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Veranstaltungsgesetz neu. Zusammenführen von Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz zu einem Gesetz Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten Stärkere Verantwortung des Veranstalters. Veranstaltungsbegriff.
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Veranstaltungsgesetz neu Zusammenführen von Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz zu einem GesetzVerwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten Stärkere Verantwortung des Veranstalters
Veranstaltungsbegriff • Öffentliche Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen • Öffentlich = allgemein zugänglich
Öffentliche Veranstaltung • Öffentlich = allgemein zugänglich • Öffentlich auch dann, wenn Besuch nur für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft nur für Besuch der Veranstaltung begründet
Veranstaltungsbegriff • Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen • Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörper- schaften) politische Parteien –im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nicht wenn Fest mit Verabreichung von Speisen und Getränken veranstaltet wird • Veranstaltungen zur Religionsausübung
Veranstaltungsbegriff • Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen • Veranstaltungen die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder des Versammlungsgesetzes fallen • Vorträge, Kurse etc zu wissenschaftlichen oder Volksbildungszwecken • Schulveranstaltungen in den Einrichtungen
Veranstaltungsbegriff • Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen • Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen – satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche Jugendlebens • Veranstaltungen die im Volksbrauchtum begründet sind
Veranstaltungsbegriff • Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen • Veranstaltungen der Bundestheater • Spielautomaten die unter den Geltungsbereich das NÖ Spielautomatengesetzes fallen • Glücksspiele das Bundes
Veranstaltungsbegriff • Ausnahmen erweitert um • Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn Verwendungszweck entspricht • Sportveranstaltungen in Sportstätten – ohne Gefährdung der Zuschauer
Veranstaltungsbegriff • Ausnahmen erweitert um • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden • Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit Erwerbsausübung – Messen, Modeschau
Verbotene Veranstaltungen • Veranstaltungen die öffentlich Ruhe Ordnung oder Sicherheit gefährden • Sittenwidrig sind • Karfreitag und 24. Dezember – wenn sie geeignet sind den Charakter dieses Tages zu stören • VO Ermächtigung – bei Staatstrauer
Veranstalter • Natürliche oder juristische Person die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder gegenüber de Behörde als Veranstalter auftritt • Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein
Veranstalter - Anwesenheit • Veranstalter muss während der Dauer der Veranstaltung anwesend • Ansprechperson ersetzt Anwesenheit des Veranstalters • Ankündigungen von Veranstaltungen mit Namen und Wohnsitz des Veranstalters
Anmeldeverfahren • Anmeldesystem statt Bewilligungssystem • Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen, • Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter
Verantwortlichkeit • Veranstalter ist für Betriebssicherheit der Betriebsstätte und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich • Veranstalter muss Maßnahmen setzen • Abweisen von Personen • Auffordern zum Verlassen • Abbruch • Überwachung das Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird
Anmeldeverfahren • Anmeldefristen • 4 Wochen vor Veranstaltung bei der Gemeinde • 8 Wochen vor Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde - LReg
Inhalt der Anmeldung • Veranstalter • Ansprechperson • Wann und Wo und Was • Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte • TÜV Zertifizierung bei mobilen Einrichtungen • Sicherheits-, verkehrs-, rettungstechnisches brandschutztechnisches Konzept • Sanitäres Konzept • Höchstzahl der Besucher die Veranstaltung besuchen können
Bestätigung • Behörde folgt Bestätigung über Anmeldung aus • Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde möglich
Betriebsstätte • Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: • Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen
Betriebsstätte • Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: • baubehördlich bewilligten Gebäuden • wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde • Innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung genehmigt • wenn eine TÜV-Bescheinigung vorgelegt wird ( mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)
Betriebsstätte • Bewilligung – Eignung - der Betriebsstätte muss vor Anmeldung vorliegen • Bauverfahren und Veranstaltungsbehördliches Verfahren möglichst gemeinsam durchzuführen • Bescheiden kommt dinglichen Wirkung zu
Aufgaben der Behörde • Überprüfung der Anmeldung • Untersagung • Überwachung
Untersagung • Keine Anmeldung • Unvollständige oder unrichtige Angaben • Veranstalter nicht zuverlässig ist • Veranstaltungsbetriebsstätte nicht entspricht • Veranstaltung verboten ist
Überwachung Behördenorgane haben jederzeit Zutritt • Räumung der Veranstaltung möglich • Mitwirkung der Bundespolizei – für Gemeinden Ersuchen über BH
Inkrafttreten • Veranstaltungsgesetz tritt am 1.1.2007 in Kraft • Veranstaltungen die ab dem 1.1.2007 angemeldet werden sind nach neuer Rechtslage zu behandeln • Mit 1.1.2007 treten Veranstaltungsbetriebstättengesetz und Lichtschauspielgesetz und bisheriges Veranstaltungsgesetz außer Kraft
Andere Rechtsvorschriften • Unberührt bleiben Bewilligungspflichten die nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. • Feuerpolizei • Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr • Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung • Gewerberecht • Luftfahrtrecht • Wasserrecht etc. • vorgesehen sind.