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Perspektivwechsel durch das Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit

Perspektivwechsel durch das Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit. Von: Saskia, Irina, Alena, Chris, Tim & Annekatrin. Von der Gastarbeiteranwerbungzum Zuwanderungsgesetz. 1955-1973 Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte.

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Perspektivwechsel durch das Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit

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Presentation Transcript


  1. Perspektivwechsel durch das Zuwanderungsgesetz Anspruch und Wirklichkeit Von: Saskia, Irina, Alena, Chris, Tim & Annekatrin

  2. Von der Gastarbeiteranwerbungzum Zuwanderungsgesetz

  3. 1955-1973 Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte • 1950er – 1960er Jahren waren gekennzeichnet von der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte * • Bezeichnung „Gastarbeiter“ da ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein sollte • Befristete Zuwanderung der Anwerbepolitik war darauf ausgerichtet, den Arbeitskräftemangel von bestimmten Industriezweigen auszugleichen • Übernahmen während des Wirtschaftswunders wichtige Ersatz-, Erweiterungs- und Pufferfunktionen • „Rotationsprinzip“ hatte theoretisch zum Ziel, dass nach einem temporären Aufenthalt die Rückkehr in das jeweilige Herkunftsland folgen sollte, praktisch funktionierte dies jedoch nicht* • Ohne die ausländischen ArbeitnehmerInnen wäre das deutsche Wirtschaftswunder wohl nicht in solch kurzer Zeit erreicht worden • Zu dieser Zeit war die Zuwanderung noch kein politisches Thema

  4. 1973-1979 Anwerbestopp und Konsolidierung der Ausländerbeschäftigung • 1973 waren circa 2,6 Millionen ausländische ArbeitnehmerInnen in der Bundesrepublik beschäftigt • Auslöser dieses Anwerbestopps war, dass die organisierte Arbeitsmigration beendet und der Ausländerzuzug gestoppt werden sollte • Diese Phase wurde geprägt vom Zuzug der Familienangehörigen • Ziel: vorübergehende Eingliederung für Familien • Grundlage des Ausländergesetzes von 1965 eine Aufenthalts- und Zuzugsgenehmigung* • Forderte Familiennachzug geradezu heraus, da einzig noch zugelassene Form der Zuwanderung*

  5. 1979-1980 Konkurrierende Integrationskonzepte • Nordrheinwestfälische Ministerpräsident Heinz Kühn war der erste Ausländerbeauftragte der Bundesregierung • Forderte 1979 die Anerkennung der faktischen Einwanderungssituation und eine daraus resultierende konsequente Integrationspolitik* • Ungeachtet weiterer Vorschläge überließ die Bundesregierung die Integrationspolitik dennoch den pragmatischen aber oft unkoordinierten Initiativen der kommunalen Verwaltungen • Folge: umfassende Konzepte wurden nicht weiter bearbeitet

  6. 1981-1990 Wende in der Ausländerpolitik • 1981- 1990 weiterhin geprägt vom Zuzug nachziehender Familienangehöriger • Zusätzlich kamen Mitte der 1980er Jahre vermehrt Asylsuchende und andere Flüchtlinge hinzu • Arbeitslosenzahlen nahmen zu • In der Politik wurden vermehrt emotionale Debatten geführt, was das öffentliche Interesse der Konzeptlosigkeit der Ausländerpolitik steigen lies. • 1982 Nach dem Regierungswechsel nahm Bundeskanzler Helmut Kohl die Ausländerpolitik als ein Dringlichkeitsprogramm auf. • Leitlinien: • - Aufrechterhaltung des Anwerbestopps • - Einschränkung des Familienzuzugs und Förderung der Rückkehrbereitschaft • - Integrationsprogramme

  7. 1981-1990 Wende in der Ausländerpolitik • Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble gelang es einen Entwurf darzubringen, welcher am 1. Januar 1991 in Kraft trat • „Neues Ausländerrecht“ bot eine Art Einwanderungsstatus und sollte Einbürgerung von hier aufgewachsenen Jugendlichen bzw. lange Zeit hier lebenden ZuwanderInnen erleichtern. • Ausweisbefugnisse wurden verschärft* • Ermessensspielräume der Ausländerbehörde hinsichtlich möglichen Aufenthaltsverfestigungen erweitert • „neue“ Ausländerrecht brachte Fortschritte aber auch Widersprüche (Anwerbung trotz Anwerbestopp) • Fiktion, dass Deutschland kein Einwanderungsland sei wurde aufrecht erhalten.

  8. 1991-1998 Praktische Akzeptanz der Einwanderungssituation • Fall der Mauer sowie Grenzöffnung der ehemaligen Ostblockstaaten führte zu sprunghaften Zuzugszahlen* • Häufige Diskussionen bezüglich dem verankerten Grundrecht auf Asyl • (Art. 16 GG) → rechtsextreme Gewalttaten gegenüber MigrantInnen • 6. Dezember 1992 → Asylkompromiss von CDU/CSU, FDP und SPD • Einschränkung des Grundrechtes auf politisches Asyl durch die Drittstaatenregelung sowie das Flughafenverfahren • Wurde 1. Juli 1993 rechtskräftig

  9. 1998-2004Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz • Der Asylkompromiss begrenzte die Zuwanderung von Asylbewerbern und Aussiedlern • 1. Januar 2000 wurde die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gültig

  10. 1998-2004Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz • 2001 wurde von Süßmuth ein Punktesystem vorgeschlagen • Hailbronner fasste Süßmuths Kommission in sechs Positionen zusammen: • 1. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet hat künftig im Rahmen eines migrationspolitischen Gesamtkonzepts (Zuwanderungsgesetz) zu erfolgen, das sich stärker an den Interessen der Bundesrepublik Deutschland orientiert • 2. Das Gesamtkonzept schließt Rechte auf Daueraufenthalt (Einwanderung) und Integration mit ein. • 3. Der befristete Aufenthalt und der Daueraufenthalt qualifizierter Ausländer liegen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland und sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen und der Arbeitsmarktbedürfnisse mittels eines möglichst flexiblen Instrumentariums zu ermöglichen.

  11. 1998-2004Deutschland -Einwanderungsland, Staatsangehörigkeit und Zuwanderungsgesetz 4. Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern, der nicht im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, ist in stärkerem Maße als bisher einer Steuerung und Begrenzung zu unterwerfen. Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, sind in ihre Heimatstaaten zurückzuführen. 5. Ausländern, die sich für einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet entscheiden, müssen verstärkte Integrationsbemühungen (Deutschkenntnisse usw.) abverlangt werden. Umgekehrt sind verstärkte Integrationsangebote von Bund, Ländern und Gemeinden erforderlich 6. Die Bundesrepublik gewährt weiterhin politisch Verfolgten und aus anderen Gründen schutzbedürftigen Personen Zuflucht.

  12. Das Zuwanderungsgesetz

  13. Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern

  14. Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)

  15. In §1 wird der Zweck und der Anwendungsbereich des Gesetzes genannt: • Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. […] Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung und Integration von Ausländern. • Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)

  16. Im Zuwanderungsgesetz werden drei Arten des Aufenthaltstitels erteilt: • Visum (§6) • Ein Ausländer kann ein Visum für die Durchreise erhalten oder für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Dieses richtet sich dann nach den Regelungen der Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. • Aufenthaltserlaubnis (§7) • Ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. oder • Niederlassungserlaubnis (§9) • Ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

  17. Abschnitt 3Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung • §16 Studium, Sprachkurse, Schulbesuch • […] Die Geltungsdauer der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. • Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden

  18. Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit • §18 Beschäftigung • Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach §39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach §42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstiteln zu übernehmen.

  19. Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit • Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist im Aufenthaltstitel festgehalten bzw. ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel • §§39-42: wird die Zustimmung zur Berechtigung zur Erwerbstätigkeit benötigt oder nicht? • Beschränkungen bei der Erwerbstätigkeit müssen im Aufenthaltstitel genannt sein (Welche Beschäftigung ist erlaubt…) • Es gibt keinen separaten Verwaltungsapparat mehr für die Arbeitserlaubnis; die Entscheidung über Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geht nun einheitlich durch die Ausländerbehörde („one-stop-government“)

  20. Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit §19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

  21. Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen • §24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz • Schutzgewährung für Flüchtlinge aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten • §25 Aufenthalt aus humanitären Gründen • Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar berechtigte Asylbewerber; diese bekommen jedoch nach neuer Rechtslage nicht sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sondern regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren erteilt! • §26 Dauer des Aufenthalts nach diesem Abschnitt • Aufenthaltserlaubnis jeweils für längstens 3 Jahre

  22. Abschnitt 6Aufenthalt aus familiären Gründen §27 Grundsatz des Familiennachzugs • Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

  23. Kapitel 5Abschnitt 1 Begründung der Ausreisepflicht

  24. § 50 Ausreisepflicht: • Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt • Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Diese Frist beträgt 6 Monate. In besonderen Härtefällen kann diese verlängert werden. • Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

  25. Ausweisung Es wird nach der Zwingenden Ausweisung (§53), der Ausweisung im Regelfall (§54) und der Ermessungsausweisung (§55) unterschieden.

  26. §53 Zwingende Ausweisung • Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er • rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde • wegen mehreren Straftaten innerhalb von fünf Jahren verurteilt wurde und diese zusammengezählt drei Jahre ergeben. • durch die letzte rechtskräftige Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde • er nach dem Betäubungsmittelgesetz eine vorsätzliche Straftat oder Landfriedensbruch begeht und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. (Auf Bewährung zählt hier nicht!) • er wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (auch hier zählt auf Bewährung nicht!) •  Ausweisung bei Straftaten!

  27. §54 Ausweisung im Regelfall • wenn • er rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bei welcher die Möglichkeit diese auf Bewährung zu vollziehen, nicht gegeben ist • er wegen Einschleusens von Ausländern rechtskräftig verurteilt ist • er ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, an einen anderen abgibt oder damit handelt, er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet • er sich im Rahmen eines verbotenen Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

  28. §54 Ausweisung im Regelfall • er einer terroristischen Vereinigung angehört oder angehört hat, er diese unterstützt oder unterstützt hat—es muss aber eine gegenwärtige Gefährdung bestehen, um eine Ausweisung zu begründen. • er die demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschlands gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich gewalttätig wird oder mit Gewalt droht • er falsche Angaben bei Befragungen gibt, wie z.B. frühere Aufenthalte in Deutschland verheimlicht, falsche Angaben in Bezug auf Terrorismus unterstützende Organisationen macht • er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der verboten wurde (z.B. aufgrund von kriminellen Handlungen etc)

  29. §55 Ermessensausweisung • Wenn • sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. • er falsche Angaben zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels gemacht hat • bei einem nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften • er Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel konsumiert und nicht zu einer erforderlichen Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich dem entzieht.

  30. §55 Ermessensausweisung • durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist • für sich, seine Familie oder sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe bezieht • für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, terroristische Taten wirbt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört

  31. Bei dieser Entscheidung der Ausweisung sind zu beachten: • Dauer des Aufenthalts, inwieweit er an die Bundesrepublik gebunden ist (Job, persönliche Bindung etc) • Folgen für die Familienangehörigen oder Lebenspartner • Voraussetzungen (§60a Duldung) für die Aussetzung einer Ausweisung

  32. Abschnitt 2 Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62

  33. Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62 • § 57 Zurückschiebung • Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. • § 58 Abschiebung • Der Ausländer ist abzuschieben, wenn er ausreisepflichtig ist und nicht sicher ist, dass er freiwillig die BRD verlässt oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint

  34. Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62 • § 58a Abschiebungsanordnung • Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer eine Abschiebungsanordnung erlassen, wenn dadurch zum Beispiel eine terroristische Gefahr abgewehrt werden kann. Sie ist sofort vollziehbar! • § 59 Androhung der Abschiebung • Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. • In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

  35. Durchsetzung der Ausreisepflicht §§57-62 § 60 Verbot der Abschiebung • Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) • Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

  36. Zielgruppen des Zuwanderungsgesetztes

  37. Arbeitsmigranten • Hochqualifizierte • Selbständige • EU Bürger/innen • Bürger/innen aus EU-Beitrittsstaaten • Saisonarbeitnehmer/innen

  38. Ausländische Studierende • Bedingungen für Studierende sind in § 16 und 17 des ZuwandG • Bekommen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7, die um weitere 2 Jahre verlängert werden kann wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. • Arbeitserlaubnisrecht wurde für Studenten durch das ZuwandG geändert. • „90 Tage Reglung“ wurde auf 120 Tage oder 240 halbe Tage erhöht • Nach abgeschlossenem Studium bis zu 18 Monate Verlängerung des Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche möglich. • Arbeitserlaubnis wird nach einer Arbeitsmarktprüfung nach § 18 erteilt • Der größte Teil der Prüfung entfällt für Stipendiaten seit November 2007 nach Weisung des Bundesministeriums für Arbeit

  39. Flüchtlinge • Asylbewerber • Geduldete Flüchtlinge • Kontingentberechtigte und gleichgestellte Personen • Konventionsflüchtlinge • Bürgerkriegsflüchtlinge

  40. Spätaussiedler • Stammen aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten • Muss mit Aufnahmebescheid einreisen • Erfolgt eine Anerkennung als Spätaussiedler erhalten Zugewanderte durch das Bundesverwaltungsamt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft • Änderung durch das Zuwanderungsgesetz bei der Anerkennung als Spätaussiedler • Kernpunkt der Änderungen ist die Abhängigkeit der Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers : • Deutschkenntnisse müssen im Rahmen eines Sprachtests im Herkunftsgebiet oder durch Vorlage des Zertifikats "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. • Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei Ehegatten und Abkömmlingen • Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten nur möglich, wenn die Ehe mit dem Spätaussiedlerbewerber seit mindestens drei Jahren besteht

  41. Familienzusammenführung (§§ 27 - 36)

  42. Familienzusammenführung • Ehegattennachzug • Beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben • der nachziehende Ehepartner muss sich grundsätzlich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können • Das Auswärtige Amt verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau »A1« des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. • Das gilt nicht nur für den Ehegattennachzug zu Ausländern, sondern auch zu Deutschen.

  43. Ehegattennachzug • Ausnahmen gelten allerdings für den Ehegattennachzug zu Ausländern, die sich als Hochqualifizierte, Forscher oder Selbstständige in Deutschland aufhalten, wenn die Ehe schon bei Einreise bestand. • Ebenfalls befreit von dem Erfordernis einfacher Sprachkenntnisse sind Ausländer, die sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können oder bei denen erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. • Ohne Kenntnisse der deutschen Sprache können Angehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA zu ihren Ehegatten nachziehen, da ihnen die visumsfreie Einreise erlaubt ist. • Durch das Erfordernis von einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache sollen Zwangsehen verhindert und die Integration von nachziehenden Ehefrauen verbessert werden.

  44. Kindernachzug • Beim Kindernachzug bleibt die Altersgrenze von 16 Jahren bestehen. • Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren kann im Härtefall oder bei einer günstigen Integrationsprognose ein Aufenthaltstitel erteilt werden. • Beim Nachzug zum allein sorgeberechtigten Elternteil besteht für Kinder unter 16 Jahren ein Anspruch auf Erteilung des notwendigen Aufenthaltstitels.  • Für den Kindernachzug zu einem Ausländer müssen beide Eltern oder der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen.

  45. Familiennachzug zu Flüchtlingen • Minderjährige Kinder eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings erhalten einen Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie ledig sind. • Eltern eines in Deutschland anerkannten, minderjährigen Flüchtlings haben Anspruch auf Nachzug. • Voraussetzung ist, dass sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. • Beim Familiennachzug zu erwachsenen Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen muss der Nachzug von Ehegatten oder Kindern, wenn der Antrag auf Familiennachzug spätestens drei Monate nach Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wurde und die Familienzusammenführung nicht in einem Drittstaat möglich ist, zu dem der Flüchtling oder sein Familienangehöriger eine besondere Bindung hat.

  46. Familiennachzug zu Deutschen • Für den Familiennachzug zu einem Deutschen müssen die Betreffenden verheiratet sein oder ein lediges Kind bis 18 Jahre haben. • Einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes muss die Einreise genehmigt werden, wenn er/sie zur Personensorge einreist.

  47. Familiennachzug zu Ausländern • ´ • Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Betroffene eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und über ausreichenden Wohnraum verfügen. • Zudem muss der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter oder entsprechend Genfer Konvention besitzen, seit 2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Ehe bereits bei der Erteilung bestehen. • In anderen Fällen kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

  48. Familiennachzug bei vorübergehendem Aufenthalt • Die Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen darf höchstens so lange gültig sein wie die des Stammberechtigten. • Die Aufenthaltserlaubnis des nachziehenden Ehegatten berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten durch Nebenbestimmung oder durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist.

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