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Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht. SS 2009 Kurt Reindl. Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.2009. 1. Gliederung. Allgemeiner Teil Allgemeine Informationen Begriff des Öffentlichen Unternehmens

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Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht

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  1. Der Staat als Unternehmer (3) Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht SS 2009Kurt Reindl Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 16.03.2009 1

  2. Gliederung Allgemeiner Teil • Allgemeine Informationen • Begriff des Öffentlichen Unternehmens • Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht • Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung • Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden • Eigenunternehmen • Ausgliederungen • Verstaatlichung/Privatisierung • Rechtsschutz und Kontrolle • Regulierungsbehörden

  3. GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Art 295 EGV • EGV lässt die Eigentumsordnung unberührt • Eigentumsordnung als Mittel der nationalen Wirtschafts-, Finanz- und Ordnungspolitik • MS entscheiden, ob sie öffentliche Unternehmen führen • MS dürfen verstaatlichen und privatisieren • Kommission macht keine Vorgaben dahingehend, dass Leistungen der Daseinsvorsorge von öffentlichen oder von privaten Unternehmen zu erbringen sind, und verlangt auch nicht die Privatisierung öffentlicher Unternehmen („Neutralität“) • Grenzen: EG-Vertrag (Vorschriften zur Sicherung des Binnenmarktes)

  4. GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Art 86 Abs 1 EGV: • „Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“ • Öffentliche Unternehmen unterliegen der EG-Wettbewerbsordnung • Liberalisierung der Öffentlichen Unternehmen • Hintanhalten von Wettbewerbsverfälschungen durch den Missbrauch des Einflusses des Staates auf solche Unternehmen • Art 86 Abs 1 EGV bezieht sich auf alle Vertragsbestimmungen • Unternehmens- und staatsbezogenen Vertragsbestimmungen • Öffentliche Unternehmen haben daher auch jene Vorschriften zu beachten, die an sich nur an die MS gerichtet sind (insbes Grundfreiheiten und Beihilfeverbot)

  5. GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Art 86 Abs 2 EGV (Ausnahmen) • Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, unterliegen nicht der gemeinschaftlichen Wettbewerbsordnung, wenn dadurch Verhinderung der Aufgabenerfüllung (Primat des Wettbewerbs) • Grenze: Interessen der Gemeinschaft an freiem Handelsverkehr • Wettbewerb und Binnenmarktfreiheiten dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben tatsächlich erforderlich ist („Verhältnismäßigkeit“)  keine unnötigen Handelshemmnisse (vgl Mitteilung EK Leistungen der Daseinsvorsorge, KOM/2000/0580 endg, Rn 20ff) • gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“: Sicherung der Infrastruktur und Daseinsvorsorge • Definition durch MS („Gestaltungsfreiheit“), zB unrentable flächendeckende Wasser-, Energie-, Telekommunikations- und Verkehrsversorgung

  6. GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen • Beispiele • Ununterbrochene und flächendeckende Stromversorgung (EuGH Rs C-393/92 , Almelo, Rn 47 ff) • Bestimmte Postdienst (EuGH Rs C-320/9, Corbeau, Rn 15) • Bestimmte Fernsehdienste (EuGH Rs 155/73, Sacchi, Rn 15) • Bewirtschaftung bestimmter Abfälle (EuGH Rs C-209/98, FFAD, Rn 75ff) • Kriterien • Sicherheit, Kontinuität und Flächendeckung der Versorgung • Transparenz • Einheitliche und soziale Tarifgestaltung • Ausgleich regionaler Unterschiede

  7. GemeinschaftsrechtlicheGrundlagen Art 16 EGV • Einführung durch Vertrag von Amsterdam • Positive Würdigung der grundlegenden Bedeutung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen • Betonung des Stellenwerts von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union • Bedeutung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts • Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bei der Auslegung und Anwendung der Grundfreiheiten und der Wettbewerbsregeln • Art 16 EGV ändert nichts am grundsätzlichen Verhältnis zwischen Wettbewerbs- und Gemeinwirtschaftsprinzip (Regel-Ausnahme-Verhältnis; Primat des Wettbewerbs)

  8. Europarechtl. Unternehmensbegriff Öffentliche Unternehmen • Art 2 lit b TransparenzRL 2006/111/EG • Unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss durch die öffentliche Hand aufgrund von • Eigentum • finanzieller Beteiligung • Satzung oder • sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln • Vermutung eines beherrschenden Einflusses durch öffentliche Hand, wenn unmittelbar oder mittelbar • Mehrheit des gezeichneten Kapitals; oder • Mehrheit der mit den Anteile am Unternehmen verbundenen Stimmrechte; oder • Bestellungsmöglichkeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans.

  9. Europarechtl. Unternehmensbegriff Öffentliche Unternehmen • Öffentliche Hand • alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften • Was ist die Transparenzrichtlinie? • Instrument zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Überkompensation der gemeinwirtschaftlichen Kosten und Quersubventionierungen • Finanzielle Transparenz: Führung getrennter Bücher • Offenlegung der Finanz- und Organisationsstruktur: eine nach Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung von Kosten und Erlösen • Ausnahme: keine Anwendung, sofern Spezialvorschriften bestehen (zB Post, Energiebereich)

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