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Grundlagen Buchführung und Bilanzierung

Grundlagen Buchführung und Bilanzierung. Vorlesung. Agenda:. Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens Inventur, Inventar, Bilanz, GuV Kontenrahmen und Kontenplan des Unternehmens Organisation Verbuchung von Geschäftsvorfällen Umsatzsteuergrundlagen Jahresabschluss

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Grundlagen Buchführung und Bilanzierung

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Presentation Transcript


  1. Grundlagen Buchführung und Bilanzierung Vorlesung

  2. Agenda: • Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens • Inventur, Inventar, Bilanz, GuV • Kontenrahmen und Kontenplan des Unternehmens • Organisation • Verbuchung von Geschäftsvorfällen • Umsatzsteuergrundlagen • Jahresabschluss • Aktuelle Steuerrechtsänderungen, BilMoG

  3. 1.Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens 1.1 Aufgaben der Buchführung 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht

  4. 1. Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens 1.1 Aufgaben der Buchführung

  5. 1.1 Aufgaben der Buchführung • Selbstinformation des Unternehmens • Ermittlung Gewinn/ Verlust • Zahlen aus der Buchführung sind Basis für Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik sowie Planungsrechnung • Auskunft über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE Lage) • Nachweis der Besteuerungsgrundlage -> es fallen Steuern auf den Gewinn an (Gewerbesteuer, Einkommensteuer bei Einzel- und Personengesellschaften, Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften) sowie auf den Umsatz (Umsatzsteuer)

  6. 1.1 Aufgaben der Buchführung • Gibt Gläubigern Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens -> Buchführung ist Grundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen durch Kreditinstitute • Grundlage der Rechenschaftslegung ( Verpflichtung versch. Gesellschaftsformen z.B. GmbH/ AG, über die Entwicklung des Unternehmens Rechenschaft abzulegen • Hat die Aufgabe, innerhalb eines bestimmten Zeitraums anhand von Belegen systematisch und lückenlos alle wirtschaftlich relevanten Ereignisse des Unternehmens aufzuzeichnen

  7. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB): Kaufmannseigenschaft • §§ 238 - 337 Handelsgesetzbuch (HGB): handelsrechtliche Buchführungspflicht • § 140, §142 Abgabenordnung (AO): steuerrechtliche Buchführungspflicht

  8. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht Handelsrechtliche Buchführungspflicht Jeder Kaufmann ist in der Bundesrepublik Deutschland nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung zu führen, um die Vermögens- und Ertragslage seiner Wirtschaftsunternehmung z.B. Steuerbehörden, anderen staatl. Institutionen oder Gläubigern offen legen zu können. Wer ist nun aber nach dem Gesetz Kaufmann und wer nicht? Kaufmannseigenschaft ist im Handelsgesetzbuch §§ 1-8 definiert.

  9. Kaufmannseigenschaft 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • § 1 Abs. 1 HGB: „Istkaufmann“ (Merkmale Handelsgewerbe: selbstständig, kein Freiberufler, Gewinnerzielungsabsicht, am Wirtschaftsleben teilnehmen, nachhaltig) § 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe • § 2, § 3 HGB: „Kannkaufmann“ freiwillige Eintragung ins Handelsregister und somit Handelsgewerbe • § 6 Abs. 1 HGB: „Formkaufmann“ Handelsgesellschaften • § 13 Abs. 3 GmbHG: Gesellschaften mit beschränkter Haftung • § 3 Abs. 1 AktG: Aktiengesellschaften

  10. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht Rechnungslegungsinstrumente • Zeitpunktrechnung: Bilanz • Zeitraumrechnung: Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) • Interpretation, Ergänzung, Erläuterung: Anhang • Geschäftsverlauf, Lage und Prognose: Lagebericht Jahresabschluss • Einzelunternehmen, Personengesellschaften = OHG, KG, GbR (§ 242 Abs. 3 HGB) Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung • Kapitalgesellschaften = GmbH, AG (§ 264 Abs. 1 S. 1 HGB) Jahresabschluss: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lagebericht

  11. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) § 239 I HGB Der Kaufmann hat sich einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. § 239 II Die Eintragungen in Büchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. § 239 III Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. § 239 IV Handelsbücher können auch auf Datenträgern geführt werden. Bei der Führung der Handelsbücher auf Datenträgern müssen Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar gemacht werden können. § 245 Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht

  12. Ansatzvorschriften 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • § 246 I HGB: Vollständigkeitsgebot • § 246 II HGB: Verrechnungsverbot • § 248 HGB: Aktivierung für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des AV möglich (außer: Gründung eines Unternehmens, Beschaffung EK, Versicherungen) • § 249 I HGB: Passivierungspflicht von Rückstellungen und drohende Verluste aus Schwebenden Geschäften 1.) Pensionsrückstellungen 2.) unterlassene Instandsetzung • § 249 II HGB: Für andere als in Abs. 1 genannten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden Beachte ab 2010 Änderungen durch BilMoG!

  13. Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 Abs. 1 HGB): 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • Nr. 1: Wertansätze in Eröffnungsbilanz müssen mit denen der vorhergehenden Schlussbilanz des übereinstimmen (Grundsatz der Bilanzkontinuität). • Nr. 2: Bei der Bewertung ist von Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (Going-Concernprinzip). • Nr. 3: Vermögensgegenstände und Schulden sind am Abschlussstichtag (Stichtagsprinzip) einzeln zu bewerten (Einzelbewertungsgrundsatz). • Nr. 4: Es ist vorsichtig zu bewerten, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen (Vorsichtsprinzip). Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). -> Imparitätsprinzip • Nr. 5: Aufwendungen und Erträge sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung im Jahresabschluss zu berücksichtigen (Grundsatz der Periodizität). • Nr. 6: Die angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit).

  14. Spezielle Bewertungsgrundsätze: 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • § 253 III HGB: gemildertes Niederstwertprinzip AV (Ausnahme: Finanzanlagen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben -> keine Wahlmöglichkeit mehr! (BilMoG) • § 253 IV HGB: strenges Niederstwertprinzip UV - obliegt kaufmännischer Beurteilung • § 253 V HGB: Beibehaltungswahlrechtnicht wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen, aber: Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen GoF ist beizubehalten • § 255 I HGB: Anschaffungskosten • § 255 II HGB Herstellkosten (an Mindestansatz lt. Steuerrecht angepasst worden!) -> Forschungs- und Vertriebskosten ausgeschlossen

  15. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht • § 267 HGB: Größenkategorien (neu durch BilMoG!) • § 264 II HGB: Generalnorm (Kap.ges) • § 289 II HGB: Lagebericht • § 289 II (2) HGB: Prognosebericht • Größenmäßige Erleichterungen: • §§ 276, 288, 327, 319 I, 264 I (3) HGB,….. • Prüfung: §§ 316 – 324

  16. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht Steuerrechtliche Buchführungspflicht Nach § 140 AO (Abgabenordnung) sind alle Unternehmer, die bereits nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind, dies auch nach Steuerrecht (derivative Buchführungspflicht). Außerdem erweitert das Steuerrecht die Buchführungspflicht nach § 141 AO auch auf Handwerker, Freiberufler und andere Gewerbetreibende mit einem bestimmten Umsatz, Gewinn oder Betriebsvermögen (originäre Buchführungspflicht). Die Bemessungsgrenzen dafür sehen wie folgt aus (Stand 2007 u. 2008)

  17. 1.2 Wichtige gesetzliche Grundlagen nach Handels- und Steuerrecht Die Buchführungspflicht hat auch direkten Einfluss auf die Art der Gewinnermittlung, wie sie von den einzelnen Unternehmungen vorgenommen werden muss: Buchführungspflichtiger Nicht Buchführungspflichtiger • §5 EStG • Betriebsvermögensvergleich • Bilanz • GuV • Distanzrechnung §4 (3) EStG Einnahmen-Überschuss Rechnung §4 (1) EStG Freiwilliger Betriebsvermögensvergleich

  18. Danke! Fragen?

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