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Römische Rechtsgeschichte 24. Sept. 2012

Römische Rechtsgeschichte 24. Sept. 2012. Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux. Inhalt. Die zeitliche Distanz zur klassischen Jurisprudenz Zur Überlieferungslage, insbes. zur justinianischen Kompilation

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Römische Rechtsgeschichte 24. Sept. 2012

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  1. Römische Rechtsgeschichte 24. Sept. 2012 Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  2. Inhalt • Die zeitliche Distanz zur klassischen Jurisprudenz • Zur Überlieferungslage, insbes. zur justinianischen Kompilation • Interpolationen und Interpolationenforschung • heutiger Stand der Textkritik • Gai Institutiones als Ausnahme Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  3. Die zeitliche Perspektive • 1.-3. Jhdt. = Klassisches römisches Recht • Ca. 530 n. Chr. = Justinian: Corpus Iuris Civilis, vgl. Übersicht 1 • 11. Jhdt. = Wiederentdeckung der Digesten (Bologna) • bis 1900 = Geltung des römischen Rechts als gemeines Recht (iuscommune) in vielen europäischen Ländern • seit 1900 = wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Corpus Iuris Civilis Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  4. Die doppelte Distanz: • 2000 Jahre zeitliche Differenz zwischen Entstehen und heutigem Interpreten • Vermittlung nahezu ausschliesslich über Justinians Kompilation Kompilation = v. compilare = ausbeuten, plündern  Justinians Gesetzgebung besteht im Wesentlichen aus Zitaten der klassischen Jurisprudenz und der römischen Kaiser des Prinzipats, vgl. Übersicht 1 Justinian I (527-565): Wiederbelebung des imperium Romanum, Wiederherstellung der Rechtseinheit. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  5. Interpolationen: Quellentexte 1 und 2 • Q 1: ConstitutioDeo Auctore (a.530): • Justinian I erteilt seinem „Justizminister“ Tribonian den Auftrag, die klass. Juristenschriften zu exzerpieren. • Q 2: ConstitutioTanta (a. 533): • Justinian I setzt die Digesten in Kraft, berichtet dabei über das Werk und trifft Anordnungen für die zukünftige Behandlung. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  6. Fragen zu Q 1: 1. Welche Ziele verfolgt der Kaiser mit seinem Auftrag (Constitutio Deo Auctore)? 2. Mit welchen Mitteln (Constitutio Deo Auctore)? Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  7. Ziele: • Herstellung eines wohl geordneten, widerspruchsfreien Gesetzes ohne Wiederholungen • Schaffung eines autoritativen Textes, der nicht in Zweifel gezogen werden kann („Kodifikation“) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  8. Mittel: • Sammlung (Lesen und Reinigen = Ausmerzen von Fehlern, Widersprüchen und Wiederholungen). • Erhalt des Besten, Allgemeingültigen. • Ergänzung und Korrektur von Fehlern, auch bei Referat von Konstitutionen ohne Aufklärung über den Eingriff. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  9. Inkrafttreten der Digesten, 533 (Q 2) • Constitutio Tanta • die Namen der klassischen Juristen werden am Anfang des jeweiligen Fragments angegeben. • Änderungen werden stillschweigend vorgenommen („Urkundenfälschung“  Interpolationen) • Zusammenfassung und Kürzung auf die treffendsten Texte Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  10. Fragen an Q 2: • In welchem Verhältnis steht das neue Gesetzbuch zu den Schriften der klassischen Juristen? Was soll mit diesen Schriften geschehen? • Welchen Zweck verfolgt das Kommentarverbot in § 21 der Constitutio Tanta? Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  11. Verbot, die alten Schriften heranzuziehen… • dient der Unanfechtbarkeit der justinianischen Änderungen (Rechtssicherheit, vgl. § 10) • führt zum Verlust der bis ins 6. Jahrh. überlieferten Schriften der klassischen Jurisprudenz. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  12. Interpolationen • interpolare = wörtl. Erneuern • Interpolationen = Textveränderungen, Einschübe und Überlagerungen. • Interpolationenkritik = Suche nach entsprechenden Veränderungen. • Anfang des 20. Jhdt.: besonders intensive Suche („Interpolationenjagd“) • seit 1960er Jahren: Einschränkungen zu leichtfertiger Interpolationsannahmen, neue methodologische Anforderungen Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  13. Vorjustinianische und justinianische Interpolationen • Vorjustinianische Interpolationen: • - meist „Auffrischungen“ durch Fehldeutung, Simplifikation oder Erläuterung, die in den Text hineingerät (Ausmass und Umfang streitig) • Justinianische Interpolationen: • - Auftrag Justinians (vgl. Q 1 und Q 2) •  meist Weglassen überkommener Rechtsinstitute (mancipatio, Prozessrecht) •  Anpassen klassischer Texte an veränderte Rechtslage / Vereinfachung / Übertreibung /Klarstellung der Rechtslage Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  14. Heutige Voraussetzungen der Interpolationenforschung: • Textforschung = Untersuchungen zur Quellengeschichte (Ermittlung des Herausgebers eines Werkes, Ermittlung von Auflagen und Abschriften, Ermittlung des Entstehungsortes und der Entstehungsumstände) • Kriterien aus dem Text selbst (Stil, Ausdrucksweise)  keine vorschnellen Postulate zu „klassischem“ Stil und zu „klassischer“ Ausdrucksweise  Ermittlung von Motiven der Textänderung - Sachforschung = Erkennen von Widersprüchen zwischen zwei oder mehreren Texten ist KEIN Interpolationsindiz (Annahme von Kontroversen im klassischen Recht) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  15. Sog. Doppelüberlieferung, vgl. Q 3: Q 3 = vat. = fragmenta vaticana - nach dem Fundort des Palimpsest: vatikanische Bibliothek. - um 320 n. Chr. entstandene Sammlung von Kaiserkonstitutionen und Juristenschriften. Vergleich: • - vat. 266: Zahlung einer Nichtschuld auch, wenn dauerhafte Einrede entgegensteht (wird 2x gesagt) • - D. 12.6.26.3: Nichtschuld auch, wenn dauerhafte Einrede und: Rückforderung der Nichtschuld ist begrenzt auf den Fall, dass unwissentlich auf Nichtschuld gezahlt wurde.  geringfügige, v.a. formale Änderungen • Redundanzen sind gestrichen, Aussagen pointierter Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  16. Gai Institutiones als Ausnahme: • Gaius = ein hochklassischer Jurist. Verfasser (um 160 n. Chr.) eines Einführungswerk, das in nachklass. Zeit weite Verbreitung findet; systematische Darstellung nach personae, res, actiones. • Institutiones des Gaius = einzige Juristenschrift, die in wesentlichen Teilen ausserhalb des CorpusIuris überliefert ist (= direkte Überlieferung) • Aufschluss über klassische Rechtsinstitute, die in den Digesten gestrichen sind • Informationen über klassisches Prozessrecht (fehlt bei Justinian fast vollständig) • Hinweise auf Verbreitung der klassischen Schriften in der Spätantike Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  17. Überlieferungsträger für Gai Institutiones: - Handschrift (Palimpsest) in Verona (aus dem 5. Jhdt.). - Bruchstücke eines ägyptischen Codex in Florenz (aus dem 6. Jhdt.). - Fragmente aus einem weiteren Codex in Pap. Oxy 2103 (aus dem 2. Jhdt.!) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  18. Die partes formularum in Q 4: • Klassisches Prozessrecht: Formularprozess • formula = Klageformel, die das Streitprogramm enthält; sie wird von den Parteien in Anwesenheit des Prätors verabschiedet; der Richter (iudex) entscheidet nur noch über den Beweis des Formelprogramms. • in den Digesten keine Informationen zur Klageformel Welche Informationen vermittelt Gaius über die Prozessformel? Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  19. Klageformel nach Gaius (Q 4): • demonstratio = Anzeige des Gegenstandes, z.B. Hinweis auf die Art des Vertrages • intentio = Zusammenfassung des Begehrens, z.B. Zahlung von 10.000 Sesterzen • condemnatio = Befugnis des Richters, den Beklagten zu verurteilen, wenn der Beweis erbracht worden ist; Befugnis des Richters, den Beklagten freizusprechen, wenn der Beweis nicht erbracht wird. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

  20. Zusammenfassung: • Texte der klassischen römischen Juristen sind hauptsächlich durch die justinianische Kompilation überliefert; Ausnahme: Institutionen des Gaius • Frage nach Textveränderungen, insbes. Kompilationen stellt sich für jeden Text • Kriterien der modernen Interpolationenforschung (Textkritik) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

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