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SEPA - Abschaltung des nationalen Zahlungsverkehrs zum 01.02.2014. Einführung in das Thema SEPA. - Definition - Ziele - Entwicklung Die neue SEPA-Basislastschrift - Änderungen im Vergleich zur heutigen Lastschrift - Voraussetzungen Umstellungshinweise. Agenda.
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SEPA - Abschaltung des nationalen Zahlungsverkehrs zum 01.02.2014
Einführung in das Thema SEPA. - Definition - Ziele - Entwicklung Die neue SEPA-Basislastschrift - Änderungen im Vergleich zur heutigen Lastschrift - Voraussetzungen Umstellungshinweise Agenda
SEPA ist die Abkürzung für „Single Euro Payments Area“. Hierunter versteht man einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem grenzüberschreitende und inländische Zahlungen nach gleichen Regeln behandelt werden. Es wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. SEPA ermöglicht grenzenloses Bezahlen in ganz Europa durch die Nutzung einheitlicher Zahlungsverkehrsinstrumente und Standards. Bargeldlose Zahlungen sollen damit in 32 Staaten Europas so einfach, sicher und effizient getätigt werden, wie bereits die heutigen Inlandszahlungen. SEPA – Definition und Ziel
Wesentliche Inhalte der SEPA-Migrationsverordnung Ab dem 01.02.2014 müssen Überweisungen und Lastschriften in Euro per SEPA-Zahlverfahren abgewickelt werden. Die bisherigen (nationalen) Überweisungs- und Lastschriftverfahren stehen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Für beleglose Zahlungen ist das XML-Format zu benutzen (vorher: DTA-Format). Lastschriften dürfen nur noch online eingereicht werden. Kostenfreie Umstellungsleistungen der Kontonummer und Bankleitzahl sind Kreditinstituten ausschließlich für Verbraucher erlaubt. Ebenso ist die Konvertierung von ZV-Dateien für Unternehmen durch Kreditinstitute nicht zugelassen. Eine Erleichterung wird durch den Wegfall der BIC (IBAN only) für nationale Zahlungen zum 01.02.2014 erreicht. Der Wegfall der BIC europaweit ist zum 01.02.2016 geplant.
Das SEPA-Lastschriftmandat I • Ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des • Zahlungspflichtigen einzuziehen. • Weist die Bank des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift an. • Ist Voraussetzung für den Einzug von SEPA-Lastschriften und muss vom • Zahlungspflichtigen eingeholt werden. • Enthält Informationen zu Rückgaberechten. • Ist im Original durch den Zahlungsempfänger mindestens 14 Monate nach • dem letzten Einzug in der gesetzlich vorgeschriebenen Form aufzubewahren. • Gilt grundsätzlich unbefristet, es sei denn: • - Der Zahlungspflichtige widerruft das Mandat oder • - das Mandat verfällt 36 Monate nach erstem bzw. letztem Einzug bei • Nichtnutzung.
Das SEPA-Lastschriftmandat III – Anforderungen an die Mandatsverwaltung • Eindeutigkeit der Mandatsreferenznummer (z. B. Mitgliedsnummer). • Steuerung des Vorlagemerkmales (einmalig, erstmalig, • wiederkehrend, letztmalig). • Prüfung der Mandatsreferenz auf Doppelvergabe. • Erkennen eines verfallenen Mandats nach 36 Monaten der • Nichtnutzung. • Eventuell elektronische Archivierung. • Mandatsverwaltung sollte idealerweise durch eine Software erfolgen, z. B. den GLS Vereinsmeister!
Identifikationsmerkmale einer SEPA-Lastschrift Die Gläubiger-Identifikationsnummer (kurz Gläubiger-ID) dient der Identifikation eines Lastschrifteinreichers unabhängig von seiner Bankverbindung. Sie setzt sich wie folgt zusammen: - Sie kann ausschließlich bei der Deutschen Bundesbank im Internet beantragt werden: http://glaeubiger-id.bundesbank.de - Die Länge beträgt in Deutschland immer 18 Stellen (Groß- und Kleinscheibung ist nicht relevant). - Die Geschäftsbereichskennung ist vom Zahlungsempfänger frei belegbar (Vorbelegung ZZZ). - Nur eine ID je Gläubiger. Die Mandatsreferenz dient in Verbindung mit der Gläubiger-ID der eindeutigen Identifizierung eines SEPA-Mandats. - Sie wird von Ihrem Verein individuell für jedes SEPA-Mandat vergeben. - Die Länge beträgt maximal 35 Zeichen. - Der Aufbau kann individuell festgelegt werden (z. B. Mitgliedsnummer).
Vorabinformation des Zahlungspflichtigen Dem Zahler ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag einer SEPA- Lastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification) zuzuleiten, die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag enthält. Die Frist kann durch Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahler in jede andere Frist, mindestens jedoch in „Zugang einen Tag vor Fälligkeit“ verändert werden. Die Vorabinformation kann gesondert oder als Teil anderer Schriftstücke, wie Bescheiden, Rechnungen, etc. versandt werden und für mehrere Lastschrifteinzüge im Voraus (Fälligkeitsübersicht) erfolgen. Die Vorab-Information muss den Fälligkeitstag der Lastschrift und den fälligen Betrag enthalten. Gläubiger-ID und Mandatsreferenz müssen ebenfalls mitgeteilt werden!
Übersicht Fristen und Fälligkeiten I Vorankündigung: spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag (Pre-Notification) (kann verkürzt werden) Erst- und Einmallasts.*: 5 Tage vor Fälligkeit Vorlagetermin bei der Zahlstelle (einlösendes Kreditinstitut), Einreichung bei der Sparkasse 6 Tage vor Fälligkeit Folgelastschriften: 2 Tage vor Fälligkeit Vorlagetermin bei der Zahlstelle (einlösendes Kreditinstitut), Einreichung bei der Sparkasse 3 Tage vor Fälligkeit Rückgabefristen: 5 Tage nach der Belastung Rückgabe durch Zahlstelle mangels Deckung Rückgabefristen: 8 Wochen nach der Belastung wegen Widerspruch 13 Monate n. B. wegen nicht vorhandenem Mandat Mandatsgültigkeit: wird das Mandat 36 Monate nicht genutzt, verliert es seine Gültigkeit. * für inländische Lastschriften sind kürzere Vorlagefristen zum Jahresende in Planung
Übersicht Fristen und Fälligkeiten II – Beispiel anhand einer Folgelastschrift
Der Verein benötigt von neuen Vereinsmitgliedern ein SEPA-Lastschriftmandat (anstatt der bisherigen Einzugsermäch-tigung). Ein exaktes Fälligkeitsdatum zur Einlösung der Lastschrift muss angegeben werden. Vor einem geplanten Einzug ist eine schriftliche Vorabin-formation des Vereins an den Zahlungspflichtigen (Mitglied) erforderlich (z. B. mit Einladung zur Hauptversammung oder durch Information auf dem Mitgliedsantrag). Festgelegte Vorlagefristen müssen bei der Einreichung der Lastschrift beachtet werden. Erfolgt eine Belastung ohne gültiges SEPA-Lastschriftmandat, beträgt der Erstattungsanspruch des Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach der Belastungs-buchung. Der Verein benötigt eine Gläubiger-Identifikations-nummer. Das XML-basierte SEPA-Datenformat wird genutzt (statt DTAUS-Format). Die Einreichung erfolgt ausschließlich beleglos (online). Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen zur SEPA-Basislastschrift
Wichtige Handlungsfelder • Gläubiger-ID bei der Bundesbank beantragen. • SEPA-Inkassovereinbarung mit der Sparkasse abschließen. • Mandatsverwaltung organisieren (Einholung, Archivierung, Verträge). • Eigene IBAN und BIC auf Korrespondenz/Unterlagen angeben • (Vereinszeitung, Internetauftritt, etc.) • Anpassung der Mitgliedsanträge und Vordrucke. • Software (Finanzbuchhaltung, Vereinssoftware) an das SEPA- • Datenformat anpassen. • Mitglieder und Partner rechtzeitig über Änderungen informieren. • Zahlungen beleglos einreichen, dabei die Fristen für die Vorabinformation sowie • die Einreicherfristen beachten.
SPG-Verein sowie der GLS Vereinsmeister sind bereits SEPA-fähig. StarMoney 9.0 ist ebenfalls SEPA-fähig. Achtung: nur 4*35 Zeichen im Verwendungszweck vorgesehen. Keine Disketteneinreichung/Belege für SEPA-Lastschriften mehr möglich. Nutzen Sie unsere Checklisten zur Vorbereitung. Aktuelle Informationen unter www.ksk-verden.de/sepa. Sonstige Hinweise
Weitere Unterstützung Bei Fragen zur SEPA-Umstellung steht Ihnen Ihr Berater vor Ort gerne zur Verfügung. Hilfestellung zum GLS-Vereinsmeister erhalten Sie über unsere Online-Banking-Hotline: 04231 16 - 600 (bis 07.06.2013) 04231 16 - 7600 (ab 10.06.2013) • Viel Erfolg bei der Umstellung auf SEPA wünscht Ihnen • Ihre Kreissparkasse Verden.