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§ 2 Die Verantwortlichkeit des Schuldners

§ 2 Die Verantwortlichkeit des Schuldners §§ 276 - 278 BGB bestimmen, wann Schuldner verantwortlich ist (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verschulden von Hilfspersonen). Rechtsfolgen: regeln §§ 280 - 284, 286 - 288 BGB. I. Haftung für eigenes Verschulden 1. § 276 Abs. 1: Vorsatz

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§ 2 Die Verantwortlichkeit des Schuldners

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Presentation Transcript


  1. § 2 Die Verantwortlichkeit des Schuldners • §§ 276 - 278 BGB bestimmen, wann Schuldner verantwortlich ist (Vorsatz, Fahrlässigkeit, Verschulden von Hilfspersonen). • Rechtsfolgen: regeln §§ 280 - 284, 286 - 288 BGB. • I. Haftung für eigenes Verschulden • 1. § 276 Abs. 1: Vorsatz • Vorsatz = Wissen und Wollen des Erfolges

  2. 2. Fahrlässigkeit: • Definition in § 276 Abs. 2 BGB: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“ • Sorgfalt ist „außer Acht“ gelassen, wenn Erfolg erkennbar undvermeidbar war. • Maßstab für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist „die im Verkehrerforderliche Sorgfalt“. • - Maßgebend nicht persönliche Fähigkeiten des Schuldners, sondern die typischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die einschlägige Verkehrsteilnehmer oder Berufsangehörige haben (objektiver, normativer Maßstab).

  3. b) Beispiel • Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass er der Aufgabe nicht gewachsen war (BGH NJW 2001, 1786): • Arzt leitete als Assistenzarzt eine Geburt. Als der Geburtsvorgang stockte, zog erst die Hebamme, dann der Arzt am Kopf des Kindes. Folge: Gesichtslähmung. • Arzt hat sog. Schulterdystokie – Schulter des Kindes blockiert nach der Geburt des Kopfes - übersehen; Ziehen am Kopf medizinisch klar kontraindiziert. • Arzt kann sich nicht damit entlasten, dass er der Geburtssituation nicht voll gewachsen war; medizinische Standards müssen auch Assistenzärzte einhalten (BGH NJW 2001, 1786; 2003, 2311 f.); auf die subjektiven Fähigkeiten des Arztes kommt es nicht an.

  4. c) Grund für die Typisierung: • Verkehrsschutz: Teilnehmer müssen auf gewisse Standards des Berufs bzw. Verkehrs vertrauen können. • - § 347 HGB verlangt daher Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

  5. 3. Verschuldensfähigkeit • § 276 I 2 BGB: Verweis auf §§ 827, 828 BGB • Kinder: vor Vollendung des 7. Lebensjahres verschuldensunfähig (§ 828 I). • Geisteskranke und Bewusstlose: verschuldensunfähig (§ 827 S. 1 BGB);aber: wer sich durch Rauschmittel – schuldhaft - in diesen Zustand versetzt hat, haftet (§ 827 Satz 2 BGB). • Minderjährige (zwischen 7 und 18): gem. § 828 Abs. 3 BGB kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an, nicht auf die Fähigkeit, gem. der Einsicht zu handeln. • BGH großzügig: 8-10-jährige haften, wenn sie beim Zündeln Gebäude in Brand setzen oder bei Tomatenschlacht dem Mitspieler ins Auge treffen (BGH NJW 1984, 1958; Kritik: Steuerungsfähigkeit zu wenig berücksichtigt)

  6. § 828 Abs. 2 BGB:7 – 10-jährige haften nicht, wenn sie Unfälle mitKraftfahrzeugen verursachen; Grund: altersbedingte Defizite; Kinder können Entfernung und Geschwindigkeit schlecht einschätzen (seit 2002) • ratio legis passt nicht, wenn ein 9-Jähriger beim Wettrennen mit seinem Skateboard parkendes Fahrzeug beschädigt (BGH NJW 2005, 354 u. 357)

  7. II. Haftung für Dritte • 1. Haftung für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter (§ 278) • ------------------------------------------------------------------------------ • Grundgedanke: • a) Korrespondenz von Vorteil (Arbeitsteilung) und Risiko (Haftung für Hilfspersonen) • Ansprüche gegen Hilfsperson nicht ausreichend (nur Haftung gem. §§ 823 ff.; Insolvenzrisiko). • b) Bei gesetzlichen Vertretern: Tätigkeit der Vertreter (Eltern) kommt dem Vertretenen zugute (Korrespondenz von Vorteil und Risiko).

  8. b) Voraussetzungen: • aa) Bestehendes Schuldverhältnis (Sonderverbindung): Schuldner muss sich der Hilfsperson „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ bedienen • - gilt sowohl für Haupt-, als auch für Nebenpflichten • Fall 2: Dachdeckermeister U haftet gem. §§ 280 I, 278 S. 1 BGB für die mangelhafte Leistung des Gesellen G • - in Bezug auf die Hauptleistung (Dach decken) • - für die Verletzung von Schutzpflichten (Beschädigung der Beleuchtung).

  9. Fall 2 U 631 B 611 G P - Dach mangelhaft gedeckt - Beleuchtung beschädigt - Wäsche gestohlen - Passant verletzt

  10. Von Pflichtverletzungen „bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit“ sind solche „bei Gelegenheit“ zu unterscheiden. • Bsp.: Diebstähle von Gehilfen • Haftung für Diebstähle, wenn Hilfsperson Gelegenheit zum Diebstahl deshalb erhielt, weil sie Gläubiger gerade wegen des bestehenden Schuldverhältnisses in seinem Bereich wirken lässt (Brox/Walker, § 20 Rn. 32; Medicus/Lorenz, SR I, Rn. 391). • Gegenbeispiel: Geselle entwendet das vor dem Haus abgestellte Fahrrad des Kunden; hier konnte jeder „ran“. • Fall 2: U haftet gem. §§ 280 I, 278 auch für Diebstahl der Wäsche

  11. Exkurs: weitere Beispiele für Pflichtenkreis des Schuldners: • Erfüllungsgehilfen des Verkäufers oder Werkunternehmers sind nicht:Hersteller, Zwischenhändler und Lieferanten. • Grund: Verkäufer verspricht nicht Beschaffung, sondern lediglich Lieferung; er darf ebenso wie Werkunternehmer darauf vertrauen, dass vom Lieferanten gekaufte Teile einwandfrei sind • (Bsp.: Werkunternehmer haftet nicht für fehlerhaftes Heizungsventil, das er von seinem Lieferanten bezogen hat; BGH NJW 1978, 1157). • U 631: Installation Heizung B • 433: Ventile • H

  12. 2. Fehlt Schuldverhältnis, haftet U nur unter den Voraussetzungen des § 831 BGB für Hilfsperson (gegenüber Passant P) • a) Rechtswidrige unerlaubte Handlung des G: G hat den Körper von P verletzt. • b) G müsste Verrichtungsgehilfe des U sein: • - G mit Wissen und Wollen des U für diesen tätig • - Weisungsgebundenheit des G (arg.: § 831 setzt voraus, dass der Verrichtungsgehilfe unter Aufsicht steht): • Arbeitnehmer gem. § 611 weisungsabhängig. • c) Entlastungsbeweis des U § 831 I, 2. Hs.: keine Haftung des U, wenn er nachweist, dass er bei Aufsicht und Auswahl des G die erforderliche Sorgfalt walten ließ.

  13. c) Überblick über die Unterschiede zwischen § 278 und § 831 BGB • § 278 § 831Bestehendes Schuldverhältnis Haftung gegenüber jedermann • Keine Anspruchsgrundlage, selbständige Anspruchsgrundlage • sondern Zurechnungsnorm • Pflichtverletzung Unerlaubte rechtswidrige • Handlung des Verrichtungsgehilfen • Haftung für fremdes Verschulden Haftung für eigenes Verschulden • (Auswahl, Aufsichtsverschulden); • Verschulden der Hilfsperson • nicht erforderlich • Schmerzensgeld (§ 253 BGB) Schmerzensgeld (§ 253 BGB) • Kein Entlastungsbeweis Entlastungsbeweis möglich • (sorgfältige Auswahl und Aufsicht) • Selbständige und unselbständige Nur unselbständige Hilfspersonen • Hilfspersonen (= sozial abhängige, weisungsge- • bundene = Arbeitnehmer)

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