendigkeit: Liegt ein Mindesteingriff vor?  kein Bezug auf das verpönte Unterscheidungsmerkmal

  37. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten II Beschränkungsverbot: Die Rsp des EuGH hat eine Weiterentwicklung gebracht: • Alle Grundfreiheiten enthalten auch ein Beschränkungsverbot für grenzüberschreitende Vorgänge! • Auch für In- und Ausländer unterschiedslos anwendbare Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten • Auch nicht diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen die Grundfreiheit(geringere Attraktivität, zusätzliche Kosten, abschreckende Wirkung) • „Effet utile“ verlangt Auslegung über Diskriminierungsverbot hinaus

  38. Rechtssprechung - Beschränkungsverbote • Warenverkehrsfreiheit: Cassis de Dijon(EuGH Rs.120/78, Slg.1979, 649) • Dienstleistungsfreiheit: Van Binsbergen(EuGH Rs.33/74, Slg. 1974, 1299) • Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman(EuGH Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921) • Niederlassungsfreiheit: Centros(EuGH Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-459)

  39. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III • Alle Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar sie verleihen dem Einzelnen subjektive Recht • Adressaten der Grundfreiheiten: • zuerst die Union und MS • aber auch „Drittwirkung“ gegenüber den Einzelnen möglich • Anwendungsbereich der Grundfreiheiten: • Die Grundfreiheiten erfassen nur grenzüberschreitende Sachverhalte  rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Grundfreiheiten • Bereichsausnahmen: • Keck-Formelbei Warenverkehrsfreiheit • Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung

  40. Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Beschränkungen der Grundfreiheiten bedürfen einer Rechtfertigung: • Bei unmittelbar diskriminierenden Maßnahmen sind nur in den Verträgen/Sekundärrecht vorgesehene Rechtfertigungsgründe zulässig • Bei unterschiedslos anwendbaren Maßnahmen sowie mittelbar diskriminierenden Maßnahmen hat die Rspzwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses anerkannt • Schranken-Schranke  Verhältnismäßigkeitsprüfung • Angemessenheit • Notwendigkeit • kein Bezug auf das verpönte Unterscheidungsmerkmal

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