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Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das Erbe. Im Eifer des Wortgefechts erhitzen sich die Gemüter und Z kommt der Gedanke, dass es das im Hinblick auf das Erbe das Beste sei, K einfach zu töten. Er greift zu einem in Reichweite liegenden Brotmesser und sticht dem K in Tötungsabsicht in den linken Brustkorb. K geht darauf hin schwer verletzt zu Boden und wird bewusstlos. Z flieht vom Ort des Geschehens in dem Glauben, K sei tot. Wenige Minuten später findet P den K und ruft sofort den Notarzt. Auf dem Weg in das nahegelegene Krankenhaus gerät der Rettungswagen jedoch in einen vom LKW-Fahrer L verschuldeten Verkehrsunfall. K erleidet aufgrund des Zusammenstoßes einen Genickbruch und ist sofort tot. Strafbarkeit des Z?
Lösungsvorschlag • Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB • Objektiver Tatbestand • Taterfolg: Tod eines Menschen (+) • Tathandlung: Niederstechen des K mit dem Messer • Kausalität zwischen Deliktserfolg und Tathandlung • Objektive Zurechnung
Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB • Z muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. • Z hat K niedergestochen und damit die rechtlich missbilligte Gefahr des Todes des K geschaffen. • Gestorben ist K aber nicht an den Stichverletzungen, sondern an dem Genickbruch. • K hätte jedoch ohne die Stiche auch nicht die Fahrt im Krankenwagen angetreten..
Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB • Verletzung mit Messerstichen = Schaffung einer „Rettungslage“ und auch die Gefahr der Verletzung oder des Todes durch den Transport im Rettungswagen • Durch das Niederstechen wird jedoch nur die konkrete Todesgefahr infolge der Stichverletzungen geschaffen (Verbluten etc.). • Im konkreten tbm. Erfolg hat sich diese Gefahr nicht realisiert. • Im Tod durch den Rettungswagen realisierte sich nicht das durch K konkret geschaffene Risiko
Lösungsvorschlag • Strafbarkeit des Z nach § 212 StGB • Realisierung des mit jeder Autofahrt verbundenen Gefährdungsrisikos im Straßenverkehr Atypischer Kausalverlauf, für den der Z nicht eintreten muss II. Ergebnis: Z hat sich nicht wegen § 212 I StGB strafbar gemacht.
Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des Z nach §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB • Tatentschluss (+) • Unmittelbares Ansetzen (+) • Rechtswidrigkeit + Schuld (+) • Ergebnis: Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB strafbar gemacht.
Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB • Objektiver Tatbestand • Körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung (+) • mittels gefährlichen Werkzeugs ein Brotmesser ist nicht nach Art seiner Bestimmung zur Tötung gedacht, daher Waffe (-) jedoch gefährliches Werkzeug (+)
Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB 3. eine das Leben gefährdende Behandlung • eine das Leben gefährdende Behandlung ist hier aufgrund der Stiche anzunehmen 4. Kausalität und objektive Zurechnung (+) II. Subjektiver Tatbestand (+) III. Rechtswidrigkeit + Schuld (+)
Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des Z nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 StGB IV. Ergebnis: Z hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen: • Z hat sich wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I, 12 I StGB und wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gem. nach §§ 223, 224 I Nr. 2, Nr. 5 strafbar gemacht. • Beide Taten stehen nach § 52 StGB im Verhältnis der Idealkonkurrenz.