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Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Städtebau Seminarunterlage für das vhw-Seminar am 11.05.2009 in Halle/Saale von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, www.drschroedter.de. www.drschroedter.de. I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutz-

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Presentation Transcript


  1. Konflikte zwischen Hochwasserschutz und Städtebau Seminarunterlage für das vhw-Seminar am 11.05.2009 in Halle/Saale von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark, www.drschroedter.de www.drschroedter.de

  2. I. Übersicht zu den Auswirkungen des neuen Hochwasserschutz- gesetzes auf das Städtebaurecht 1. Städtebauliches Planungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 31b Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 9 WHG ) in (neuen) Überschwemmungsgebieten 2. Einschränkung der Genehmigungstatbestände nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB in (neuen) Überschwemmungsgebieten 3. Umsetzung durch das WG LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.04.2006 (GVBl. LSA 248). Die Bestimmungen gelten auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG unmittelbar www.drschroedter.de

  3. 4. Änderungen des BauGB durch Art. 2 Hochwasserschutzgesetz (03.05.2005, BGBl. I S. 1224) a) § 1 Abs. 6 Nr. 12: Der Hochwasserschutz ist nunmehr ausdrücklich ein Belang der Bauleitplanung, der über § 1 Abs. 6 Nr. 7 die Qualität eines Umweltbelanges hat und im Umweltbericht zu erörtern ist b) § 5 Abs. 4 a bzw. § 9 Abs. 6 a: Nachrichtliche Übernahme bzw. Vermerk von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungs- gefährdeten Gebieten www.drschroedter.de

  4. c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7: Vorkaufsrecht an Grundstücken in festgesetzten Überschwemmungsgebieten d) Neue Fassung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Hochwasserschutz bei Außenbereichsvorhaben) e) Neuer § 246 a: Übernahme von Überschwemmungsgebieten bzw. überschwemmungsgefährdeten Gebieten bei Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes www.drschroedter.de

  5. II. Hochwasserschutz und Bauleitplanung 1. Überschwemmungsgebiete neuen Rechts nach § 31b WHG a) § 31b Abs. 1 WHG: „Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.“ b) Förmliche Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 WHG durch Verordnung nach Maßgabe des Landesrechts bis zum 21.12.2012 www.drschroedter.de

  6. aa) HQ 100 ist zugrunde zu legen (Bundeseinheitlicher Standard zum Hochwasserschutz; BT-Drucks. 15/3168) bb) Neben dem Außenbereich können auch bebaute Gebiete nach § 34 BauGB festgesetzt werden (BVerwG 22.07.2004 ZfBR 2005, 66 = E 121, 283, NVwZ 2004, 1507; ebenso Gebiete nach den §§ 30 und 33 BauGB) cc) geringer Abwägungsspielraum der Länder dd) Öffentlichkeitsbeteiligung für Gebietsfestsetzung ist zwingend nach Landesrecht durchzuführen www.drschroedter.de

  7. c) Fristen aa) 10.05.2010: Festsetzung von Überschwemmungs- gebieten mit hohem Schadenspotential, insbesondere Siedlungsgebiete bb) 10.05.2012: für sonstige Gebiete cc) Auswirkungen der Föderalismusreform konterkarieren diese Fristen d) Umsetzung in Sachsen-Anhalt (Vortrag von Herrn Pieper) www.drschroedter.de

  8. 2. Grundsätzliches Planungsverbot mit Ausnahmevorbehalt (§§ 31b Abs. 4 Satz 1 und 2 WHG) a) Rechtsprechung zum alten WHG, z. B. HessVGH 04.12.1996 BRS 58 Nr. 29; Nds. OVG 30.03.2000 BRS 63 Nr. 63(Einstellplätze); BayVGH 24.11.1994 NVwZ 1995, 924; strenger der BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171 (Gewerbeflächen), dazu Zieher, ZUR 2005, 192, 193. Diese Rechtsprechung ist von Bedeutung in den alten Überschwemmungsgebieten, in faktischen Überschwemmungs- gebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten (unten II. 3.) b) Verbot mit „Erlaubnisvorbehalt“ www.drschroedter.de

  9. c) Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitpläne; Zweifelsfragen aa) Baugebiete im Geltungsbereich von B-Plänen und F- Plänen i.S.v. § 1 Abs. 2 BauNVO bb) Bauflächen nach § 1 Abs. 1 BauNVO in F-Plänen? - Keine Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB soweit ein Bebauungsplan unzulässig wäre - Wasserrechtliche Ausnahmen sind für das Inkrafttreten des B-Planes auch erforderlich, wenn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine Genehmigung nach dem BauGB notwendig ist. Zuständig ist die untere Wasserbehörde (§ 172 WG LSA) www.drschroedter.de

  10. cc) auch sonstigen Festsetzungen, soweit sie hochwasserrelevant sind (Gemeindebedarfsflächen, Parkplätze, soweit sie versiegelt sind; Flächen für Ausgleichsmaßnahmen dürfen im Regelfall nicht erfasst werden) dd) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB 2007 sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, aber „Vorprüfung des Einzelfalles bei § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB (20.000 bis 70.000 qm) notwendig www.drschroedter.de

  11. d) Planung in Gebieten nach § 34 BauGB Überplanung von Gebieten im Innenbereich nach § 34 BauGB wird i. d. R. nicht erfasst. Ausnahme: Es entstehen keine neuen Baurechte, deren Realisierung den Hochwasserabfluss erheblich beeinträchtigen kann oder zusätzliche Gefahren für die Bewohner begründen kann (Raffken, WHG 5/2008, § 93 Rdnr. 6). e) Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 – 3 BauGB und nach § 35 Abs. 6 BauGB werden nicht erfasst. Pflicht zur Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Vermeidung von Gesundheits- gefahren) und § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB (Belange des Hochwasser- schutzes) kann Abwägungsfehler und Amtshaftung begründen www.drschroedter.de

  12. f) Die Voraussetzungen einer „Ausnahme“ vom Planungsverbot (§ 31b Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 – 9 WHG). Die Ausnahmetatbestände müssen kumulativ erfüllt sein (die Abgrenzung ist wegen zahlreicher Überschneidungen schwierig) und die Begründung muss substantiiert sein. www.drschroedter.de

  13. Nr. 1: Keine „anderen Möglichkeiten“zur Siedlungsentwicklung mit Beispielen (erfüllt, wenn eine Siedlungsentwicklung in der Gemeinde nur innerhalb des Überschwemmungsgebiet möglich ist; z.B. wenn das gesamte Gemeindegebiet innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt) = formalisierte Alternativenprüfung i. S. der Anlage 1 zum BauGB Nr. 1d (Erörterung im Umweltbericht; auf die städtebauliche Bewertung der Alternative kommt es nicht an; Naturschutz auf den alternativen Flächen ist nachrangig, soweit kein naturschutzrechtliches Planungsverbot besteht) Beispiele: www.drschroedter.de

  14. - Alternativlose Stadtentwicklung (keine Alternativen sind extreme Hanglagen, Sumpfgebiete, immissionsbelastete Gebiete oberhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahren; Gebiete der Innenentwicklung sind abzuwägen) - Projektgebundene Betriebserweiterung, etwa auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplanes - Konkurrenz zwischen europäischem und nationalem Planungsverbot - Beseitigung einer Altlast als Grund für eine Ausnahme? www.drschroedter.de

  15. Nr. 2: Lage neben einem bestehenden Baugebiet (Arrondierungsgrundsatz; inselartige Bauflächen in Überschwemmungsgebieten sollen verhindert werden, Ausschluss von neuen, selbständigen Siedlungsansätzen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten) - Baugebiete nach § 34 Abs. 3 BauGB werden erfasst - Diskussion von Einzelfällen www.drschroedter.de

  16. Nr. 3: Ausschluss von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachwerte (erfasst werden Sicherheiten für die Grundstücke, die Bewohner im Baugebiet und der Ober- und Unterlieger des Baugebietes; Konkretisierung der Anforderung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) Nr. 4: Keine nachteiligen Auswirkungen auf Hochwasserabfluss und Höhe des Wasserstandes; Beispiele www.drschroedter.de

  17. Nr. 5: Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und umfangs-, zeitgleicher und funktionsgleicher Ausgleich von Rückhalteraum (Flächen, die Hochwasser zurückhalten und schadlos abfließen lassen) - Ausgleich „Aug um Auf, Zahn um Zahn“ (erfüllt, wenn Gemeinde mit Ausweisung des Baugebietes die wasserrechtliche Ausgleichsmaßnahme auf Dauer sicherstellt) - Abgrenzung zur Eingriffsregelung des § 1 a Abs. 3 BauGB und in FFH-Gebieten www.drschroedter.de

  18. Nr. 6: Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes (alle Maßnahmen und tatsächliche Verhältnisse zum Schutz eines Gebietes) Nr. 7: Keine nachteiligen Auswirkungen auf wasserrechtliche "Nachbarn„ (Verträglichkeitsprinzip; z.B. Rückstau bei Hochwasser auf Oberliegergrundstücke oder Hindernis des Zuflusses zu Unterliegergrundstücken und auch Seitenliegergrundstücken) www.drschroedter.de

  19. Nr. 8: Belang der Hochwasservorsorge (z.B. Schadensminderung, Minimierung von Hochwassergefahren, ggf. durch städtebauliche Verträge und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, etwa zur Höhe des Baugrundstücks in Betracht kommen; hochwasserverträgliche Bebauung) Nr. 9: Bauliche Schäden müssen ausgeschlossen sein beim Bemessungshochwasser, z. B. durch technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, Verträge bzw. Anordnungen im Baugenehmigungsverfahren (hochwasserangepasste Bauausführung; Regelung durch städtebauliche Verträge und Vorhaben- und Erschließungsplan bietet sich an) www.drschroedter.de

  20. g) § 31 b Abs. 4 WHG gilt unmittelbar seit dem 10.05.2005 3. Geltung außerhalb der nach neuem Recht festgesetzten Gebiete? a) § 96 Abs. 2 Satz 1 WG LSA: uneingeschränkte Geltung in alten Überschwemmungsgebieten - Strittig (vgl. Breuer, NuR 2006, 614, 621, Schrödter in Schrödter BauGB, 2006, § 1 Rdn. 185c, d; anders dagegen Berendes, ZfW 2005, 197, 206), siehe auch Raffken, NWG 8/2008, § 92a Rdnr. 27 und Faßbender, DVBl. 2007, 926, 934 www.drschroedter.de

  21. - Ermächtigungsgrundlagen: formelle und materielle Voraussetzungen für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach neuem und altem Recht sind unterschiedlich, ebenso die Rechtsfolgen; in jedem müssen die Voraussetzungen des § 31b Abs. 2 WHG erfüllt sein - Verfahrensrechtlich: Einwendungs- und Beteiligungsrechte der Bürger; Ermittlungs- und Abwägungspflichten der Behörde www.drschroedter.de

  22. - Materiell-rechtlich: nach neuem Recht erweiterte Verbote und Nutzungsbeschränkungen für Überschwemmungsgebiete (für alte Überschwemmungsgebiete könnte das rechtsstaatliche Übermaßverbot bzw. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Rückwirkungsverbot gelten) - Bestandsschutz: bestehende Bauleitplanung bleibt unberührt, § 31b Abs. 4 WHG gilt pro futuro (Reinhardt, WHG, 2007, § 31b Rdnr. 59) Gesetzesmaterialien sind nicht eindeutig Aus der Rechtsprechung BayVGH 30.07.2007, KommJur 3/2008 S. 101f. www.drschroedter.de

  23. b) Geltung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 98a WG LSA (zum Meinungsstand: Reinhardt/Czychowski, WHG, 2007, § 31c Rdnr. 9; Knopp, WHG, 2006, § 31c Rdnr. 7 f.; zum Problem Kotulla, § 31d WHG, Rdnr. 21) - Erst-recht-Schluss: wenn die Planungsverbotsregelungen für alte Überschwemmungsgebiete nicht gelten, können sie erst recht nicht für überschwemmungsgefährdete Gebiete gelten (abgestufte Gesetzessystematik; Reinhardt/Czychowski, WHG, 2007, § 31c Rdnr. 9) www.drschroedter.de

  24. - kein festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit entsprechendem Schadenspotential (die strengen Planungsvoraussetzungen gelten jedoch, wenn durch die Planung ein nicht nur geringfügiges Schadenspotential in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet entsteht, str.) - Einordnung als „überschwemmungsgefährdetes Gebiet“ ist im Rahmen der Abwägung in jedem Fall zu berücksichtigen. www.drschroedter.de

  25. c) Geltung in vorläufig gesicherten Gebieten nach § 31b Abs. 5 WHG i.V.m. § 96 Abs. 5 WG LSA d) Geltungsbereich in faktischen Überschwemmungsgebieten nach § 31b Abs. 1 und Abs. 6 WHG aa) Planungsverbot gilt nicht, wohl aber das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB mit Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (oben II. 2. a.) bb) 1. Stufe: Es müssen beachtliche Gründe des Allgemeinwohls vorliegen (BayVGH 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171 (Gewerbeflächen)) 2. Stufe: Unter diesen Voraussetzungen muss der Verlust an Retentionsraum funktional kompensiert werden (Nds. OVG 15.05.2003 BauR 2003, 1524) www.drschroedter.de

  26. 4. Verfahrensrechtliche Umsetzung im Planaufstellungsverfahren a) Die zuständige Wasserbehörde muss vor dem In-Kraft-Treten des Planes der Ausnahme zustimmen, auch im genehmigungsfreien Bauleitplanverfahren. b) Behandlung in der Umweltprüfung und im Umweltbericht nach § 2a BauGB c) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist eine Vorprüfung des Einzel- falles durchzuführen; Empfehlung: Der ordnungsgemäße Umweltbericht ist die bessere Alternative (dazu demnächst Schrödter, UVP-report 2009 Heft 3)

  27. Gesundheit ist neuer Umweltbelang (§1 Abs.1 Nr.7c i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1), ebenso der Hochwasserschutz b) Pflicht zur formalisierten Alternativenprüfung (§ 93 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. BauGB Nr. 2d) c) Hinweis auf § 214 Abs. 1 S. 3 a.E. BauGB: Unwirksamkeit der Planung, wenn der Umweltbericht zum Hochwasserschutz in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder fehlt. Dieses dürfte bei einer fehlenden Überprüfung von Alternativen stets der Fall sein. d) Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gilt bei fehlerhafter Vorprüfung § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB www.drschroedter.de

  28. 5. Rechtsschutzfragen a) Uneingeschränkte Überprüfung des § 31b WHG im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Gemeinden sind antragsbefugt (dazu BVerwG 11.07.2001, NVwZ 2001, 1280 zur NaturschutzVO, ausführlich Schrödter) b) Verpflichtungsklage auf Erteilung der „Ausnahmen“ durch die zuständigen Wasserbehörde; uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle der Verordnung und der Rechtsbegriffe des § 31b WHG www.drschroedter.de

  29. c) Umweltverbandsklage, soweit die Hochwasserschutzvorschriften drittschützende Umweltvorschriften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG sind (ausführlich Schrödter, LKV 2008, 391 und NVwZ 2009, Heft 3, abzurufen unter www.drschroedter.de). Nach Auffassung des Nds. OVG ist der Hochwasserschutz kein Belang des Naturschutzrechts (08.01.2009 13 LA 15/08 = NSt-N 2009, 19 = Datenbank des Nds. OVG). Allerdings dürfte der Hochwasserschutz wegen seiner gesundheitsbezogenen Drittwirkung im Rahmen der Umweltverbandsklage gegen Bebauungspläne und auch sonstige Klagen, z.B. UVP-pflichtige Projektgenehmigungen, wehrfähig sein. d) Die vorläufige Festsetzung nach § 31b Abs. 5 WHG i.V.m. § 96 Abs. 5 WG LSA ist eine Allgemeinverfügung www.drschroedter.de

  30. 6. Ausnahmen für Häfen und Werften a) Beschränkung auf hafenaffine Nutzung (kein MI) – Gebiet im Hafen, Bsp.: Düsseldorfer Medienhafen mit MI-Gebiet für 1200 Menschen b) Belange des Hochwasserschutzes sind in jedem Fall zu beachten (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) www.drschroedter.de

  31. III. Hochwasserschutz und Genehmigung von Einzelvorhaben (§ 31 b Abs. 4 Satz 3), auch nach dem BImSchG 1. Für bauliche Anlagen gilt der Begriff der landesrechtlichen Bauordnungen; auch genehmigungsfreie Bauanlagen werden erfasst, nicht aber bloße Nutzungsänderungen 2. Keine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung und zeitgleicher Ausgleich von „verloren gehenden Rückhalteraum“ a) Erhaltung der Überschwemmungsgebiete als Retentionsareal www.drschroedter.de

  32. b) Nach dem Wortlaut ist nur ein zeitgleicher Ausgleich gefordert – anders bei § 31 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WHG, nach dem ein Rückhalteraum „umfang-, funktions- und zeitgleich“ auszugleichen ist. Die Behörde hat somit sowohl ein Ermessen, ob und in welchem Umfang neuer Rückhalteraum geschaffen werden muss. 3. Keine nachteilige Beeinträchtigung des Wasser- standes und des Abflusses bei Hochwasser (Nr. 2) Es darf nicht zu einem spürbaren Anstieg des Gewässer- pegels kommen. Deshalb muss die Störung der Versickerungsfähigkeit des Bodens durch geeignete Ausgleichsflächen vollständig kompensiert werden. www.drschroedter.de

  33. 4. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasser- schutzes (Nr. 3) Das mit der Realisierung der baulichen Anlagen einhergehende „neue“ Hochwasserschutzniveau muss in seiner Gesamtheit dem bisherigen entsprechen. In diese Bewertung sind alle Schutzmaßnahmen einzubeziehen. 5. Hochwasserangepasste Bauausführung (Nr. 4) Bauliche Anlagen sind so zu errichten und zu erweitern, dass sie bei Hochwasser keine baulichen Schäden nehmen. www.drschroedter.de

  34. 6. Ausgleich durch Auflagen und Bedingungen möglich Bewertung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Bleibt der Hochwasserschutz unangetastet und bestehen auch für das Vorhaben selbst keine Gefahren, wäre eine Versagung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. www.drschroedter.de

  35. 7. Rechtslage in Gebieten nach § 33 BauGB - § 93 Abs. 3 Satz 1 NWG bezieht sich auf die Gebietstypen der §§ 30, 34 und 35 BauGB - Ausklammerung des § 33 BauGB: kein redaktionelles Versehen - § 33 BauGB nur Privilegierungstatbestand, der immer in Verbindung mit den §§ 30, 34, 35 BauGB zu lesen ist (vgl. dazu Breuer, NuR 2006, 614, 620, 621) www.drschroedter.de

  36. 8. Besonderheiten bei der Erteilung von Baugenehmigungen für Betriebserweiterungen im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB a) Allgemeines mit Beispielen für eine „angemessene Erweiterung“ b) Gefährdung des Hochwasserschutzes über § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB 9. Zur Haftung bei Versagung einer Baugenehmigung aus Gründen des Hochwasserschutzes (Czychowski/Reinhardt, § 31b Rdnr. 60 sowie allgemein Breuer, NuR 2006, 614, 622) www.drschroedter.de

  37. 10. Entsprechende Geltung des § 31b Abs. 4 WHG im Planfeststellungsverfahren, allerdings ohne Abwägung des Hochwasserschutzes www.drschroedter.de

  38. IV. Hochwasserschutz und Raumordnungsrecht 1. Bundesrecht: ROG 2009 (vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2986) Festlegung von Zielen der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (§ 7 Abs. 1 ROG 2009 i. V. m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 d: Festlegung von Freiräumen zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes) www.drschroedter.de

  39. 2. Landesrecht Sachsen-Anhalt: a) § 2a Nr. 14 LPlG: Vorbeugender Hochwasserschutzals Ziel der Raumordnung b) § 4 Abs. 2 Nr. 2 a: Vorbeugender Hochwasserschutz im LEP c) § 6 Abs. 3 Nr. 3g: Hochwasserschutz in Hochwasser- entstehungsgebieten d) LEPl. Nr. 3.3.3.: Festsetzung von Vorranggebieten für den Hochwasserschutz sind von „Neubebauung freizuhalten“ www.drschroedter.de

  40. 3. Auswirkungen der hochwasserrechtlichen Ziele der Raumordnung auf die Bauleitplanung a) Planungsverbot nach § 1 Abs. 4 BauGB mit der Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens b) Anpassungspflicht der Gemeinde aufgrund raumordnungsrechtlicher Verfügungen c) Flächennutzungspläne mit Darstellungen, die mit dem raumordnungs- rechtlich festgesetzten Zielen des Hochwasserschutzes nicht in Einklang stehen, sind daher auf Anordnung aufzuheben oder anzupassen i. d. R. ohne Entschädigungspflichten (Ausnahme evtl. bei der Aufhebung von Vorrangflächen, z. B. für Windkraftanlagen, Biogasanlagen und landwirtschaftlichen Massentierhaltungsanlagen, soweit für diese Vorrangflächen in Hochwasserschutzgebieten dargestellt wurden)

  41. d) Entschädigungsrechtliche Probleme bei der hochwasserschutz- bedingten Aufhebung von Bebauungsplänen nach den §§ 39, 42 f. BauGB (dazu Vortrag von Prof. Dr. Breuer) 4. Raumordnungsrechtliche Ziele des Hochwasserschutzes im Baugenehmigungsverfahren a) § 34 BauGB: im Innenbereich sind Ziele nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beachten (BVerwG 11.02.1993 NVwZ 1994, 285); „Rettung“: Veränderungssperre aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist keine Verhinderungsplanung und schützt die Gemeinde vor Amtshaftungsansprüchen www.drschroedter.de

  42. b) § 33 BauGB: keine Planreife, wenn Ziele entgegenstehen c) § 35 BauGB: aa) § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz: Bindungswirkung der Ziele nur gegen- über raumbedeutsamen Vorhaben; zur Abwägung bei der Zielauf- stellung mit Eigentümerbelangen BVerwG 19.07.2001 E 115, 17; Vorsicht bei der Ablehnung von Bauanträgen wegen hochwasserschutzrechtlicher Ziele der Raumordnung. Es drohen Haftungsansprüche bb) § 35 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz: Beispiel: Hochwasserschutz wurde bei der Ausweisung einer Vorrangzone für raumbedeutsame Biogasanlagen berücksichtigt d) Bsp. aus NRW – Ziel 3 Kapitel 10 Nr. 6: Raumordnungsrechtliche Anpassungspflicht für Darstellungen des Flächennutzungsplanes

  43. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.drschroedter.de

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