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Vereinheitlichung des Prozessrechts Staatsanwaltschaftsmodell Aufbau der Staatsanwaltschaft

Wichtigste Punkte bei der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der Umsetzung der StPO und JStPO. Übersicht. Vereinheitlichung des Prozessrechts Staatsanwaltschaftsmodell Aufbau der Staatsanwaltschaft Wahl der Staatsanwält/Innen Aufsicht über die Staatsanwaltschaft

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Vereinheitlichung des Prozessrechts Staatsanwaltschaftsmodell Aufbau der Staatsanwaltschaft

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Presentation Transcript


  1. Wichtigste Punkte bei der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der Umsetzung der StPO und JStPO

  2. Übersicht • Vereinheitlichung des Prozessrechts • Staatsanwaltschaftsmodell • Aufbau der Staatsanwaltschaft • Wahl der Staatsanwält/Innen • Aufsicht über die Staatsanwaltschaft • 6. Weitere Bestimmungen

  3. 1. Vereinheitlichung des Prozessrechts • 1. Begriff des Strafprozessrechts • 2. Einige Beispiele

  4. 2. Staatsanwaltschaftsmodell • 1. Modell von Bund vorgeschrieben • 2. Wegfall des Untersuchungsrichters • 3. Untersuchungsrichter/Innen werden zu • Staatsanwälten/Innen

  5. 3. Aufbau der Staatsanwaltschaft (1) (Art. 15 JG) • Eine einzige Staatsanwaltschaft (Verzicht auf Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und verschiedene unabhängige Strafverfolgungsbehörden) 2. Leitung der Staatsanwaltschaft durch Erste Staatsanwältin oder Ersten Staatsanwalt • Staatsanwaltschaft besteht aus Allgemeiner Abteilung, Verkehrsabteilung, Abteilung Jugendanwaltschaft sowie aus dem Fach- und Kanzleipersonal

  6. 3. Aufbau der Staatsanwaltschaft (2)Art. 15 JG • Jeder Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor • Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwält/Innen bilden zusammen die Geschäftsleitung • Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bestimmt aus den Leitenden Staatsanwält/Innen eine Stellvertretung.

  7. Erste Staatsanwältin oderErster Staatsanwalt Geschäftsleitung Abteilungsleiter/in Allgemeine Abteilung Abteilungsleiter/in Verkehrsabteilung Abteilungsleiter/in Jugendanwaltschaft Allgemeine Abteilung (inkl. Abteilung für besondere Delikte) Jugendanwaltschaft Verkehrsabteilung (inkl. Administrativ- massnahmen) Abteilungen Organigramm

  8. Verzicht auf… • den Einbezug der Kriminalpolizei in die Staatsanwaltschaft • den organisatorischen Einbezug des Straf- und Massnahmevollzugs als Abteilung in die Staatsanwaltschaft 3. die Schaffung einer Übertretungsstrafbehörde

  9. Allgemeine Abteilung (Art. 16 JG) • Grundsätzlich Weiterführung des heutigen Untersuchungsrichteramtes 2. Verzicht auf die Ausgliederung der Abteilung für besondere Delikte

  10. Verkehrsabteilung (Art. 17 JG) • Grundsätzlich Weiterführung des heutigen Verkehrsstrafamtes • Mitverfolgung einzelner strafbarer Handlungen nebst den SVG-Delikten • Beibehaltung der Zuständigkeit der Verkehrsabteilung für das Administrativverfahren • Beibehaltung des Rechtswegs gegen Administrativmassnahmen

  11. Jugendanwaltschaft (Art. 18 JG) • Grundsätzlich Weiterführung der heutigen Jugendanwaltschaft • Führen von Strafverfahren gegen Erwachsene • Festhalten am Jugendanwaltsmodell

  12. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (1) (Art. 19 JG) Leitung der Staatsanwaltschaft • Leitung der Staatsanwaltschaft als Hauptaufgabe • Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen • Anstellung des Fach- und Kanzleipersonals 4. Ausbildung der Staatsanwält/Innen

  13. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) Fallbezogene Aufgaben 1. fallbezogenes Weisungsrecht 2. Führen eigener Fälle

  14. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 1. Durchsetzung der Führungsverantwortung

  15. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 2. Durchsetzung einer einheitlichen Praxis in der Staatsanwaltschaft

  16. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 3. Möglichkeit des Verzichts auf eine gesetzliche Regelung von Genehmigungen

  17. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 4. Möglichkeit des Verzichts auf eine gesetzliche Regelung von Einsprachen

  18. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 5. Möglichkeit des Verzichts auf formelle Genehmigungen von Anklageschriften

  19. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 6. fallbezogenes Weisungsrecht in anderen Kantonen und im Bund

  20. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 7. fallbezogenes Weisungsrecht auch für die Abteilungsleiter/Innen

  21. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 8. gesetzgeberische Einfachheit des fallbezogenen Weisungsrechts

  22. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 9. „fire walls“ zur Verhinderung eines Missbrauchs des Weisungsrechts

  23. Erste Staatsanwältin oder Erster Staatsanwalt (2) (Art. 20 JG) 10 Gründe für ein fallbezogenes Weisungsrecht 10. weil mittlerweilen alle dahinter stehen ;-))

  24. Geschäftsleitung (Art. 21 JG) 1. ist verantwortlich für die einheitliche fachliche Führung der Staatsanwaltschaft • sorgt für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton • unterstützt die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt in der Leitung der Staatsanwaltschaft 4. erlässt zu diesem Zweck allgemeine Weisungen

  25. Abteilungsleitung (Art. 22 JG) • Leitende Staatsanwält/Innen als Abteilungsleiter/Innen • Geschäftszuteilung • Ausbildung des Fach- und Kanzleipersonals • Fallüberwachung mit fallbezogenem Weisungsrecht

  26. Staatsanwält/Innen (1) (Art. 23 JG) selbstständige Führung der ihnen zugewiesenen Fälle bis zum rechtskräftigen Abschluss, insbesondere - Verfassen von Anklageschriften • Vertretung der Anklage vor Kantons- und Obergericht

  27. Staatsanwält/Innen (2) (Art. 24 JG) Jugendanwält/Innen 1. Staatsanwält/Innen, welche die Funktionen ausüben, die von Bundesrechts wegen den Jugendanwält/Innen zustehen 2. unterzeichnen in Jugendstrafsachen als Jugendanwält/Innen 3. vollziehen die Entscheide gegen Jugendliche 4. können auch Verfahren gegen Erwachsene führen

  28. 4. Wahl der Staatsanwält/Innen (1) (Art. 2 JG) • Wahl der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes durch den Kantonsrat • Wahl der weiteren Staatsanwält/Innen ebenfalls durch den Kantonsrat • Bestimmung der Abteilungsleiter/Innen durch den Regierungsrat

  29. Wahl der Staatsanwält/Innen (2) (Art. 2 JG) • Zuteilung der Staatsanwält/Innen in die 3 Abteilungen durch die Staatsanwaltschaft • keine Festlegung einer Mindest- oder Höchstzahl • Wahl der a.o. Staatsanwält/Innen durch den Regierungsrat

  30. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft (Art. 6 JG) oberste Ziel: einheitliche Aufsicht

  31. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 1. Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde

  32. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 2. Staatsanwaltschaft als unabhängige Strafverfolgungsbehörde

  33. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 3. Vergleich mit anderen Ländern, Kantonen und Bund

  34. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 4. Fortsetzung der bisherigen, bewährten Regelung

  35. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 5. Regierungsrat als geeignete Behörde v.a. für die Dienstaufsicht, aber auch für die Fachaufsicht

  36. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 6. Entlastung des Obergerichts

  37. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 7. Aufsicht im Bereich der Administrativmassnahmen

  38. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 8. Vertretung der Interessen der Staatsanwaltschaft im Kantonsrat

  39. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 9. Zusammenarbeit mit anderen Ämtern

  40. 5. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft 10 Gründe für die Aufsicht durch den Regierungsrat: 10. Gesamtregierungsrat als Aufsichtsbehörde

  41. Aufsicht über die Staatsanwaltschaft Verzicht auf die Schaffung eines Fachgremiums • Nur beratende Funktion, geteilte Aufsicht, Gremium „ohne Zähne“ • Probleme bei der Zusammensetzung 3. Möglichkeit des Regierungsrates der externen Beratung.

  42. 6. Weitere Bestimmungen (1) • Besondere Bestimmungen für die Strafrechtspflege (Art. 67 – 77 JG)

  43. 6. Weitere Bestimmungen (2) 2. Kosten und Entschädigung im Strafverfahren (Art. 85 – 90 JG) • weitere Bestimmungen mit Bezug zum Strafrecht (Art. 91 – 98)

  44. Besten Dank für die Aufmerksamkeit

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