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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dirk Blens, Freiburg. Gliederung. Seite Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 Arten der Diskriminierung 9 Einzelne Diskriminierungsgründe 13 Rechtfertigung 17 Rechtsfolgen 21 Prozessuales 35
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Dirk Blens, Freiburg
Gliederung Seite • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 • Arten der Diskriminierung 9 • Einzelne Diskriminierungsgründe 13 • Rechtfertigung 17 • Rechtsfolgen 21 • Prozessuales 35 • Auswirkungen auf die Praxis 38
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Bisher: • Europarecht:Gleichbehandlungsgebot (Art 39, 141 EGV) • Grundgesetz:Art. 3 Abs. 3 GG - 3. Wirkung • § 611 a - § 612 a BGB:Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung • § 4 ff TzBfG:Verbot Teilzeitdiskriminierung • § 26 Abs. 1 S. 2 MAVO:Verbot der Ungleichbehandlung
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • Künftig: • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG • Antirassismus RL 2000/43/EG • Rahmen RL 2000/78/EG • Revidierte Gleichbehandlungs RL 2002/73/EG • Vierte Gleichstellungs RL 2004/113/EG • Ziel: Schutz vor Diskriminierung im Zivilrechtsverkehr
Diskriminierungsschutz im dt. ArbR • AGG neue Dimension im Diskriminierungsschutz • Anzahl der Kriterien erhöht • Erstmals Schulungspflichten für Dienstgeber (§ 12) • Risiken bei Verstößen für DG • Schadenersatz • Nichtigkeit von Vereinbarungen
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Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • §§ 1 – 5 Allgemeiner Teil : Schutzbereich, Begriffsbestimmungen • §§ 6 – 18 Schutz der Beschäftigten : Arbeitsrechtliche Vorschriften • §§ 19 – 21 Schutz im Zivilrechtsverkehr : Vorschriften für Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen • §§ 22 – 23 Rechtsschutz : Durchsetzung der Rechte nach dem AGG • § 24 Sonderregelungen für öffentl.-rechtl. Dienstverhältnisse • §§ 25 – 30 Antidiskriminierungsstelle: Aufbau und Funktion • §§ 31 – 33 Schlussbestimmungen
Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • Schutzbereicha) Sachlicher Schutzbereich (§ 2 AGG) Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit Beschäftigungs- und ArbeitsbedingungenBeruflicher Aufstieg Entlassung/Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, es sei denn Kündigung (dann gilt nur das KSchG!) Zugang zu Berufsberatung, Berufsbildung, Umschulung und praktischer Erfahrung Mitwirkung und Mitgliedschaft in Arbeitgeber- oder Mitarbeitervereinigungen / Vereinigungen einer Berufsgruppe
Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG b) Persönlicher Schutzbereich (§ 6 AGG)Mitarbeiterinnen und MitarbeiterZu ihrer Berufsausbildung Beschäftigtearbeitnehmerähnliche Personen (wirtschaftl. Unselbständigkeit) Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist teilweise: entsprechende Geltung für selbständige, Organmitglieder, insb. Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen und Vorstände
Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG • B. Diskriminierungsmerkmale, § 1 AGG • Rasse und ethnische Herkunft • • Geschlecht • • Sexuelle Identität • • Religion und Weltanschauung • • Behinderung • • Alter
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Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Unmittelbare Diskriminierung (§ 3 I AGG) wenn eine Person wegen eines der genannten Merkmale eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde Mittelbare Diskriminierung (§ 3 I AGG) wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines der genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Belästigung (§ 3 III AGG) wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der genannten Gründe im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn-zeichnetes Umfeld geschaffen wird (P: Mobbing) Erheblichkeit – entscheidend Dauer
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG) wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (z.B. unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen), bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird Einmaligkeit reicht aus
Arten der Diskriminierung, § 3 AGG Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V AGG) insbesondere wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines der genannten Merkmale benachteiligt oder benachteiligen kann Weisung muss vorsätzlich erfolgen Bewusstsein der Verbotswidrigkeit der Anweisung hingegen nicht erforderlich auch tatsächliche Ausführung der Anweisung unerheblich z.B. Anweisung an Personalchef keine Behinderten einzustellen
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Einzelne Diskriminierungsgründe Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft Rasse als Oberbegriff für Hautfarbe, nationale Herkunft oder ethnische Zugehörigkeit ethnische Herkunft i.S.v. Abstammung aus einer kulturell unterscheidbaren Gruppe in der Bevölkerung Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG) berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
Einzelne Diskriminierungsgründe Benachteiligung wegen Geschlecht oder sexueller Identität zum Merkmal des Geschlechts gehören auch alle damit im Zusammenhang stehenden Merkmale wie insb. Schwangerschaft und Mutterschaft sexuelle Identität als Oberbegriff für Homosexualität, Bisexualität, Transsexualität oder auch zwischengeschlechtliche Beziehungen (P: Kirche Homosexualität; Anlage 18 AVR) Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG) berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
Einzelne Diskriminierungsgründe Benachteiligung wegen der Religion / Weltanschauung Weltanschauung als mehr oder weniger konsistenter (in sich stimmiger) und integraler Sinn- und Bedeutungsraum der menschlichen Existenz als Rahmen für Bildung, Kultur und Wissen (P: Scientology) Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG) berufliche Anforderungen (§ 8 AGG) Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen und Vereinigungen zur Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Wahrung ihres Selbstverständnisses (§ 9 AGG)
Einzelne Diskriminierungsgründe Benachteiligung wegen der Behinderung § 2 SGB IX - Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (P: Kurzsichtige) Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG) berufliche Anforderungen (§ 8 AGG)
Einzelne Diskriminierungsgründe Benachteiligung wegen Alters Schutz gegen Benachteiligungen wegen höheren Alters, aber auch wegen Jugendlichkeit Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG) berufliche Anforderungen (§ 8 AGG) objektive und angemessene Behandlung mit Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel (nicht abschließender Katalog gerechtfertigter Behandlungen) (§ 10 AGG)
Gliederung Seite • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 • Arten der Diskriminierung 13 • Einzelne Diskriminierungsgründe 18 • Rechtfertigung 24 • Rechtsfolgen 26 • Prozessuales 35 • Auswirkungen auf die Praxis 38
Rechtfertigung Zulässigkeit unterschiedliche Behandlung wg. Alters, § 10 AGG zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigter und Personen mit Fürsorgepflichten (Nr. 1) Festlegungen von Mindestanforderungen an Alter, Berufserfahrung oder Dienstalter beim Zugang zur Beschäftigung (Nr. 2) Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund spezifischer Anforderungsvoraussetzungen oder der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit (Nr. 3)
Rechtfertigung Zulässigkeit unterschiedliche Behandlung wg. Alters, § 10 AGG Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzungen für Mitgliedschaft / Bezug (Nr. 4) Vereinbarung der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in das Rentenalter (Nr. 5) Berücksichtigung im Rahmen der Sozialauswahl (Nr. 6)
Gliederung Seite • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 • Arten der Diskriminierung 13 • Einzelne Diskriminierungsgründe 18 • Rechtfertigung 24 • Rechtsfolgen 26 • Prozessuales 35 • Auswirkungen auf die Praxis 38
Rechtsfolgen A) Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 15 AGG) Ersatz des materiellen Schadens: verschuldensabhängig, bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nur Geldersatz: kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf beruflichen Aufstieg Ersatz des immateriellen Schadens: verschuldensunabhängig; besonderer Schmerzensgeldanspruch Höhe: - grds. Beurteilungsspielraum des Gerichts Begrenzung auf höchstens drei Monatsgehälter - und sonst ?!?
Rechtsfolgen Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber: Ausschlussfrist von 2 Monaten (tarifdispositiv) ab dem Zeitpunkt, in dem der Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt schriftlich; Lauf mit Zugang der Ablehnung, sonst ab Kenntnis Gerichtliche Geltendmachung: Ausschlussfrist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung dem Arbeitgeber gegenüber (§ 61 b I ArbGG)
Rechtsfolgen B) Unwirksamkeit benachteiligender Bestimmungen (§ 7 II AGG) gilt sowohl für individual- als auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen bei unwirksamen kollektivrechtlichen Bestimmungen tritt an deren Stelle eine Regelung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten Sonderregelung: wendet der AG eine kollektivrechtliche Regelung in Kenntnis ihrer diskriminierenden Wirkung an, kann der Mitarbeiter die Gleichstellung mit den bevorzugten Mitarbeitern verlangen
Rechtsfolgen C) Beschwerderecht (§ 13 AGG) bei jeglicher Art von (gefühlter!) Benachteiligung i.S.d. AGG Beschwerde bei der zuständigen Stelle (z.B. Personalabteilung, MAV) Prüfung der Beschwerde und Mitteilung des Ergebnisses an den MA Durchführung ist keine Anspruchsvoraussetzung
Rechtsfolgen • D) Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG) • (nur) bei Belästigungen o. sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz • Untätigkeit bzw. Ergreifen einer ungeeigneten Maßnahme zur • Unterbindung durch den Arbeitgeber • Leistungsverweigerungsrecht des Beschäftigten, soweit dies zu seinem • Schutz erforderlich ist, d.h. Lohnfortzahlung • aber Mitarbeiter trägt Irrtumsrisiko
Rechtsfolgen • E.Maßregelungsverbot (§ 16 AGG) • keine Benachteiligung wegen der (zulässigen?!?) Inanspruchnahme von • Rechten nach dem AGG • Rechtsfolge: • Nichtigkeit des benachteiligenden Rechtsgeschäfts • Beseitigung / Unterlassung der Maßnahme • Schadensersatzverpflichtung (§ 280 I BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 16 AGG) • entsprechende Anwendung der Regelungen des § 22 AGG über die Beweislastverteilung
Rechtsfolgen F. Unterlassungsansprüche • kein eigenständiger Unterlassungsanspruch im AGG • ggf. Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung, § 1004 BGB • Unterlassungsanspruch des BR nach § 23 BetrVG KEINE VERGLEICHSNORM IN MAVO!!
Gliederung Seite • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 • Arten der Diskriminierung 13 • Einzelne Diskriminierungsgründe 18 • Rechtfertigung 24 • Rechtsfolgen 26 • Prozessuales 35 • Auswirkungen auf die Praxis 38
Prozessuales • A) Beweislastverteilung (§ 22 AGG) • Abgestufte Darlegungs- und Beweislastverteilung • Volle Beweislast der einen Partei für Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen • 2. Volle Beweislast der anderen Partei dafür, dass kein Verstoß dieser gegen des Benachteiligungsverbot vorliegt bzw. Verstoß gerechtfertigt ist
Prozessuales • B) Klagefrist (§ 61 b ArbGG) • Klageerhebung nur innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher • Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber • C) Beteiligung von Antidiskriminierungsverbänden (§ 23 AGG) • Antidiskriminierungsverband = Personenzusammenschluss, der nicht • gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen • benachteiligter Personen oder Personengruppen wahrnimmt • mind. 75 Mitglieder oder Dachverband aus mind. 7 Verbänden • Befugnis in Verfahren ohne Anwaltszwang als Bevollmächtigter oder • Beistand des Benachteiligten aufzutreten / Befreiung vom Verbot der • gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsberatung • keine Möglichkeit der Abtretung von Entschädigungsansprüchen mehr
Gliederung Seite • Diskriminierungsschutz im dt. ArbR 2 • Arbeitsrechtliche Regelungen des AGG 6 • Arten der Diskriminierung 13 • Einzelne Diskriminierungsgründe 18 • Rechtfertigung 24 • Rechtsfolgen 26 • Prozessuales 35 • Auswirkungen auf die Praxis 38
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • Ausschreibung • Ausgangspunkt: neutrale Formulierung in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG • * Geschlechts- und altersbezogene Auswahl nach §§ 8, 10 AGG • Einführung neuer Standards: kein Foto; Lebenslauf ohne Altersangabe; Ausschreibungssprache als Pendant zur Zeugnissprache
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • b. Einstellungsgespräch • Schon Auswahl des teilnahmeberechtigten Personenkreises birgt Gefahr der Benachteiligung • Neutrale Gestaltung des Bewerbergesprächs in Bezug auf die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG • Einschränkung des Fragerechts: insbesondere trotz BAG-Rspr. wohl keine Frage nach Schwerbehinderung mehr zulässig • Überprüfung etwaiger Einstellungsfragebögen
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • c. Auswahl • Auswahl des Bewerbers hat neutral in Bezug auf die • Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG zu erfolgen • Rechtfertigung unterschiedliche Behandlung • beruflicher Anforderungen, z.B. Mannequin / Hebamme • Religion oder Weltanschauung, bspw. Erzieherin in katholischem Kindergarten / nicht aber bei Putzfrau • wegen des Alters, bspw. Förderung der beruflichen Eingliederung von lebensälteren AN oder Jugendlichen • Problem: Grenzziehung; Entwicklung der Rspr. bleibt abzuwarten
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • d. Formulierung der Zu- und Absage • Möglichst neutral • Absehen von einer Begründung • Insbesondere kein Hinweis auf Anforderungsprofil und fehlende Erreichbarkeit durch den Bewerber • Gründe für die (diskriminierungsfreie) Auswahl sollten nach • Möglichkeit intern dokumentiert werden
Auswirkungen auf die Praxis A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen d. Formulierung der Zu- und Absage Gefährlich: „Da wir Sie fachlich und menschlich für sehr qualifiziert halten, bedauern wir Ihnen heute absagen zu müssen.“ Vorschlag: „Wir danken Ihnen noch einmal für Ihre Bewerbung und für Ihr Interesse an einer Mitarbeit in unserem Unternehmen. Zwischenzeitlich haben wir die ausgeschriebene Stelle anderweitig besetzt.“
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • e. Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen • Frist Geltendmachung Schadensersatz- • und Entschädigungsansprüche • innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu machen (§ 15 IV AGG) sowie • binnen 3 weiterer Monate Klageweise zu erheben (§ 61 b I ArbGG) • Konsequenz: Aufbewahrung der Unterlagen (Kopien • Bewerbungsunterlagen und Absagen) durch den DG von • ca. 9 Monaten
Auswirkungen auf die Praxis • A) Anbahnung von Arbeitsverhältnissen • f. Praxistipp: „Bewerbungsmanagement" • Schulung der personalverantwortlichen Mitarbeiter (§ 12 AGG) • ggf. Überarbeitung von Einstellungsfragebögen • Entwicklung von Standardformulierungen für Ausschreibung, Einladungsschreiben, Zu- und Absagen • Sicherstellung des Nachweises des Zugangs der Ablehnung, bspw. durch zusätzlichen Email-Versand oder Bitte um Zustimmung der Aufbewahrung für später frei werdende Stellen • Schaffung einer EDV-gestützten Bewerber-Datenbank m. Fristenkontrolle und Wiedervorlagefunktion
Auswirkungen auf die Praxis • B) Durchführung von Arbeitsverhältnissen • Arbeitsentgelt • Schon Art. 141 EGV/§ 612 III BGB gebietet Gleiches Entgelt für Männer und Frauen • Ersetzung dieser Vorschrift durch § 2 I Nr. 1 AGG: Erweiterung des Grundsatzes der Lohngleichheit über das Geschlecht hinaus auf alle in § 1 AGG genannten Merkmale (Rasse; ethnischer Herkunft; Geschlecht; Religion oder Weltanschauung; Behinderung; Alter; sexuelle Identität)
Auswirkungen auf die Praxis • B) Durchführung von Arbeitsverhältnissen • Arbeitsentgelt • gilt für individual- und kollektivrechtliche Vereinbarungen • BAT/AVR Altersvergütungsaufstiege • gestaffelte Urlaubsregelung – Rechtfertigung (§§ 8 I, 10)? • Teilzeit / Frauen
Auswirkungen auf die Praxis • B) Durchführung von Arbeitsverhältnissen • b. Sonstige Arbeitsbedingungen • § 2 I Nr. 2 AGG verbietet jede Benachteiligung in Bezug auf die Beschäftigungs- u. Arbeitsbedingungen • gleichwohl Zulässigkeit positiver Maßnahmen zur Verhinderung von Nachteilen oder zum Ausgleich bestehender Nachteile (§ 5 AGG) • sowie ggf. Rechtfertigung nach §§ 8, 9, 10 AGG • Relevant z.B.: Ausübung Direktionsrechts; Versetzung; Eingruppierung; • Beförderung; Fortbildung etc.
Auswirkungen auf die Praxis • B) Durchführung von Arbeitsverhältnissen • c. Praxistipp: „Vertragsmanagement" + Schulung • Überprüfung und ggf. Abänderung der • kirchlichen Arbeitsvertragsregelungswerke / TV und • Dienstvereinbarungen • Arbeitsverträge • jeder personellen Maßnahme • auf die Vereinbarkeit mit den Regelungen des AGG • Kommunikation der entsprechenden Erwägungen gegenüber den betroffenen Mitarbeitern sowie Dokumentation in der Personalakte • Schulung personalverantwortlichen Mitarbeiter (§ 12 AGG !)
Auswirkungen auf die Praxis • B) Beendigung von Arbeitsverhältnissen • Unkündbarkeit • Unkündbarkeit in TV, z.B. § 53 III BAT/§ 34 II TVöD (Alter > 40 / BZ > 15 Jahre) • Problem: unzulässige unterschiedliche Behandlung wg. Alters • Kompromiss: zulässig, soweit dadurch nicht der • Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der • Sozialauswahl nach § 1 III KSchG grob fehlerhaft gemindert wird • (§ 10 S. 2 Nr. 7 AGG)