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Erläuterungen zur Stromsteuer

Erläuterungen zur Stromsteuer. WP/StB Dipl. Betriebswirt (FH) Kay Zerfass Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. Dienst & Partner KG, WPG StBG, Koblenz-Frankfurt a.M. (Kommanditist/Prokurist) Dr. Dienst, Zerfass & Kollegen GmbH, StBG, Frankfurt a.M. Tätigkeitsschwerpunkte Branchen

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Erläuterungen zur Stromsteuer

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Presentation Transcript


  1. Erläuterungen zur Stromsteuer

  2. WP/StB Dipl. Betriebswirt (FH) Kay Zerfass • Gesellschafter und Geschäftsführer • Dr. Dienst & Partner KG, WPG StBG, Koblenz-Frankfurt a.M. (Kommanditist/Prokurist) • Dr. Dienst, Zerfass & Kollegen GmbH, StBG, Frankfurt a.M. • Tätigkeitsschwerpunkte • Branchen • mittelständische Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen • Speditionen und Logistikunternehmen • Gesundheitswesen (Kliniken, Pflegeheime, Praxen, Apotheken etc.) • Energieversorgung • Kosmetik • Fachgebiete • Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen • Einzel- und Konzernabschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen • due-diligence-Prüfungen

  3. Gliederung • Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer • Steuergegenstand • Begriffsdefinitionen • Entstehung der Steuer und Steuerschuldner • Verfahren der Steueranmeldung

  4. Gliederung - Fortsetzung • Steuerbefreiungen und –ermäßigungen • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

  5. Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer

  6. Gesetzliche Regelungen • Einführung durch Gesetz vom 24.03.99 als Einstieg in die ökologische Steuerreform • Ende 1999 – Beschluss der Erhöhung in 4 Stufen • Ende 2002 – Minderung der Begünstigungen für das produzierende Gewerbe • Seit 01.01.04 müssen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie elektrischen Strom besteuern

  7. Entwicklung der Stromsteuer

  8. Bedeutung als Einnahmequelle

  9. Steuergegenstand

  10. Nach § 1 StromStG unterliegt Strom im Steuergebiet der Stromsteuer.Steuergebiet ist dabei die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

  11. Begriffsdefinitionen

  12. Versorger • Ein Versorger ist derjenige, der Strom leistet. • Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leistet, bedarf der Erlaubnis. • Die Erlaubnis wird erteilt vom zuständigen Hauptzollamt.

  13. Eigenerzeuger • Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als 2 Megawatt, • wenn sie nicht Versorger sind oder • Anlagen in Schiffen, Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben

  14. Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des • Bergbaus, • des verarbeitenden Gewerbes • des Baugewerbes • der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft • die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind

  15. Entstehung der Steuer und Steuerschuldner

  16. Die Steuer entsteht nach § 5 StromStG dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommen wird bzw. bei Eigenerzeugern mit Entnahme des Stroms zum Selbstverbrauch.Steuerschuldner ist der Versorger bzw. der Eigenerzeuger.

  17. Verfahren der Steueranmeldung

  18. Verfahren • Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck • Wahlrecht der Abgabe – jährlich oder monatlich • bei jährlicher Abgabe bis 31.05. des Folgejahres; bei monatlicher bis 15. des Folgemonats • an das zuständige Hauptzollamt

  19. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

  20. Steuerbefreiungen • wenn der Strom aus erneuerbaren Energien (Definition in 2 Abs. 7 StromStG) erzeugt wird und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird • wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird • wenn er in einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang dazu entnommen wird

  21. Steuerermäßigungen • Strom für Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnverkehr (außer Werksverkehr) – 11,42 EUR pro MWH • Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1.4.99 installiert worden sind (begrenzt bis Ende 06) – 12,30 EUR pro MWH • Strom, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes (oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft) für betriebliche Zwecke entnommen wird – 12,30 EUR pro MWH

  22. Bei Mischbetrieben ist der Schwerpunkt der Tätigkeit für die Einstufung relevant.Die Steuerermäßigung wird dabei nicht an die Verwendung des Stroms für bestimmte Zwecke sondern vielmehr an die Klassifikation des Unternehmens, das entnimmt, geknüpft.Die Entnahme des begünstigten Stroms ist an eine Erlaubnis geknüpft, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann.

  23. Mischunternehmen haben bei der Antragstellung das Wahlrecht, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden soll – nach: • Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen • Umsätze der Tätigkeitsbereiche • Wertschöpfung der Tätigkeitsbereiche • Bruttowertschöpfungsanteile zu Faktorkosten der Tätigkeitsbereiche (im Sinne der Vorbemerkung zur WZ 93)

  24. Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist die Sockelbetragsregelung zu beachten:Die Steuerermäßigung wird nur für den Verbrauch gewährt, der 25 MWH im Jahr übersteigt.Der Erlaubnisinhaber (Unternehmen des produzierenden Gewerbes) schuldet die Differenzsteuer von 8,20 EUR für die ersten 25 MWH im Jahr, so dass für die ersten 25 MWH der Regelsteuersatz gilt:

  25. Stromsteuer für den Sockel

  26. Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer in Sonderfällen

  27. § 10 Stromsteuergesetz besagt:

  28. „Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke .... entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von EUR 512,50 übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

  29. Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 % der Steuer, jedoch höchstens 95 % des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird ..., der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragsverordnung 1998 ... auf die im Antragsjahr gültigen Sätze verringert hat.“

  30. Antragsfrist:Der Antrag auf Erlass, Erstattung oder die Vergütung für innerhalb eines Kalenderjahres entnommenen Strom ist bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

  31. Der Antrag muss enthalten: • die im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die entsprechende Steuer getrennt nach Steuersätzen der §§ 3 bzw. 9 StromStG • die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen

  32. „Vergleichsarbeitgeberanteile“ vor Einführung der Stromsteuer • Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung: 10,15 % - heute 9,75 % • Arbeitgeberanteil knappschaftliche Rentenversicherung: 13,45 % - heute 12,95 %

  33. Darstellung Berechnung in der Theorie • Steuerbelastung nach § 9 Abs. 3 (12,30 EUR/MWH) • zzgl. Sockelbetrag (25 MWH * 8,20 EUR/MWH) • = Stromsteuerbelastung • abzgl. Sockelbetrag nach § 10 Abs. 1 StromStG (512,50 EUR) • = maximale Bemessungsgrundlage = Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG • davon 95 %

  34. Berechnung des Höchstbetrages • Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG • abzüglich Entlastung in der Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) • = Zwischensumme • davon 95 % = Höchstbetrag

  35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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