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Arbeitsrecht von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

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Arbeitsrecht von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

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  1. Arbeitsrecht von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz Sie können diesen Foliensatz vom K-Laufwerk herunterladenunter K:\Sda\Arbeitsrecht\ oder von zuhause via Browser unterhttps://webdav-nw.fh-regensburg.de/netstorage Hinweise zur Benutzung Die Folien sind interaktiv gestaltet. Sie funktionieren teilweise nur mit Powerpoint 2003. Die Inhalte von vielen Folien sind abgeblendet und können durch Anklicken der Pfeilsymbole aufgeblendet werden. Bei einigen Folien werden die Inhalte eingeblendet, wenn man auf die leeren Textfelder klickt.

  2. Begriff und Bedeutung des Arbeitsrechts Arbeitsrecht ist das Sonderrecht für Arbeitnehmer.Warum brauchen Arbeitnehmer besondere Rechte? Das Prinzip der Vertragsfreiheit muss eingeschränkt werden, wenn sich wirtschaftlichungleich starke Vertragspartner gegenüberstehen. Und der Arbeitnehmer ist in der Regel stärker vom Arbeitgeber abhängig als umgekehrt: Von den Lohnzahlungen des Arbeitgebers hängt die wirtschaftliche Existenz desArbeitnehmers ab. Umgekehrt hängt der Betrieb des Unternehmens in der Regel nicht von derArbeitsleistung eines einzelnen Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer ist daher in der Regel wirtschaftlich schwächer. Daher bedarf der Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes und die Vertragsfreiheitmuss zu lasten des Arbeitgebers durch arbeitsrechtliche Regelungen eingeschränktwerden.

  3. Rechtsbeziehungen im Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG). Es regelt dasRecht der Arbeitsverbände(zwischen Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Betriebsrat, usw.) 3

  4. Systematische Gliederung des Arbeitsrechts Arbeitsvertrags-recht Arbeitnehmer-schutzrecht Tarifvertrags-recht undArbeitskampf-recht Betriebs-verfassungsrechtUnternehmens-mitbestimmungsR Arbeits-verfahrens-recht 4

  5. Gesetze im Arbeitsrecht Arbeits-vertrags-recht Arbeit-nehmer-schutz-recht Tarifvertrags-und Arbeitskampfrecht Betriebs-verfassungsR Unternehmens-mitbestimmungsR Arbeits-verfahrens-recht BGBBBiGAÜG KSchGMuSchGLaSchlG TVGTVöD TVL BetrVGMitbestG ArbGGZPO

  6. Gliederung und Gesetzedes Arbeitsrechts Arbeitnehmer-schutzrecht,Arbeitsschutz-recht Arbeits-vertrags-recht Tarifrecht/Arbeis-kampf-recht Betriebs-und Unter-nehmens-verfassungsR Arbeits-verfahrens-recht KSchG,MuSchG,LaSchlG,AZG, BUrlG BGBBBiGAÜG TVGTVöDTVL BetrVGMitbestGMontan-MitbestG ArbGGZPO 6

  7. Arbeitsschutzvorschriften 1. Schwangere 1. Mutterschutzgesetz. Mütter 2. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) 3. Jugendliche Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 4. Behinderte Sozialgesetzbuch 9. Buch,Recht der Behinderung und der Rehabilitation 5. Arbeitszeit Arbeitszeitgesetz (AZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 6. Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 7. Maschinenschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnungund andere Unfallverhütungsvorschriften. Unfallverhütung

  8. Die Rangfolge der Rechtsquellen im Arbeitsrecht 1. Europarecht 1. Nach Art. 24 GG gehen der EU-Vertrag, Rechtsverordnungen und unmittelbar geltende Richtlinien der EU dem nationalen Recht vor. BundesR: Grundgesetz, Bundesgesetze, Verordnungen, Gewohnheitsrecht, RichterrechtLandesR: Landesverfassungen, Landesgesetze, Rechtsverordnungen zwingende Normen 2. 3. Tarifvertragliche Regeln Tarifliche Regelungen gehen den vertraglichen vor, wenn die rariflichen für den AN günstiger sind (Günstigkeitsprinzip des§ 4 Abs. 3 TVG). 4. Betriebsvereinbarung Tarifliche Regelungen gehen Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 3 BetrVG vor. . 5. Arbeitsvertrag Vertragliche Regelungen gehen den tariflichen vor, wenn die vertraglichen für den AN günstiger sind(§ 4 Abs. 3 TVG). 6. Betriebliche Übungen und Weisungen des Arbeit-gebers begründen wegen des Gleichbehandlungs-prinzips Ansprüche. betriebliche Übung 7. abdingbare Normen BundesR: Bundesgesetze und Rechtsverordnungen, LandesR: Landesgesetze und Rechtsverordnungen.

  9. Die Rangfolge der Normen (Normenpyramide) EU-Recht Verfassungsrecht Zwingende Regelungen in Bundesgesetzen wie zum BeispielBGB, KSchG, TzBfG, TVG, BetrVG, ArbGG Zwingende Regelungen in Rechtsverordnungen (VO), Gewohnheitsrecht und Richterrecht an Stelle von Gesetzen tarifvertragliche Regelungen (§ 4 Absatz 3 TVG), soweit günstiger als der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 3 BetrVG), Betriebliche Übung, Weisungen des Arbeitgebers, Gleichbehandlungsprinzip abdingbare Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Richterrecht

  10. 10

  11. Die betriebliche Übung ist ein Institut des Richterrechts. Sie entsteht bei dreimaliger vorbehaltloser Ausübung einer Handlung. Drei Jahre Weihnachtsgeld heißt immer Weihnachtsgeld. Aber: Drei Jahre kein Weihnachtsgeld und die Betriebliche Übung erlischt. Vorbehalte des Arbeitgebers verhindern, dass sich zugunsten des Arbeitnehmers eine Rechtsposition entwickelt. Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt das Weihnachtsgeld ausdrücklich unter dem Vorbehalt aus, dass auch künftig kein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht. Die betriebliche Übung 11

  12. Übung zur Rangfolge der Rechtsquellen • Beispiel: UrlaubsregelungFür AN bestehen folgendeUrlaubsregelungen: • Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage • Arbeitsvertrag: 29 Tage • Tarifvertrag: 26 Tage • Betriebsvereinbarung: 30 TageWie viel Urlaub hat AN? Die Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Absatz 3 BetrVG unwirksam, weil Urlaubsregelungen zum üblichen Inhalt eines Tarifvertrags gehören. Den weiter gehenden vertraglichen und tariflichen Urlaubsansprüchen steht die gesetzliche Regelung des Mindesturlaubs in § 3 BUrlG nicht entgegen. Die vertragliche Regelung geht der tariflichen vor, weil sie für den AN günstiger ist (Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG). AN hat 29 Tage Urlaub. 12

  13. Übung zur Rangfolge der Rechtsquellen • Beispiel: UrlaubsregelungenFür einen AN bestehen folgende Urlaubsregelungen: • Bundesurlaubsgesetz: 24 Tage • Arbeitsvertrag: 29 Tage • Tarifvertrag: 26 Tage • Betriebsvereinbarung: 30 TageWie viel Urlaub hat der AN? Die Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Absatz 3 BetrVG unwirksam, weil Urlaubsregelungen zum üblichen Inhalt eines Tarifvertrags gehören. Den weiter gehenden vertraglichen und tariflichen Urlaubsansprüchen steht die gesetzliche Regelung des Mindesturlaubs in § 3 BUrlG nicht entgegen. Die vertragliche Regelung geht der tariflichen vor, weil sie für den AN günstiger ist (Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG). AN hat 29 Tage Urlaub. 13

  14. Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist, wer … aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages unselbständige Diensteerbringt und persönlich und wirtschaftlich abhängig ist.

  15. Arbeitnehmerbegriff Arbeitsverträge Werkverträge Dienstverträge Dienstverträge höherer Art Zahnarztvertrag Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Dienstvertrages weisungsgebunden und in sozialer Abhängigkeit Arbeit für einen anderen verrichtet. 15

  16. Inhalt des Arbeitsvertrages • Beginn des Arbeitsverhältnisses • Tätigkeitsbereich Grundsätzlich: VertragsfreiheitAusnahme:ZwingendeVorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern • Arbeitszeit • Vergütung • Weihnachtsgratifikation • Urlaub • Arbeitsverhinderung • Nebenbeschäftigung • Verschwiegenheitspflicht • Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Sonstiges 16

  17. Abgrenzung AN  Selbständiger typische AN-Merkmale Tätigkeit auf Dauer angelegt nur für einen Auftraggeber in eigener Person, ohne Mitarbeiter im Wesentlichenohne eigenes Kapitalohne eigene Organisation ohne eigene Marktteilnahme hat Anspruch auf Urlaub hat Anspruch auf Lohn formelle Merkmale Führung von Personalakten durch den AG AG führt Steuern u. Sozialbeiträge ab Selbständigkeit, AG-Merkmale freiwillige Übernehme des unternehmerischen Risikos eigenständiges Auftreten am Markt mit eigenem Kapitaleinsatz und eigenem Apparat Ausgewogenheit im Hinblick auf die unternehmerischen Chancen und Risiken Gewinn ist sein Lohn 17

  18. Arbeitsvertrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag notwendiger Inhalt Aufgaben-beschreibung ist nicht erforderlich genaue Lohnhöhe muß nicht festgelegt sein,§ 612 BGB Arbeitsleistung Entgeltlichkeit 18

  19. Arbeitsvertrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag üblicher Inhalt - Beschreibung der Arbeitsleistung - Höhe des Entgeltes - Tarifvertrag - Arbeitszeit / -ort - Hierarchie - Urlaubsanspruch - Nebentätigkeit Weitere Regelungsgegenstände sind möglich. 19

  20. Arbeitsvertrag Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Gesetzlich ist keine Schriftform vorge-schrieben (anders für die Kündigung nach§ 623 BGB).Verträge können also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden, z.B. durch Annahme der Arbeitsleistung. Form Wenn es im Arbeits-vertrag vereinbart ist, muss die Schrift-form eingehalten werden (§ 126 BGB) Arbeitsvertrag Nebenabreden Das Nachweisgesetz regelt nicht den Abschluss, sondern nur die nachträgliche schriftliche Bestätigung. Verstöße dagegen machen den Vertrag weder nach § 125 noch nach § 134 BGB unwirksam. 20

  21. Arbeitnehmergruppen AngestellteleitendeAngestellte Arbeiter Heim-arbeiter Einfirmen-handels-vertreter arbeit-nehmer-ähnlichePersonen Folgen der Einordnung als AN Anwendbarkeit des Arbeitsrechts Kranken- und Pflegeversiche-rungspflicht Arbeitslosen- , Unfall- und Rentenversicherungs-pflicht Lohn-steuer-pflicht 21

  22. Das Recht des öffentlichen Dienstes Beamtenrecht= Öffentliches Recht Arbeitsrecht= Privatrecht BeamtenrechtsrahmengesetzLandesbeamtengesetzBundesbeamtengesetzBundesbesoldungsgesetzBeamtenversorgungsgesetz TVöD oder TVL mit denVerweisungen auf das Beamtenrecht

  23. Pflichten des Arbeitnehmers 23

  24. Hauptpflicht des Arbeitnehmers: Die Arbeitspflicht 1. Aufgabenbeschreibung Der Inhalt der Arbeitspflicht wird durch den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrage oder eine Arbeitsplatzbeschreibung bestimmt. 1. Direktionsrecht 2. Der Arbeitgeber kann den Inhalt der Arbeitspflicht auch durch einseitige Weisung festlegen, soweit diese der Aufgabenbeschreibung nicht widerspricht. 3. Neben- und Notarbeiten Neben der Kerntätigkeit sind auch Neben- (Aufräumen und Reinigen) und Notarbeiten (etwa nach Unglücksfällen) zu erledigen (vgl. § 14 ArbZG). 4. Arbeitsqualität • Umfang, Qualität und Tempo sind nicht objektiv bestimmbar. Sie richtet sich nach dem individuellen Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Denn es ist kein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, sondern nur die Einbringung der Arbeitskraft. 5. Arbeitsort • Der Ort der Arbeitsleistung richtet sich grundsätzlich nach der Art der Arbeit. Versetzungen sind möglich, ebenso Betriebsverlagerungen. 6. • Die Arbeitszeit wird tariflich oder vertraglich geregelt, unterliegt aber den Vorgaben im ArbZG. Während der Arbeitszeit muss der AN ständig arbeiten, Unterbrechungen zu privaten Zwecken sind nicht erlaubt. Arbeitszeit 7. höchstpersönlich Nach § 613 BGB muss der AN die Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen und kann sich ohne Einwilligung des AG nicht vertreten lassen.

  25. Nebenpflichten des Arbeitnehmers 1. Verschwiegenheit 1. Es gilt § 17 UWG für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.Das Verhalten des Arbeitgebers darf nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes publik gemacht werden. Alkoholverbot 2. Ein Alkoholverbot in Betrieben ist zulässig. Bei einem Verstoß dagegen ist eine Kündigung möglich. 3. • Ein Rauchverbot ist nur teilweise gesetzlich zwingend vorgeschrieben, einzelvertragliche Vereinbarungen oder auch Verbote kraft Direktionsrecht sind möglich. Rauchverbot • Die äußere Erscheinung ist grundsätzlich Privatangelegenheit. Arbeitsschutzrechtliche Aspekte sind jedoch zu beachten (z.B Verbot von Schmuck für Krankenschwester im OP). Durch das Direktionsrecht kann der Arbeitgeber unternehmensübliche Standards einführen (z.B. Das Tragen von Schmuck). 4. Äußere Erscheiung 5. Unbestechlichkeit Der Arbeitnehmer darf von Dritten keine Vorteile ohne Einverständnis seines Arbeitgebers annehmen (Schmiergelder, Geschenke, Proben o.ä.). 6. Das systematische Abwerben von Kollegen ist ver-boten, die gemeinsame Planung eines Starts in die Selbständigkeit nicht. Verbot der Abwerbung 7. Während des Arbeitsverhältnisses hat der AN eine Konkurrenz-tätigkeit zu unterlassen Ein nachvertragliches Wettbewerbsver-bot muss gesondert vereinbart werden. Es ist auf höchstens 2 Jahre zu befristen und finanziell auszugleichen (§ 74 HGB). Wettbewerbsverbote

  26. Nebenpflichten des Arbeitgebers 1. Beschäftigungspflicht 1. Der AG muss den AN nicht nur bezahlen (Hauptflicht), sondern auch beschäftigen, sofern nicht die Gefahr von Sabotageakten besteht (z.B. bei gekündigtem Systemadministrator). Schutz der Gesundheit 2. • Der AG hat den Schutz von Leben und Gesundheit des AN sicherzustellen, z.B. den Nichtraucherschutz (§ 5 ArbStättV). • Die unmittelbar arbeitsdienlichen oder unentbehrlichen persön-lichen vom AN eingebrachten Sachen sind zu schützen (etwa durch Bereitstellen von Schränken). Für nur mittelbar arbeits-dienliche Sachen wie Autos besteht kein Anspruch auf Schutz (Kein Anspruch auf Einrichtung eines Firmenparkplatzes). 3. Schutz der Sachen des AN • Keine lückenlose Überwachung durch Videokamera oder Mikrofone. Ehrlichkeitskontrollen sind erlaubt. Telefonüberwachung nur in Form der Gebühren-überwachung nicht als inhaltliche Überwachung. 4. Achtung der Persönlichkeit 5. Abgabenpflicht Die Lohnsteuer und die Sozialversicherung müssen korrekt abgeführt werden. 6. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen Verdienstbescheinigungen erstellen. Auskunftspflichten AN kann gem. § 630 BGB, § 109 GewO oder aus Tarifvertrag ein Zeugnis verlangen. Dieses muss richtig, klar, verständlich und wohlwollend formuliert sein. 7. Zeugniserteilung

  27. Die Methoden der Fallbearbeitung

  28. Der Prozess der Fallbearbeitung Erfassen des Sachverhalts Erfassen derAufgabenstellung Auffinden der entschei- dungserheblichen Normen Erfassen der Rechtsprobleme Lösungskizze Rechtsgutachten

  29. Klausurbearbeitung 2. Normen finden 3. Norm anwenden 1. Aufgabe erfassen a) Sachverhalt erfassenz.B. durch Markieren,Skizze, Zeittabelle u.ä b) Fallfrage erfassen:Wer will was von wem woraus?c) Ist nur nach dermateriellen oder auchnach der prozessualenRechtslage gefragt? • a) Anspruchsgrundlagen:vertragliche Ansprüchegesetzliche Ansprüche • b) Gegenrechte:NichtigkeitsgründeEinwendungenEinreden Subsumtionsvorgang:a) ObersatzEs wird die Bedingungs-struktur der Norm ermittelt. b) DefinitionssatzUnbestimmte (auslegungs-bedürftige) Begriffe der Norm werden ausgelegt. c) UntersatzWenn die Bedingungen vorliegen wird die gesetzlich vorgegebene Entscheidung getroffen. 29 29

  30. Werwill was von wemworaus? Anspruchsaufbau Anspruchssteller Anspruchsgegner Anspruchsgegenstand Anspruchsgrundlage Beispiel: AN gegen AG auf Lohnzahlung aus Dienstvertrag gem. § 611 BGB 30

  31. Norm Sachverhalt Sind die verschiedenen Bedingungen der entscheidungs-erheblichen Norm vom Sachverhalt erfüllt ? Die Subsumtion (Gesetzesanwendung)

  32. Anspruchsgrundlagen Anspruchsziele Erfüllung Heraus-gabe Auskunfts-erteilung Rück-gewähr Schadens-ersatz Anspruchsgrund Vertragliche Ansprüche:PrimäransprücheSekundäransprüche Gesetzliche Ansprüche:Unerlaubte HandlungGoABereicherung Vertragsähnliche Ansprüche 32

  33. Einwendungen/Einreden RechtshinderndeEinwendung, Einrede Anspruchs-grundlage RechtshemmendeEinwendung, Einrede RechtsvernichtendeEinwendung, Einrede 33

  34. Gegenrechte Anspruchs-grundlageNorm Einwendungenund EinredenGegennorm rechtsverhindernd rechtsvernichtend rechtshemmend 34

  35. Aufbau des BGB 1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB 2. Buch Schuldrecht §§ 241 – 853 BGB 3.Buch Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB 4.Buch Familienrecht §§ 1297– 1921 BGB 5.Buch Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB Regelt die Rechtsbeziehungen von Personen untereinander, die Begründung von Verpflichtungen Regelt die Beziehungen von Personen zu Sachen Regelt die Rechtsbeziehungen die bei Verwandtschaft, Eheschließung und Geburt entstehen Regelt was aus den Rechts-beziehungen eines Menschen wird, wenn er stirbt. 35

  36. Die einzelnen Einwendungen und Einreden rechtshindernde • Beschränkte Geschäftsfähigkeit, § 106 ff. BGB • Nichtigkeit, §§ 125, 134, 138, 307 BGB Entstehen eines Anspruchs wird von vornherein verhindert rechtsvernichtende • Anfechtung, §§ 119 II, 123 BGB • Nachträgliche nicht zu vertretende Unmöglichkeit, Entstandener Anspruch wird zumErlöschen gebracht rechtshemmende Leistungsverweigerungsrecht bei gegenseitigen Verträgen, § 320 BGBVerjährung, §§ 194 ff. BGB Geben die Möglichkeit, die Durch- setzung zu verhindern 36

  37. rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen AN wird am 01. April als Kassierer einges-tellt. Den ganzen April arbeitet er. Ab Anfang Mai ist krank. Am 30. Juni wird er fristlos wegen Diebstahls gekündigt. Hat AN einen Anspruch auf Lohn nach dem 30.06.? Hat AN Anspruch auf Lohn für Mai und Juni? Die Kündigung beendet das AV mit Wirkung für die Zukunft. Erworbe-ne Ansprüche bleiben bestehen. AN kann für die Zeit seiner Krankheit nach § 3 EntgeltfortzahlungsG den Lohn bis zum 30.06. verlangen,. Wie wäre die Rechtslage, wenn AN trotz Nachfrage im Einstellungs-gespräch verschwiegen hätte, dass er wegen Diebstahls vorbestraft istund AG deswegen den Arbeitsvertrag anficht (§§ 142, 123 BGB)? Durch die Täuschungsanfechtung ist der Arbeitsvertrag nach § 142 BGB von Anfang an nichtig. AN hat keinen Lohnanspruch. Soweit AG dadurch bereichert ist, schuldet er deren Herausgabe nach § 812 BGB. 37

  38. Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Geschäftsfähigkeitbei Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB,bei beschränkter Geschäftsfähigkeit §§ 107 ff., 113 BGB. VertretungsmachtHat ein Mitarbeiter des Arbeitgebers den Arbeitsvertrag geschlossen, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, kommt der vertrag nicht mit dem Arbeitgeber zustande (§§ 164, 167, 177 BGB). Keine Anfechtung wegen Drohung, Täuschung oder Irrtum§§ 119, 123, 142, 143 BGB Kein gesetzliches Verbot§ 134 BGB Keine Sittenwidrigkeit oder unangemessene BenachteiligungKlauselverbote für AGB § 308 f., §§ 138, 307 BGB. Die Unwirksamkeit ein-zelner Klauseln macht idR nicht den Vertrag insgesamt unwirksam, § 139. 38

  39. Wirksamkeit einer Anfechtung Arbeitsvertrag=anfechtbares Rechtsgeschäft Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)innerhalb der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) • Anfechtungsgrund: • Arglistige Täuschung § 123 BGB • Irrtum über Eigenschaft § 119 Abs. 2 BGB Bei Wirksamkeit der Anfechtung ist derArbeitsvertrag von Anfang an nichtig (§ 142 BGB). 39

  40. Anfechtungsgrund: § 123 BGB TäuschungDas Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben. Täuschung möglich durch- ausdrückliche Handlung- Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht Rechtswidrigkeites liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.B. unzulässige Frage) ArglistWille der vorsätzlichen Täuschung 40

  41. Anfechtungsgrund: § 119 BGB IrrtumDas unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. „Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will“ Verkehrswesentliche EigenschaftEigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung istund die für eine gewisse Dauer besteht Anfechtungsfrist § 121unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes „ohne schuldhaftes Zögern“ Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen (analog § 626 Abs. 2 S. 1 BGB) 41

  42. Aufwendungsersatz beim Vorstellungsgespräch Anspruchsnorm § 670 BGB § 662 BGB Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für ein persönliches Vorstellungsgespräch ersetzt verlangen. 42

  43. Anspruchsvoraussetzungen Aufwendungsersatz beim Vorstellungsgespräch Anspruch besteht, wenn • Aufforderung des AG vorliegt, sich persönlich vorzustellen • Kein ausdrücklicher Ausschluss der Zahlung durch den AG besteht • Erforderlichkeit den Umständen entsprechend ist (Angemessenheit) • - Art der Stelle- Entfernung zum Wohnort- Zeitpunkt des Gesprächs 43

  44. Benachteiligungsverbot bei der Einstellung Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG Diskriminierungsverbot, §§ 7-10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Verstoß Angemessene Entschädigung 44

  45. Benachteiligungsverbot nach dem AGG

  46. Benachteiligungsverbote nach den §§ 7 und 1 AGG 1. Rasse o. ethnische Herkunft 1. Verboten sind Benachteiligungen aufgrund der Sprache, Hautfarbe, Gebräuche oder anderer Merkmale einer ethnischen Zugehörigkeit. Geschlecht 2. Verboten ist auch die Diskriminierung von Männern. 3. Religion o. Weltanschauung Vgl. Art. 4 Absatz 1 und 2 GG. 4. Behinderung Gesetzlich definiert ist der Begriff in § 2 SGB 9. 5. Alter Das Benachteiligungsverbot bezieht sich nicht nur auf ältere Arbeitnehmer. Es gilt auch zugunsten jüngerer. 6. sexuelle Identität Homosexualität, Heterosexualität, Bisexualität. 7. weitere ? Die Aufzählung ist abschließend. Sie gilt nicht entsprechend für andere Benachteiligungen.

  47. Definition der Benachteiligung § 3 AGG UnmittelbareBenachteiligung(Absatz 1) Belästigung(Absatz 3) SexuelleBelästigung(Absatz 4) MittelbareBenachteiligung(Absatz 2) Anweisung zurBenachteiligung(Absatz 5) Beispiel: AG macht Aufstieg von einer ununterbrochenen Beschäftigung ab-hängig und benach-teiligt dadurch Frauen mit Erziehungszeiten. Zum Beispiel Unerwünschte Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts. Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern, Benachteiligungen nach Absatz 1 bis 4 vorzunehmen. Dazu zählen insbesondere körperliche Gewalt, Drohungen und Beleidigungen. Ein Unlerlassen genügt, wenn die Rechtspflicht zum Handeln besteht, z.B. nach § 12 Abs. 4 AGG. 47

  48. Das Einstellungsgespräch Welche Fragen dürfen gestellt werden(Fragerecht) ? Welche Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden (Wahrheitspflicht) ? Welche Auskünfte muss der Bewerber von sich aus geben (Offenbarungspflicht) ? 48

  49. Der Interessenkonflikt im Einstellungsgespräch Arbeitgeber hat ein berechtigtesInteresse, sich einumfassendes Bildvom Bewerber zu machen. Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse nicht völlig durchleuchtet zu werden (Intimspähre) Interessen-konflikt 49

  50. Grenzen der Wahrheitspflicht Der Arbeitnehmer muss alle Fragenwahrheitsgemäß beantworten, die derArbeitgeber stellen darf. Wahrheits-pflicht desArbeit-nehmers nur beiFragerechtdes Arbeit-gebers Der Arbeitnehmer muss die Fragennicht beantworten, die der Arbeitgebernicht stellen darf. Im Falle unzulässiger Fragen darf derArbeitnehmer lügen (Recht zur Lüge).Die Täuschung ist dann nicht rechtswidrig. Bei einem Verstoß gegen die Wahr-heitspflicht besteht für den Arbeit-geber die Möglichkeit zur Anfechtung. 50

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