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Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009

Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009. 1. Grundlagen. Bisheriges Recht verfassungsrechtlich nicht länger gültig (Neuregelung bis spätestens 31.12.2008) Ab dem Tag der Verkündung ist das neue Gesetz gültig (6. November 2008)

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Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009

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Presentation Transcript


  1. Erbschaftsteuerreform zum01.01.2009 Anja Konrad, Steuerberaterin

  2. Anja Konrad, Steuerberaterin 1. Grundlagen • Bisheriges Recht verfassungsrechtlich nicht länger gültig (Neuregelung bis spätestens 31.12.2008) • Ab dem Tag der Verkündung ist das neue Gesetz gültig (6. November 2008) • Zum teilweise umstrittenen Gesetzesentwurf wurde einige positive Veränderungen vorgenommen, die im Folgenden dargestellt werden

  3. 2. Persönliche Freibeträge Anja Konrad, Steuerberaterin

  4. 3. Steuerklassen Anja Konrad, Steuerberaterin

  5. Anja Konrad, Steuerberaterin 4. Beispiel Ich schenke meiner 4-jährigen Nichte € 30.000. • Lösung alt: Stkl. II, (€ 30.000 – FB € 10.300)*12 % = € 2.364 • Lösung neu: Stkl. II, (€ 30.000 – FB € 20.000)*30 % = € 3.000 • Der Freibetrag steht jedem innerhalb von 10 Jahren einmal zu, d.h. ich könnte meiner Nichte zu Weihnachten 2019 erneut € 30.000 schenken mit gleichem Ergebnis (falls bis dahin noch das jetzige Recht gilt!)

  6. Anja Konrad, Steuerberaterin 5. Art des Erwerbs • Betriebsvermögen • Grundvermögen • Übriges Vermögen

  7. Anja Konrad, Steuerberaterin 5.1. Bewertung v. Betriebsvermögen • Einzelunternehmen u. Anteile an Personenges.: Steuerbilanzwerte ohne Bedeutung, vielmehr “gemeine Werte” (Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, also der mögliche Verkaufspreis) oder Berücksichtigung der Ertragsaussichten • sehr schwammige Formulierung (Einzelheiten sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden) • Gleiches gilt für Anteile an Kapges.; ist die Ableitung des Wertes nicht möglich, soll eine Schätzung der gemeinen Werte vorgenommen werden.

  8. Anja Konrad, Steuerberaterin 5.2. Bewertung von Grundvermögen • Unbebaute Grundstücke: Fläche x Bodenrichtwert (BRW)lt. Gutachterausschuss • Bebaute Grundstücke: • Vergleichswertverfahren f. ETW, EFH, ZFH: Marktwert, abgeleitet aus tatsächlich realisierten Kaufpreisen von anderen vergleich-baren Grundstücken. • Ertragswertverfahren f. Geschäfts- u. Mietwohn-grundstücke: Wert aus üblicher Miete u. BRW

  9. Anja Konrad, Steuerberaterin 5.2. Bewertung von Grundvermögen c) Sachwertverfahren f. alle übrigen bebauten Grundstücke u. solche, für die ein Vergleichswert nicht herangezogen werden kann: Wert aus der Summe der Herstellungskosten u. BRW Generell gilt: wird ein niedrigerer gemeiner Wert (entspricht ca. Verkehrswert) nachgewiesen, soll dieser angesetzt werden

  10. 5.3. Beispiel Ich schenke meiner 4-jährigen Nichte eine Immobilie (Verkehrswert € 600.000, Bedarfswert/alt € 300.000) • Lösung alt: Stkl. II, (€ 300.000 – FB € 10.300)*22 % = € 63.734 • Lösung neu: Stkl. II, (€ 600.000 – 10% –FB € 20.000)*30 % = € 156.000 • Die “alten” steuerpflichtigen Werte für Immobilien entsprechen ca. der Hälfte der heutigen Verkehrswerte Anja Konrad, Steuerberaterin

  11. Anja Konrad, Steuerberaterin 5.4. Bewertung v. übrigem Vermögen Bewertung nach dem Verkehrswert (z.B. börsen-notierte Wertpapiere, Kapitalforderungen mit dem Nennwert etc.)

  12. 6.1. Verschonungsregeln Auf das begünstigte Betriebsvermögen ist ein Verschonungsabschlag vorgesehen: • 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 J. fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken ist und das unschädliche Verwaltungsvermögen max. 50 % beträgt oder Anja Konrad, Steuerberaterin

  13. 6.1. Verschonungsregeln • 100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 J. fortgeführt wird und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken ist und das unschädliche Verwaltungsvermögen max. 10 % beträgt Anja Konrad, Steuerberaterin

  14. Anja Konrad, Steuerberaterin 6.2. Verschonungsregeln Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklasse II u. III, wonach für den Anteil des begünstigten Betriebsvermögens der Erbschaftsteuersatz der Steuerklasse I zur Anwendung kommt. Voraussetzung f. Verschonungsregeln: das im Unternehmen gehaltene “Verwaltungsvermögen” (fremdvermietete Grdst., Anteile an Kapges < 25%, Wertpapiere etc.) darf die o.g. Grenzen nicht überschreiten.

  15. Anja Konrad, Steuerberaterin 6.3. Verschonungsregeln Bei der Übertragung (Erbschaft od. Schenkung) von selbst genutztem Immobilienvermögen an Ehe-/Lebenspartner od. Kinder entsteht keine Steuer, wenn der Neubesitzer das Domizil innerhalb der folgenden 10 J. nicht veräußert. Kinder müssen weiter im geerbten Haus ihrer Eltern wohnen, wobei die Wohnfläche max. 200 qm/Kind betragen darf!

  16. Anja Konrad, Steuerberaterin 7. Wahlrecht Für Erbfälle, nicht für Schenkungen, besteht ein Wahlrecht (antragsgebunden), wonach ab dem 1.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts dessen Anwendung gewählt werden kann, allerdings unter Zugrundelegen der bisherigen Freibeträge. Dieser Antrag kann auch jetzt noch gestellt werden, bis spätestens 30.06.2009 gültig (wohl nur sinnvoll, wenn die Erbschaft weitgehend aus BV besteht).

  17. FAZIT Immobilienvermögen wird deutlich höher bewertet werden. Je wertvoller der Immobilienbestand ist, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken (insbes. erheblich höhere Steuer bei Stkl. II u. III). Bei Betriebsvermögen (dazu zählt auch L+F) muss im Einzelfall geprüft werden. Je mehr stille Reserven im Unternehmen ruhen u. je höher dessen Rendite, desto größer die Differenz altes/neues Recht, neues Recht wohl dann umso teurer. Anja Konrad, Steuerberaterin

  18. Vielen Dank für Ihren Besuch und Ihr Interesse! Anja Konrad, Steuerberaterin

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