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Fachlehrgang Verkehrsrecht

Fachlehrgang Verkehrsrecht. Verkehrsverwaltungsrecht Referentin : Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Karen Lessing, Köln office@karen-lessing.de. Themenübersicht. Teil 1 : Fahrerlaubnisrecht Teil 2 : Die verkehrsbehördliche Anordnung Teil 3 : Das Abschleppen von Fahrzeugen

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Fachlehrgang Verkehrsrecht

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Presentation Transcript


  1. Fachlehrgang Verkehrsrecht Verkehrsverwaltungsrecht Referentin : Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Karen Lessing, Köln office@karen-lessing.de

  2. Themenübersicht • Teil 1 : Fahrerlaubnisrecht • Teil 2 : Die verkehrsbehördliche Anordnung • Teil 3 : Das Abschleppen von Fahrzeugen • Teil 4 : Rechtsmittel

  3. Teil 1 : Fahrerlaubnisrecht • Kapitel 1 : Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts • Kapitel 2 : Fahreignung und Befähigung • Kapitel 3 : Verwaltungsbehördliche Maßnahmen aus Anlass des Führens eines KfZ • Kapitel 4 : Ausländische Fahrerlaubnis • Kapitel 5 : Grundfragen zur Registereintragung

  4. Kapitel 1 : Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts • Übersicht : • Grundzüge der Reform des Fahrerlaubnisrechts und FE-Klassen • Rechtsquellen des Fahrerlaubnisrechts • Fahrerlaubnisrecht und Verwaltungsverfahren

  5. § 1 : Grundzüge der Reform des FE-Rechts und FE-Klassen • Das Fahrerlaubnisrecht wurde in Umsetzung von EG-Richtlinien grundlegend verändert durch • Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsge-setzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßen-verkehrsrechtlicher Vorschriften – FeV - vom 18.8.1998 • Weitere zahlreiche Änderungen des StVG und der FeV

  6. Überblick über die FE-Klassen (vgl. § 6 FeV) • A : Krafträder mit mehr als 50 ccm • A1 : Krafträder der Klasse A bis 125 ccm und bis 11 kW (Leichtkrafträder) • B : KfZ bis 3,5 t und neun Sitzen • C : KfZ über 7,5 t • C1 : KfZ zwischen 3,5 t und 7,5 t • D : Kfz zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen • D1 : KfZ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und maximal 16 Fahrgastplätzen • M : Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm

  7. § 2 : Rechtsquellen des FE-Rechts • Europäische Vorschriften : • Erste EG-Führerschein-Richtlinie vom 4.12.1980 • Zweite EG-Führerschein-Richtlinie vom 29.7.1991

  8. Rechtsquellen des FE-Rechts • Grundgesetz (Beispiele) : • Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG : grds. Anspruch auf Erteilung der FE • Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG : Verkehrssicherheit als Grundrecht • Entscheidungen des BVerfG zu Fahrtenbuchauflage und Fahrverbot

  9. Rechtsquellen des FE-Rechts • Förmliche Bundesgesetze : • StVG • Fahrlehrergesetz • Kraftfahrsachverständigengesetz • Personenbeförderungsgesetz • Bundeszentralregistergesetz • Gesetz über die Errichtung des KBA • StGB und StPO

  10. Rechtsquellen des FE-Rechts • Verordnungen (vgl. § 6 StVG) : • StVO • FeV • StVZO • IntKfzVO

  11. Rechtsquellen des FE-Rechts • Allgemeine Verwaltungsvorschriften • Verwaltungsrichtlinien • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

  12. § 3 : FE-Recht und Verwaltungsverfahren • Antrag auf Erteilung der FE • Der Antrag ist nach § 21 FeV bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle oder der FE-Behörde schriftlich zu stellen.

  13. FE-Recht und Verwaltungsverfahren • Zuständigkeiten (§§ 73, 74 FeV): • Sachlich zuständig sind in aller Regel die Landkreise und kreisfreien Städte (je nach Landesrecht aber auch kreisangehörige Städte und Gemeinden möglich) • Örtlich zuständig ist die FE-Behörde des Wohnortes (hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist jede untere Verwaltungsbehörde zuständig)

  14. FE-Recht und Verwaltungsverfahren • Verhältnis Straßenverkehrsrecht zu jeweiligem Landesverwaltungs-verfahrensgesetz : • Das StVG und die darauf beruhenden Vorschrif-ten der FeV gehen als spezialgesetzliche Rege-lungen vor • Die Regelungen des LVwVfG bleiben anwend-bar, soweit es sich um andere Gründe als die der „Nichteignung“ bzw. „Nichtbefähigung“ handelt (z.B. Rücknahme und Widerruf)

  15. FE-Recht und Verwaltungsverfahren • Verfahrensrecht und Verfahrensvorschriften des VwVfG : • § 25 VwVfG : Beratung und Auskunft • § 28 VwVfG : Anhörung • § 29 VwVfG : Akteneinsicht • § 39 VwVfG : Begründung des VA • § 24 VwVfG : Untersuchungsgrundsatz

  16. FE-Recht und Verwaltungsverfahren • Verfahrensrechte speziell zur Anordnung der sofortigen Vollziehung • Die FE-Behörde kann unter den Vorausset-zungen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO neben der Entziehung der FE zugleich deren sofortige Vollziehung anordnen. • Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu begründen, es muss ein über die Gründe des VA hinausgehendes weiteres Vollziehungsinteresse vorliegen.

  17. Kapitel 2 : Fahreignung und Befähigung • Übersicht : • Rechtsgrundlagen und Begriffe • Sachverhaltsermittlung und Beweislast bei Fahreignung • Alkohol und Fahreignung • BTM und Arzneimittel, Drogen und Fahreignung • Weitere Eignungsfragen (Alter, Krankheit etc.) • Das Punktsystem • Befähigung zum Führen von KfZ • Die Begutachtung zur Fahreignung • Bindung der Verwaltung an die strafgerichtliche Entscheidung • Erteilung der FE • Entziehung der FE • Neuerteilung der FE

  18. § 4 : Rechtsgrundlagen und Begriffe • Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVG der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (FE-Behörde). • Die FE ist – neben anderen Voraussetzungen – zu erteilen, wenn der Bewerber geeignet ist.

  19. Rechtsgrundlagen und Begriffe • Nach § 2 Abs. 4 StVG ist geeignet zum Führen von Kfz, wer • die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und • nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat .

  20. Rechtsgrundlagen und Begriffe • Ist der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet, so erteilt die FE-Behörde die FE mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Fahrzeugen gewährleistet ist.

  21. Rechtsgrundlagen und Begriffe • Bei der „Eignung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtli-nien, Begutachtungsleitlinien zur Fahreignung, Rechtsprechung und Literatur präzisiert wird. • Bei der Anwendung und Auslegung des Begriffs wird der Verwaltung kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. • Die Verwaltungsentscheidung ist gerichtlich voll überprüfbar.

  22. Körperliche Eignung • Die körperliche Eignung ist dann ausgeschlossen, wenn körperliche Mängel vorliegen, die weder technisch noch medikamentös oder psychologisch kompensierbar sind • Beispiele : Querschnittslähmung, schwere Fälle von Bluthochdruck

  23. Geistige Eignung • Die geistige Eignung kann beeinträchtigt sein bei • Herabsetzung der intellektuellen, psy-chisch-funktionalen und/oder psycho-physischen Leistungsfähigkeit, die sich auf die Verkehrsteilnahme unmittelbar aus-wirkt oder bei der eine negative Auswir-kung nahe liegend ist

  24. Charakterliche Eignung • Der Begriff der charakterlichen Eignung ist weit zu verstehen • Unter den Begriff fallen • Überdauernde Persönlichkeitsmerkmale wie zuverlässige Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle, vorausschauende Verhaltensplanung, emotionale Labilität, erhöhte situative Beeinflussbarkeit, Aggressivität) • Verkehrsrelevante Einstellungen und Verhaltensweisen, die das Verhalten im Straßenverkehr in positiver bzw. negativer Weise bestimmen können

  25. Bedingte Eignung • Ist der Bewerber nur bedingt geeignet, kann jedoch durch Auflagen und Beschränkungen das sichere Führen des Kfz gewährleistet werden, hat der Bewerber mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einen Rechtsanspruch auf eine entsprechend modifizierte FE (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVG, §§ 11 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 2 FeV)

  26. Auflagen • Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), also fahrerbezogen • Die Auflage beinhaltet die Anweisung an den Betroffenen, sich in bestimmter Weise zu verhalten, z.B. • Tragen einer Sehhilfe/Kontaktlinsen • Fahrten nur in einem bestimmten Gebiet • Umkreisbeschränkung • Tageszeitbeschränkungen

  27. Beschränkung • Die Beschränkung ist fahrzeugbezogen, z.B. • FE beschränkt auf eine bestimmte Fahrzeugart (z.B. PKW mit Hubraum bis …) • FE beschränkt auf ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen, z.B. automatisches Getriebe, besonderes Lenkrad)

  28. § 5 : Sachverhaltsermittlung und Beweislast bei Fahreignung • Ausgangspunkt ist der Untersuchungsgrundsatz, der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt. • Dieser Grundsatz hat im StVG seine Ausprägung erfahren (vgl. § 2 Abs. 7 und 8 StVG) und wird durch die §§ 11 ff. FeV weiter präsisiert

  29. Umfassende Würdigung • Ständige Rechtsprechung des BVerwG : • Die Eignung beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr. • Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können.

  30. Beweislast • Im Antragsverfahren auf Erlass eines begünstigenden VA (z.B. Erteilung der FE) muss die Behörde dem Antrag jedenfalls dann stattgeben, wenn der Antragsteller aufgrund des materiellen Rechts einen Anspruch auf den Erlass des beantragten VA hat und die Voraussetzungen einer rechtshindernden Ausnahme nicht erwiesen sind • Aber : hat der Bewerber z.B. durch eine Trunkenheitsfahrt „unter Beweis gestellt“, dass er nicht geeignet ist, so ist er in der Folge beweispflichtig, dass er seine Eignung wiederhergestellt hat • Im Verfahren auf Wiedererteilung der FE trägt der Antragsteller die Beweislast für die Wiedererlangung seiner Fahreignung

  31. § 6 : Alkohol und Fahreignung • Maßgebliche Vorschriften / Rechtsgrundlagen : • § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StVG : Definition Eignung • § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV : Entziehung der FE bei Ungeeignetheit • §§ 11, 13 FeV : weitere Einzelheiten zur Eignungsfeststellung im Zusammenhang mit Alkohol • Anlage 4 (zur FeV) Nr. 8 : Differenzierung Alkoholmißbrauch / Alkoholabhängigkeit • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

  32. Bestimmung der BAK nach der Widmark´schen Formel • Formel : Menge Alkohol in Gramm abzüglich durchschnittliches Resorptionsdefizit dividiert durch reduziertes Körpergewicht • Berechnung Menge Alkohol für 1 Liter : Prozentangabe bei Getränk multipliziert mit 8 • Bsp für Alkoholmenge : 1 Liter Wein 80-95 g, 1 Liter Bier 38-43 g • Reduziertes Körpergewicht : bei Männern Körpergewicht multipliziert mit 0,7; bei Frauen Körpergewicht multipliziert mit 0,6 • Durchschnittliches Resorptionsdefizit : 10 g Alkohol

  33. Beispiel zur Errechnung des Annäherungswertes der BAK : • Ausgangssituation : Mann, 100 kg Gewicht, Trinkmenge 1 Liter Bier (5 % Vol.) • Berechnung Alkoholmenge : 1 Liter Bier = 5 % Vol. x 8 = 40 g ./. 10 g Rd = 30 g • Berechnung reduziertes Körpergewicht : 100 kg x 0,7 = 70 kg • Umsetzung der Formel : 30 : 70 = 0,43 o/oo

  34. Alkoholabhängigkeit : - Kriterien s. Begutachtungsleitlinien - Bei einer BAK von 2,21 o/oo besteht hinreichend Anlaß für die Annahme des Bestehens einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik

  35. Alkoholmissbrauch (Definition) : • Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn - ohne dass bereits Alkoholabhängigkeit vorliegt - das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. • Sicheres Trennen setzt voraus, dass sich der Betroffene nach Alkoholkonsum und vor Fahrtantritt über die Grundsätze des Alkoholabbaus im Klaren ist und sich mit den Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahreignung befasst.

  36. Klärung von Zweifeln (§ 13 FeV) • Nach § 13 Nr 2a FeV ist ein m-p Gutachten beizu-bringen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen • § 13 Nr 2 b FeV : Bei wiederholten Zuwiderhandlungen ist ein m-p Gutachten beizubringen, wobei bereits zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG ausreichen • § 13 Nr. 2 c FeV : ein m-p Gutachten ist beizubringen bei einer BAK von 1,6 o/oo oder AAK von 0,8 mg/l

  37. Führen eines Fahrzeuges • Muss nicht zwingend im Fahren eines Fahrzeuges liegen • Ausreichend sind vorbereitende Handlungen, z.B. Anlassen des Motors, Lösen der Handbremse, Stecken des Schlüssels in das Zündschloss • Nicht ausreichend : Aufschließen der Fahrertür und Platznehmen auf dem Fahrersitz

  38. Alkoholgenuss ohne Bezug zum Straßenverkehr • Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG zum einmaligen/gelegentlichen Cannabis-konsum ist auf Alkohol nicht anwendbar • Feststellung schwerer Alkoholisierung gibt Anlass zur Annahme, dass eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist • Umstritten ist, ob Eignungszweifel berechtigt sind

  39. Eignung nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs • Erfordert den sicheren Hinweis auf • eine Änderung des Trinkverhaltens (gerade nicht Abstinenz !!) und • nunmehrige Fähigkeit des Betroffenen, das Führen von KfZ und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen

  40. Eignung nach Beendigung der Alkoholabhängigkeit • Bei Alkoholabhängigkeit ist Eignung grds. zu verneinen, kann jedoch wieder bestehen, wenn : • nach Entwöhnungsbehandlung die Abhängigkeit nicht mehr besteht und • eine in der Regel einjährige Abstinenz nachgewiesen ist

  41. § 7 : BTM und Arzneimittel, Drogen und Fahreignung • BVerwG : die unterschiedliche Behand-lung von Alkohol, Cannabis und anderen Betäubungsmitteln im Hinblick auf die Fahreignung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

  42. Einnahme von BTM (außer Cannabis) • h.M. : bereits der einmalige Konsum von „harten Drogen“ schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Auf regelmäßi-gen Drogenkonsum oder Abhängigkeit kommt es nicht an. • a.A. HessVGH : einmaliger Kokain/Amphetamin-Konsum führt noch nicht zwingend zur Entziehung der FE, begründet aber Zweifel an der Eignung, die durch Anordnung einer Begutachtung aufzuklären sind

  43. Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss • Maßgeblich ist Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV (im Anhang zum Skript) • Unterscheidung zwischen • Regelmäßiger Einnahme : weder Eignung noch bedingte Eignung • Gelegentliche Einnahme :grds. Eignung oder bedingte Eignung, wenn Trennung von Konsum und Fahren, nicht zusätzlich Alkohol, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust

  44. Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss • Es bestehen in jedem Fall Eignungs-zweifel • Im akuten Haschischrausch sowie wäh-rend der Dauer der mehrstündigen Ab-klingphase ist die Fahrtüchtigkeit aufgeho-ben

  45. Fahreignung bei Cannabiskonsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr • BVerfG : aus dem Konsum von Cannabis können erhebliche Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorgehen. Es ist aber nach Art und Intensität den Konsums zu unterscheiden • Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist nicht als hinreichendes Verdachtselement für fehlende Eignung zu bewerten • Allein die Tatsache, dass Cannabis im PKW gefunden wird, ist kein hinreichendes Verdachtsmoment für fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren

  46. Regelmäßiger oder gelegentlicher Cannabiskonsum • Regelmäßiger Konsum : täglich oder nahezu täglich; ein Konsum, der nach wissenschaftlichem Kenntnisstand bereits als solcher und ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. • Gelegentlicher Konsum : mehrfach, aber nicht täglich oder gewohnheitsmäßig

  47. Missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln/Stoffen • Definition nach Anlage 4 Nr. 9.4 : regelmäßig übermäßiger Gebrauch (Ge-brauch außerhalb ärztlicher Bestimmung) • Es geht um die durch Medikamente be-dingten Veränderungen der körperlichen und seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit, durch die ein sicheres Führen von Kfz verhindert wird

  48. Wiederherstellung der Eignung • Maßgeblich ist Nr. 9.5 der Anlage 4 • Ein Betroffener ist (wieder) geeignet, wenn er von BTM entgiftet und entwöhnt ist und eine einjährige Abstinenzphase festge-stellt werden kann.

  49. Fahrerlaubnis auf Probe –besondere Aufbauseminare • Für Inhaber einer FE auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Straßenverkehr teilgenommen haben, sind besondere Aufbauseminare vorgesehen, § 2 b As. 2 S. 2 StVG i.V.m. § 36 FeV.

  50. Feststellung von Drogen- und Medikamenteneinfluss • Seit September 1997 steht das von der Bundesanstalt für Straßenwesen initiierte Schulungsprogramm „Drogenerkennung im Straßenverkehr“ zur Verfügung. • Es soll Polizeibeamte in die Lage versetzen, drogen- und medikamentenbeeinflusste Fahrer zuverlässig zu erkennen. • Das Schulungsprogramm enthält u.a. eine Checkliste (Beobachtungen zur Fahrweise, beim Anhalten oder Antreffen des Fahrers).

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