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Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche. 2. Einzelne Grundrechte Dazu lesen: Sodan/Ziekow
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1. Wirtschaftsgrundrechte(Gliederungspunkt B)Teil 2
Professur fr ffentliches Recht,Europarecht und VlkerrechtProf. Dr. A. Emmerich-FritscheWS 2008/09
2. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 2 Einzelne GrundrechteDazu lesen: Sodan/Ziekow 26, 27, 28, 30, 32, 36, 37, 40, 42
1. Menschenwrde (Art. 1 I GG)
2. Persnlichkeitsrecht/allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
3. Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG)
4. Eigentum (Art. 14 GG)
5. Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
6. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG)
7. Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG)
8. allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)
3. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 3 Struktur der Grundrechtsprfung(1) Erffnung des Schutzbereichs
1. sachlich
2. persnlich
II. Beeintrchtigung im Schutzbereich
1. Eingriff
2. mittelbarer/faktischer Eingriff
3. fehlende/mangelnde Leistung im Schutzbereich
4. grundrechtsbeeintrchtigende Auslegung
4. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 4 Struktur der Grundrechtsprfung(2) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
a. grundrechtsimmanent
b. Gesetzesvorbehalt (Gesetzmigkeit)
aa. einfach
bb. qualifiziert
cc. Grundrechte ohne ausdrcklichen Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 4 GG)
c. Verfassungsimmanente Schranken
5. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 5 Struktur der Grundrechtsprfung(3) 2. Schranken-Schranken (Rechtmigkeit)
a. formelle Rechtmigkeit
aa. Gesetzgebungszustndigkeit (Art. 70ff. GG)
bb. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76ff. GG)
cc. Form: Zitiergebot (Art. 19 I, 2 GG)
6. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 6 Struktur der Grundrechtsprfung(4) b. materielle Rechtmigkeit
aa. Parlamentsvorbehalt
bb. Bestimmtheitsgebot
cc. Verhltnismigkeit (geeignet, erforderlich, angemessen)
dd. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
absolut u. relativ
7. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 7 Struktur der Grundrechtsprfung(4)
ee. Verbot von Einzelfallgesetzen (Art. 19 I,1 GG)
ff. Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
gg. Rckwirkungsverbot
hh. sonstiger Vertrauensschutz
anderes materielles Verfassungsrecht
Dazu lesen: Sodan/Ziekow, 24
8. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 8 Art. 1 GG (1) Die Wrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schtzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveruerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
9. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 9 MenschenwrdeArt. 1 I GG
Oberstes Grundprinzip jeder Gesellschaft (vgl. Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklrung) und oberstes Grundrecht im GG, Kern aller Grundrechte
Probleme: Definition, Universalitt, Einschrnkbarkeit
10. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 10 MenschenwrdeDefinition/ sachlicher Schutzbereich
Wert als Mensch an sich (a.A.: als Persnlichkeit, Anerkennung in einer Gesellschaft)
Schutz der Subjektqualitt, Selbstbestimmung, Achtung der Menschheit in jedem Menschen (auch geistig Behinderte z.B.)
Objektformel (Kant, Drig, BVerfG): niemand darf zum bloen Objekt von Herrschaft werden; Subjektqualitt darf nicht grundstzlich in Frage gestellt werden (Bsp. Luftsicherheitsgesetz)
11. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 11 MenschenwrdeBeispiele von Versten, Diskussion
Beispiele: Folter, erniedrigende Behandlung, Leibeigenschaft, aber auch: Zwergenweitwurf, gespieltes Tten
Diskussion:
Grenzen der Gentechnik
12. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 12 MenschenwrdeSchranken?
Eingriffe knnen nicht gerechtfertigt werden (unantastbar)
Diskussion: Folter, Terrorismusabwehr
13. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 13 Art. 2 I GG Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persnlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmige Ordnung oder das Sittengesetz verstt.
14. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 14 Freie Entfaltung der PersnlichkeitSchutzbereich Allgemeines Persnlichkeitsrecht
Schutz der persnlichen Lebenssphre
Selbstdarstellung in der ffentlichkeit (z.B. Recht am eigenen Bild)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Grundrecht auf Gewhrleistung und Vertraulichkeit u. Integritt informations-technischer Systeme
Recht am eigenen Namen
15. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 15 Freie Entfaltung der PersnlichkeitSchutzbereich (2) 2. Allgemeine Handlungsfreiheit (subsidires Auffanggrundrecht)
Jedes menschliche Verhalten ohne Rcksicht, welches Gewicht ihm fr die Persnlichkeitsentfaltung zukommt
Auch anwendbar auf juristische Personen (Art. 19 III GG)
sog. unbenannte Freiheiten, z.B.:
Reiten im Wald, Pflichtmitgliedschaft,
Vertragsfreiheit
Freiheit wirtschaftlicher Bettigung, Wettbewerbsfreiheit, Unternehmensfreiheit (vgl. Art. 19 III GG), soweit nicht von Art. 12, 14 GG erfasst
16. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 16 Freie Entfaltung der Persnlichkeit Schranken(trias) Verfassungsmige Ordnung: jedes formell und mat. rechtmiges Gesetz
Rechte anderer
Sittengesetz (str.: kategorischer Imperativ oder gesellschaftliche Sitten)
-> de facto einfacher Gesetzesvorbehalt
17. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 17 Art. 5 I GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu uern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugnglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewhrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
18. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 18 Meinungsfreiheit Schutzbereich Meinung: Werturteile
Werbung? + wenn sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat
jede Form der Meinungskundgabe
wahre Tatsachenbehauptungen als Voraussetzung der Bildung von Meinungen (nicht: statistische Ausknfte)
19. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 19 MeinungsfreiheitBeeintrchtigungen
Verbote Meinungen zu uern
Faktische, mittelbare Beschrnkungen
Beeintrchtigung durch Pflicht, eine fremde Meinung als eigene und nicht als fremde uern zu mssen (z.B. Gesundheitswarnungen)
20. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 20 Art. 5 II GG
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persnlichen Ehre.
21. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 21 MeinungsfreiheitSchranken Allgemeine Gesetze (str.):
Sonderrechtslehre (nicht gegen eine bestimmte Meinung)
Abwgungslehre (hherrangiges Rechtsgut)
Gesetze zum Schutz der Jugend
Ehrschutz
22. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 22 MeinungsfreiheitSchranken-Schranken Wechselwirkung zwischen Meinungsfreiheit u. allgemeinem Gesetz
(spezielle Ausprgung des Verhltnismigkeitsgrundsatzes mit besonderem Gewicht auf Meinungsfreiheit)
Zensurverbot Art. 5 I, 3 GG
23. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 23 Meinungsfreiheitund Ehrschutz auch beleidigende Meinungen grundstzlich geschtzt
Ausnahme: Formalbeleidigungen
Schmhkritiken, persnliche Diffamierungen stehen auf Rechtfertigungsebene regelmig hinter Ehrschutz zurck
24. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 24 InformationsfreiheitSchutzbereich nur allgemein zugngliche Quellen
auch negativ, aber kein Anspruch auf Schutz vor aufgedrngten Informationen durch Private
25. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 25 PressefreiheitSchutzbereich
Druckerzeugnisse aller Art (auch CDs)
Beschaffung bis Verbreitung
Pressetechnische Hilfsttigkeiten
Notwendige Bedingung des Funktionierens eines freien Pressewesens
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
26. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 26 PressefreiheitBeeintrchtigungen und Schranken Subventionen eines Presseunternehmens, wenn dadurch bestimmte Meinungen gefrdert werden (Neutralittspflicht des Staates)
Pressefreiheit vs. Persnlichkeitsrecht
(z.B. Carolineflle), vgl. auch 22, 23 KunstUrhG)
27. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 27 Pressefreiheit vs. PersnlichkeitsrechtBGH-Rechtspr. Im Rahmen dieser Interessenabwgung kann unter Bercksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 fr den Informationsanspruch der ffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht auer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persnlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert fr die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch fr Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beitrgt, der ber die Befriedigung bloer Neugier hinausgeht.
28. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 28 Rundfunkfreiheit Hr- und Fernsehfunk
Programmgestaltungsfreiheit
Freiheit der Organisation und Finanzierung
Schutz der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und des ffentlich-rechtlichen Rundfunks mit bedarfsgerechter Finanzierung
Pluralitt des Rundfunkwesens
29. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 29 Art. 14 GG 1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewhrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma der Entschdigung regelt. Die Entschdigung ist unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Hhe der Entschdigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
30. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 30 EigentumsgarantieFunktion, Wesen Handlungsmglichkeiten im vermgensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermglichen
Privatntzigkeit
Inhaltsbestimmung durch Gesetz Art. 14 I 2 GG
Instituts- und Bestandsgarantie
31. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 31 EigentumsgarantieSchutzbereich Eigentumsbegriff
Vermgenswerte Rechte PR
Vermgenswerte Rechte R
Kriterium: eigene Leistung -> nicht Wirtschaftssubventionen (BVerfGE 72, 175, 195), Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II
wohl aber: Arbeitslosengeld I
Erbrecht
32. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 32 EigentumsgarantieSchutz vor Auferlegung von Geldleistungspflichten?
verneinend: z.B.Altschulden BVerfG 95, 267
Ausnahme: Erdrosselung (BVerfGE 82, 159 [190])
weitergehend: Halbteilungsgrundsatz fr Vermgenssteuer (BVerfG, Beschlu vom 22.06.1995 (BVerfGE 93, 121 - Einheitswerte II), einschrnkend: keine bertragung auf Gewerbe- und Einkommenssteuer (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006)
33. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 33 Schutz des Eigentumsgebrauchs Art. 14 II, 2 GG
Sozialbindung Art. 14 II GG
BVerfG, Mitbestimmungsurteil:
Befugnis des Gesetzgebers zur Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht
34. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 34 Recht am eingerichteten und ausgebten Gewerbebetrieb/Unternehmen BVerfG: Geschtzt Erworbenes, nicht Erwerb
kein Schutz knftiger, Umsatz- und Gewinnchancen (so auch EuGH, kein Schutz v. Marktanteilen)
grds. kein Konkurrentenschutz, auch nicht im Verhltnis zum Staat (problematisch), jedenfalls solange Existenz des Unternehmens nicht angetastet wird
Beeintrchtigung: z.B. Entzug, Vernichtung, Nutzungs-beschrnkung, Verwertungsverbot, Immissionen etc.
mittelbare, faktische Nachteile
35. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 35 Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung Grundlegend: Nassauskiesungsbeschluss BVerfGE 58, 300 ff.
allgemeingesetzliche Neubestimmung von Rechten und Pflichten hinsichtlich der verfassungsrechtlich als Eigentum geschtzten Rechtsposition
36. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 36 Inhalts- und SchrankenbestimmungRechtsfolge ? keine Entschdigung (nicht: dulde und liquidiere)
Ausnahme: ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung
Rechtsgrundlage:
gewohnheitsrechtlicher Aufopferungsanspruch
Kriterien:
- Sonderopfer (Ertrag d. Arbeit, Ungleichheit)
- Schwere d. Eingriffs
37. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 37 Rechtfertigung einer Inhalts- und Schrankenbestimmung 1) Formelle Verfassungsmigkeit
2) Institutsgarantie respektiert?
3) Verhltnismigkeit:
Sachgerechte Abwgung zwischen der Bestandsgarantie (Art. 14 I 1) und Sozialgebot (Art. 14 II )
a. Legitimer Zweck (Orientierung am Sozialgebot)
zugunsten v. Privaten nur, wenn es dem Allgemeinwohl dient
b. Geeignet und erforderlich?
c. Verhltnismigkeit i.e.S.:
ggf. Ausnahme-, bergangs- oder Ausgleichsregelungen (sog. Entschdigungspflichtige Eigentumsinhaltsbestimmungen), Altrechtsinhaber
38. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 38 Enteignung, Art. 14 III GG Enteignungsbegriff
Vollstndige oder teilweise Entziehung als Eigentum geschtzter subjektiver Rechtsposition durch formelles Gesetz (Legalenteignung) oder Verwaltungsakt (Administrativenteignung) zur Inanspruchnahme fr ffentliche Zwecke (Gterbeschaffung)
39. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 39 EnteignungRechtsfolge
? Entschdigung
Gesetz muss Art u. Ausma regeln
40. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 40 Rechtfertigung der Enteignung 1. Formelle Verfassungsmigkeit
2. Institutsgarantie respektiert?
3. Art. 14 III
a. Parlamentsgesetz, dass selbst die Vorhaben und die Voraussetzungen der Enteignung regelt (Art. 14 III 2)?
b. Art und Ausma der Entschdigung geregelt (Junktim, Art. 14 III 2)?
c. Dient die Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 III 1 )?
d. Ist die Bestimmung der Entschdigung unter gerechter Abwgung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten erfolgt (Art. 14 III 3)?
41. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 41 Art. 12 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungssttte frei zu whlen. Die Berufsausbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auer im Rahmen einer herkmmlichen allgemeinen, fr alle gleichen ffentlichen Dienstleistungspflicht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulssig.
42. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 42 BerufsfreiheitSchutzbereich Deutschengrundrecht, Unionsbrger: Art. 2 I mit Umfang des Art. 12 I GG
entgegen Wortlaut nach Rspr. d. BVerfG (E 7, 377, 402; 172, 183) einheitliches Grundrecht
Begriff des Berufes: jede auf Dauer angelegte Ttigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin verboten (frher st. Rspr. BVerfG )oder sozial- oder gemeinschdlich (BVerwG, BVerfG Sportwettenurteil v. 28.3.2006)
keine fixierten Berufsbilder
Problem Erlaubniskriterium: Prostitution, Spiel- und Wetten ( 284 StGB) = Beruf (Rspr.)
43. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 43 Verhltnis von Unternehmen, Gewerbe und Beruf Unterscheidung in Art. 55, 66 GG
h.M.: weiter Berufsbegriff (Erlerntheit kein Kriterium)
Gewerbe anders als Beruf: Selbstndigkeit, Gewinnerzielungsabsicht
Beruf: Selbstndige wie unselbstndige Ttigkeiten
personaler Grundzug des Art. 12 GG
Unternehmen kann Berufsausbung sein
erfasst bei juristischen Personen auch Gewerbe, soweit diese Ttigkeit in gleicher Weise v. natrlicher Person ausgebt werden kann (Art. 19 III GG)
44. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 44 BVerfGE 50, 290 Beruf - Gewerbe Art. 12 GG gewhrleistet dem Einzelnen das Recht, jede Arbeit, fr die er sich geeignet glaubt, als "Beruf" zu ergreifen, dh zur Grundlage seiner Lebensfhrung zu machen (BVerfGE 7, 377 [397]). In dieser Deutung reicht Art. 12 Abs. 1 GG weiter als die - von ihm freilich umfate (vgl. BVerfGE 41, 205 [228] ) - Gewerbefreiheit. Darber hinaus unterscheidet er sich jedoch von ihr durch seinen personalen Grundzug: Der "Beruf" wird in seiner Beziehung zur Persnlichkeit des Menschen im ganzen verstanden, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, da der Einzelne sich einer Ttigkeit widmet, die fr ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt. Das Grundrecht gewinnt so Bedeutung fr alle sozialen Schichten; die Arbeit als "Beruf" hat fr alle gleichen Wert und gleiche Wrde (BVerfGE 7, 377 [397]). Dieser individualrechtlich-personale Ansatz knnte es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Schutz des Grundrechts "seinem Wesen nach" auch juristischen Personen zukommen kann (Art. 19 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage jedoch in stndiger Rechtsprechung bejaht: Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Ttigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Ttigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natrlichen Person ausgebt werden kann (BVerfGE 30, 292 [312] - Erdlbevorratung - m.w.N.).
45. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 45 BVerfGE 50, 290 Beruf - Unternehmensfreiheit Sofern es sich um Ttigkeiten handelt, die den dargelegten Voraussetzungen eines "Berufs" entsprechen, ist grundstzlich auch die "Unternehmerfreiheit" im Sinne freier Grndung und Fhrung von Unternehmen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschtzt. Allerdings darf dabei nicht bersehen werden, da das Grundrecht insoweit sehr verschiedene wirtschaftliche Sachverhalte erfat. Wahrnehmung von Unternehmerfreiheit ist sowohl die Grndung und Fhrung eines Kleinbetriebs oder Mittelbetriebs als auch die Ttigkeit eines Grounternehmens. Whrend sich bei den ersten der personale Grundzug des Grundrechts auch im wirtschaftlichen Bereich voll verwirklicht, geht dieser bei Grounternehmen nahezu gnzlich verloren; er mag sich noch bei einem magebenden Anteilseigner finden, vor allem wenn dieser, wie bei der Gesellschaft mit beschrnkter Haftung mglich, zugleich in der Leitung des Unternehmens ttig ist. Davon abgesehen ist indessen Unternehmerfreiheit im Fall von Grounternehmen nicht Element der Ausformung der Persnlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewhrleistung eines Verhaltens, dessen Wirkungen weit ber das wirtschaftliche Schicksal des eigenen Unternehmens hinausreichen Diese Sachlage kann indessen nicht dazu fhren, Unternehmerfreiheit auf kleine und mittlere Unternehmen zu beschrnken: Grounternehmen und auch Konzerne sind wesentliche Elemente einer hochentwickelten und leistungsfhigen Volkswirtschaft. Sie ist jedoch fr den Umfang der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers von Bedeutung.
46. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 46 Wettbewerbsfreiheit? BVerwG (87, 37 ff.,): Verhalten v. Unternehmen im Wettbewerb geschtzt
BVerfGE (105, 252, 265 ff. Glykol): kein Schutz vor der Verbreitung zutreffender u. sachlich gehaltener Information, selbst wenn sich Inhalte nachteilig auf einzelne Wettbewerbsposition nachteilig auswirken
47. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 47 BerufsfreiheitBeeintrchtigung 1. der Ausbung oder der Wahl
2. mittelbare Eingriffe: nur bei berufsregelnder Tendenz und einem gewissen zumindest faktischen Gewicht relevant
v. Rspr. abgelehnt f. Pflichtmitgliedschaft in IHK, Berufsverbnden
Transparenzlisten, Glykol-Fall
48. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 48 BerufsfreiheitSchranken und Rechtfertigung einheitlicher Gesetzesvorbehalt, Art. 12 I 2 GG: folgt aus dem einheitlichen Schutzbereich
2. Drei-Stufen-Lehre (Apothekenurteil, BVerfGE 7, 377):
a. vernnftige Berufsausbungsregelungen: zulssig bei Erwgungen des Allgemeinwohls
b. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen: zulssig
zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgter
c. Objektive Zulassungsvoraussetzungen: zulssig
zum Schutz berragend wichtiger Gemeinschaftsgter
= Ausprgung des Verhltnismigkeitsgrundsatzes
49. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 49 BerufsfreiheitRechtsprechungsbeispiele zu a: Ladenschlussgesetz BVerfG v. 9.6.2004 unter: http://www.rechtliches.de/urteile/BVerfG_Ladenschlussgesetz.html)
staatl. Werbebeschrnkungen (BVerfG 94, 372 Apothekenwerbung, BVerfGE 95, S. 173 (181) Tabaketikettierung)
zu b: Meistertitel (BVerfG, 1 BvR 1730/02 vom 5.12.2005, vgl. Handwerksnovelle 2004)
zu c: Bedrfnisprfungen, staatl. Monopole (z.B. Spielbankmonopol BVerfG, 1 BvR 2228/02 vom 26.3.2007, Absatz-Nr. (1 - 66), http://www.bverfg.de/ entscheidungen/rk20070326_1bvr222802.html)
50. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 50 Art. 9 GG (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Ttigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmige Ordnung oder gegen den Gedanken der Vlkerverstndigung richten, sind verboten.(3) Das Recht, zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist fr jedermann und fr alle Berufe gewhrleistet. Abreden, die dieses Recht einschrnken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Manahmen sind rechtswidrig. Manahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 drfen sich nicht gegen Arbeitskmpfe richten, die zur Wahrung und Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gefhrt werden.
51. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 51 Vereinigungsfreiheit Deutschengrundrecht, Unionsbrger? s.o.
positiv und negativ
gesetzgeberische Ausgestaltungspflicht
Art. 9 Abs. 1 GG: -> Vereine, Gesellschaften
Begriff: Dauerhaftigkeit, organisierte Willensbildung, Freiwilligkeit
Kammerzwang nach h.M. nicht im Schutzbereich (str.)
-> Art. 2 I GG (BVerfGE 10, 89, 102)
Individuell: Grndungs-, Beitritts-, Bettigungsfreiheit
Kollektiv: Organisationsautonomie, Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinsttigkeit
Spez. Grundrechtsschranke Art. 9 II: Vereinsverbote
52. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 52 KoalitionsfreiheitSchutzbereich, Verpflichtung individuell, kollektiv, positiv, negativ
Koalitionsbegriff h.M.: Zweck auf Wahrung der Frderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (-> Tarifvertrge), Gegnerfreiheit, Gegnerunabhngigkeit, berbetrieblichkeit (str.)
im Kernbereich d. Art. 9 III GG: Tarifautonomie
Arbeitskampfmanahmen (Streik, Aussperrung)
in Art. 9 III 3 S. 2 GG Drittwirkung angeordnet
53. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 53 KoalitionsfreiheitSchranken kein ausdrcklicher Schrankenvorbehalt
grundrechtsimmanente und verfassungsimmanente Schranken
Schranken-Schranke: Art. 9 III, 3 GG
54. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 54 Art. 3 GG (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Mnner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat frdert die tatschliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religisen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
55. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 55 Gleichheitsrechte Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 I GG Gleichheit vor dem Gesetz
Gleichheit durch das Gesetz (Willkrverbot): wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln
Ungleichbehandlung u. rechtfertigender Grund in angemessenem Verhltnis
Beispiel: Pendlerpauschale
56. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 56 Spezielle GleichheitsrechteGleichberechtigung von Mnnern und Frauen Art. 3 II GG Verfassungsimmanente Rechtfertigungen z.B. Art. 12a I, 6 II, 1 GG
biologische, aber nicht funktionale (Rollenverstndnis) Unterscheidungen
Ausgleich von gesellschaftlichen Nachteilen zulssig
Frauenquoten (str.), kein automatischer Vorrang
57. Prof.Dr. A. Emmerich-Fritsche 57 Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GGPrfungsstruktur
Ungleichbehandlung von verschiedenen Sachverhalten oder Personengruppen
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a. sachlicher Grund
b. Verhltnismigkeitsprfung:
(1) zulssiges Differenzierungsziel
(2) zulssiges Differenzierungskriterium
(3) Geeignetheit
(4) Erforderlichkeit
(5) Angemessenheit