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Immaterialgüterrecht im Net

Immaterialgüterrecht im Net. Dipl.-Ing. DDr. Walter J. Jaburek Geschäftsführer der EDV Concept Technisches Büro für Informatik GmbH Universitätslektor für EDV- und Fernmelderecht Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnik und Telekommunikation

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Immaterialgüterrecht im Net

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Presentation Transcript


  1. Immaterialgüterrecht im Net • Dipl.-Ing. DDr. Walter J. Jaburek • Geschäftsführer der EDV Concept Technisches Büro für Informatik GmbH • Universitätslektor für EDV- und Fernmelderecht • Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Informationstechnik und Telekommunikation • A-1220 Wien, Steigenteschg. 13/3/2, Tel: 203-53-81, Fax: 203-53-81-5, jaburek@jaby.co.at

  2. Immaterialgüterrecht- International - Bei internationalen Verbreitungsvorgängen können uU mehrere konkurrierende Rechtsordnungen zum Zug kommen: • Das Recht des Ortes, an dem etwa ein Kunstwerk fotografiert wurde • Das Recht des Ortes, an dem die Fotografie gescannt und in eine Sammlung aufgenommen wurde • Das Recht der Partner eines Verbreitungsvertrages • Das Recht des Ortes, an dem das MM-Werk etwa über INTERNET abgerufen wird In jeder dieser Rechtsordnungen sind der Erwerb von Rechten (z.B. USA “Works made for hire”, BRD “Verbot der Übertragung Rechte an zukünftige Werknutzungen”) und freie Werknutzungen (z.B. privates Kopieren, Wissenschaft, Bibliotheken) je nach Werkkategorie anders geregelt! Aus diesem Grund haben schon “gewöhnliche” internationale Urheberrechtsprozesse ein aleatorisches Element.

  3. Immaterialgüterrecht - Überblick -

  4. Immaterialgüterrecht - Normen - § 1 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. § 1 PatG (1) Für Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt. (2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen: 1. ... mathematische Methoden; 3. .. Programme für Datenverarbeitungsanlagen; § 1 GMG (1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindung ... wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt. (3) Als Erfindung ... werden insbesondere nicht angesehen: 1. ... mathematische Methoden; 3. .. Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen. § 1 UWG: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. § 1 MarkSchG: Unter Marken werden ... die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 1 MuSchG: Muster .. ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses.

  5. Immaterialgüterrecht - Grundbegriffe des Urheberrechts - § 1 UrhG: Werk = "eigentümliche geistige Schöpfung" § 2 UrhG: Werke der Literatur = Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a) § 10 UrhG: "Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat." §§ 12,13: Vermutung der Urheberschaft, Herausgeber, Verleger § 23 UrhG: Übertragung des Urheberrechts nur durch Vererbung § 24 UrhG: Werknutzungsbewilligung - Werknutzungsrecht § 27 UrhG: Übertragung des Werknutzungsrechts "in der Regel" nur mit Zustimmung des Urhebers

  6. Immaterialgüterrecht - Das Urheberrecht - Verwertungsrechte - • § 14: Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht • § 15: Vervielfältigungsrecht • § 16: Verbreitungsrecht (Erschöpfungsgrundsatz!) • § 16a: Vermieten dem Urheber vorbehalten, Verleihen generell erlaubt, durch Bibliothek erlaubt aber Vergütungsanspruch, Verwertungsgesellschaften • § 16b: Ausstellen zu Erwerbszwecken • § 17: Senderecht • (§§ 17a,b verschlüsselte Sendung, Sendung über Satelliten) • § 18: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

  7. Immaterialgüterrecht - Das Urheberrecht - Schutz geistiger Interessen - • § 19: Schutz der Urheberschaft • § 20: Urheberbezeichnung • § 21: Werkschutz

  8. Immaterialgüterrecht - Freie Werknutzungen - § 42: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (jedermann), zum Gebrauch von Schulen und Hochschulen bzw für Sammlungen (Reprographievergütung): - einzelne Werkstücke - kein ganzes Buch oder Zeitschrift - nicht zur Veröffentlichung § 45: Sammlungen für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch (Vergütung) § 46: Zitate - kleines Zitat - großes wissenschaftliches Zitat

  9. Immaterialgüterrecht - Sondervorschriften für Computerprogramme - • § 40a: Computerprogramme= Werke, wenn "Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers" • § 40b: Dienstgeber hat unbeschränktes Werknutzungsrecht an Werken seiner Dienstnehmer inkl. Recht auf Namensnennung und Werkschutz • § 40c: Werknutzungsrechte können ohne Einwilligung des Urhebers übertragen werden • § 40d: “Freie Werknutzungen” • § 40e: Dekompilierung

  10. Immaterialgüterrecht- Rechtsdurchsetzung - Zivilrecht - Ohne Verschulden (!) § 81: Unterlassungsanspruch § 82: Beseitigungsanspruch § 85: Urteilsveröffentlichung § 86: Anspruch auf angemessenes Entgelt Mit Verschulden § 87: Schadenersatz und Gewinnherausgabe § 87a: Rechnungslegung § 88: Haftung des Inhabers eines Unternehmens

  11. Immaterialgüterrecht - Rechtsdurchsetzung - Strafrecht - § 91: Verstoß gegen §§ 14 bis 18: 6 Monate oder 360 Tagessätze, bei gewerbsmäßiger Begehung 2 J Strafvoraussetzung: Vorsätzliches Handeln! Straffreiheit: bei eigenem Gebrauch § 91 (1a) Strafe für Besitz zu Erwerbszwecken und In-Verkehr- Bringen von Knack-Programmen § 93: Beschlagnahme

  12. Immaterialgüterrecht- Rechtsschutz von Datenbanken - • Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken • Datenbank = Sammelwerk, wenn geistige Schöpfung (Art 3 = § 40f Abs 2 öUrhG) • Schutzrecht sui generis, wenn “wesentliche Investition” (Art 7 = § 76c öUrhG) • Entnahme • Weiterverwendung • eines wesentlichen Teils • Dauer 15 Jahre ab Abschluß der Herstellung • Umsetzung: BGBl I 1998/25: §§ 40f bis h und §§ 76c bis e

  13. Immaterialgüterrecht - Internet Domain Names - • Namen = • Name der Person (ABGB) • Firma (HGB) • Marke (Markenschutzgesetz) • Titel eines Werkes (UrhG) • Mißbrauch von Namen zB durch Domain Name Grabbing • vgl LG Mannheim “heidelberg.de” • vgl LG Köln “kerpen.de” • Unter den berechtigte Nutzern: Wer zuerst kommt, malt zuerst • Außer: Markenrechtsverletzung!

  14. Immaterialgüterrecht - Die LINK-Kontroverse - Kann das Verweisen auf andere Web-Pages sein? • Urheberrechtsverletzung • Kennzeichenmißbrauch • Sonstiger Unlauterer Wettbewerb Siehe: www.jura.uni-tuebingen.de/~s-besl/lcp.html

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