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Rechtsfragen der Unternehmenskrise und- sanierung

Vorlesung. Rechtsfragen der Unternehmenskrise und- sanierung K. Die komplikationslose Entsorgung einer Gesellschaft (Liquidation, Amtslöschung , Konkurs) WS 2014/2015 Dr . Ulla Reisch. A. Liquidation. I. Einleitung

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  1. Vorlesung Rechtsfragen der Unternehmenskrise und-sanierung K. Die komplikationslose EntsorgungeinerGesellschaft (Liquidation, Amtslöschung, Konkurs) WS 2014/2015 Dr. Ulla Reisch

  2. A. Liquidation I. Einleitung Regelungen zur Liquidation/Abwicklung von Gesellschaften finden sich in den §§ 89 ff GmbHG. Bei der Liquidation wird vorhandenes Vermögen der Gesellschaft verwertet, wobei ein nach Befriedigung von Gesellschaftsverbindlichkeiten verbleibender Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen ist. Liquidation setzt daher grundsätzlich ausreichendes Vermögen zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten oder eine entsprechende Regelung mit den Gesellschaftsgläubigern (außergerichtlicher Ausgleich) voraus.

  3. A. Liquidation II. Ablauf der Liquidation • Einleitung der Liquidation grundsätzlich durch Beschluss der Gesellschafter, der der notariellen Beurkundung (Notariatsakt) bedarf (§ 84 Abs 1 Z 2 GmbHG). • Als Liquidatoren treten die bisherigen Geschäftsführer ein. • Allerdings besteht gem. § 89 Abs 2 GmbHG die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren über Antrag des Aufsichtsrats oder über Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals oder den Nennbetrag von € 700.000,-- erreichen (Änderungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag).

  4. A. Liquidation II. Ablauf der Liquidation • Die Tatsache der Einleitung der Liquidation sowie die Liquidatoren sind gem. § 89 Abs 4 GmbHG im Firmenbuch einzutragen. • Weiters sind die Einleitung der Liquidation und ein sog. Gläubigeraufruf in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft (meist Wiener Zeitung) zu veröffentlichen.

  5. A. Liquidation II. Ablauf der Liquidation • Liquidatoren sind zur Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz sowie zur Erstellung laufender Jahresabschlüsse verpflichtet (§ 91 Abs 1 GmbHG). • Die Liquidatoren haben das vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu verwerten (z.B. Einbringlichmachung von Forderungen). Bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenes Vermögen und während der Liquidation eingehende Gelder sind zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (§ 91 Abs 2 GmbHG). • Nach Befriedung der Gläubiger darf eine Verteilung/Ausschüttung an Gesellschafter erst erfolgen, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs zumindest 3 Monate vergangen sind (§ 91 Abs 3 GmbHG).

  6. A. Liquidation II. Ablauf der Liquidation Die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch setzt die Vorlage folgender Urkunden/Nachweise voraus: • Nachweis über erfolgen Gläubigeraufruf (der zumindest 3 Monate zurückliegen muss); • Nachweis über Entlastung der Liquidatoren (Gesellschafterbeschluss); • Nachweis über die Verwahrung der Bücher der Gesellschaft in den kommenden sieben Jahren (Gesellschafterbeschluss und Bestätigung des Verwahrers); • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bestätigung des Finanzamts, dass aus steuerlicher Sicht kein Einwand gegen die Löschung besteht – setzt Bezahlung sämtlicher Steuern voraus).

  7. A. Liquidation II. Ablauf der Liquidation Nach Einbringung eines entsprechenden Firmenbuchgesuchs durch die Liquidatoren unter Anschluss der zuvor erwähnten Urkunden erfolgt gem. § 93 GmbHG die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.

  8. A. Liquidation III. Zeitdauer Liquidation Auf Grund der Frist für den Gläubigeraufruf dauert die Liquidation zumindest 3 Monate. Da die Liquidation meist eine steuerliche Prüfung der Gesellschaft zur Folge hat – deren Abschluss Voraussetzung für die Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist – dauert die Liquidation meist erheblich länger als 3 Monate (1 bis 2 Jahre). Eine längere Dauer der Liquidation kann sich weiters dadurch ergeben, dass im Zuge der Abwicklung der Gesellschaft alle vertraglichen Kündigungsfristen und -termine (etwa bei Bestand- oder Dienstverhältnissen) einzuhalten sind.

  9. A. Liquidation IV. Kosten/Nachteile der Liquidation • Kosten der anwaltlichen und notariellen Betreuung der Liquidation belaufen sich auf etwa € 5.000,-- bis € 10.000,-- (exkl. Ust.); • Kosten des Gläubigeraufrufs belaufen sich auf rund € 500,--; • Hinzu kommen Kosten des Steuerberaters für Erstellung der Bilanzen und im Zusammenhang mit der Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nachteile der Liquidation: - Keine Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung von Dienst- und Bestandverhältnissen; • Aufwand für Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung oft relativ hoch; • Keine geordnete Forderungsfeststellung wie im Konkursverfahren.

  10. B. Amtslöschung I. Auflösung mangels kostendeckenden Vermögens gem. § 39 FBG Gem. § 39 FBG ist jede im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses mit dem ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird (s. dazu unter C.II.3.), aufgelöst. Die Auflösung hat noch nicht die Löschung der Gesellschaft zur Folge. Sollte Vermögen (wenn auch nicht in einer zur Eröffnung eines Konkursverfahrens erforderlichen Höhe) vorhanden sein, ist die Gesellschaft zu liquidieren und in weiterer Folge gem. § 93 GmbHG zu löschen (s. dazu oben unter A.). Wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, ist sie gem. § 40 FBG zu löschen.

  11. B. Amtslöschung II. Löschung gem. § 40 FBG: Gem. § 40 FBG ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft - über Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Interessenvertretung; • über Antrag der Steuerbehörde • von Amts wegen zu löschen, wenn die Gesellschaft kein Vermögen besitzt, wobei keine Liquidation stattfindet. Eine amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgt insbesondere im Fall der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens gem. § 123a IO und bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung gem. § 139 IO sowie bei Vermögenslosigkeit einer gem. § 39 FBG aufgelösten Gesellschaft.

  12. B. Amtslöschung II. Löschung gem. § 40 FBG: Sofern das Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wen sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Von offenkundigem Vermögen ist etwa dann auszugehen, wenn sich entsprechende Vermögenswerte aus dem Grundbuch ergeben. Der Beweis für das Fehlen jeglichen Vermögens ist von demjenigen zu erbringen, der die Löschung geltend macht (z.B. Steuerbehörde); es handelt sich dabei um einen Negativbeweis, der nur durch Indizien erbracht werden kann (OGH 07.08.2008 6 Ob 138/08z):

  13. C. Konkurs • Einleitung Konkurs

  14. C. Konkurs • Überblick Insolvenzverfahren/ außergerichtlicher Ausgleich

  15. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung und kostendeckendes Vermögen • §§ 66, 67, 167 Abs 2 IO sehen als Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit vor. (keine gesetzliche Begriffsdefinition ZU, Überschuldung)

  16. AV FK UV Freie Zahlungsmittel fällige Verbindlichkeiten  EK C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung INSOLVENZTATBESTÄNDE Überschuldung* Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit  Zahlungsstockung (dauernd) (vorübergehend) • Rechnerische Überschuldung oder(zu Liquidationswerten) • Fortbestandsprognose NEGATIV §69KO: Konkursantrag Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist *nur bei Kapitalgesellschaften

  17. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Konsequenz  Insolvenzantrag (§ 69 IO) ohne schuldhaftes Zögern (max. 60 Tage Frist) • Kein Ingangsetzen der 60-Tage Frist bei sorgfältiger / zügiger Prüfung der Möglichkeit einer Fortbestehensprognose (auch wenn das Ergebnis dann negativ ist). Ausnützung der 60-Tage Frist nach gescheiterter Fortbestehensprognose ?  wenn Sanierungsmöglichkeiten erwartet werden können.

  18. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • persönlicher Geltungsbereich: • ZU, drohende ZU für: alle Schuldner • Insolvenzrechtliche Überschuldung für: • Juristische Personen • Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist • Verlassenschaften

  19. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit • Nach § 66 Abs 2 IO: ZU ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Nach OGH (z.B.: ZIK 2001/270, 2003/84): „ZU liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung seine fälligen Geldschulden zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich auch nicht binnen angemessener Frist verschaffen kann“.

  20. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit • Probe: „ob die am relevanten Stichtag fälligen Forderungen in den vorhandenen liquiden Mitteln wie Kassa, Bankguthaben, offene Kreditlinien und den binnen angemessener Frist verschaffbaren Mitteln Deckung finden oder nicht“. • ZU= Nichtbedienbarkeit fälliger Geldforderungen • Kurzfristige Liquiditätsprognose anhand von Finanzplanung zu erstellen

  21. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit • Zahlungsunwilligkeit begründet keine ZU • Zahlungsstockung begründet keine ZU= vorübergehender, voraussichtlich in kurzer Zeit behebbarer Mangel an liquiden Mitteln

  22. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit „binnen angemessener Frist“: • Unklar • OLG Wien ( 6 R 103/93; 6 R 57/94) – 60 Tage • OGH (10 Ob 90/04i): Angemessenheit ergibt sich im Einzelfall aus Verkehrsauffassung • Ölit: 10 Tage; 3-6 Monate; Abstellen auf jeweilige Verkehrsauffassung (branchenübliche Zahlungspünktlichkeit nach Gläubigergruppen) • BGH (24.05.05, ZinsO 2005, 807): 3 Wochen, sofern Liquiditätslücke des Schuldners 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ist

  23. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 1. Zahlungsunfähigkeit • neue Grenzziehung ZU/Zahlungsstockung: OGH (19.01.2011, 3 Ob 99/10w): Zahlungsfähigkeit: wenn Schuldner 95% oder mehr seiner fälligen Schulden bezahlen kann Zahlungsunfähigkeit: wenn Schuldner mehr als 5% aller fälligen Schulden nicht begleichen können • nur Zahlungsstockung: ex ante Prüfung ergibt, hohe Wahrscheinlichkeit, dass Schuldner in kurzer Frist alle seine Schulden, (100%) pünktlich bezahlen kann kurze Frist = im Durchschnittsfall nicht mehr als 3 Monate; längere Frist = höchstens 5 Monate, zulässig, wenn mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit mit Beseitigung der Liquiditätsschwäche zu rechnen ist

  24. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen • Zahlungsunfähigkeit • Stichtags-ZU“: zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten • Gläubigermehrheit, Gläubigerandrang = keine Voraussetzung für ZU • Umstand, dass Gläubiger teilweise bezahlt werden, rechtfertigt nicht Schluss auf Zahlungsfähigkeit • Mittelbeschaffung durch redliche wirtschaftliche Gebarung, das heißt ohne Täuschung neuer Gläubiger über die tatsächliche wirtschaftliche Lage

  25. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 1. Zahlungsunfähigkeit • Gesellschafter-Darlehen/Sicherheiten (EKEG): Rückzahlungsansprüche in Krise nicht fällig, d.h. nicht zu berücksichtigen; gilt auch für Verbindlichkeiten (ausgenommen Ausfall) des Drittkreditgebers, die eigenkapitalersetzend von einem Gesellschafter besichert sind bei Kenntnis/Kennenmüssen der Krise durch Kreditgeber – sonst sind Verbindlichkeiten des Drittkreditgebers hineinzurechnen, außer Rangrücktrittserklärung liegt vor

  26. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • insolvenzrechtliche Überschuldung • keine gesetzliche Definition (auch nicht in § 67 IO) • OGH (SZ 59/216): zweistufige Überschuldungsprüfung: • wenn Vermögen der Gesellschaft unter Ansatz von Liquidationswerten und Einbezug von stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten (alle, nicht nur die fälligen) nicht deckt = rechnerische Überschuldung laut Überschuldungsstatus und

  27. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • OGH (SZ 59/216): zweistufige Überschuldungsprüfung: b. die Fortbestehensprognose negativ ist, d.h. die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich erscheinen • keine bestimmte Prüfungsreihenfolge (zweckmäßig: mit dem Element zu beginnen, von dem eher Entkräftung der Überschuldung zu erwarten ist)

  28. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung: Wenn Fortbestand des Unternehmens zweifelhaft ist und die Deckung der Schulden bei Ansatz von Liquidationswerten nicht gesichert ist Jedenfalls: • bei Ausweis eines negativen Eigenkapitals (Erläuterungspflicht gem. § 225 Abs 1 UGB) • Verlust des halben Nennkapitals • Vermutung von Reorganisationsbedarf

  29. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Überschuldungsstatus • ausgehend von JA ist ein Status auf Basis Liquidationswerte aufzustellen • Aktiva: • Immat. Vermögensgegenstände  nur ansetzbar, wenn selbständig verwertbar (z.B. Firmenwert) • Bilanzierungshilfen wie Ingangsetzungsaufwendungen; aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht anzusetzen (außer bei Entstehen von Erstattungsansprüchen bei vorzeitiger Auflösung)

  30. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Aktiva: • Vermögensgegenstände  erreichbarer Marktpreis unter Aufdeckung stiller Reserven • Vermögensgegenstände mit Aus-, Absonderungsrechten im Insolvenzverfahren  zu aktivieren, da auch gesicherte Verbindlichkeiten aktiviert werden (Ausweis extra) • Forderungen  Ansatz nach Einbringlichkeit • Forderungen gegen Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis (ausstehende Einlagen, Nachschüsse)  nach Maßgabe der Einbringlichkeit • Insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche sind nicht zu aktivieren

  31. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Passiva: • Eigenkapitalposten  sind nicht anzusetzen • Verbindlichkeiten  alle fälligen und nicht fälligen, bedingten, die im Zuge der Liquidation zu bezahlen sind • Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten  zu passivieren, wenn Inanspruchnahme droht; bei Realisierung stiller Reserven sind latente Ertragssteuern zu passivieren; ebenso zu erwartende Verbindlichkeiten aus vorzeitiger Vertragsauflösung • Passive Rechnungsabgrenzungsposten  zu passivieren als Leistungsverbindlichkeiten, wenn eigene Leistung für die bereits Einnahmen erzielt wurden, noch zu erbringen ist

  32. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Passiva: • Betriebsstilllegungskosten  Bildung von Rückstellungen, wenn diese Kosten nicht schon durch Abzug bei Aktiva berücksichtigt wurden • Kosten eines Insolvenzverfahrens  sind nicht zu passivieren

  33. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Überschuldungsstatus Exkurs:„Rangrücktrittserklärung“  beinhaltet Erklärung, dass Gläubiger Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Forderung kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht

  34. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung Eigenkapitalersetzend besicherte Drittkredite  sind zu passivieren; gibt sichernde Gesellschafter Rangrücktrittserklärung ab und ist der gegen ihn gerichtete im Rangrücktritt anerkannten Anspruch werthaltig  kann dieser Anspruch aktiviert werden

  35. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Fortbestehensprognose • PositiveFortbestehensprognose kann dann erstellt werden, wenn nach sorgfältiger Analyse der Verlustursachen und der Zukunftsaussichten des Unternehmens, nach Erstellung von Finanz- und Erfolgsplänen unter Berücksichtigung der Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen die Wahrscheinlichkeit des Fortbestandes des Unternehmens im Beobachtungszeitraum 50%übersteigt (ÖBA 1987, 332; ÖBA 1989, 1120, 1122)

  36. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Fortbestehensprognose • In Fortbestehensprognose sind folgende Angaben aufzunehmen: • Analyse der Verlustursachen in der Vergangenheit und Darlegung, wie diese beseitigt und die Ertragsverbesserung erreicht werden soll (Kosteneinsparung, Marketing etc.) • Künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage • Darlegung der Finanz- und Ertragsplanung, insbes. als Begründung für die Verbesserung • Prämissen der Sanierung und Form der Eigen- bzw. Fremdkapitalzufuhr

  37. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • In Fortbestehensprognose sind folgende Angaben aufzunehmen: • Bei „innerbetrieblichen Maßnahmen“ genügt: konkrete Planung, feste Absicht, verwirklichbar erscheinen • Bei „außerbetrieblichen Maßnahmen“ wie finanziellen Beiträgen von Gesellschaftern und Dritten: ist Rechtsverbindlichkeit zu fordern (Zuschüsse, Kapitalerhöhung, Forderungsnachlässe) • Bei Fremdkapitalzufuhr: Kreditwürdigkeit ist erforderlich „Beobachtungszeitraum“: unklar; 6 Monate, laufendes Geschäftsjahr, Zeitraum von 2-3 Jahren, in begründeten Fällen mehr als 3 Jahre nach § 6 URG soll die für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Frist tunlichst 2 Jahre nicht übersteigen

  38. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Fortbestandsprognose/Leitfaden: Primärprognose: Nachweis der Zahlungsfähigkeit für die nähere Zukunft (6 Monate – 1 Jahr) Sekundärprognose: Nachweis eines „turn around“ und Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in weiterer Zukunft (2-3 Geschäftsjahre)

  39. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Fortbestandsprognose/Leitfaden: Zahlungsunfähigkeit muss während des gesamten Beobachtungszeitraum gesichert sein (SZ 59/216; 61/122) • Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals in JA, Beseitigung der rechnerischen Überschuldung: wird nicht verlangt • Rsp (SZ 59/216): pos. Prognose, wenn künftig Zahlungs- und Lebensfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert ist • Leitfaden: in weiterer Zukunft „turn around“ bzw. längerfristige positive Entwicklung zu erwarten

  40. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung

  41. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 2. Überschuldung • Zahlungsunfähigkeit – Überschuldung • ZU und Überschuldung müssen nicht gleichzeitig auftreten! • überschuldeter Schuldner ist zahlungsfähig, wenn er offene Kreditlinien hat • zahlungsunfähiger Schuldner ist nicht überschuldet, wenn er zwar keine liquiden Mittel hat, aber (nicht rasch verwertbares) Vermögen

  42. C. Konkurs II. Konkursvoraussetzungen 3. Kostendeckendes Vermögen (§ 71 IO) • Muss „Anlaufkosten“ decken; muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; € 4.000! • Wenn nicht vom Schuldner erlegt, dann haften organschaftliche Vertreter (inkl. jener der letzten 3 Monate vor Einbringung des Antrages) solidarisch für Anlaufkosten (§ 72, 72a IO);ebenso Gesellschafter, der mehr als 50% der Anteile hat (§72d IO) • Wenn Kostenvorschuss nicht geleistet wird, ist Vermögensverzeichnis abzugeben und IV hat Kostenvorschuss geltend zu machen. • Beschluss über Verpflichtung zur Erstattung des Kostenvorschusses ist sofort exekutierbar. • Rückforderungsanspruch für geleisteten Kostenvorschuss ist Masseforderung (§ 47 Abs 2 Z 3 IO)

  43. C. Konkurs III. Konkursantrag • Legitimation/Schuldner • Verpflichtung trifft bei juristischen Personen organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Liquidator, Notgeschäftsführer). Insolvenzantragspflicht trifft jeden Vertreter einzeln, auch bei kollektiver Zeichnungsberechtigung • Antragspflicht ist unabhängig vom Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (dieses ist jedoch Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens)

  44. C. Konkurs III. Konkursantrag • Legitimation/Schuldner • GesRÄG 2013 - § 69 Abs 3a IO Abs 3a führt die Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft ein. → Führungslosigkeit: analoge Anwendung des §15a GmbHG; es bedarf eines formellen oder faktischen Fehlens eines ordentlich bestellten organschaftlichen Vertreters → unbeachtlich sind gesellschaftsvertragliche Regelungen über andere Mehrheitserfordernisse oder Bestellungsrechte einzelner Gesellschafter

  45. C. Konkurs III. Konkursantrag • Legitimation/Schuldner • Exkurs: Haftung des faktischen Geschäftsführers • Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, ohne wirksam zum GF bestellt worden zu sein; muss nicht nur im Innenverhältnis, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft leiten • Gesellschafterstellung ist irrelevant (vgl OGH 8 Ob 124/07d, 8 Ob 108/08b)

  46. C. Konkurs III. Konkursantrag • Legitimation/Schuldner • Gemäß § 69 Abs 1 IO ist auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen.

  47. C. Konkurs III. Konkursantrag 2. Legitimation/Gläubiger • Bei Gläubigerantrag unverzüglich zu eröffnen, bei: • Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung • Kostendeckendes Vermögen • „glaubhaft gemachte“, Insolvenzforderung des Gläubigers  Insolvenzgericht entscheidet auch bei Forderungsrückziehung des Gläubigers  Achtung: seit IRÄG 2010 Beschleunigung des Verfahrens gem § 70 Abs 2 IO

  48. C. Konkurs III. Konkursantrag 2. Legitimation/Gläubiger • Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser • TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt werden → PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden, werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein keinen Insolvenzgrund darstellt)

  49. C. Konkurs IV. Konkursverfahren mit Liquidation 1. Verfahrensablauf • Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei); hat Auflösung der Gesellschaft gem. § 84 Abs 1 Z 4 GmbHG zur Folge • Insolvenzverwalter wird tätig • Schließung des Unternehmens • Auflösung der Verträge • Forderungsprüfung • „Versilberung“ des Vermögens • Anfechtung • Betreibung der offenen Forderungen • Geltendmachung von Ansprüchen Achtung vor „Leichen im Keller“ (Einlagenrückgewähr, Verrechnungskonten, Eigenkapitalersatz, etc.)

  50. C. Konkurs 1. Verfahrensablauf • Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel) • Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf) - Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil. →Amtswegige Löschung gemäß § 40 FBG

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