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3 Grundlagen der Finanzierung

GESUNDHEITSMANAGEMENT I Teil 3b Prof. Dr. Steffen Fleßa Lst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald. 3 Grundlagen der Finanzierung. 3.1 Typologie 3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung 3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L.

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3 Grundlagen der Finanzierung

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Presentation Transcript


  1. GESUNDHEITSMANAGEMENT ITeil 3bProf. Dr. Steffen FleßaLst. für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und GesundheitsmanagementUniversität Greifswald

  2. 3 Grundlagen der Finanzierung 3.1 Typologie 3.1.1 Unterscheidung nach Art der Leistung 3.1.2 Unterscheidung nach der Finanzierung d.L. 3.2 Finanzierungsoptionen 3.2.1 Monistische versus duale Finanzierung 3.2.2 Pflegesätze versus pauschalierte Finanzierung 3.2.3 Budgetierung 3.3 Geschichte der Krankenhausfinanzierung

  3. Geschichte der Krankenhausfinanzierung • Überblick • Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936 • Monistische Finanzierung von 1936 bis 1972 • Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972

  4. Überblick

  5. Überblick Preisstopp-verordnung, 16.11.1936 Pflegesatz-anordnung, 18.12.1948 Preisfreigabe-verordnung, 26.06.1948

  6. Überblick Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, 29.06.1972 Preisstopp-verordnung, 16.11.1936 Pflegesatz-anordnung, 18.12.1948 Gesundheits-struktur-gesetz, 01.01.1993 Krankenhaus-neuordnungs-gesetz, 20.12.1984 Preisfreigabe-verordnung, 26.06.1948

  7. Überblick Kranken-hausentgelt-gesetz, 23.04.2002 Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, 29.06.1972 Preisstopp-verordnung, 16.11.1936 Pflegesatz-anordnung, 18.12.1948 Gesundheits-struktur-gesetz, 01.01.1993 Krankenhaus-neuordnungs-gesetz, 20.12.1984 Gesundheitsreform 2000 Preisfreigabe-verordnung, 26.06.1948 Fallpauschalenänderungs-gesetz, 17.07.2003 GKV-Modernisierungs-gesetz, 01.01.2004

  8. Überblick Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz, 25.03.2009 Kranken-hausentgelt-gesetz, 23.04.2002 Krankenhaus-finanzierungs-gesetz, 29.06.1972 GKV-Finan-zierungs-gesetz, 01.01.2011 Preisstopp-verordnung, 16.11.1936 Pflegesatz-anordnung, 18.12.1948 Gesundheits-struktur-gesetz, 01.01.1993 GKV-Versor-gungs- struktur-gesetz, 01.01.2012 Krankenhaus-neuordnungs-gesetz, 20.12.1984 Gesundheitsreform 2000 Preisfreigabe-verordnung, 26.06.1948 Fallpauschalenänderungs-gesetz, 17.07.2003 GKV-Modernisierungs-gesetz, 01.01.2004 GKV-Finanzierungs-gesetz, 01.01.2011 GKV-Wettbewerbsstär-kungsgesetz, 01.04.2007

  9. Freie Krankenhausfinanzierung bis 1936 • Ausgangslage: • Liberalismus: Freiheit von staatlichen Eingriffen • Aktive und passive Vertragsfreiheit, kein Kontrahierungszwang • Monistische Finanzierung: Pflegesätze deckten Investitionskosten, Betriebskosten und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals • Krankenkassen teilweise als Health Maintenance Organisations (HMO‘s) • Einschränkungen während der Weimarer Republik: • Verbot von HMO‘s (14.08.1933) • Kündigungsverbot (mit Ausnahmen) der Verträge zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen

  10. Monistische Finanzierung (1936-1972) • Preisstoppverordnung (16.11.1936), Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen • Erstmaliger Eingriff des Staates in Preise des Gesundheitswesens • Folge: Preisstopp führte zur Unterfinanzierung des Gesundheitswesens, kein weiterer Ausbau der Krankenhäuser

  11. Monistische Finanzierung (1936-1972) • Preisfreigabeverordnung (26.06.1948) • Krankenhäuser konnten wieder freie Preise mit Krankenkassen verhandeln • Problem: Widerspruch der Sozialversicherungsträger • Pflegesatzanordnung (18.12.1948),„Anordnung über Pflegesätze der Kranken- und Heilanstalten und sonstigen pflegerischen Anstalten aller Art“ • Preisfixierung • Vorgabe der (einfachen) Kalkulationsregeln zur Preisbestimmung

  12. Monistische Finanzierung (1936-1972) • Verordnung über Pflegesätze von Krankenanstalten (9.9.1954) • Beschränkung der Pflegesätze und der pflegesatzfähigen Aufwendungen • Folge: Selbstkosten wurden nicht gedeckt (allein 1966 entstand eine Deckungslücke von 840 Mio. DM), Bund erkennt seine Bedeutung für die Finanzierung von Krankenhäusern, Einsetzung der Krankenhaus-Enquète (19.5.1969) • Grundgesetzänderung • Einführung der konkurrierenden Gesetzgebung (12.5.1969), Länder erhalten Zuständigkeit für Gesundheitswesen

  13. Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972: Überblick • Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), (29.06.1972) • Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz, (27.6.1977) • Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz, (22.12.1981) • Krankenhaus-Neuordnungsgesetz, (20.12.84) • Gesundheitsstrukturgesetz (GSG), (1.1.1993) • Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben, (1996) • Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes, (1997) • Zweites GKV-Neuordnungsgesetz, (1.1.1997)

  14. Duale Krankenhausfinanzierung ab 1972: Überblick • Vorschaltgesetz, (1998) • Gesundheitsreform 2000, (Entwurf) • Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000, (GKV-Gesundheitsreform 2000) • Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz FPG), (1.1.2003) • GKV-Modernisierungsgesetz, 14.11.2003 • Fallpauschalenänderungsgesetz 17.7.2004

  15. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG): 29.06.1972 • Zweck: • Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser • Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung • Sozial tragbare Pflegesätze • Prinzip der dualen Finanzierung: • Vorhaltungskosten der KH: öffentliche Aufgabe • Laufende Betriebs- und Behandlungskosten: Pflegesätze • Selbstkostendeckungsprinzip: volle Selbstkosten eines wirtschaftlich arbeitenden Krankenhauses müssen durch Summe beider Finanzierungsquellen gedeckt sein • Hauptproblem: AbgrenzungAbgrenzungsVO

  16. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG): 29.06.1972 • Investitionskosten • Geplante Mischfinanzierung: Bund 1/3,Länder 2/3 • Krankenhausbedarfspläne (von Ländern aufgestellt) • Zusammen mit Krankenhausgesellschaft • Aufnahme ist Voraussetzung für Förderung • Bei Aufnahme besteht Kontrahierungszwang für gesetzliche Krankenkassen

  17. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG): 29.06.1972 • Folge des KHG: Anstieg der Kosten im Krankenhauswesen nach 1972 (Kostenexplosion) • Begründung: vor 1972 kaum Investitionen, Folge: Nachholbedarf und Überforderung der staatlichen Mittel, Investitionsstau • Gegenmaßnahmen: zahlreiche Gesetze zur Reduktion der Kosten im Krankenhauswesen

  18. Kostendämpfungsgesetze 1977 und 1981 • Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (27.6.1977) • Steuerung der Leistungsnachfrage • z.B. durch Zuzahlung • kurzfristige Entlastung der GKV • Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz (22.12.1981) • Einschnitte in der Leistung, z.B. Zahnersatz, Heilmittel • nicht für stationären Sektor • Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz (22.12.1981) • speziell für stationären Sektor • relativ wirkungslos

  19. Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (20.12.1984) • Auflösung der Mischfinanzierung • KH-Finanzierung alleinige Zuständigkeit der Länder • Einführung des Vereinbarungsprinzips im Rahmen des Pflegesatzverfahrens • vorher: staatliche Festsetzung der Pflegesätze • nun: Krankenkassen und individuelles Krankenhaus verhandeln • Selbstkostendeckungsprinzip • Nicht mehr alle Kosten werden gedeckt • Nur noch „vorauskalkulierte Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses“ • Fallpauschalen und Sonderentgelte werden angedacht

  20. Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (20.12.1984) • Umsetzung: Durch „Wende“ in Bonn kam es zu einer veränderten politischen Situation. CDU/CSU/FDP unter Führung von Seehofer verabschieden eine Reihe von Gesundheitsstrukturgesetzen (1993-1997)

  21. Exkurs: Krankenhausfinanzierung in der DDR* • Grundsatz: Historie ist nur relevant, so weit sie einen Einfluss auf heutige Strukturen hat • Funktionale und Materielle: Alte Elemente eines alten Systemregimes bleiben auch in neuen Systemregimen zu Teil bestehen, auch wenn sich die Funktion des Systems ändert • Beispiele: • Umwandlung eines Krankenhauses in ein Altenheim: alte Bausubstanz, Teil des Personals, Unternehmenskultur, Routinen, informelle Regeln etc. bleiben bestehen • Wiedervereinigung: Krankenhausfinanzierung der DDR wurde sofort auf das System der BRD umgestellt, aber Strukturen und Prägungen blieben * Frerich, J. und M. Frey (1996), Handbuch der Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland, Band 2: Sozialpolitik in der Deutschen Demokratischen Republik, München und Wien [Oldenbourg Verlag]. S. 252-253.

  22. Strukturen der DDR • Ministerium für Gesundheitswesen (1951) • Ziel: „Sozialistisches Gesundheitswesen“ • Beseitigung der Freiberuflichkeit • Knappheiten (z.B. Flucht von Ärzten) • Starke Verzahnung von ambulant und stationär • Stärkung des Betriebsgesundheitswesens

  23. Krankenhäuser in der DDR • Gründung von Polikliniken (1949) • Rahmenkrankenhausordnung (1954) • Krankenhaus erhält Verantwortung für die komplette Gesundheitsversorgung (auch ambulant, Seuchenbekämpfung!) seines Einzugsgebietes • Rahmenkrankenhausordnung (1979) • strikte Standortplanung, Reduktion der Zahl der Krankenhäuser

  24. Funktionsfähigkeit der Krankenhäuser in der DDR 1989 • durchschnittliches Baualter der Krankenhäuser: 62 Jahre, 64 % älter als 50 Jahre • Gebäude der Psychiatrie: 81,2 Jahre • Fehlende Heizbarkeit: 22 % • Teile der Bettenkapazität nicht verwendbar

  25. Ende Exkurs: Krankenhausfinanzierung in der DDR

  26. Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) = Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (1.1.93) • Sofortbremsung • Ausgangspunkt ist eine schwere Krise der Gesetzlichen Krankenversicherung • Ausgaben für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei, Verbände sowie Heilmittel dürfen nicht mehr als die Beiträge steigen • Langfristiges Ziel: Monistische Finanzierung • Finanzierung durch Preise • Fallpauschalen, Sonderentgelte • Finanzierung aller Kosten durch Preise, d.h. auch Investitionskosten anteilig über Preis abgedeckt • Keine Pauschalierungen (z.B. für Wartungsausgaben)

  27. Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) • Konsequenzen für Krankenhäuser • Auflösung des Selbstkostendeckungsprinzips • Einführung von Fallpauschalen und Sonderentgelten • Teilung der Pflegesätze in Abteilungspflegesätze und Basispflegesatz • Verzahnung von stationärer und ambulanter Versorgung (Wunsch!) • Einführung eines Budgets

  28. Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) • Budgetierung: • Kostenbegrenzung: Budgets der Krankenhäuser dürfen von 1993-1995 nicht stärker steigen als Einnahmen der Krankenkassen • Deckelung bezieht sich auf das einzelne Krankenhaus, nicht auf den Bereich • Abfederung über „Bereichsbudget“ (wie im niedergelassenen Bereich) nicht möglich: Härten

  29. Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) • Budgetierung: • Budgetfortschreibung • Budgets sollen ausgehend vom Budget für 1992 ohne Berücksichtigung der individuellen Lage (z.B. Mehrnachfrage durch Zuzug,...) fortgeschrieben werden • Ausgangsbudget (1992) wird um Einnahmenzuwachs der Krankenkassen erhöht • Veränderungen der Kosten- und Leistungsstruktur der Krankenhäuser werden nicht berücksichtigt • Festes Budget: Kostenüberschreitung = Verlust; Kostenunterschreitung = Gewinn

  30. Stabilitätsgesetz 1996 = Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhaus-ausgaben (StabG 1996) • Ausgangslage: anhaltende Kostensteigerung • 1992-1995: Ausgaben für stationäre Leistungen der Krankenhäuser stiegen doppelt so stark wie die Einnahmen der Krankenkassenmitglieder (= Grundlohnsumme) • Begründung: • Ausnahmeregelungen, z. B. Pflegepersonalregelung, Instandhaltungspauschale (+ 1,5 Mrd. DM) • Auslaufen der Budgetbegrenzung zum 31.12.1995

  31. Stabilitätsgesetz 1996

  32. Stabilitätsgesetz 1996 • Maßnahmen • Verlängerung der Budgetbegrenzung bis 31.12.96 • Folge: Gesamtbetrag 1996 darf pro KH nicht höher sein als 1995! • Gesamtbetrag = Erlöse aus stationärer Versorgung + Erlöse der vor- und nachstationären Behandlung + Erlöse aus ambulantem Operieren • Ausnahme: lineare Erhöhung des BAT • Obergrenze: Budget von 1995 ist eine Obergrenze, es können auch niedrigere Budgets ausgehandelt werden, wenn das Budget von 1995 nicht leistungsgerecht war • Aussetzung der Instandhaltungsfinanzierung • Aussetzung der letzten Stufe der Pflegepersonalregelung

  33. Entwurf eines Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes (1997) • Ziel: Einführung eines Globalbudgets • Ablehnung: SPD verhindert mit Bundesratmehrheit den Gesetzentwurf; sie fordert die Abschaffung der Fallpauschalen und die Einführung eines „Krankenhausspezifischen Festbudgets“

  34. Zweites GKV-Neuordnungsgesetz (1.1.97) • Allgemeine Inhalte: Höhere Zuzahlungen der Patienten, Erhöhung der Anforderungen an die Dokumentation, Reduktion der Staatseingriffe • Krankenhausfinanzierung • Aufhebung der Pflegepersonalregelung; statt dessen Verhandlungslösungen • Aufhebung der Großgeräteplanung: vor 1997 plante das Land die Zahl und Position der Großgeräte. Dies wird nun den Selbstverwaltungspartnern überlassen • Budgets: • Öffnung des Budgets für zusätzliche Leistungen (=Aufhebung der Deckelung): Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur, Veränderung der Fallzahlen, Veränderung der Kapazität laut Landeskrankenhausplan • Erhöhung des Budgets bei konstanter Leistung maximal um die Grundlohnrate (=Veränderung des Einkommens der GKV) • Wiedereinführung einer Instandhaltungspauschale

  35. Vorschaltgesetz (1998) • Politischer Wechsel: Ministerin Fischer • Inhalt: • Fortsetzung der Deckelung (nach kurzer Erholung von 1997 und 1998) auf Basis des StabG (1996) • Verlängerung des Erlösabzugsverfahrens für Fallpauschalen und Sonderentgelte • Instandhaltungszuschlag entfällt

  36. Gesundheitsreform 2000 (Entwurf) • Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems ab 2003 • Umstellung auf monistische Finanzierung bis 2008 • Einführung eines Globalbudgets für kassenärztliche und Krankenhausleistungen  Im Bundesrat gescheitert!

  37. GKV-Gesundheitsreform 2000 = Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 • Allgemeine Rahmenbedingungen: • Förderung von Prävention und Selbsthilfe (SGB V, § 20 ff.) • Positivliste für Medikamente (SGB V, § 33a) • „Liste verordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksichtigung der Indikationen und Darreichungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung“ • Soziotherapie (SGB V, § 37a) • „Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist.“ • Gatekeeper und Bonussystem bei hausärztlicher Versorgung (SGB V, § 65, § 65a) • Beitragssatzstabilität (SGB V, § 4, § 71)

  38. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Allgemeine Rahmenbedingungen (Forts.): • Ambulantes Operieren im Krankenhaus (SGB V, § 115b) • Einheitlicher Katalog, einheitliche Vergütung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit • Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern (SGB V, § 137; 137,c,d,e) • Integrierte Versorgung (140a,b,c,d,e,f,g) • Zweckbindung der Instandhaltungsförderung (KHG, § 17 (4)b) • „Bis zum 31. Dezember 2002 sind die Instandhaltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden und noch nicht verwendete Mittel auf einem gesonderten Konto zu buchen.“

  39. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems (KHG, § 17b) • Umfang: Vergütung der allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall • Eigenschaften des Vergütungssystems: durchgängig, leistungsorientiert, pauschalierend • Festlegung: Fallgruppen und Bewertungsrelationen bundeseinheitlich festzulegen; die Punktwerte können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren. Komplexitäten und Komorbiditäten müssen berücksichtigt werden.

  40. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems (KHG, § 17b) (Forts.) • Ausnahme: In der Psychiatrie-Personalverordnung genannte Einrichtungen • Zu- oder Abschläge: bundeseinheitliche Regelungen für Notfallversorgung, notwendige Vorhaltung von Leistungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung, Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen, Aufnahme von Begleitpersonen

  41. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Vorbild: „Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, einschließlich der Punktwerte sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung an die medizinische Entwicklung und an Kostenentwicklungen“

  42. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Zeitplan: • 30. Juni 2000: Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene • 31. Dezember 2001: Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge ; die Bewertungsrelationen können auf der Grundlage der Fallkosten einer Stichprobe von Krankenhäusern kalkuliert, aus international bereits eingesetzten Bewertungsrelationen übernommen oder auf deren Grundlage weiterentwickelt werden • 1. Januar 2003: Das neue Vergütungssystem ersetzt die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wird für das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt, d.h. es soll sich nichts am Budget des einzelnen Krankenhauses ändern

  43. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Budgetierung (BPflV § 6): • Gesamtbetrag: Ab 2000 ist ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten und dem Budget zu vereinbaren. • Berücksichtigt werden: • Verkürzungen der Verweildauern, • die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, • Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung, • Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträgen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden und • die Ergebnisse von Krankenhausvergleichen nach § 5.

  44. GKV-Gesundheitsreform 2000 • Fehlbelegungsprüfung • Rechtsgrundlage: • § 275 ff SGB V • § 17 c I Nr. 1 KHG • Informationsasymmetrie / Supplierinduceddemand: • Arzt als Doppelrolle: Leistungsanbieter und Determinante der Nachfrage. • Folgen: • unnötige Aufnahme ins Krankenhaus (primäre Fehlbelegung) • unnötig lange Verweildauer (sekundäre Fehlbelegung) • Prüfung: • stichprobenweise (einfach, ungeschichtet) Überprüfung der Notwendigkeit der Einweisung sowie der Verweildauer • 5-12% der Fälle, mind. 30 • durch MDK; • Zeitraum: in der Regel alle 3 Jahre

  45. Fehlbelegungsprüfung (Forts.) • Folgen: • Reduktion des Budgets um den entsprechenden Betrag, der durch Fehlbelegung entstanden ist. Grundsatz: Eine Hochrechnung des Prüfungsergebnisses auf Gesamtpatientenpopulation ist nicht zulässig • Bei „grob fahrlässiger Falschabrechnung“: Rückerstattung des doppelten Betrages • Verfahren: • German Appropriateness Evaluation Protocol (G-EAP): Beurteilung anhand standardisierter Fragebögen durch MDK-Ärzte • „Override-Option“: MDK-Ärzte können mit Begründung von G-AEP Lösung abweichen • Schiedsverfahren möglich

  46. Ministerien • 2001: Bundesministerium für Gesundheit • 2001-2005: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung • Seit 2005: Trennung • Bundesministerium für Gesundheit • Philipp Rösler (FDP) • Gesundheit, Pflege, Prävention • Bundesministerium für Arbeit und Soziales • Ursula von der Leyen (CDU) • Sozialhilfe, ALG II, Rente

  47. Minister Horst Seehofer (5/1992-10/1998) Andrea Fischer (10/1998-1/2001) Ulla Schmidt (1/2001-10/2009) Philipp Rösler (10/2009-5/2011) Daniel Bahr (seit 5/2011)

  48. BundesgesundheitsministerDaniel Bahr • am 04. November 1976 geboren • Studium der Volkswirtschaftslehre und Business Management (Schwerpunkt: International Health Care and Hospital Management) • Landesvorsitzender der FDP Nordrhein-Westfalen • seit dem 12. Mai 2011Bundesminister für Gesundheit

  49. Fallpauschalengesetz (FPG) = Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (23.4.2002) • Inhalt: • Artikel 1: Änderung des SGB V • Artikel 2 u. 3: Änderung des KHG • Artikel 4: Änderung der BPflV • Hinweis: • Mit der obligatorischen bundesweiten Einführung der DRG in 2004, gilt die BPflV nur noch für die Krankenhäuser, die nicht in das DRG-System einbezogen sind (psychiatrische Krankenhäuser). • Artikel 5: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG)

  50. Zeitplan der DRG-Einführung • Nach KHEntgG (Stand 2002): • 1. Oktober 2002: Fertigstellung der Entgeltkataloge • 1. Januar 2003: • Optionsrecht. Krankenhäuser können auf freiwilliger Basis die neuen Fallpauschalen abrechnen. • 1. Januar 2004: • Verpflichtende Einführung der DRGs • Budgetneutrale Umsetzung, d.h. es werden konventionelle Budgets vereinbart und die Preise der Fallpauschalen aus den hausindividuellen Budgets entwickelt. • 2005 – 2006: • Schrittweise Anpassung der hausindividuellen Preise an die landeseinheitlichen Preise • 1. Januar 2007: „Echtbetrieb“

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