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Fundraising und öffentliche Finanzierung

Fundraising und öffentliche Finanzierung. Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz. Geldquellen zur Projektfinanzierung. Private Gelder: Spenden (= fremdnützige Gelder) Sponsoring (= Einnahmen für Werbung) = Fundraising Öffentliche Gelder:

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Fundraising und öffentliche Finanzierung

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  1. Fundraising und öffentliche Finanzierung Teil 2 Öffentliche Finanzierung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

  2. Geldquellen zur Projektfinanzierung Private Gelder: • Spenden (= fremdnützige Gelder) • Sponsoring (= Einnahmen für Werbung) = Fundraising Öffentliche Gelder: • werden vergeben durch Bund, Länder, Kommunen oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts • durch Leistungs- oder Zuwendungsvereinbarungen • oder durch Zuwendungsbescheid = Finanzierung durch öffentliche Zuwendungen

  3. Beantragung öffentlicher Mittel Antrag auf Förderung mit Projektkonzept(Projektstrukturplan) und Kosten- undFinanzierungsplan und eventuell Antrag auf Vorauszahlung der Zuwendung Bewilligung der Förderungund eventuell Voraus-zahlung der Fördersumme

  4. Die Ziele eines Projektstrukturplans 1. Struktur des Projekts aufzeigen 1. Die Struktur des Projektes ist hierarchisch zu gliedern. Sie kann sich zum Beispiel zusammensetzen aus Teilprojekten und Arbeitspaketen. Verantwortlichkeiten regeln 2. Es muss deutlich werden, welche Funktionsträger oder Mitarbeiter des Projektes für welche Arbeitsaufgabe zuständig und verantwortlich sind 3. Ressourcenkontrolle Es muss deutlich werden welche Teilprojekte oder Arbeitspakete wie viel Geld und Arbeitszeit kosten. 4. Projektrisiken aufzeigen Mögliche Ursachen für mögliche Störungen sollten benannt werden (z.B. Ursachen für Budgetüber-schreitungen). 5. Umgang mit Ablaufstörungen Für den Fall von Störungen im Ablauf sollte deren Steuerung geregelt werden (Beispiel: Vertretungs-regelungen für erkrankte Arbeitnehmer).

  5. Die häufigsten Gründe für ein Scheitern von Projekten 1. Fehleinschätzung der Lage 1. Der Bedarf nach dem Projekt oder die Wirksamkeit der eingesetzten Mittel können beispielsweise falsch eingeschätzt werden. Unterschätzung des Aufwands 2. Der mit dem Projekt verbundene Arbeitsaufwand kann leicht unterschätzt werden. Die Kosten müssen richtig eingeschätzt werden und für den Fall von Mehrausgaben muss geregelt werden, wie diese kompensiert werden können (Kostenmanagement). 3. Mangelnde Kostenkontrolle Bei einem Projekt muss ein Schritt auf den anderen folgen. Es muss ein Zeitmanagement geben. Dazu gehört ein Konzept zur Vermeidung von Zeitverzug und ein Konzept zur Kompensation von Zeitverzug. 4. Fehlerhafte Zeitplanung 5. unklare Kompetenzverteilung Weist der Projektstrukturplan keine klaren Verantwortlichkeiten zu, kommt es zu Kompetenzstreitigkeiten und weiteren daraus resultierenden Missverständnissen und Konflikten.

  6. Struktur eines Projektes (objektorientiert) Teilprojekte am Beispiel des Projekts „Hochzeitsfeier“ 1. GästelisteundEinladungen 2. Raum oder Saal mieten 3. ProgrammundMusik 5. EssenundGetränke 4. Dokumentation(Fotos oder Videos) Arbeitspakete zu Teilprojekt 3 3.3Programmbeiträgeder Gäste sammeln. 3.4 Ablaufplan für das Hochzeitsprogramm erstellen. 3.2Musikwünscheklären. 3.1Band suchen.(Schnittstellen zu Arbeitspaketen aus den Teilprojekten 2,4 u. 5;siehe nächste Folie) 6

  7. Beschreibung eines Arbeitspaketes (Beispiel) 1. Arbeitspaket 1. Projekt HochzeitsfeierTeilprojekt 3 Programm und Musik Arbeitspaket Nr. 3.1 Band suchen Verantwortlichkeit 2. Herr Müller 3. Ergebniserwartung Verbesserung der Stimmung bei den Hochzeitsgästen durch den Auftritt der Band. Für die Kommunikation: Telefon, Zeitung, Internet, E-Mail; für die Vertragsgestaltung: Computer mit Textverarbeitungssoftware. 4. Arbeitsmittel 5. Finanzbedarf 1000 € Honorar für die Bandund 50 € für eine Zeitungsanzeige. 6. Arbeitszeitbedarf 6 Arbeitsstunden. Der Raum muss für den Auftritt der Band geeignet sein (2.); klären, ob die Band mit der Veröffentlichung ihrer Fotos einverstanden ist (4.) und Essen für die Band bestellen (5.); siehe vorherige Folie. 7. Schnittstellen

  8. Für Zuwendungen relevante Rechtsgebiete Sozialrecht Verfassungsrecht Haushalts- und Vergaberecht Verwaltungsrecht Das Sozialrecht regelt die Förder-voraussetzungen, die Art der Förderung und ob ein Rechtsan-spruch auf Förderung besteht oder ob die Mittelvergabe im Ermessen der Behörde steht. Steht die Mittelvergabe im Ermessen der Behörde, muss sie über die Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrund-satzes nach Art. 3 Absatz 1 GG entscheiden. Ob eine Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln erfolgen darf oder muss, hängt auch von Regelungen des Haushalts- oder Vergabe-rechts ab. Die Verwendung der Zuwendung wird durch Nebenbe-stimmungen gere-gelt. Ihre Rückforde-rung ist in den Vor-schriften über die Rücknahmeund den Widerrufvon Verwaltungsakten geregelt.

  9. Input und Output

  10. Inputsteuerung und Outputsteuerung Begriff: Gesteuert werden Qualität und Menge der zu erbringenden Gegenleistung. Ziel: Es soll erreicht werden, dass die Zuwendungssumme für das geförder-teProjekt oder den Betrieb der geför-dertenInstitution eingesetzt wird. Ziel: Mit der Zuwendung soll eine optimale Gegenleistung erworben werden. Begriff: Gesteuert wird die Ver-wendung des vom Zuwendungsgeber investierten Geldes. Steuerungsmittel: Nebenbe-stimmungen zum Zuwendungsbe-scheid oder entsprechende Rege-lungen in Zuwendungsverträgen. Steuerungsmittel: Qualitäts-, Entgeld- u. Kontrollvereinbarung in Leistungsverträgen. Beispiele: Eine Auflage, alle Verwendungs-nachweise innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen oder ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die Deckungsmittel nachträglich erhöhen. Beispiel: Einzelleistungsvergütung für die Unterbringung von Kindern in einem Kinderheim pro Tag und Teilnehmer.

  11. Steuerungsmodelle im Überblick Input und Output Der Zuwendungsgeber kann bei einem Projekt den Input oder den Output steuern. Input= Leistung des Zuwendungsgebers = Zuwendung (Geld) Output= Gegenleistung des Zuwendungsnehmers= Durchführung des Projekts InputsteuerungBeispiele: Nebenbestimmungen zum Zuwendungs-bescheid wie Besserstellungsverbot, 20%-Regel, Auflage zum Einreichen der Ab-rechnung mit Verwendungsnachweisen,u.s.w.. OutputsteuerungBeispiele:Angaben zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (Qualtitätsvereinbarung) in einer Leistungsvereinbarung. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid wie die Auflage zur Einreichung eines Sachberichts oder zur Evaluation des Projekts

  12. Wirkung der Steuerungsmodelle

  13. Kritik an der Inputsteuerung • Motivationslücke:Das Management der Verwaltung ist an der Ressourcenumverteilung oft gar nicht interessiert, weil ihre eigene Karriere von steigenden Mitarbeiterzahlen und wachsendem Etat abhängig ist. • Managementlücke:Die Fachabteilungen der Verwaltung sind oft nicht zur Ressourcenumverteilung befugt, dafür ist die zentrale Instanz (Personalamt, Kämmerei) zuständig. Planstellen können nicht verlagert werden, Geldmittel sind zweckgebunden. • Strategielücke: Es dominiert ein kurzfristiger Politiktyp. Aufgrund von Wahlterminen werden nur Einzelmaßnahmen aneinandergereiht, anstelle eines flexibleren Modells. • Attraktivitätslücke: Mitarbeitern mit qualifizierten Ausbildungen wird keine interessante, selbstständige Tätigkeit mit Gestaltungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt. • Legitimitätslücke: Es fehlt eine öffentliche Rechenschafts- ablegung über Effizienz, Zielgenauigkeit und Qualität der kommunalen Dienstleistung

  14. New public Management Ziele der neuen Steuerungsmodelle(und damit der Wechsel von der Input- zur Output-Steuerung) Kundenorientierung Leistungsorientierung Qualitätsorientierung Wettbewerbs-orientierung Die Förderung wird davon abhängig gemacht, ob die Kunden (Klienten) die Leistungsangebote der Leistungs-erbringer annehmen. Die Höhe der Förderung hängt von der Leistungsmenge ab. Die geförderte Einrichtung hat also einen Anreiz, ihre Effizienz zu erhöhen und ihre Kosten zu senken. Die Höhe der Förderung hängt von der Leistungs-qualität ab. Die geförderte Einrich-tung hat also einen Anreiz, die Qualität der von ihr erbrach-ten Leistungen zu verbessern. Die Leistungserbrin-ger konkurrieren ge-genüber Leistungs-empfängern und Zuwendungsgebernum die besten Leistungen und die günstigsten Preise.

  15. Prinzipienwechsel Die Verwaltung versucht sich an den Kennzeichen eines echten Dienstleistungs-unternehmens zu orientieren, an Markt, Kunden und Produkt. Das Motto lautet nicht mehr: Diesen Betrag stecke ich rein und sehe, was rauskommt, sondern: Diese Leistung will ich bekommen. Was muss ich dafür investieren?

  16. Was tat ein Amtsleiter früher, wenn in seinem Arbeits-bereich die Arbeit zunahm? Er forderte: - mehr Personal - mehr Diensträume - mehr Buget Was tat ein Amtsleiter früher nicht? Er prüfte nicht: - ob er einen internenAusgleich schaffen kann - ob anderorts Aufgaben reduziert werden können - ob durch Technikeinsatz Aufwand reduziert werden kann Inputsteuerung – Outputsteuerungam Beispiel:„Tätigkeiten eines Amtsleiters“

  17. Förderungsarten Gegenstand der Zuwendung Projektförderung Institutionelle Förderung Grundsätzlich nur teilweise Förderung von einzelnen, ab- gegrenzten Maßnahmen Komplette bzw. teilweise Förderung des Zuwendungsempfängers an sich Finanzierungsarten Fehlbedarfsfinanzierung Anteilsfinanzierung Festbetragsfinanzierung Bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wird die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Kosten und vorhandenen Eigen- / Fremdmitteln des Zuwendungsempfängers gefördert Bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag wird ein auch prozentual bezifferter Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben des Empfängers gefördert Die zuwendungs-fähigen Kosten des Empfängers werden mit einem festen Betrag gefördert

  18. Gegenstand der Förderung

  19. Arten der Zuwendungsvergabe • Förderung durch Zuwendungsvertragoder Leistungsvertrag (= Leistungsvereinbarung) (§§ 78a ff. SGB 8, 77 SGB 12) gerichtet an stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12, vorgeschrieben für Maßnahmen der stationären Jugendhilfe nach § 77 SGB 8. 2. Förderungdurch Zuwendungsbescheid gerichtet an nichtstationäre Einrichtungen und Dienste, wie Träger der freien Jugendhilfe nach §§ 74, 75 SGB 8

  20. Der Antrag auf Projektförderung Notwendige Angaben: • Beschreibung des Vorhabens und der verfolgten Ziele bzw. die an das Projekt geknüpften Erwartungen (Konzept) • Angaben zur Dringlichkeit des Projektes • Gesamtzeitplan, unter Umständen auch ein Stufenzeitplan der einzelnen Projektschritte • Angaben über Eigenmittel und Eigenleistungen(Kosten- und Finanzierungsplan) • Angaben zum etwaigen Interesse Dritter an dem Vorhaben, bzw. über mögliche Drittmittel • Angaben zur Person des Antragstellers • Äußerung über den voraussichtlichen Nutzen des Vorhabens für den Antragsteller selbst, für einzelne Dritte oder für die Allgemeinheit

  21. Begriffe Zuschüsse: Subventionen = Zuschüsse von den Kommunen: - öffentlich-rechtliche Leistungen des Staates, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecks gewährt werden • Zu den Subventionen gehören neben Geld- und Sachleistungen auch Steuererleichterungen und -befreiungen (z. B. auf Grund der Gemeinnützigkeit) Zuwendungen = Zuschüsse von Bund und Ländern • Geldleistungen, die auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Bestimmungen an Dritte vergeben werden; Sie sind ein Mittel zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. - Öffentliche Zuwendungen sollen nur Finanzierungslücken schließen. Der Empfänger soll Eigenmittel nachweisen.

  22. Förderung der freien Jugendhilfe Förderung der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII): „(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Vorraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet 3. gemeinnützige Ziele verfolgt 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. …“ Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII): „(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 (Recht auf Erziehung, Eigenverantwortung, Jugendhilfe) tätig sind 2. gemeinnützige Ziele verfolgen 3. aufgrund der fachlichen und personellen Vorraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind, und 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. …“

  23. Ermessen Förderermessen Förderung der freien Jugendhilfe § 74 SGB VIII „(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollensie fördern, wenn der jeweilige Träger… (3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.“ = ERMESSENSENTSCHEIDUNG! => Die Entscheidung über die Förderung liegt im Ermessen (§40 VwVfG) des zuständigen Amtes.

  24. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Was bedeutet Ermessen? „Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“ (§ 40 VwVfG) =>Bei der Vergabe von Fördermitteln richtet sich der Ermessensspielraum nach dem Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG.

  25. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG Gleiches muss gleich behandelt werden Fallbeispiel: Die in jeder Hinsicht vergleichbaren Fußballclubs FC Burgweinting und FC Königswiesen aus Regensburg beantragen beide am 10. Juni 2009 Fördermittel für ein Fußballcamp. Dem FC Burgweinting werden dieFördermittelbewilligt. Hat der FC Königswiesen Anspruch auf Gleichbehandlung? Lösung: • Ja, auch der FC Königswiesen hat Anspruch auf Förderung • Ermessensspielraum gleich null!

  26. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Gleichheitsgrundsatz nach Art.3 GG Ungleiches darf ungleich behandelt werden Fallbeispiel: Der SV Burgweinting stellt am 10. Januar 2009 einen Antrag auf Fördermittel für ein Fußballcamp. Es sind noch Gelder für die Förderung der freien Jugendhilfe für das Jahr 2009 vorhanden. Der SV Königswiesen stellt am 10. Dezember 2009 einen Antrag auf Fördermittel für ein Fußballcamp. Die Gelder für die Förderung der freien Jugendhilfe für das Jahr 2009 laut Haushaltsplan sind inzwischen aufgebraucht. Hat der FC Königswiesen Anspruch auf Gleichbehandlung? Lösung: • Nein, der SV Königswiesen muss nicht gefördert werden, da die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung „ungleich“ ist!

  27. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Förderrichtlinien: • Sind Verwaltungsrichtlinien, die die Behörde selbst vorgibt • Bieten Einblick/ Kontrolle für den Antragsteller, wie andere Antragsteller behandelt wurden => wurde der Gleichheitsgrundsatz eingehalten? • Sind keine Gesetze, also keine Rechtsnormen => sie sind unverbindlich! • Begrenzen das Ermessen (gleichheitsgemäß -> Art.3 GG) • Jedes Jugendamt hat beispielsweise eigene Förderrichtlinien, sie sind nicht bundesweit, landesweit oder kommunal geregelt => Es kommt auch darauf an, wo der Antrag gestellt wurde!

  28. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Der Haushaltsplan (§ 67 ff SGB IV): • Er gilt in der Regel für 1 Kalenderjahr => kaum längerfristige Mittelzusagen • Enthält alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und alle zu erwartenden Einahmen des Haushaltsjahres (§67 SGB IV) • Unterschiedliche Regelungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene (BHO, BayHO) Der Haushaltsplan enthält: • Pflichtleistungen (z.B. Harz IV), die immer gezahlt werden müssen, auch wenn der Haushalt aufgebraucht ist. • Ermessensleistungen (fast alle anderen Zuwendungen für soziale Einrichtungen), die nur nach Ermessen der Behörde vergeben werden.

  29. 2. Förderung durch Zuwendungsbescheid Der Bewilligungsbescheid = Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG)! • Die Zahlung von Geldern ist noch kein Verwaltungsakt! • Der Bewilligungsbescheid ist notwendig, um das Geld behalten zu dürfen! Fallbeispiel: Die Bastelwerkstatt für Kinder „Malkasten e.V.“ beantragt im Dezember 2009 beim zuständigen Jugendamt eine Vorrauszahlung in Höhe von 5000 € für das kommende Jahr, da sie unerwartete Reparaturkosten zu leisten hat. Da der Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2010 noch nicht bewilligt wurde, wird eine Abschlagszahlung in Höhe der 5000 € getätigt. Da der Haushalt des Jugendamtes nicht im geplanten Umfang bewilligt wird, fordert es die gesamten 5000 € von der Kinderkrippe zurück. Muss Malkasten e.V. das Geld zurückzahlen? Lösung: Malkasten e.V. muss das Geld zurückzahlen, da er sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 SGB 2 berufen kann. Denn dieser wird nur durch einen Verwaltungsakt begründet. Im Gegensatz zum Bewilligungsbescheid stellt die Vorrauszahlung keinen Verwaltungsakt dar und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz.

  30. Zuwendungsverfahren (mit Vorausfinanzierung) Handlungen des Zuwendungsnehmers: Handlungen des Zuwendungsgebers: Antrag auf Beratung Beratung Antrag mit Konzept und Kosten- und Finanzierungsplan Ablehnung der Förderung oder Bewilligung eines Festbetrags oder eines Anteils und eines Höchstbetrags (Zuwendungsbescheid mit Nebenbestimmungen) Einverständnis, Rechtsmittelverzicht und Antrag auf Vorauszahlung Vorauszahlung der voraussichtlichen Förderung auf der Grundlage der geplanten Kosten Durchführung des Projekts,Sachbericht, Abrechnung und Ein-reichung der Verwendungsnachweise Verwendungsnachweisprüfung:Anhörung bei Rückforderung.Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten und der Fördersumme. Eventuell Stellungnahme im Rahmen eines Anhörungsverfahrens Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und über eine teilweise Rückforderung des ausgezahlten Betrages. Eventuell Widerspruch oder Klage

  31. Die Finanzierungsarten Festbetragsfinanzierung z.B. 50% der zu- wendungsfähigen Kosten, höch- stens 1000 €. Anteilsfinanzierung Siehe nächste Folie Fehlbedarfsfinanzierung

  32. Der Prozess der Projektfinanzierung(Anteilsfinanzierung ohne Vorausfinanzierung) Antrag auf Förderung Bewilligung des geförderten Anteils Projektdurchführung und -abrechnung Festsetzung der zuwendungs-fähigen Kosten Errechnung der bewilligten Fördersummeund Auszahlung dieses Betrages.

  33. Der Prozess der Projektfinanzierung(Anteilsfinanzierung mit Vorausfinanzierung) Antrag auf Förderung Bewilligung und Voraus- zahlung der Fördermittel Verbrauch u. Abrechnung der Fördermittel Festsetzung der zu- wendungsfähigen Kosten Errechnung der bewilligten Fördersumme und Rückforde-rung des darüberhinaus im vorraus ausgezahlten Betrages.

  34. Die Fehlbedarfsfinazierung Gefördert wird ein Fehlbedarf oder Fehlbetrag. Der Zuwendungs-bescheid regelt, wie sich dieser Fehlbedarf errechnet. Beispiel: Fehlbetrag = Zuwendungsfähige Kosten des Projekts - Eigenmittel (Spenden, Sponsoreneinnahmen) - Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber

  35. 3. Finanzierungsarten Anteilsfinanzierung Fallbeispiel: Der örtliche Mädchensingverein „Nachtigal e.V.“ beantragt Förderung für eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Da laut Förderrichtlinie des Jugendamtes 50% der Reisekosten bezuschusst werden, beantragt Nachtigal e.V. 50% Förderung. Dem Antrag liegt ein Konzept und ein Kosten- und Finanzierungsplan bei. Die geplanten Kosten betragen 4000 €. Es werden als Anteilsfinanzierung 50% bewilligt, höchstens aber 2000 €. Vor Beginn der Reise beantragt Nachtigal e.V. eine Vorrauszahlung in Höhe von 2000 €, führt daraufhin die Reise durch und legt dem Jugendamt Verwendungsnachweise vor. Laut Abrechnung betrugen die Gesamtkosten für die Reise 3000 €. Muss Nachtigal e.V. dem Jugendamt etwas zurückzahlen? Lösung: Nachtigal e.V. muss 500 € zurückzahlen, da nur 50% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der Anteilsfinanzierung bewilligt wurden. Tatsächliche Kosten waren 3000 € => bewilligt wurden also 1500 €. Nachtigal e.V. hat eine Vorrauszahlung in Höhe von 2000 € erhalten => 500 € davon waren nicht bewilligt, daher müssen sie zurückgezahlt werden.

  36. 3. Finanzierungsarten Fehlbedarfsfinanzierung = Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Förderungsnehmers andererseits schließt. • Es wird ein Höchstbetrag festgelegt • Einsparungen oder Mehreinnahmen führen zur Rückzahlung der Zuwendung in voller Höhe. • Der Empfänger bringt eine fest zugesagte Summe aus eigenen oder fremden Mitteln in die Finanzierung ein, während der Geber lediglich den variablen Differenzbetrag bis zur Kostendeckung beisteuert. => Je mehr projektbezogene Einnahmen der Finanzierungsnehmer erzielt (z.B. durch Sammeln von Spenden), desto weniger staatliche Förderung erhält er. => Engagement des Finanzierungsnehmers, selbst Einnahmen von Dritten zu erwirtschaften ist eher gering. => Wird in der Praxis daher sehr selten verwendet.

  37. 3. Finanzierungsarten Fehlbedarfsfinanzierung Fallbeispiel: Der örtliche Mädchensingverein „Nachtigal e.V.“ beantragt Förderung für eine Kultur- und Bildungsreise nach Rom. Die Gesamtkosten belaufen sich laut Kostenplan auf 4000 €. Nachtigal e.V. hat für die Reise 2000 € Eigenmittel eingeplant und erwartet 1000 € durch Spenden zu erwirtschaften. Das Jugendamt bewilligt die fehlenden 1000 € im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung, höchstens jedoch 1000 €. Vor Durchführung der Reise beantragt Nachtigal e.V. eine Vorrauszahlung in Höhe von 1000 €. Nach Erhalt der Vorrauszahlung führt der Verein die Reise durch und legt dem Jugendamt Verwendungsnachweise vor. Laut Abrechnung betrugen die Gesamtkosten für die Reise aber nur 3000 € und Nachtigal e. V. hat nur 500 € durch Spenden eingenommen. Muss Nachtigal e.V. dem Jugendamt etwas zurückzahlen? Lösung: Nachtigal e. V. muss 1000 € zurückzahlen, da die vorgesehenen Eigenmittel und erwarteten Drittmittel laut Kostenplan ausreichen, um die tatsächlich entstandenen Kosten zu decken. Bewilligt wurde nur die Differenz zwischen den vorgesehenen Eigenmitteln + erwarteten Drittmitteln und den tatsächlichen Kosten. Berechnung nächste Seite!

  38. 3. Finanzierungsarten Fehlbedarfsfinanzierung Berechnung des Beispiels: Bewilligte Gesamtfinanzierung: 4000 € Vorgesehene Eigenmittel: -2000 € Erwartete Drittmittel (Spenden): -1000 € Maximaler Förderbetrag: 1000 € Nachgewiesene Ausgaben: 3000 € Erbrachte Eigenmittel: -2000 € Erbrachte Drittmittel: - 500 € Tatsächlicher Bedarf: 500 € Nachgewiesene Ausgaben: 3000 € Vorgesehene Eigenmittel: -2000 € Erwartete Drittmittel: -1000 € Anerkannter Fehlbedarf: 0 € Maximaler Förderbetrag (vorrausgezahlt):1000 € Anerkannter Fehlbedarf: - 0 € Rückforderung: 1000 €

  39. Zuwendungsbegriff „Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen an natürliche oder juristische Personen, auf die der Empfänger keinen nach Grund und Höhe unmittelbar durch Rechtsvorschrift begründeten Anspruch hat.“ (Quelle: Rzepka, 1984, S.64)

  40. Zuwendungen - Rechtsgrundlage Art 23 BayHO Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

  41. Art. 44 BayHO (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. (…)

  42. Zuwendungsarten Projektförderung: Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben. (vgl. VV Nr. 2.1 zu Art 23 BayHO)

  43. Zuwendungsarten Institutionelle Förderung: Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder - in Ausnahmefällen - der Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers. (vgl. VV Nr. 2.2 zu Art 23 BayHO)

  44. Verwendungsnachweisprüfung - Rechtsgrundlagen Art. 23 und 44 BayHO Art. 6,7,16 und 17 BayHO VV-BayHO VVK – Anlage 3 zu Art. 44 BayHO ANBest -P,-K, -I Zuwendungsrichtlinien Sonstige VV (BayZBau, u.a.) Art. 35 – 38, 41,43,48 – 49a BayVwVG

  45. Steuerung durch Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nach § 32 Absatz 2 SGB 10 und § 36 Absatz 2 VwVfG steht der Erlass folgender Nebenbe-stimmungen bei Ermessensentscheidungen wie der Zuwendungsvergabe im Ermessen der Behörde. Befristung Auflagen- oder Widerrufsvorbehalt Bedingung Auflage Beispiel: Befristung der Mittelverwendung oder Befristung der Projektdauer oder Befristung des Mittelabrufes. Beispiel: Zuwendungsvergabe unter der Bedingung, dass die Vergabe von Aufträgen nach vor-heriger Ausschreibung erfolgt. Beispiel: Zuwendungs-vergabe unter der Auflage, dass bis zu einem bestimmten Termin alle Verwen-dungsnachweise beim Zuwendungsgeber einzureichen sind. Beispiel: Der Wider-ruf der Zuwendung wird für den Fall vorbehalten, dass der Zuwendungs-nehmer die erwarte-te Kofinanzierung nicht erhält. Die Verwendung formularmässiger Nebenbestimmungen ist für Bundes- und Landesbehörden durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben und ist auch in der Kommunalverwaltung gebräuchlich (AN-Best-P, AN-Best-I, AN-Best-K u.s.w.

  46. Struktur der AN-Best Nr. 1 Nr.2 Nr. 3 Nr. 4 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Ermäßigung der Ausgaben oder Erhöhung der Deckungsmittel Vergabe von Aufträgen von über 100.000 €Wert. Vergabe-recht (VOB/VOL) Pflicht zur sorgfältigen Behandlung erworbener Gegenstände; Inventari-sierungspflicht für Gegenstände von über 400 € Wert. Nr. 6 Nr. 7 Nr. 5 Nr. 8 Nachweis derVerwendung Prüfung der Verwendung Mitteilungspflichten des Zuwendungs-empfängers Erstattung undVerzinsung 47

  47. 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.2 1.3 1.1 Vorrangiger Einsatzvon Eigenmitteln und Verbindlichkeit des Finanzierungsplanes;20%-Regel Besserstellungs-verbot Wirtschaft-lichkeit und Sparsamkeit 1.5 1.4 1.6 Bestellung von Leistungen gegen Vorkasse Anforderung und Auszahlung;2-Monats-Frist zwischen Aus-zahlung und Verwendung Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterreichung des Zuwendungszwecks

  48. 1.2 20 % - Regel Nr. 1.2 ANBest-P und Nr. 1.2 ANBest-K (aber nicht AN-Best I) enthalten die sog. 20 %-Regel, die aber nur bei einer Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung Anwendung findet und nicht bei der Festbetrags-finanzierung. Zuwendungsfähige Einzelansätze der im Bewilligungsbescheid festgeschriebenen Kostenpläne dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, wenn die Überschreitungen bei anderen Ansätzen zuwendungsfähiger Kosten ausgeglichen werden können.

  49. 1.3 Besserstellungsverbot Nr. 1.3 ANBest-I und -P enthalten das so genannte Besserstellungsverbot: ein Zuwendungsempfänger darf keinen seiner Beschäftigten finanziell besser stellen als vergleichbare Staatsbedienstete. Die Gehälter dürfen also nicht höher sein als nach dem Tarivertrag für den öffentlichen Dienst TVöD und dem Tarifvertrag der Länder TVL.

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