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Der Erlaubnistatbestandsirrtum

Der Erlaubnistatbestandsirrtum. I. Meinungsstand II. Verortung in der Falllösung III. Umgekehrter Etbi Iv . Putativnotwehrexzess. „ Wrap up “: Irrtümer auf Tatbestandsebene. Irrtümer über Tatbestandsmerkmale:

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Der Erlaubnistatbestandsirrtum

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Presentation Transcript


  1. Der Erlaubnistatbestandsirrtum I. Meinungsstand II. Verortung in der Falllösung III. Umgekehrter Etbi Iv. Putativnotwehrexzess

  2. „Wrapup“: Irrtümer auf Tatbestandsebene Irrtümer über Tatbestandsmerkmale: Verkennung Annahme Verkennung Annahme Verkennung Annahme Versuch 16 I 1 Wahndelikt Parallelwertung Irrelevant Irrelevant id Laiensphäre (Tatbestandsirrtum) Umgekehrter Subsumtionsirrtum Subsumtionsirrtum Deskriptive Normative Wertende

  3. Fall 1: BGH NStZ 2012, 272: „Hells Angels“ T ist Mitglied der Hells Angels. Von Bekannten erfährt er, dass B, ein Mitglied der verfeindeten „Bandidos“, einen Mordanschlag auf ihn plant. Zur selben Zeit erlässt das Amtsgericht wegen des Verdachts einer Straftat im Rotlichtmilieu einen Durchsuchungsbeschluss gegen T. Um eine ungestörte Durchsuchung zu ermöglichen, soll der als gewaltbereit eingeschätzte T von einem Spezialeinsatzkommando im Schlaf überrascht werden. T wird jedoch durch die Aufbrucharbeiten an seiner Wohnungstür geweckt. Nachdem T das Licht eingeschaltet hat und trotz seines Zurufes „Verpisst euch“ die Arbeiten fortgesetzt werden, sieht sich T in seiner Vermutung, es handele sich um den geplanten Anschlag der Bandidos, bestätigt. In dieser von ihm als lebensbedrohlich empfundenen Situation gibt T, der damit rechnet, er könne alsbald durch die Tür von den vermeintlichen Angreifern beschossen werden, zu seiner Verteidigung zwei Schüsse auf die Tür ab. Einer der Schüsse trifft den Polizeibeamten O tödlich. Nunmehr geben sich die Polizeibeamten zu erkennen, woraufhin T sofort seine Waffe weglegt und ruft: „Wie könnt ihr so was machen? Warum habt ihr nicht geklingelt? Wieso gebt ihr euch nicht zu erkennen?“ Anschließend lässt sich T widerstandslos verhaften.

  4. Kommentare Innenminister Rheinland-Pfalz (Lewentz): „Als Bürger und als Dienstherr der Polizei fühle ich mich nicht imstande, dieses Urteil zu akzeptieren. Ich muss es jedoch mit absolutem Unverständnis hinnehmen. [Dieses] Urteil (...) ermuntert Schwerstkriminelle in ihrem asozialen Tun.“ Pressemitteilung der deutschen Polizeigewerkschaft: „Den Schlusssatz ‚Im Namen des Volkes‘ hätten die Richter sich besser erspart, denn außer ihnen selbst versteht in Deutschland niemand dieses Urteil.“

  5. BGH NStZ 2012, 272: „Hells Angels“ • Lösung des BGH: • TB des § 212 + • Rechtfertigung nach § 32 ? Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff? (-) • Erlaubnistatbestandsirrtum?

  6. I. Meinungsstand

  7. Strenge Schuldtheorie • Erlaubnistatbestandsirrtum wird nach § 17 behandelt • § 16 I 1 erfasst lediglich Fälle des Tatbestandsirrtums; alle anderen Irrtümer sind demnach nach § 17 zu behandeln • Folge: • (1) Vermeidbarer Verbotsirrtum: Bestrafung aus der Vorsatztat, Möglichkeit der Milderung • (2) Unvermeidbarer Verbotsirrtum: Keine Strafbarkeit I. Meinungsstand

  8. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen • Rechtfertigungsgründe sind negative Bestandteile eines „Gesamtunrechtstatbestandes“, die vom Vorsatz umfasst sein müssen • Beim Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt somit der Vorsatz gemäߧ 16 I 1 ( direkt ). • Folge: • Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat • Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15)

  9. (Reine) Eingeschränkte Schuldtheorie • Beim Erlaubnistatbestandsirrtum entfällt das Unrecht einer Vorsatztat (das Unrecht, sich vorsätzlich rechtsfeindlich zu betätigen) • § 16 I 1 wird analog angewendet, der Vorsatz entfällt. • Folge: • Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat • Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15) I. Meinungsstand

  10. Rechtsfolgenverweisende (eingeschränkte) Schuldtheorie • Problem wird auf der Schuldebene gelöst. • Erlaubnistatbestandsirrtum wird lediglich in der Rechtsfolge dem § 16 I 1 (analog) untergeordnet. • Es entfällt nicht der Vorsatz, sondern die Vorsatzschuld. • Folge: • Keine Strafbarkeit wegen Vorsatztat • Fahrlässigkeitsstrafbarkeit möglich (beachte § 15) I. Meinungsstand

  11. Praktische Auswirkungen des Meinungsstreits Meinungsstreit hat Konsequenzen für: Teilnahmestrafbarkeit Notwehr gegen den Irrenden I. Meinungsstand

  12. Auswirkungen auf Teilnahmestrafbarkeit Abwandlung Fall 1: Die Verlobte V des T sieht aus dem Fenster, dass Polizeibeamte vor der Tür stehen. Sie ist der Meinung, T sei sich dessen ebenfalls bewusst. V gönnt den Polizisten eine „Abreibung“ und reicht T dessen Waffe. Strafbarkeit der V?

  13. Auswirkungen auf Teilnahmestrafbarkeit I. Meinungsstand

  14. Notwehr gegen den Irrenden Fall 2: O sieht wie T eine Frau verprügelt. T und F üben jedoch nur für eine Theaterszene. O möchte F zu Hilfe eilen und geht mit Faustschlägen auf T los. Nachdem O auf die Versuche des T, die Situation zu erklären, nicht reagiert, schlägt T (ein geübter Boxer) den O zu Boden, um sich zu verteidigen. Ist T gemäß § 32 gerechtfertigt? I. Meinungsstand

  15. Notwehr gegen den Irrenden I. Meinungsstand

  16. Entscheidung des Meinungsstreits I. Meinungsstand

  17. Entscheidung des Meinungsstreits I. Meinungsstand

  18. Entscheidung des Meinungsstreits I. Meinungsstand

  19. Entscheidung des Meinungsstreits I. Meinungsstand

  20. Entscheidung des Meinungsstreits – Sicht der Rechtsprechung BGH NStZ 2012, 272 (273): „Die VoraussetzungeneinesIrrtumsüber die tatsächlichenVoraussetzungeneinesRechtfertigungsgrundesliegenvor. Dies führtgemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGBzum Ausschluss der Vorsatzschuld.“ I. Meinungsstand

  21. Verortung in der Falllösung A. Strafbarkeit des T wegen eines Vorsatzdelikts (§ 212) I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit - objektiv kein Rechtfertigungsgrund III. Schuld (alt.: Erlaubnistatbestandsirrtum) 1) Vorliegen eines ETBI - Wäre T nach dem vorgestellten SV gerechtfertigt? - Problem in Fall 1: Warnschuss erforderlich? 2) Darstellung des Meinungsstreits - Darstellung der Positionen - zum. Ablehnung der strengen Schuldtheorie IV. Ergebnis: (-) B. Strafbarkeit des T wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (§222) War das Nichtvorliegen einer rechtfertigenden Sachlage bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv erkenn- und vermeidbar? II. Verortung in der Falllösung

  22. Ergebnis Fall 1 T hat sich nicht strafbar gemacht. II. Verortung in der Falllösung

  23. Verortung in der Falllösung C. Strafbarkeit des Teilnehmers I. Tatbestand 1) Objektiver TB a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat - Darstellung des Meinungsstreits - Hier Entscheidung erforderlich! (...) II. Verortung in der Falllösung

  24. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Fall 3: Zwischen den Eheleuten Tatjana (T) und Otfried (O) kommt es häufiger zu Auseinandersetzungen mit tätlichem Ausgang. Eines Tages gerät man in Streit. O will T gerade eine kräftige Backpfeife versetzen und holt deshalb mit der Hand zu einem Schlag aus. T missversteht das Verhalten und glaubt an eine Versöhnungsgeste. Dazu hat sie aber keine Lust. Deshalb kommt sie O zuvor und stößt ihn vehement zurück, so dass O – wie von T miteinkalkuliert und gewollt –nach hinten gegen ein scharfkantiges Bücherregal fällt und sich Prellungen zuzieht. Strafbarkeit der T? Lesen: OLG Celle v. 25.1.2013, Anm. Jahn, JuS 2013, S. 1042. III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  25. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Tatbestand: § 223 Abs. 1 StGB (+) Rechtswidrigkeit? Rechtfertigung durch Notwehr, § 32 StGB? Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+) Notwehrhandlung: Erforderlich und geboten (+) Subjektives Rechtfertigungselement? III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  26. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Tatbestand: § 223 Abs. 1 StGB (+) Rechtswidrigkeit? Rechtfertigung durch Notwehr, § 32 StGB? Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (+) Notwehrhandlung: Erforderlich und geboten (+) Subjektives Rechtfertigungselement? Wie wirkt sich der Umstand aus, dass T gar nicht von einem gegen sie gerichteten Angriff ausging? III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  27. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Lösungswege: Frühere Meinung: Heute einhellige Meinung: Vorliegen der objektiven Subjektives Element erforderlich Notwehrvoraussetzungen zur (vollen) Rechtfertigung ausreichend Strittig: Konsequenzen bei fehlendem Verteidigungswillen? eA: Vollendungslösung, § 223 + aA: Versuchslösung, §§ 223, 22+ - Rechtfertigungswirkung entfällt - Teilweise Rechtfertigungswirkung - Bestrafung aus vollendeter Tat - Bestrafung allein wegen Versuchs III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  28. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum Abwandlung zu Fall 3: T stößt den O, als dieser zum Schlag ausholt, nicht gezielt zurück. Vielmehr schüttet die T dem O infolge einer Ungeschicklichkeit heißen Kaffee auf das Bein. Mit einem Aufschrei zieht der „verbrannte“ O den ausgeholten Arm zurück. Unterstellen Sie, dass der Kaffeeaufguss nach Lage der Dinge zur Abwehr des von T gar nicht erkannten Angriffs erforderlich war. Strafbarkeit der T nach § 229 StGB? • Problem: Rechtfertigung fahrlässiger Tat trotz fehlendem subjektivem Rechtfertigungselement III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  29. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum • Problem: Rechtfertigung fahrlässiger Tat trotz fehlendem subjektivem Rechtfertigungselement 1. Meinung: Rechtfertigung grds -, wenn subjektives Rechtfertigungselement fehlt (Anlehnung an Vollendungslösung) 2. Meinung : Rechtfertigung grds +; das Erfolgsunrecht ist zentral für das (+)Fahrlässigkeitsdelikt. Der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts ist nicht strafbar – daher keine Sanktionierung entsprechenden Handlungsunrechts. III. Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

  30. Putativnotwehrexzess Fall 4 T hat O die Freundin ausgespannt. Daraufhin hat O dem T "Rache geschworen". Eines Abends geht T allein spazieren. Da kommt ihm der O mit erhobenen Händen entgegen. T ist sicher, O werde gleich auf ihn einprügeln. Darüber gerät er so in Furcht, dass er die seit dem Racheschwur des O bei sich geführte Schusswaffe zieht und ohne die noch ohne Weiteres mögliche Vorwarnung einen gezielten Beinschuss auf den herannahenden O abgibt. Der im Oberschenkel getroffene O hatte freilich nichts Böses im Sinn – im Gegenteil, er wollte sich mit T aussprechen. Strafbarkeit des T? IV. Putativnotwehrexzess

  31. Putativnotwehrexzess Zusammentreffen von: Putativnotwehr: T geht irrtümlich davon aus, die Voraussetzungen der Notwehr lägen vor Exzess: T überschreitet die Grenzen der Notwehr aus Furcht IV. Putativnotwehrexzess

  32. Putativnotwehrexzess Prüfung der Strafbarkeit des T gemäß 223 Abs. 1 StGB: TB (+) Rechtswidrigkeit (+)  Notwehr: kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (-) Erlaubnistatbestandsirrtum (-)  Auch nach der von T vorgestellten Situation wären die Voraussetzungen des § 32 StGB mangels Erforderlichkeit nicht gegeben. Schuld: Anwendbarkeit von § 33 StGB (analog)? Direkt: (-), da kein Notwehrrecht Analog: ? IV. Putativnotwehrexzess

  33. Putativnotwehrexzess Anwendbarkeit von § 33 StGB analog auf den Putativnotwehrexzess? Pro: Situation psychologisch vergleichbar. Contra:  Hintergrund der Privilegierung des § 33: der Angreifer hat die Überreaktion veranlasst  Wertungswiderspruch: Angreifer wäre beim reinen ETBI nach hMwg Fahrlässigkeit strafbar. Bei darüber hinausgehendem Exzess kann nicht über § 33 Straffreiheit erlangt werden. Lösung (hM):  Grds. § 33 nicht analog anwendbar; T ist strafbar.  Ausnahme: bei Unvermeidbarkeit oder Veranlassung des Irrtums durch den Angreifer IV. Putativnotwehrexzess

  34. Zum Schluss Noch viel Glück bei der Examensvorbereitung !!!!

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