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Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen

Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen. ThürBiRG. ThürBiRG. 1996 : Eckpunkte für Bildungspolitische Leitlinien 1998 : Bildungspolitische Leitlinien 2002 : Bildungspolitisches Programm (5. LVV Jena) 2006 : Bildungsrahmengesetz. ThüBiRG.

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Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen

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Presentation Transcript


  1. Das Bildungsrahmengesetz der GEW Thüringen ThürBiRG

  2. ThürBiRG • 1996 : Eckpunkte für Bildungspolitische Leitlinien • 1998 : Bildungspolitische Leitlinien • 2002 : Bildungspolitisches Programm (5. LVV Jena) 2006 :Bildungsrahmengesetz

  3. ThüBiRG Der Blick muss auf alle Bereiche des Bildungswesens gerichtet werden! Es geht in der Frage eines einheitlichen Bildungssystems besonders um die Frage des lebenslangen Lernens. Die GEW schlägt in ihrem Rahmengesetz vor, die Elementarstufe des Bildungssystems (Kindergarten etc.), die Primar- und Sekundarstufen des Schulsystems, die Berufsausbildung, die Hochschulausbildung und die Fort- und Weiterbildung als ganzes, untrennbares System zu begreifen und keinen Bereich auszukoppeln, zu „privatisieren“ oder anders auszugliedern. Bildung und Erziehung sind als Gesamtprozess zu verstehen und gehören von ihrer Koordinierung, Lenkung und Leitung in eine Hand, die der gesamten Gemeinschaft des Landes. (Aus dem Vorwort zum Thüringer Bildungsrahmengesetz, Erfurt, Juni 2006.

  4. ThürBiRG • Teil I : Allgemeine Grundlagen • Geltungsbereich • Bildungs- und Erziehungsziele • Grundsätze • Gliederung des Bildungswesens • Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht • Aufgaben des Freistaates • Aufgaben der Kommunen • Finanzierung

  5. ThürBiRG Teil II : Handelnde Personen 1. Personal 2. Arbeitsbedingungen 3. Pädagogisches Personal 4. Bildungsteilnehmer und Erziehungsberechtigte 5. Entscheidungs- und Mitwirkungsgremien

  6. ThürBiRG Teil III : Die Stufen des Bildungswesens und ihre Bildungseinrichtungen 1.Elementarstufe 2. Primar - und Sekundarstufe I in der Polytechnische Regelschule 3. Sekundarstufe II - Gymnasiale Oberstufe 4. Sekundarstufe II - Berufsausbildung 5. Hochschulbildung  6. Weiterbildung

  7. ThürBiRG • Teil IV: Qualitätsentwicklung • Aufsicht • Qualitätsrahmen • Landesbildungskommission • Bildungsdaten und Bildungsberichterstattung • Teil V: Schlussbemerkungen/Schlussbestimmungen

  8. ThürBiRG • Klare, knappe und direkte Formulierungen • Kein Artikelgesetz herkömmlicher Art • Gesamtsicht auf Bildungswesen steht im Vordergrund • Kommentierungen erfolgen nicht im Gesetzentwurf

  9. Zehn „Knackpunkte“

  10. 1. Das polytechnische Prinzip I/3. Grundsätze Das Thüringer Bildungswesen arbeitet nach folgenden Grundsätzen: ( ...) 2. Das polytechnische Prinzip durchdringt alle Stufen des Thüringer Bildungswesens. Polytechnische Bildung im Sinne des Gesetzes ist das Zusammenwirken von Allgemeinbildung, Arbeitswelt und Technik.

  11. 2. Ganztagsangebote I/6. Aufgaben des Landes Der Freistaat Thüringen .... fördert im Rahmen der Ganztagsstrukturen unterrichtsergänzende Angebote. Dazu zählen die Betreuung vor Unterrichtsbeginn, ein betreuter Mittagstisch, betreutes Lernen und schulische Freizeitangebote.

  12. 3. Finanzierung I/7. Finanzierung Der Freistaat Thüringen ist verpflichtet, ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, damit jede Bildungseinrichtung eigenverantwortlich die gesetzlich vorgegebenen Bildungsziele erfüllen kann. Die Nutzungvon Einrichtungen der Elementarstufe,der Polytechnischen Regelschule,der Sekundarstufe II und von Einrichtungen zur Hochschulbildung ist gebührenfrei. (...) Lehr- und Lernmittel werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zum Schulort und zurück ist für diese bzw. die Erziehungsberechtigten kostenfrei. Näheres dazu regelt das für das Bildungswesen zuständige Ministerium.

  13. 4. Arbeitsbedingungen II/2. Arbeitsbedingungen Die Arbeitsbedingungen, Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Leistungsbewertung von Pädagogen werden tarifvertraglich geregelt.

  14. 5. Arbeitszeit II/3.3 Regelungen zur Arbeitszeit Für pädagogisches Personal in Bildungseinrichtungen sind Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit im Team, mit Erziehungs-berechtigten sowie Partnern, berufliche Weiterbildung sowie für Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung der Einrichtung Bestandteil der Arbeitszeit. Für pädagogisches Personal im Elementar-, Primar- und Sekundarbereich sowie für Lehrkräfte in der Weiterbildung stehen maximal 60 % der Arbeitszeit für direkte Lehr- und Erziehungsaufgaben zur Verfügung. Gleiches gilt für das Lehrpersonal an Hochschulen für den Teil ihrer Arbeitszeit, in dem sie Lehraufgaben erfüllen.

  15. 6. Mitbestimmung II/5.1 Bildungsrat In jeder Bildungseinrichtung wird ein Bildungsrat eingerichtet, in dem alle grundsätzlichen Entscheidungen getroffen werden. Er entscheidet über das pädagogische Profil der Bildungseinrichtung und die Wege zur Erreichung der Bildungsziele und beschließt über alle die Bildungseinrichtung betreffenden Sachverhalte im Rahmen der gültigen Gesetze, Tarifverträge und Vorschriften. Im jeweiligen Bildungsrat sind gewählte Vertreter der Erziehungsberechtigten, der Bildungsteilnehmer, der Pädagogen und anderer Beschäftigter, ein Vertreter des Trägers sowie die Leitung stimmberechtigt vertreten.

  16. 7. Kindergarten III/1.2. Kindergarten Der Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung in der Elementarstufe. Er kann auch in anderen Einrichtungsformen, wie Kindertagesstätten, oder im Verbund mit der Primarstufe organisiert werden. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können in den Kindergarten eintreten. (...) Im Jahr vor dem beabsichtigten Schuleintritt ist der Besuch eines Kindergartens obligatorisch. Der Kindergarten endet mit dem Eintritt in die Primarstufe.

  17. 8. Eine Schule für alle • Polytechnische Regelschule von Klasse 1 bis 10 mit Hort/Ganztagsangeboten (III/2.1) • Regelschulabschluss • Gymnasiale Oberstufe (Klassen 11 und 12) kann als eigenständige Schule oder im Verbund mit der Polytechnischen Regelschule bzw. einer Berufsschule geführt werden. (III/3.3) • Abitur • = Höchstmögliche Form des gemeinsamen Lernens

  18. 9. Bildungsurlaub III/6.2 Bildungsurlaub Jeder Bürger des Freistaates Thüringen hat das Recht auf jährlich fünf Tage Bildungsurlaub zur selbst gewählten Weiterbildung während seiner Ausbildungs-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungszeit. Der Bildungsurlaub kann bis zu drei Jahren im Block genommen werden. Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur angeordnete Weiterbildung sowie Integrationskurse bleiben vom Bildungsurlaub unberührt.

  19. 10. Landesbildungskommission Die Bildungskommission berät und unterstützt das für das Bildungswesen zuständige Ministerium insbesondere beiFragen der regionalen und nationalen Koordination des gesamten Bildungswesens,der Weiterentwicklung und Reform aller Bildungsstufen undder Umsetzung von zentralen Fragen der Bildungspolitik des Landes. Sie ist zur grundlegenden Ausrichtung sowie zu den inhaltlichen und strukturellen Fragen des Bildungswesens vom Landtag anzuhören. Die Bildungskommission tagt mindestes einmal im Jahr und veröffentlicht alle zwei Jahre in Zusammenarbeit mit dem für das Bildungswesen zuständige Ministerium einen Bildungsbericht. Die Bildungskommission besteht aus 15 Mitgliedern und wird vom Landtag benannt. Je zwei Vertreter werden auf Vorschlag der Landesschüler- und der Studierendenvertretung, von den Spitzenverbänden der Interessenvertretungen der Beschäftigten des Bildungswesens, der Landeselternvertretung, den Kirchen und den Universitäten berufen. Drei Vertreter werden auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände und der Kammern benannt.

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