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Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis

Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis. MDgt Prof. Dr. Michael Schmitt. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis. Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer Änderung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG

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Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis

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Presentation Transcript


  1. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis MDgt Prof. Dr. Michael Schmitt

  2. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Vereinfachung bei der Abgeltungsteuer • Änderung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG • Künftig keine " Schattenberechnung mehr als Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug • Ebenfalls keine Schattenberechnung mehr für die außergewöhnlichen Belastungen • Berücksichtigung künftig damit nur noch in Anwendungsfällen des § 32d Abs. 2 oder Abs. 6 EStG

  3. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Entfernungspauschale • § 9 Abs. 2 S 2 EStG - neu - • Keine taggenaue Vergleichsberechnung mehr für die Alternativprüfung zwischen Pauschalregelung oder Ansatz der tatsächlichen Kosten

  4. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Arbeitnehmerpauschbetrag • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages • Von bisher 920 auf jetzt 1.000 Euro • 550.000 Arbeitnehmer sind dann zusätzlich von Einzelnachweis befreit. • 62,2 % aller Arbeitnehmer sind dann von Einzelnachweis befreit ( 21, 6 Mio. Arbeitnehmer). • Einführung wohl ab Dezember 2011

  5. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten • Keine Differenzierung mehr zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten • Einheitliche Regelung als Sonderausgaben im § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG • Durch Wegfall der persönlichen Anspruchs-voraussetzungen Verfahrensvereinfachung • Einführung im Dezember 2011

  6. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Die Neuregelung beim Sonderausgabenüberhang • Keine Rückwirkung auf Altjahr, wenn Erstattungsüberhang, sondern Verrechnung im laufenden Jahr • Verrechnung zwischen den jeweiligen Auf-wendungen und Erstattungen der gleichen Kategorie (Bsp: Kirchensteuer mit Kirchen-steuer [ § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG] und Unfall- mit Haftpflichtversicherung [ § 10 Abs.1 Nr. 3a EStG ] • Besteuerung des verbleibenden Überhangs im Erstattungsjahr

  7. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Gesetzliche Regelung der Betriebsverpachtung/Betriebsunterbrechung • Neuregelung in § 16 Abs. 3b EStG • Fiktion der Betriebsfortführung • Fiktion nur aufgehoben bei ausdrücklicher Aufgabeerklärung • dadurch Verhinderung schleichender Betriebsaufgabe, wenn ursprünglicher Betrieb nicht mehr aufgenommen werden kann.

  8. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Neuregelung des § 21 Abs.2 EStG • Neueinführung einer Grenze von 66 % • Bisherige aufwändige Prüfung der Einkunfts-erzielungsabsicht im Korridor zwischen 56 % und 75 % entfällt. • Unter der Grenze von 66 % Aufteilung der Aufwendungen (Teilentgeltlichkeit) • Über der Grenze von 66 % Vollabzug möglich (Vollentgeltlichkeit)

  9. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Vereinfachungen bei der Veranlagung • Wahlrecht für Zwei-Jahres-Turnus • Abgabe von Steuererklärungen für zwei Jahre • Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr. • Damit keine Verlängerung des Veranlagungszeitraums • Verlängerung der Abgabefrist für die Erklärung des ersten Kalenderjahres

  10. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Wahlrecht für diesen Zwei-Jahres-Turnus • eingeschränkt auf die Überschusseinkünfte • Adressaten sind Arbeitnehmer, Rentner und Bezieher von Kapitaleinnahmen. • Andere Überschusseinkünfte unschädlich soweit Einnahmen hieraus nicht > 13.000 Euro • Zinslauf für Erstjahr beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des zweiten VZ.

  11. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Straffung bei den Veranlagungswahlrechten für Ehegatten • Reduktion von sieben auf vier Veranlagungs-varianten • Bindung mit Eingang der Erkärung • Keine Wiederverheiratungsveranlagung mehr • Einzelveranlagung statt getrennter Veranlagung • Hälftige Zuordnung von Aufwendungen auch künftig möglich, freie Verteilung nicht mehr • Zumutbare Belastung erfolgt nur noch individuell.

  12. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Einkommensgrenzen bei erwachsenen Kindern in Berufsausbildung • Wegfall bisheriger Einkommensgrenze von 8.004 Euro • Berücksichtigung volljähriger Kinder bis zur Vollendung der ersten Berufsausbildung (ohne Schulausbildung) • Folgeänderung beim Sonderbedarf (§ 33a EStG) ► auch hier keine Anrechnung der Bezüge • Entsprechende Anpassungen beim Bundeskindergeld

  13. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Änderungen bei der Pflichtveranlagung • Erleichterungen für Bezieher geringer Einkommen im JStG 2010 (Saisonarbeitskräfte) • Parallelregelung in Fällen, in denen Vorsorgepauschale > tatsächliche Vorsorgeaufwendungen • Auch hier bei Fällen mit geringem Einkommen keine Steuerlast denkbar

  14. Auswirkungen des Steuervereinfachungsgesetzes auf die Praxis Modifizierung der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte • Einschränkung der Gebührenpflicht auf aufwändige Fälle (> 10.000 Euro Gegenstands-wert) • Bemessung nach dem Gegenstandswert, da andere Bezugsgrüßen (Bearbeitungszeit in der Finanzverwaltung) für Adressaten intransparent • Keine genereller Verzicht geplant. • Ermäßigung der Gebühr schon jetzt möglich

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