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Prävention, Rehabilitation und Integration

Mitmachen und Mitgestalten. Wählen und gewählt werden. Prävention, Rehabilitation und Integration. 1. Inhalte - Vereinfachtes Wahlverfahren §§ 18 bis 21. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Einstieg Inhaltsübersicht § 18 Voraussetzungen § 19 Vorbereitung der Wahl

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Prävention, Rehabilitation und Integration

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Presentation Transcript


  1. Mitmachen und Mitgestalten Wählen und gewählt werden Prävention, Rehabilitation und Integration 1

  2. Inhalte - Vereinfachtes Wahlverfahren §§ 18 bis 21 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Einstieg Inhaltsübersicht § 18 Voraussetzungen § 19 Vorbereitung der Wahl § 20 Durchführung der Wahl § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds Ende Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 bis 8 Folie 9 Folie 10 2

  3. (1/1) Dritter Abschnitt: Vereinfachtes Wahlverfahren § 18 Voraussetzungen Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbe- hindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 3

  4. (1/1) § 19 Vorbereitung der Wahl (1)Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlver- sammlung ein. (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehin- dertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlbe- rechtigte, der Betriebs- oder der Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 4

  5. (1/4) § 20 Durchführung der Wahl (1) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahl- leitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestim- men. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 5

  6. (2/4) § 20 Durchführung der Wahl (2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmen- mehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertreten- den Mitglieder vorschlagen. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 6

  7. (3/4) § 20 Durchführung der Wahl (3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihen-folge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlum-schlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt sie öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 7

  8. (4/4) § 20 Durchführung der Wahl (4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten ent- sprechend Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 8

  9. (1/1) § 21 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwer- behindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertre- tender Mitglieder ein. Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO) Erster Teil: Wahl der SBV in Betrieben und Dienststellen 9

  10. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 10

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