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Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit 10. Oktober 2014. Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle thematisieren. Ein paar Zahlen. Gehaltsunterschied Männer-Frauen 2014 Deutschland: 22 % (Europa 2013 16,4% = letztes Drittel) Neue Bundesländer: 6 % Alte Bundesländer: 24 %
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Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit 10. Oktober 2014 Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle thematisieren
Ein paar Zahlen Gehaltsunterschied Männer-Frauen 2014 Deutschland: 22 % (Europa 2013 16,4% = letztes Drittel) Neue Bundesländer: 6 % Alte Bundesländer: 24 % Frauen mit bis zu 3 Jahren Berufserfahrung: 18,7 % Frauen mit 4 – 10 Jahren Berufserfahrung: 21,8 % Frauen erreichen gesamtgesellschaftlich und im Lebensverlauf betrachtet 60% der Männereinkommen.
Ein paar Zahlen (Stand 2011) • Erwerbsquote der Männer: 76,5%Erwerbsquote der Frauen: 66,2% • 47,8% der erwerbstätigen Frauen in Teilzeit (nur 15,6% der Männer) • 19,9% der erwerbstätigen Frauen ausschließlich im Minijob • Auf Vollzeitäquivalente umgerechnet: Erwerbsquote der Frauen: 50,7% • 67% der ausschließlichen Minijobber sind Frauen • Mehr als 75% der Minijobber arbeiten für unter 8,50 €/Stunde
Einkommensunterschiede Die Ursachen Geschlechtshierarchische Arbeitsteilung in Familie und Gesellschaft • Elternzeit, Teilzeit, Pflege, Situation der Kinderbetreuung Leitbilder über Geschlechterrollen Geschlechtsspezifische Spaltungen am Arbeitsmarkt • Berufswahlverhalten, Situation der Kinderbetreuung, Leitbilder über Geschlechterrollen, Aufstiegsbarrieren – „Glasdecke“ Anreize und strukturelle Benachteiligungen für Frauen im Steuer- und Sozialsystem • Ehegattensplitting, Steuerklassenkombi III/V, Geringfügige Beschäftigung, Beitragsfreie Mitversicherung in GKV und PV, Hinterbliebenenrente
Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen - Die Ursachen Diskriminierungen beim Arbeitsentgelt • Mittelbare Diskriminierung • Arbeitsbewertung • Aufsplittung von Entgeltsystemen • Senioritätsprinzip • Leistungsbezogene und übertarifliche Bezahlung
Rechtliche Grundlagen für Diskriminierungsfreiheit von Tarifverträgen Amsterdamer Vertrag Artikel 2, 3, Abs. 2 „Gender Mainstreaming“ EG-Vertrag Art. 141 (ehemals 119) Grundsatz der Entgeltgleichheit Grundgesetz Art. 3 Abs. 2,3 Richtlinie 75/117/EWG „Entgeltgleichheits- Richtlinie“ Allgemeines Gleichbehandlungs-gesetz § 2 Abs. 1 (2) (bislang § 612,3 BGB) Richtlinie 97/80/EG Beweislast-Richtlinie Allgemeines Gleichbehandlungs-gesetz § 22 (bislang § 611a BGB) Entscheidungen des EuGH
Definition Diskriminierung • Unmittelbare Diskriminierung • knüpft direkt an das Geschlecht an, d.h. Männer und Frauen werden ausdrücklich unterschiedlich behandelt. • Mittelbare Diskriminierung • liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften oder Verfahren in der Wirkung einen wesentlich höheren Anteil eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und nicht durch auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt.
Beispiele für Diskriminierungen • Mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung, z.B. • Arbeitsplätze die eher mit Frauen besetzt sind, werden bei Zulagen und Zuschlägen weniger oder gar nicht berücksichtigt • trotz vergleichbarer Arbeitsanforderungen bekommen Frauen weniger Entgelt • Frauen werden bei Höhergruppierungen seltener berücksichtigt bzw. erhalten Arbeitsplätze mit schlechteren Aufstiegsmöglichkeiten
Entgeltgleichheit im Betrieb/ in der Dienststelle zum Thema machen Tag der betrieblichen Entgeltgleichheit am 10. Oktober 2014 • gemeinsam mit DGB und Einzelgewerkschaften • in möglichst vielen Betrieben und Branchen • Sensibilisierung und Aufklärung • Aktiv werden und werben
Was können wir tun? • Aktionen mit Aufmerksamkeitswert • Betriebsversammlungen • Transparenz über Entgeltstrukturen im Betrieb herstellen • Ursachen untersuchen • Bei Arbeitgeber für Herstellung von Entgeltgleichheit werben: Motivierung der Beschäftigten, Imagegewinn, Fachkräfte halten und gewinnen
Ansatzpunkte im Betrieb Transparenz herstellen • Erheben von geschlechterdifferenzierten Entgeltdaten • Die Entgeltsituation als Bestandteil des jährlichen Gleichstellungsberichts des Arbeitgebers einfordern • Auswertung der Daten durch den Betriebsrat (regelmäßig)
Ansatzpunkte im Betrieb Betriebliche „Spurensuche“ – wo gibt es Entgeltungerechtigkeit ? • Gleiche Entgeltgruppe bei vergleichbarer Tätigkeit? • Verteilung der Leistungszulage, Provision, Zielentgelt überprüfen • Teilzeitbeschäftigte • Vergleich der Karrierewege von Männern und Frauen • Perspektive Wiedereinstieg
Wo gibt es Unterstützung? • Materialien, Downloads www.frauen.verdi.de • Entgeltunterschiede erkennen und Ursachen aufdecken: www.eg-check.de • Checkliste zu diskriminierungsfreien Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/594.htm#bvdoku32573
Wie lässt sich Diskriminierung erkennen? In Tarifregelungen und auf der betrieblichen Ebene: • Logib-D (Empfehlung der Bundesregierung) • eg-check (Entwicklung der HBS und Empfehlung von ver.di) www.eg-check.de
eg-check: Grundsätze der Prüfung • 1. Prüfung setzt an der Arbeit (Tätigkeit, Stelle) an. • Grundsatz: Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit • 2. Jeder Entgeltbestandteil wird für sich geprüft. • Rechtliche Anforderung • Diskriminierung und ihre Ursachen ansonsten nicht erkennbar • 3. Geprüft werden Entgeltpraxis und -regelungen. • Betriebliche und tarifliche Ebene • Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung • 4. Die Prüfung knüpft am geltenden Recht an. • AGG, Unionsrecht, TzBfG, BetrVG/PersVG • Das Recht verpflichtet Tarif- und Betriebsparteien • Das Recht begründet individuelle Rechtsansprüche
Bislang prüfbare Entgeltbestandteile • Anforderungsbezogenes Grundentgelt • Stufensteigerungen beim Grundentgelt • Leistungsvergütung • Überstundenvergütung • Erschwerniszuschläge
Arten von Prüfinstrumentenzu jedem Entgeltbestandteil, einzeln, in Kombination oder insgesamt einsetzbar
Paarvergleich zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten nach eg-check