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Sonderrechte / Wegerecht

Sonderrechte / Wegerecht. Armin Marschinke THW –Bundesschule Hoya. Sonderrechte § 35 StVO. Berechtigte (Hoheitsträger) Befreiung von den Vorschriften der StVO hoheitliche Aufgaben dringend geboten gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 8). Berechtigte.

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Sonderrechte / Wegerecht

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Presentation Transcript


  1. Sonderrechte / Wegerecht Armin Marschinke THW –Bundesschule Hoya

  2. Sonderrechte § 35 StVO • Berechtigte (Hoheitsträger) • Befreiung von den Vorschriften der StVO • hoheitliche Aufgaben • dringend geboten • gebührende Berücksichtigung der öffentlichen • Sicherheit und Ordnung (Abs. 8) THW –Bundesschule Hoya

  3. Berechtigte • Bundeswehr • Bundesgrenzschutz • Feuerwehr • Katastrophenschutz • Zolldienst • Polizei THW –Bundesschule Hoya

  4. Befreiung von den Vorschriften der StVO • Wartepflicht • Fahrbahnbenutzung • Geschwindigkeitsbeschränkungen • Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung beachte aber: • Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten • Begegnung zweier Sonderrechtsfahrer THW –Bundesschule Hoya

  5. hoheitliche Aufgaben • alle Diensthandlungen, die unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen • Aufgabe dienen • Übungen nicht aber: • Fiskalfahrten (Kurier, Werkstatt, Versorgung) THW –Bundesschule Hoya

  6. dringend geboten • Die Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften würde den Einsatzerfolg erheblich gefährden oder vereiteln. • Eine bloße Erschwernis in der Aufgabenerfüllung bei Beachtung der Verkehrsvorschriften reicht nicht aus. THW –Bundesschule Hoya

  7. Merke dazu: • Anordnungsbefugt für die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist die zuständige Leitstelle, der verantwortliche Einsatzleiter, bzw. der Einheitenführer (Gruppenführer, Staffelführer oder Truppführer) • Für die eigentliche Einsatzfahrt ist alleine der Fahrzeugführer verantwortlich. THW –Bundesschule Hoya

  8. Merke dazu: • Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO können auch ohne blaues Blinklicht und Einsatzhorn wahrgenommen werden. • Je dringender der Einsatz, um so wichtiger ist es, an der Einsatzstelle anzukommen. THW –Bundesschule Hoya

  9. Sorgfaltspflicht • gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung • Schutz anderer Verkehrsteilnehmer/absoluteGrenze erlaubter Rechtsanwendung für den Sonderrechtsfahrer beachte: • kommt es bei einer Fahrt mit Sonderrechten zu einem Verkehrsunfall, liegt immer eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor THW –Bundesschule Hoya

  10. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  11. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  12. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  13. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  14. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  15. Das Ende einer Einsatzfahrt THW –Bundesschule Hoya

  16. Folgen eines Verkehrsunfalls • Ordnungswidrigkeit/Verwarnungstatbestand • (gem. § 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO, da der Einsatzfahrer entgegen § 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausübte, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen) THW –Bundesschule Hoya

  17. Folgen eines Verkehrsunfalls • Straftatbestand • (bei Personenschäden wird der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bzw. fahrlässigen Tötung begangen durch Unterlassen erhoben werden und es kommt zu einem Strafverfahren) THW –Bundesschule Hoya

  18. Folgen eines Verkehrsunfalls • Haftungsrecht • (Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten) THW –Bundesschule Hoya

  19. Maßnahmen nach Verkehrsunfall • Anhalten • Erste Hilfe • Sicherung der Unfallstelle • Verständigung der Polizei • Beweissicherung • Auskunftspflicht • Wartepflicht • Nachträgliche Meldung THW –Bundesschule Hoya

  20. In den Schlagzeilen THW –Bundesschule Hoya

  21. Sonderrechte mit dem Privat-Fzg? • Verschiedene Rechtsauffassungen der Gerichte • Bund-Länder-Fach-Ausschuss (BLFA) • Ausbildung der Sonderrechtsfahrer THW –Bundesschule Hoya

  22. Sonderrechte mit dem Privat-Fzg? • Wegerechte können mit dem Privat-Fahrzeug nicht in Anspruch genommen werden, da diese Fahrzeuge nicht mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden dürfen. • Die Sonderrechte dürfen nur mit äußerster Vorsicht in Anspruch genommen werden, und nur geringfügige Abweichungen von den Straßenverkehrsvorschriften sind zulässig. THW –Bundesschule Hoya

  23. Sonderrechte mit dem Privat-Fzg? • Die Sorgfaltspflicht aus § 35 Abs. 8 ist aufgrund der Nichterkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer in einem erhöhtem Maße zu beachten. • Handelt es sich bei dem Einsatz um einen Fehlalarm, so kann dieser Umstand nicht dem Feuerwehrmann angelastet werden. THW –Bundesschule Hoya

  24. Sonderrechte mit dem Privat-Fzg? • Zwischen Alarmierung und der Inanspruchnahme von Sonderrechten muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. es muss noch möglich sein, zu den Einsatzkräften des ersten Angriffs zu gehören. THW –Bundesschule Hoya

  25. zulässige Kenntlichmachungprivater Fahrzeuge • unbeleuchtete Dachaufsetzer • nichtreflektierende Magnetschilder • Schilder mit Saugnäpfen zum Anbringen hinter der Scheibe THW –Bundesschule Hoya

  26. unzulässige Kenntlichmachungprivater Fahrzeuge • Beleuchtete Dachaufsetzer • Sogenanntes Rundumlicht (wie Blaulicht) und sog.Frontblitzer, gleichgültig welcher Farbe THW –Bundesschule Hoya

  27. unzulässige Kenntlichmachungprivater Fahrzeuge • LED-Schilder (auch hinter den Scheiben) • Sonstige beleuchtete, selbstleuchtende oder reflektierende Schilder oder Folien im oder am Fahrzeug THW –Bundesschule Hoya

  28. Merke also: • Die Sicherheit des Verkehrs geht grundsätzlich dem Interesse am schnellen Vorwärtskommen vor. • Der Einsatzfahrer muss sich davon überzeugen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten wahrgenommen und ihm eingeräumt wird. THW –Bundesschule Hoya

  29. Merke also: • Es ist nicht Sinn des Einsatzes, gefährdeten Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu helfen. • Je dringender der Einsatz, desto wichtiger ist es, anzukommen. THW –Bundesschule Hoya

  30. Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO • blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn • höchste Eile geboten THW –Bundesschule Hoya

  31. Wegerecht § 38 Abs. 1 StVO • Menschenleben retten, schwere gesundheitliche Schäden abwenden, bedeutende Sachwerte erhalten, flüchtige Personen verfolgen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abwenden • alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen THW –Bundesschule Hoya

  32. Sorgfaltspflichten bei der Einsatzfahrt • Erhöhte Vorsicht ist insbesondere beim Überfahren von Kreuzungen und Einmündungen geboten. • Der Einsatzfahrer darf nur zufahren, wenn er davon ausgehen kann, dass alle im Gefahrenbereich befindliche Verkehrsteilnehmer die Zeichen wahrgenommen haben. THW –Bundesschule Hoya

  33. Sorgfaltspflichten bei der Einsatzfahrt • Die Verkehrssicherheit hat stets Vorrang. • Sorgfältig abwägen, ob es notwendig ist, Wegerechte in Anspruch zu nehmen. THW –Bundesschule Hoya

  34. Sorgfaltspflichten bei der Einsatzfahrt • Blaulicht und Martinshorn bedeuten nicht, dass unbedingt schnell gefahren werden muss. • Mit dem Fehlverhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer muss gerechnet werden. THW –Bundesschule Hoya

  35. Goldene Regeln beim„Einfahren von Rot in den Kreuzungsbereich“ • Fahren Sie in Kreuzungen/Einmündungen bei „ROT“ nurmit Schritttempo ein oder halten Sie an! • Setzen Sie die Fahrt nur fort, wenn kreuzende Verkehrsströme nicht fließen! THW –Bundesschule Hoya

  36. Goldene Regeln beim„Einfahren von Rot in den Kreuzungsbereich“ • Achten Sie auf Fußgänger und Radfahrer! • Rechnen Sie bei Einsatzfahrten mit dem unvorsehbaren Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer! THW –Bundesschule Hoya

  37. Goldene Regeln beim„Einfahren von Rot in den Kreuzungsbereich“ • Überschätzen Sie die optische und akustische Wirkung der Sondersignale auf andere Verkehrsteilnehmer nicht! • Sicheres Ankommen hat Vorrang! THW –Bundesschule Hoya

  38. blaues Blinklicht § 38 Abs. 2 StVO • blaues Blinklicht allein • ausgerüstete Fahrzeuge • zur Warnung an Unfall- oder sonstiger Einsatzstelle, Begleitung von Fahrzeugen, • geschlossene Verbände THW –Bundesschule Hoya

  39. gelbes Blinklicht § 38 Abs. 3 StVO • ortsfest • von Fahrzeugen aus zur Warnung: vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen, vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge, vor Fahrzeugen mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung THW –Bundesschule Hoya

  40. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! THW –Bundesschule Hoya

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