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„Gerechtigkeit“ im arbeitsgerichtlichen Verfahren

„Gerechtigkeit“ im arbeitsgerichtlichen Verfahren. o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger Institut für Zivilverfahrensrecht. Inhaltsübersicht:. Einleitung Die Gerichtstage Die Laienrichterbeteiligung Die Neuerungserlaubnis Conclusio. I. Einleitung.

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„Gerechtigkeit“ im arbeitsgerichtlichen Verfahren

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Presentation Transcript


  1. „Gerechtigkeit“ im arbeitsgerichtlichen Verfahren o. Univ.-Prof. Dr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger Institut für Zivilverfahrensrecht

  2. Inhaltsübersicht: • Einleitung • Die Gerichtstage • Die Laienrichterbeteiligung • Die Neuerungserlaubnis • Conclusio

  3. I. Einleitung • Zum Begriff „Verfahrensgerechtigkeit“ • Problematik der Gerechtigkeit im Verfahrensrecht • Untersuchung ausgewählter Bestimmungen des ASGG hinsichtlich „faktischer Verhältnisse“ • „Anspruch und Wirklichkeit“, gemessen am status quo

  4. II. Die Gerichtstage • Ursachen für die Anordnung von Gerichtstagen • Einrichtung gemeinsamer Eingangsgerichte für Arbeits- und Sozialrechtssachen • Dezentralisierung der Gerichtstätigkeit • Erlassung der Gerichtstagsverordnung • die in § 35 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Schwierigkeiten betrafen die physische Erreichbarkeit der Landesgerichte • die auf den zu erwartenden Geschäftsanfalls abstellende Voraussetzung (§ 35 Abs 1 Z 2 ASGG) sollte eine entsprechende Auslastung des Vorsitzenden sicherstellen

  5. II. Die Gerichtstage • Argumentation zur Abschaffung der Gerichtstage • „,… dass die gerichtlichen Geschäfte letztlich ohnehin am Standort des Bezirksgerichts vorgenommen werden müssen.“(ErlRV 1685 BlgNR 24. GP 32) • geringere Inanspruchnahme derselben durch die Bevölkerung • Veränderung der Mobilitätsverhältnisse

  6. II. Die Gerichtstage • Bewertung der Abschaffung der Gerichtstage • in Individualarbeitsrechtsverfahren wurde für beträchtliche Teile der Rechtsschutzsuchenden der Zugang zum Recht weiter erschwert • im Bereich der betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten (§ 50 Abs 2 ASGG) wurde der Rechtszugang in Niederösterreich ebenfalls eingeschränkt • lediglich in Sozialrechtssachen ist eine Verbesserung erfolgt

  7. III. Die Laienrichterbeteiligung • Grundproblematik • Mitwirkende aus dem Volk (Art 91 Abs 1 B-VG) • die Besetzung von Gerichten mit Vertretern bestimmter Interessengruppen ist keine Demokratisierung, „sondern die (verfassungsrechtlich nicht vorgesehene und daher unzulässige) Einführung ständestaatlicher Strukturen durch einfache Gesetze“ • (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss10 Rz 152)

  8. III. Die Laienrichterbeteiligung • Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit • empirische Untersuchung des Arbeiterkammertags: Mehrheit der von Arbeitnehmerseite nominierten Besitzer nahmen sich selbst nicht als interessensneutrale Mitglieder des Gerichts wahr • Einschätzung der Berufsrichter bestätigt dieses Ergebnis interessanter Weise nicht

  9. III. Die Laienrichterbeteiligung • Zurücknahme der Laienrichterbeteiligung • ASGG-Nov 1994 listet in § 11a ASGG weitere dem Vorsitzenden allein zukommende Befugnisse auf • seit ZVN 2002 sind die fachkundigen Laienrichter in erster Instanz nur mehr an Sachentscheidungen beteiligt • setzt sich im Rechtsmittelverfahren fort (§ 11a Abs 2 und 3 ASGG)

  10. III. Die Laienrichterbeteiligung • Wert der Beiziehung fachkundiger Laienrichter • Auslegung und Anwendung der durch die Interessen­ vertretungen (privatrechtlich) geschaffenen kollektiven Normen (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen) • Frage, ob nicht de lege ferenda (auch) das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren (allein) den Berufsrichtern zu überlassen ist

  11. IV. Die Neuerungserlaubnis • Neuregelung durch das ASGG • anstelle der vollen Berufung (Neuverhandlungsgrundsatz) des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG • ursprünglich Neuerungsverbot des § 482 ZPO auch für arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren geplant • Aufrechterhaltung einer (eingeschränkten) Neuerungserlaubnis auf Wunsch der Interessenvertretungen

  12. IV. Die Neuerungserlaubnis • Voraussetzungen für das Vorbringen von Neuerungen • Rechtsstreitigkeit in (Individual-)Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG oder eine solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses • bisher in keiner Lage des Verfahrens Vertretung durch eine qualifizierte Person

  13. IV. Die Neuerungserlaubnis • Problematik der qualifizierten Vertretung • iSv § 40 Abs 1 ASGG • nach dem Gesetzeswortlaut ist allein die mangelnde qualifizierte Vertretung iSv § 40 Abs 1 ASGG im Verfahren maßgeblich • die Rechtskundigkeit selbst ist nicht Tatbestandsmerkmal

  14. IV. Die Neuerungserlaubnis • Verhältnis zur Manuduktionspflicht (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) • die extreme Manuduktionspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG: • Belehrung über die in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zwecks zweck-entsprechender Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) • Anleitung zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozess­handlungen • entzieht auch der verbliebenen Neuerungserlaubnis die sachliche Rechtfertigung

  15. V. Conclusio • Die untersuchten Elemente des ASGG sind im Hinblick auf die Verfahrensgerechtigkeit kaum tragend • Bedarf die sachgerechte Ausgestaltung von Arbeitsgerichtsprozessen überhaupt dieser Sonderverfahrensregelungen nach dem ASGG? • Ist die Ausgestaltung des bezirksgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 431-460 ZPO nicht ausreichend?

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