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Flugbetriebshandbuch

Flugbetriebshandbuch. Vor der Benützung unserer Luftfahrzeuge müssen die Piloten und Flugschüler vom Inhalt des Flugbetriebshandbuchs des betreffenden Flugzeugmusters Kenntnis zu nehmen und dies durch Unterschrift bestätigen. Ein wiederholtes Durchlesen des Flugbetriebshandbuches in

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Flugbetriebshandbuch

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Presentation Transcript


  1. Flugbetriebshandbuch Vor der Benützung unserer Luftfahrzeuge müssen die Piloten und Flugschüler vom Inhalt des Flugbetriebshandbuchs des betreffenden Flugzeugmusters Kenntnis zu nehmen und dies durch Unterschrift bestätigen. Ein wiederholtes Durchlesen des Flugbetriebshandbuches in bestimmten Zeitabständen kann nicht schaden!

  2. Mustererfahrung Vor einem Flug mit einem Muster, welches noch nie oder in den letzten 24 Monaten nicht geflogen wurde, muss eine Einweisung durch einen Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten durchgeführt werden. LuftPersV §69 Abs. 4

  3. Mustererfahrung Ergänzend hierzu sind die "Regelungen für die Benützung unserer Flugzeuge" zu beachten: Wenn der letzte Start länger als 8 Monate zurückliegt, muß ein Start mit einem Fluglehrer erfolgen! Wenn der letzte Start länger als 3 Monate zurückliegt, entscheidet der anwesende Fluglehrer, ob ein Überprüfungsstart notwendig ist! Der Wechsel auf ein noch nicht geflogenes Luftfahrzeugmuster ist nur mit der Zustimmung und der Einweisung eines im Verein tätigen Fluglehrers möglich.

  4. Mitnahme von Fluggästen Ein Luftfahrzeugführer, der ein Luftfahrzeug, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftfahrzeugführer führt, muß innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftfahrzeug desselben oder ähnlichen Mustersausgeführt haben! §122 Abs. 1, LuftPersV PASSAGIERFLUG- BERECHTIGUNG Passagierflüge dürfen erst mit Zustimmung eines Fluglehrers und eines Vorstandsmitglieds durchgeführt werden, diese kann jederzeit wiederrufen werden! (siehe Fliegerische Voraussetzungen)

  5. Mitnahme von Fluggästen • Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder Sachen • Verwendet werden, müssen ausgestattet sein mit: • einem Sitz für jede Person und einem Anschnallgurt für jeden Sitz • zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter bis zu 2 Jahren und ein Erwachsener • können auf einem Sitz untergebracht werden • in Flugzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeit Verkehrsflugzeuge • zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem höchst- zulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg könnenzwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz • untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird. • § 19 Abs. 1, LuftBO

  6. Vorflugkontrolle Vor Antritt eines Fluges ist der Luftfahrzeugführer/-in verpflichtet, das Luftfahrzeug anhand einer Klarliste auf einwandfreien Betriebszustand hin zu überprüfen. LuftBO § 27 und S.B.O 1.4.1 Denkt bitte auch an solche Punkte, wie das Entfernen der Bugradgabel (häufige und kostspielige Schadensursache).

  7. Startcheck Als Ergänzung der Vorflugkontrolle muss ausnahmslos vor jedem auch noch so kurzen Flug ein konsequenter Check nach Klarliste an der Rollhalteposition durchgeführt werden. siehe S.B.O 1.4.3 ·Bei Alleinflügen müssen Flugschüler zukünftig die Durchführungdes Startchecks über Funk durchgeben.Beispiel: 84 startbereit, Pilot .... Startcheck durchgeführt! Bei Segelflugzeugen Höhenmessereinstellung auf QNH (Höhenfreigabe der Sektoren beachten)

  8. Der Windenstart Im eigenen Interesse bitte keine Kavalierstarts !

  9. Flugbetrieb • Flugzeuge, Winde, Flugleiterwagen etc. in betriebssicherem Zustand • Vorschriften und Regeln beachten • Lärm- und Umweltbewusstes Fliegen • Gegenseitige Rücksichtnahme

  10. Unser Ziel: Viele schöne Flüge ohne Unfälle in 2007 !

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